Änderung des Ladenöffnungsgesetzes: Jetzt echte Chancen für Nahversorgung und Tourismus im ländlichen Raum nutzen – Bürokratiefallen vermeiden!

Die Technologie ist da – sie kann die Nahversorgung überall deutlich verbessern, gerade im ländlichen Raum. Moderne Technologie bietet die Möglichkeit, die Nahversorgung überall zu verbessern – dieses Potenzial kann nun genutzt werden und so die Nahversorgung gesichert und die Attraktivität des ländlichen Raums erhöht werden. Gerade kleinere Geschäfte haben so die Chance, den Umsatz so zu steigern, dass sich ihr Betrieb auch künftig rentiert. Gleichzeitig kann die Technik auch in der Woche in den Abendstunden oder Randzeiten eingesetzt werden und so auch für Berufstätige ein Verkaufsangebot trotz Fachkräftemangel geschaffen werden. Am Ende profitieren alle Menschen - ob jung oder alt – vor Ort davon. Die Rückmeldungen aus unseren Kommunen zeigen, dass gerade auch Camping-Touristen es schätzen, sich am Wochenende mit Lebensmitteln versorgen zu können, gerade, wenn es sonst kein Angebot an Speisen gibt.

Dabei ist entscheidend, dass nicht nur kleine Dorfläden profitieren dürfen. Auch bereits bestehende Supermärkte müssen die Möglichkeit erhalten, ihr Angebot am Wochenende auf Hybridverkäufe umzustellen. Hier schießt die geplante Regelung jedoch am Ziel vorbei: Dass Betriebe über 150 Quadratmetern Verkaufsfläche nun durch eine zusätzliche Rechtsverordnung der Kreise freigegeben werden müssen und der Nachweis einer „unabdingbaren Grundversorgung“ Voraussetzung sein soll, bedeutet nichts anderes als neue Bürokratiehürden und im Zweifel Gutachterkosten und Rechtsstreitigkeiten. Das bremst die Umsetzung und konterkariert den eigentlichen Fortschritt. Wir hätten uns eine klare und unbürokratische Regelung gewünscht, die konsequent alle Geschäfte bis zu 400 Quadratmetern erfasst.

Wir begrüßen ausdrücklich, dass das Land unserem Wunsch nach mehr Rechtssicherheit für verkaufsoffene Sonntage nachkommen möchte und dabei auch die Floh- und Trödelmärkte in den Blick nimmt. Hier wird es letztlich auf die konkrete Ausgestaltung ankommen. Bislang ist oft unklar, welche Märkte – ob gewerblich oder privat – an Sonntagen erlaubt sind oder nicht. Viele Menschen verstehen nicht, warum bislang z. B. ein ehrenamtlich organisierter Kindersachenbasar oder ein Hofflohmarkt untersagt ist, während der Verkauf bei Kirchen- oder Sportfesten erlaubt bleibt. Diese widersprüchliche Rechtslage hat die Akzeptanz längst verspielt – hier braucht es klare, einheitliche und verständliche Regelungen.

Moritz Petry

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz