Jagdrecht, Jagdgenossenschaften


Die Gemeinden sind in mehrfacher Hinsicht von Fragen des Jagdwesens berührt, insbesondere als Eigentümer bejagbarer Grundstücke in der Gemarkung, durch die Übernahme der Verwaltung der Angelegenheiten für die örtliche Jagdgenossenschaft sowie als zuständige Behörde bei Verfahren in Wildschadenssachen.


Gemeinde- und Städtebund als Interessenvertretung der kommunalen Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften


In Rheinland-Pfalz ist die Kooperation zwischen Gemeinden und Jagdgenossenschaften besonders eng. In einer Vielzahl von Fällen ist die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister gleichzeitig Jagdvorsteher, die Kommune der größte Jagdgenosse in der Jagdgenossenschaft und die Verwaltungsgeschäfte werden von der Gemeinde auftragsweise für die Jagdgenossenschaft wahrgenommen. Jagdpachtanteile, welche die Jagdgenossen für den Wirtschaftswegebau zur Verfügung stellen, werden auf die beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten angerechnet.

Weit überwiegend haben die Kommunen auf die Selbstständigkeit ihrer kommunalen Eigenjagdbezirke (bis auf Widerruf) verzichtet. Diese Praxis kommt den Interessen der Jagdgenossenschaften sehr entgegen, weil die Kommunen häufig die jagdlich wertvollen Waldflächen in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk einbringen.

Die Interessenvertretung und die Beratung von Gemeinden und Jagdgenossenschaften erfolgt in Rheinland-Pfalz – im Unterschied zu anderen Bundesländern – traditionell über den Gemeinde- und Städtebund als kommunalem Spitzenverband. Der Gemeinde- und Städtebund ist bemüht, die bewährte und vertrauensvolle Kooperation zwischen Gemeinden und Jagdgenossenschaften vor Ort zu erhalten.


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