BlitzReport

BlitzReport August 2025


  • Holzvermarktungsorganisationen; Fortführung der Förderung

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat am 25.07.2025 mitgeteilt, dass die EU-Kommission die Notifizierung der bestehenden Förderrichtlinie zum Aufbau von Holzvermarktungsstrukturen bis zum 31.12.2030 verlängert hat. Somit ist es dem Ministerium möglich, die eigentlich zum 31.12.2025 außer Kraft tretende Verwaltungsvorschrift zu verlängern, wodurch zeitnah Planungssicherheit für die kommenden fünf Jahre besteht. Gerade unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Regelungen ist die Verlängerung aus Sicht des Ministeriums als die bestmögliche Option der finanziellen Förderung der kommunalen Holzvermarktungsorganisationen anzusehen.
    Der GStB begrüßt die Verlängerung der aktuellen Förderrichtlinie. Die finanziellen Mittel stehen aus dem kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung, originäre Landesmittel kommen nicht zum Einsatz. In Anbetracht der gestiegenen Personalkosten und der verringerten Holzmengen sollte ergänzend auch landesseitig unter Beachtung der De-minimis-Beihilferegelung eine Unterstützung gewährt werden.

    BR 075/08/25 DS/866-42

  • Klimaangepasstes Waldmanagement; Mittelaufstockung

    Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat am 22.07.2025 eine Mittelaufstockung beim Bundesförderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ um 100 Mio. € mitgeteilt. Über 10 Jahre werden die Mittel pro Jahr um 10 Mio. € auf dann 145 Mio. € erhöht. Damit können weitere 120.000 Hektar Waldfläche einbezogen werden.
    Die Finanzierung erfolgt über das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK), das mit 3,5 Mrd. € (bis 2028) größte Naturschutzprogramm. Die Mittelaufstockung beim Klimaangepassten Waldmanagement ist Folge einer internen Umschichtung im ANK-Haushaltstitel des titelverwaltenden Ministeriums und daher unabhängig von den laufenden Haushaltsberatungen.
    In Rheinland-Pfalz ist die kommunale Beteiligung am Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“, auch durch das diesbezügliche Engagement von Landesforsten und des GStB, besonders hoch. Die Nachfrage ist größer als die bisher zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Es ist davon auszugehen, dass die nun möglichen Neuantragstellungen nach dem „Windhund-Prinzip“ abgewickelt werden.

    BR 076/08/25 DS/866-00

  • Natürlicher Klimaschutz in Kommunen; Mittelaufstockung für Stadtnatur

    Die Schaffung von Stadtnatur im öffentlichen Raum wie die Pflanzung von Bäumen, die Umstellung auf naturnahes Grünflächenmanagement oder die Entsiegelung von Flächen und die Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen werden im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz gefördert. Das Programm war in diesem Jahr bereits so erfolgreich, dass die Mittel weitgehend ausgeschöpft sind. Jetzt werden sie nach Angaben des fachlich zuständigen Bundesministeriums von 178 Mio. € auf 385 Mio. € aufgestockt.

    Weitere Info: www.kfw.de/; www.kompetenzzentrum-nk.de/

    BR 077/08/25 BM/674-02

  • Kommunaler Finanzierungssaldo im ersten Quartal 2025

    Der Finanzierungssaldo der rheinland-pfälzischen Kommunen hat sich im ersten Quartal des Jahres 2025 gegenüber dem ersten Quartal des Jahres 2024 erheblich verschlechtert. Betrug dieser im ersten Quartal 2024 noch -587 Mio. €, veränderte sich dies im ersten Quartal 2025 auf -1.236 Mio. €. Alle 12 kreisfreien Städten weisen einen negativen Finanzierungssaldo aus, bei den Landkreisen sind es 22 gegenüber 11 im gleichen Quartal des Jahres 2024.
    Ursächlich sind u.a. der Personalkostenanstieg zum Vorjahresquartal in Höhe von 8,8 % sowie der Anstieg beim laufenden Sachaufwand in Höhe von 8,2 %. Vor allem aber der Aufwuchs bei den sozialen Leistungen in Höhe von 12,9 % im Vergleich zum Vorjahresquartal trägt zu der Entwicklung bei.

    BR 078/08/25 HM/967-00

  • Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen

    Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz, LuKIFG) beschlossen. Der Entwurf setzt den neu geschaffenen Artikel 143h Abs. 2 GG einfachgesetzlich um und regelt die Nutzung des Anteils der Länder am Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität in Höhe von 100 Mrd. € . Gemäß § 2 Abs. 2 LuKIFG bestimmt jedes Land den Anteil an den ihm zustehenden Mitteln, der für die kommunale Infrastruktur zu verwenden ist. Die Festlegung der Verteilung der Mittel in dem jeweiligen Land und unter seinen Kommunen soll unter Einbeziehung der kommunalen Landesverbände erfolgen.

    BR 079/08/25 HM/967-00

  • KfW-Kommunalpanel; Ergebnisse 2025

    Das vom Difu erstellte KfW-Kommunalpanel 2025 wurde veröffentlicht. Demnach beläuft sich der wahrgenommene Investitionsrückstand der Kommunen auf 216 Mrd. €. Zwei Drittel der Kommunen bewertet ihre Finanzlage schon heute als nur noch „ausreichend“ oder sogar „mangelhaft“. Über 90 % erwarten für die kommenden Jahre eine sich weiter verschlechternde Finanzlage. 
    Die strukturelle Unterfinanzierung der Kommunen, die im vergangenen Haushaltsjahr mit -24,3 Mrd. € einen historischen Tiefpunkt erreicht hat, ist vor allem auf die weiter äußerst dynamische Entwicklung bei den Kosten für soziale Leistungen sowie Tarifsteigerungen zurückzuführen. Die Einnahmeentwicklung kann hier schon längst nicht mehr mithalten. Mehr als die Hälfte der Investitionsbedarfe gehen auf die Bereiche Schulen und Erwachsenenbildung (67,84 Mrd. €, +13,1 Mrd. € zum Vorjahr) sowie Straßen und Verkehrsinfrastruktur (53,35 Mrd., +5,1 Mrd. € zum Vorjahr) zurück.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0197/2025

    BR 080/08/25 HM/967-00

  • Erneuerbare Energien; Weiterentwicklung des „Energy Sharing“

    Mit dem sog. „Solarpaket 1“ war 2024 mit § 42b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die sog. „Gemeinschaftliche Stromversorgung“ eingeführt worden. Diese hatte das  „Mieterstrommodell“ um eine deutlich weniger regulierte Variante erweitert. Danach ist es seitdem möglich, dass eigenerzeugter Strom (z.B. einer Dach-PV-Anlage) mittels Direktleitung, d.h. ohne Nutzung des allgemeinen Stromnetzes, an Dritte abgegeben werden darf. Erforderlich sind dazu nur ein entsprechender Vertrag sowie eine viertelstündliche Messung der Strommengen. Im Gegenzug entfällt der Mieterstromzuschlag nach § 21 EEG. Das Modell ist auch für benachbarte kommunale Liegenschaften verschiedener Träger interessant, z.B. bei einem Schulzentrum.
    Nun soll dieses Modell nochmals erweitert werden. Der entsprechende Gesetzentwurf für einen neuen § 42c EnWG sieht vor, dass zur Gemeinschaftlichen Stromversorgung auch das allgemeine Stromnetz genutzt werden darf. Dann werden allerdings Netzentgelte fällig. Im Gegenzug soll den Sharing-Betreibern ermöglicht werden, Bilanzierungsaufwand und Teile des Abrechnungsaufwands auf Netzbetreiber bzw. Reststromlieferanten abzuwälzen. Nun geht aber selbst das BMWK, aus dem der Vorschlag kommt, nicht davon aus, dass das neue Modell „zu einem Massengeschäft“ wird. Auch der DStGB hat sich in einer Stellungnahme kritisch zu dem Vorhaben geäußert.

    Weitere Info: kosDirekt Themenseite

    BR 081/08/25 TR/777-00

  • Jagdgenossenschaft; Umsatzsteuerpflicht; Kleinunternehmerregelung

    Nach der neuerlichen Verlängerung der Optionsfrist zu § 2b UStG tritt für Jagdgenossenschaften bei der Jagdverpachtung erst ab 01.01.2027 die Umsatzsteuerpflicht ein. Ab diesem Zeitpunkt ist die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG zu prüfen.
    Durch das Jahressteuergesetz 2024 ist die Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2025 deutlich ausgeweitet und umfassend modernisiert worden. Umsätze von inländischen Unternehmen sind nunmehr steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (bisher: 22.000 €) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € (bisher: voraussichtlich 50.000 €) nicht überschreitet. Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet. Es kommt nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern auf ein tatsächliches Überschreiten des oberen Grenzwertes an. Ein Überschreiten führt dazu, dass unmittelbar während des Jahres zur Regelbesteuerung übergegangen werden muss.
    Da Kleinunternehmer weder Umsatzsteuer schulden noch Vorsteuer geltend machen können, müssen sie grundsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Auch die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung entfällt ab dem Besteuerungszeitraum 2024.
    Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Ab dem Jahr 2025 müssen sie diese aber empfangen können. Für den Empfang reicht eine E-Mail-Adresse aus.

    BR 082/08/25 DS/765-22

  • Gemeindewald; Erstattung von Revierdienstkosten an das Land; Waldpacht

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat in mehreren Beschlüssen vom 16.06.2025 (8 A 10691/22.OVG, 8 A 10692/22.OVG, 8 A 10693/22.OVG, 8 A 10695/22.OVG) die Anträge gegen die Nichtzulassung der Berufung in Urteilen des VG Neustadt a. d. W. vom 10.06.2022 zurückgewiesen. Zulassungsgründe liegen nicht vor und die Urteile begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Das VG Neustadt a. d. W. hatte entschieden, dass die Verpachtung von Gemeindewald an ein privates Forstdienstleistungsunternehmen keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Revierdienstkosten an das Land hat, sofern der Gemeindewald einem Forstrevier mit staatlichem Revierleiter angehört.
    Das OVG stellt in seinen Beschlüssen inhaltlich u. a. fest, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 LWaldG lediglich eine Entscheidung der waldbesitzenden Körperschaften über die Frage der Revierleitung vorsieht, ohne dass hierfür eine bestimmte Rechtsform vorgegeben wäre. Für die Annahme, dass es sich bei der Entscheidung über die Revierleitung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte.
    Das OVG kann nicht feststellen, dass der Verordnungsgeber in § 9 a LWaldGDVO die Grenzen einer zulässigen Typisierung hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den forstbetrieblichen Aufgaben und den nicht von der Körperschaft zu erstattenden Aufwendungen für sonstige forstliche Aufgaben überschritten und einen Anteil angenommen hätte, der außerhalb des Rahmens eines in der Mehrheit der Fälle anzunehmenden Erfahrungswertes liegt.
    Die geltend gemachte Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie scheidet aus, wenn die Gemeinde eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe freiwillig auf einen anderen Verwaltungsträger überträgt (vgl. VGH RLP, Beschluss vom 20.12.2024, Az.: B 16/24).

    BR 083/08/25 DS/866-00

  • E-Rechnung; Entwurf eines BMF-Schreibens

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Ende Juni 2025 einen weiteren Entwurf eines BMF-Schreibens zur obligatorischen B2B-E-Rechnungsstellung nach dem UStG veröffentlicht. 
    Im Wesentlichen soll der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) mit dem neuen BMF-Schreiben an die aktuellen Regelungen für E-Rechnungen und das diesbezügliche BMF-Schreiben vom 15.10.2024 angepasst werden. Das BMF will aber auch zusätzliche Einzelheiten klären und Praxishinweise geben.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0202/2025

    BR 084/08/25 HM/967-00

  • BADK-Sonderheft "Haftungsrechtliche Organisation", 6. Auflage 2025

    Die Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer in Köln hat ihr Sonderheft „Haftungsrechtliche Organisation“ mit der 6. Auflage neu überarbeitet. Neben Beiträgen zu den Themen „Badeseen“, „Schwimmbäder“, „Wasserflächen“ sowie „Sport- und Freizeiteinrichtungen“ sind alle in der Vorauflage aus 2018 genannten Bereiche, wie „Straßenverkehrssicherungsdienst“, „Kommunaler Winterdienst“, „Verkehrssicherungspflicht im Wald“, „Verkehrssicherungspflicht bei Veranstaltungen“ und „Friedhöfe“ etc. fortgeschrieben worden und beinhalten die neueste Rechtsprechung oder relevante gesetzgeberische Entwicklungen.

    Weitere Info: kosdirekt 

    BR 085/08/25 CR/055-40

  • Bodenschutzbericht

    Das Bundeskabinett hat am 30.07.2025 den 6. Bodenschutzbericht beschlossen. Schwerpunkte sind das Bodenschutzrecht und die Bedeutung der Bodenfunktionen für natürlichen Klimaschutz (z. B. Kohlenstoffspeicher) und Klimaanpassung (z. B. für den Wasserhaushalt). Beim natürlichen Klimaschutz werden Moorböden, die überdurchschnittlich viel Kohlenstoff speichern und die mit der Nationalen Moorschutzstrategie wiederhergestellt werden sollen, besonders hervorgehoben. Schwerpunkte sind auch der Erhalt der Bodenbiodiversität sowie Entsiegelung und Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen. 

    Weitere Info: https://www.bundesumweltministerium.de/DL2793

    BE 086/08/25 BH/672-00