Kommunaler Finanzausgleich; Klagen
Am 18.11.2025 wurden die ersten beiden Klagen von Ortsgemeinden gegen das Land Rheinland-Pfalz vor dem VG Koblenz verhandelt. Das Begehren ist die Neufestsetzung der Schlüsselzuweisungen des Jahres 2023. Die Urteilsverkündung ist für den 16.12.2025 terminiert.
Im Kern wurden im Termin die Ermittlungen nach dem § 6 LFAG, der sog. Mindestfinanzausstattung und deren wertmäßige Herleitung sowie die anteiligen freiwilligen Leistungen und der Symmetrieansatz betrachtet. Bei den freiwilligen Leistungen wies das Gericht darauf hin, dass es sich nicht um ein Minimum, sondern um ein Mindestmaß handeln würde.BR 119/12/25 HM/967-00
Holzvermarktungsorganisation; Fortführung der Förderung; Verwaltungsvorschrift
Die Verwaltungsvorschrift „Förderung zum Aufbau von Holzvermarktungsstrukturen“ ist durch Verwaltungsvorschrift vom 02.09.2025 (MinBl. vom 30.10.2025, S. 530) bis zum 31.12.2030 verlängert worden. Die inhaltlichen Regelungen bleiben demgemäß unverändert, lediglich in formaler Hinsicht treten eine Reihe von Änderungen zum 01.01.2026 in Kraft. Für die fünf kommunalen Holzvermarktungsorganisationen besteht damit Planungssicherheit.
BR 0120/12/25 DS/866-42
Bau von Tageseinrichtungen für Kinder
Durch das Landesgesetz zur Ausführung des Regionalen Zukunftsprogramms und zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 25.02.2025 (GVBl. S. 26) wurde neben der Einführung des Landesprogramms „Regional. Zukunft. Nachhaltig.“ auch eine erhebliche Erleichterung beim Bau einer Tageseinrichtung für Kinder eingeführt. Durch Änderung von § 7 Mittelstandsförderungsgesetz wird die Ausnahmeregelung, unter welchen Voraussetzungen von dem Gebot der Losaufteilung bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags abgewichen werden kann, erweitert.
Mit der Voraussetzung, dass bereits bei Vorliegen sachlicher Gründe auf eine Aufteilung in Lose verzichtet werden kann, soll zum einen erreicht werden, dass nicht nur – wie bisher – wirtschaftliche oder technische Gründe zu einem Absehen von der losweisen Vergabe führen können, sondern auch darüberhinausgehende Erwägungen, die sachlicher Natur sind.BR 121/12/25 HM/461-10
Forstbetriebsplanung; Entwurf einer Verwaltungsvorschrift
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat im November 2025 den Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der mittelfristigen Forstbetriebsplanung vorgelegt. Gemeinden und Städte, deren Waldbesitz größer als 50 Hektar ist, haben gemäß § 7 Abs. 2 LWaldG mittelfristige Betriebspläne (Forsteinrichtungswerke) aufzustellen. Diese gelten für einen zehnjährigen Planungszeitraum. Die Waldbesitzenden legen ihre Ziele der Waldbewirtschaftung in den mittelfristigen Betriebsplänen fest.
Verknüpfungen zwischen den forstbetrieblichen Plänen und den behördlichen Bewirtschaftungsplänen (Managementplänen) für NATURA 2000-Gebiete sind unter Effizienzgesichtspunkten zweifellos geboten. Die mittelfristige Betriebsplanung setzt allerdings die Ziele der Waldbesitzenden um und stellt von ihrem Grundcharakter keine naturschutzfachliche Planung dar. Keinesfalls darf sie sich aus Sicht der Waldbesitzenden quasi stillschweigend in diese Richtung entwickeln. Bewirtschaftungspläne sind Leitlinie staatlichen Handelns und haben, über das gesetzliche Verschlechterungsverbot hinausgehend, keine direkte rechtliche Verbindlichkeit für den einzelnen Waldbesitzenden. Sie wirken nur behördenintern. Wenn der Waldbesitzende die naturschutzfachlichen Anforderungen aus dem Bewirtschaftungsplan in seinen Betriebsplan übernimmt, macht er sie sich zu eigen. Dies kann rechtlich zu einem Anspruchsverlust führen. Nur aus einer Differenzierung zwischen der forstbetrieblichen und der naturschutzfachlichen Planung lassen sich seitens der Waldbesitzenden Ansprüche auf finanziellen Ausgleich ableiten.BR 122/12/25 DS/866-00
Sonstige forstliche Aufgaben beim Revierdienst; Verwaltungsvorschrift
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat die Verwaltungsvorschrift vom 16.09.2025 (MinBl. S. 537) zur Anwendung der §§ 9 und 9a LWaldGDVO und Erläuterung der Begrifflichkeit „sonstige forstliche Aufgaben“ erlassen. Sie ist von erheblicher Bedeutung im Hinblick auf den Revierdienst und das Abrechnungsverfahren für die Revierdienstkosten im Gemeindewald.
Der Gesetzgeber nimmt in § 9 LWaldG beim Revierdienst eine Differenzierung zwischen dem Betriebsvollzug, d. h. den forstbetrieblichen Aufgaben im engeren Sinne, und den sonstigen forstlichen Aufgaben vor. Die sonstigen forstlichen Aufgaben dienen vor allem der Sicherung der Gemeinwohlwirkungen des Waldes. Es handelt sich um Tätigkeiten, die als staatliche Aufgaben Bestandteile des Revierdienstes sind und finanziell vom Land getragen werden. Die sonstigen forstlichen Aufgaben werden nicht im Einzelfall „übertragen“, sondern sind feste Bestandteile des Revierdienstes, der von staatlichen oder von körperschaftlichen Bediensteten erbracht wird.
Um die praktische Anwendung aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffs der sonstigen forstlichen Aufgaben zu erleichtern und eine ausreichende Transparenz zu gewährleisten, wird die Begrifflichkeit nunmehr im Wege einer Verwaltungsvorschrift erläutert. Zu den sonstigen forstlichen Aufgaben zählen: Etablierung und Qualifizierung, Mitwirkung bei forstbehördlichen Verfahren und hoheitlichen Tätigkeiten, Beratung im Privatwald, allgemeine Förderungsberatung, Naturschutz (u. a. Umsetzung BAT-Konzept), Öffentlichkeitsarbeit und Waldpädagogik, Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie Waldschutzmonitoring und -prävention (mit Ausnahme von Waldschutzmaßnahmen gegen Wild).BR 123/12/25 DS/866-00
Elektroschrott und E-Zigaretten; Rückgabe
Mit der Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sollen vor allem die Entsorgung und Rücknahme elektronischer Geräte besser geregelt und EU-Recht umgesetzt werden. Die Herstellerverantwortung wird verstärkt, zum Beispiel bei der Recyclingpflicht, der Nutzung von sekundären Rohstoffen und der Langlebigkeit von Elektrogeräten. Sammel- und Rücknahmesysteme werden durch ein Logo vereinheitlicht und leichter zugänglich gemacht. An kommunalen Sammelstellen sollen Mitarbeitende Elektroschrott und Batterien sortieren, um Brandrisiken zu verringern. Geschäfte, die Einweg-E-Zigaretten vertreiben, müssen zukünftig eine Sammelstation für gebrauchte Geräte einrichten und diese verpflichtend zurücknehmen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten gefordert, das Inverkehrbringen von Einweg-E-Zigaretten zu verbieten. Das Gesetz tritt am 01.01.2026 in Kraft.
BR 124/12/25 HF/821-00
Landesbetrieb Landesforsten; Geschäftsordnung; Schwerpunktforstämter
Eine neue Geschäftsordnung für den Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz (GOLF) ist am 01.11.2025 in Kraft getreten. Sie löst die Geschäftsordnung vom 29.01.2016 ab. Geregelt werden insbesondere Organisation und Aufbau des Landesbetriebs sowie Arbeitsabläufe, Schriftverkehr und Dienstbetrieb. Berücksichtigt wird u. a., dass das Kompetenzzentrum Waldtechnik Landesforsten (KWL) keine eigene Dienststelle mehr ist und dass eine Digitalisierung von Verwaltungsabläufen durch Einführung der E-Akte stattgefunden hat.
Als Anlage ist der neuen Geschäftsordnung erstmals eine Übersicht der Forstämter mit ausgewiesenen Schwerpunktaufgaben beigefügt (§ 12 GOLF): Forstamt Adenau für Privatwaldbetreuung, Forstamt Hachenburg für Waldbildungszentrum, Forstamt Kastellaun für Waldbewertung und Windenergie im Wald, Forstamt Soonwald für Waldpädagogik, Jugendbildung und FÖJ, Forstamt Trier für Öffentlichkeitsarbeit und für waldbezogene Kommunikation sowie Forstamt Hochwald für Waldtechnik.BR 125/12/25 DS/866-00
Landesbetrieb Landesforsten; Änderung der Organisation
Das Kompetenzzentrum Waldtechnik Landesforsten (KWL) ist mit Wirkung vom 01.11.2025 organisatorisch in die Strukturen des Forstamtes Hochwald integriert worden. Das Forstamt Hochwald wird Schwerpunktforstamt für Waldtechnik. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in einer neu eingerichteten Funktionseinheit „Waldtechnik“.
Vor dem dargestellten Hintergrund ist die „Organisationsverfügung für den Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz“ durch Rundschreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität mit Datum vom 20.10.2025 angepasst worden.BR 126/12/25 DS/866-00
EnWG-Novelle; Energy Sharing; Stromspeicher im Außenbereich
Der Bundestag hat eine umfassende Novelle des Energiewirtschaftsrechts verabschiedet. Es werden zahlreiche EU-Vorgaben umgesetzt sowie Anpassungen am Wärmeplanungsgesetz vorgenommen.
Eine der wesentlichen Änderungen betrifft das neue Energy Sharing. Kommunale Energiegenossenschaften und kleinere kommunale Unternehmen können ab Juni 2026 Strom aus erneuerbaren Quellen gemeinsam nutzen – zunächst netzgebietsbezogen, später auch netzübergreifend über eine gemeinsame Plattform der Netzbetreiber. Zudem wird die Netzentgeltbefreiung für Stromspeicher flexibilisiert, sodass auch teilweise wiedereingespeiste Strommengen begünstigt werden. Zudem werden Energiespeicheranlagen sowie Elektrizitätsverteilernetze als Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse eingestuft.
Aus kommunaler Sicht problematisch ist die neu eingeführte bauplanungsrechtliche Privilegierung von Speicheranlagen im Außenbereich nach § 35 BauGB.BR 127/12/25 TR/777-00
Kommunale Wärmeplanung; Anpassung des WPG
Im Zuge der EnWG-Novelle wurde auch eine wichtige Anpassung im Wärmeplanungsgesetz (WPG) vorgenommen. Sie betrifft die Umsetzungsfrist für die Kommunen bis 100.000 Einwohner, die ihre Wärmeplanung auf Basis der Bundesförderung nach der sog. Kommunalrichtlinie durchführen. Für diese wird mit einem neuen Satz in § 5 Absatz 2 WPG klargestellt, dass sie ihren Wärmeplan nicht bis Ende Juni 2026 zu erstellen bzw. zu veröffentlichen haben, sondern erst ein halbes Jahr später bis zum 31. Dezember 2026.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass für alle Kommunen, die ihre KWP noch in 2023 beschlossen hatten und keine Bundesförderung erhalten, unverändert die Frist 30. Juni gilt. Ebenso bleibt die Frist für alle übrigen Kommunen bis 100.000 Einwohner, die ihre KWP später auf Basis des Landesrechts begonnen haben, beim 30. Juni 2028.BR 128/12/25 TR/674-40
Wolf; Präventionsgebiet Vorderpfalz; Ausgleichszahlung
Die Vorderpfalz ist Ende Oktober 2025 als neues (temporäres) Wolfspräventionsgebiet ausgewiesen worden. Nach der Ausweisung können Nutztierhalter für Präventionsmaßnahmen gegen Wolfsübergriffe Förderungen erhalten. Die Unterstützung erfolgt über eine Anteilsfinanzierung der förderfähigen Kosten zum Erwerb von geeigneten Zaunmaterialien oder Herdenschutzhunden.
In einer einjährigen Übergangsfrist kann die volle Ausgleichszahlung auch ohne wolfsabweisenden Grundschutz bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Gehegewild gewährt werden. Im zweiten Jahr nach der Ausweisung eines Präventionsgebiets werden ohne wolfsabweisenden Grundschutz bei den genannten Tierarten nur noch 50 % der Ausgleichszahlung gewährt. Nach Ablauf des zweiten Jahres ist der Grundschutz Voraussetzung für eine Beantragung von Ausgleichszahlungen.Weitere Info: www.wolf.rlp.de
BR 129/12/25 DS/765-00
Tourismusverband Hunsrück- Nahe; Gründung
Die Gründungsversammlung zum Tourismusverband Hunsrück-Nahe e.V. fand am 30.10.2025 in Kirn statt. Zum Vorsitzenden wurde Stefan Ding, Bürgermeister der VG Hermeskeil, gewählt. Uwe Engelmann, Bürgermeister der VG Nahe-Glan, übernimmt das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden. Beisitzer und Beisitzerinnen im neu gewählten Vorstand sind Michael Cyfka (Bürgermeister der VG Langenlonsheim-Stromberg), Peter Müller (Bürgermeister der VG Kirchberg), Arianit Besiri (Bürgermeister der Einheitsgemeinde Morbach), Simone Thiel (Beigeordnete der VG Saarburg-Kell), Karina Wagner (Tourist-Information Edelsteinland) und Sophia Volk (Tourismus VG Rüdesheim).
Die Gründung des Tourismusverbands Hunsrück-Nahe markiert einen wichtigen Meilenstein im laufenden Prozess zur Fusion der Regionalorganisationen der Hunsrück-Touristik und der Naheland-Touristik zur Hunsrück-Nahe Tourismus GmbH.BR 130/12/25 GT/774-03
Tourismusstrategie; Fortschreibung
Die Tourismusstrategie RLP wird unter dem Leitgedanken „Zukunftsorientiert. Partnerschaftlich. Nachhaltig.“ fortgeschrieben. Ein Schwerpunkt liegt auf der Stärkung des Geschäftsreisetourismus und des MICE-Sektors (Meetings, Incentives, Conventions, Exhibitions). Die Fortschreibung definiert sechs zentrale Handlungsfelder: Digitalisierung, Profilierung und Innovation, Strukturverbesserung im System Tourismus, Stärkung des Gastgewerbes, touristische Infrastruktur und Nachhaltigkeit.
Diese Felder werden gemeinsam mit den touristischen Partnern bearbeitet und bilden die Grundlage für einen neuen dynamischen Umsetzungszyklus.BR 131/12/25 GT/774-00
BlitzReport