BlitzReport

BlitzReport Juni 2025


  • Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf; Gesetzgebungsverfahren     

    Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neufassung des Landesjagdgesetzes (LT-Drs. 18/12096 vom 09.05.2025) ist am 15.05.2025 in den Landtag eingebracht worden. Der federführende Ausschuss für Umwelt und Forsten wird am 17.06.2025 eine Anhörung von Verbänden und Fachleuten zum Gesetzentwurf durchführen und diese Anhörung am 25.06.2025 abschließend auswerten. Die Beschlussfassung des Landtags dürfte vor der Sommerpause erfolgen.
    Um ein zeitgleiches Inkrafttreten aller nachgelagerten jagdrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen, ist das Inkrafttreten des Gesetzes erst zum 01.04.2027 vorgesehen. Lediglich § 55 „Durchführungsvorschriften“ soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

    BR 052/06/2025 DS/765-00

  • Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf      

    Im Vergleich zu der Fassung des Gesetzentwurfs zur Neufassung des Landesjagdgesetzes vom 06.08.2024, die der GStB umfassend vorgestellt und eingeordnet hat (vgl. Gemeinde und Stadt, Heft 10/2024), sind die folgenden drei Veränderungen maßgeblich:
    Ein eigener Paragraph „Sonderregelungen für den Umgang mit Wölfen“ wird eingeführt. Unter anderem wird die Anonymität der Person, die zur Erlegung bestimmt wird und einen Wolf erlegt hat, durch Ausnahme vom Landestransparenzgesetz gewährleistet.
    In den Bewirtschaftungsgemeinschaften (Hegegemeinschaften) für Rotwild sollen künftig, neben den Jagdausübungsberechtigten, auch die Eigenjagdbesitzer und die Jagdgenossenschaften Pflichtmitglieder sein. Der GStB sieht hierin, entgegen der Begründung zum Gesetzentwurf, keine Stärkung des Grundeigentums. Insbesondere ehrenamtlich tätige Jagdvorstände in den Jagdgenossenschaften sind im Regelfall weder fachlich noch zeitlich zu einer entsprechenden Mitwirkung in der Lage. Mit der gesetzlich geregelten Mitgliedschaft wären auch neue Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen, bis hin zu Umlageforderungen, verbunden.
    Die Anmeldefrist für Wildschäden, die derzeit eine Woche beträgt, soll nicht nur auf zwei Wochen, sondern nunmehr auf vier Wochen ausgedehnt werden. Diese Änderung dient ausweislich der Gesetzesbegründung der Stärkung der Geschädigten und der Flexibilisierung der Wildschadensanmeldung.

    Weitere Info: www.gstbrp.de, Schwerpunkt Jagdrecht

    BR 053/06/2025 DS/765-00

  • Bestattungsgesetz; Gesetzentwurf      

    Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 06.05.2025 den Entwurf eines Bestattungsgesetzes beschlossen, das den veränderten gesellschaftlichen Bedürfnissen Rechnung tragen soll. Neben der traditionellen Erd- und Feuerbestattung werden auch alternative Bestattungsformen wie See- und Flussbestattungen in den Flüssen Rhein, Mosel, Lahn und Saar erlaubt. Daneben eröffnet der Gesetzentwurf die Möglichkeit eines genehmigten Ausbringens der Asche außerhalb von Friedhöfen, die Aushändigung der Ascheurne an bestimmte Personen zur privaten Aufbewahrung mit oder ohne Teilungsmöglichkeit der Asche. Außerdem sind Bestattungen in Tüchern zulässig. Eine Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen ist jedoch nur möglich, wenn die verstorbene Person dies schriftlich verfügt hat.  
    Angehörige können künftig die Asche Verstorbener unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb von Friedhöfen verstreuen oder in Privathaushalten aufbewahren. Voraussetzung für die neuen Bestattungsformen sind, dass die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und durch eine schriftliche Verfügung eine neue Bestattungsform bestimmt und eine Person für die Totenfürsorge benannt hat (Totenfürsorgeverfügung).
    Die Mindestruhezeit wird für Leichen auf 15 Jahre festgelegt; für Feuerbestattungen und das Ausbringen der Asche auf Friedhöfen oder privaten Bestattungsplätzen und das Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen beträgt die Mindestruhezeit fünf Jahre. Die Ruhezeit entfällt bei den sonstigen neuen Bestattungsformen.
    Für Sternenkinder, also Kinder, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind, wird ein Ort der Trauer garantiert. Zudem wird auf Antrag der Angehörigen ein dauerhaftes Ruherecht für im Ausland gefallene Soldaten der Bundeswehr geschaffen, das durch das Land finanziert wird, wenn die Bundeswehr die Kosten nicht mehr trägt.
    Die Qualität und der Prozess der Leichenschau werden genauer geregelt. Eine Obduktionspflicht wird für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr eingeführt, wenn die Todesursache unklar ist, um mögliche Tötungsdelikte aufzuklären.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0143/2025

    BR 054/06/2025 CR/730-00

  • KiTaG; Ausschluss eines Kindes      

    Der Ausschluss eines Kindes vom Besuch einer kommunalen Kindertagesstätte kann unabhängig von der Ausgestaltung der Betreuungsregelung (Satzung oder Vertrag) nur durch Verwaltungsakt erfolgen. Das VG Koblenz hat mit Beschluss vom 03.04.2025, Az.: 3 L 297/25.KO, eine Ortsgemeinde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, einem Kindergartenkind vorläufig den Weiterbesuch einer Kindertagesstätte zu gestatten.
    Die vom kommunalen Träger der Einrichtung ausgesprochene zivilrechtliche Kündigung des Betreuungsvertrages mit sofortiger Wirkung genüge nicht, um das Kind von der Benutzung der Kindertagesstätte auszuschließen. Bei der Kindertagesstätte handele es sich um eine öffentliche Einrichtung. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis könne deshalb nur öffentlich-rechtlich, d. h. durch (Aufhebungs-)Verwaltungsakt beendet werden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

    BR 055/06/2025 HM/461-10

  • KiTaG; Qualifizierungspflicht für Träger     

    Das Ministerium für Bildung hat auf dem Kita-Server des Landes die Seite zum Thema „Trägerqualität“ überarbeitet. In diesem Zusammenhang wurde eine Orientierungshilfe zu den erforderlichen Kenntnissen und maßgeblichen Kompetenzen zur verantwortungsvollen Ausübung von Trägerverantwortung zur Verfügung gestellt. Zur Qualitätssicherung und -entwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen ist in § 24 Abs. 4 KiTaG festgelegt, dass die Träger von Tageseinrichtungen geeignete Qualifizierungs- oder Fortbildungsmaßnahmen der Personen nachweisen, die mit der Wahrnehmung von dem Träger der Tageseinrichtung obliegenden Aufgaben betraut sind.
    Die Trägereignung steht als inhaltliche Voraussetzung für ihre Erteilung im Zentrum der Betriebserlaubnis (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Die genannten Personen haben Kenntnis von den Zuständigkeiten im rheinland-pfälzischen Kita-System und können sich darin verantwortlich bewegen.

    Weitere Info: GStB-N. 0128 vom 25.04.2025

    BR 056/06/2025 HM/461-10

  • Windenergieanlagen; Finanzielle Beteiligung der Gemeinden; Muster     

    Die von der Fachagentur Wind erstellten und beim GStB über kosDirekt verfügbaren Musterverträge über die finanzielle Beteiligung der Standortgemeinden an den Erträgen aus Windenergieanlagen sowie das zugehörige Beiblatt mit Erläuterungen wurden kürzlich angepasst. Die Änderungen in den Verträgen betreffen die Streichung des ehemaligen § 10 „Verhältnis zu anderen Pflichten“. Im Beiblatt werden rechtliche Klarstellungen zu der gesetzlichen Voraussetzung vorgenommen, dass die Zahlungen ohne Gegenleistung der Gemeinde gewährt werden; ansonsten erlangt die Zahlung eine strafrechtliche Relevanz. Nicht zulässig ist daher jegliches - auch künftiges - Tun oder Unterlassen, das im Zusammenhang mit der Anlage oder deren Betrieb stehen könnte. In der Folge ist es beispielsweise auch unzulässig, dem Betreiber im Vertrag eine zweckgebundene Verwendung der Zahlungen zuzusichern.

    Weitere Info: Themenseite in kosDirekt

    BR 057/06/2025 TR/674-22

  • Windenergieanlagen im Wald     

    Zum Jahresende 2024 waren in Rheinland-Pfalz 1.783 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 4.151 Megawatt in Betrieb. 527 dieser Anlagen mit einer Gesamtleistung von 1.460 Megawatt stehen auf Waldflächen. Dies entspricht ca. 30 Prozent der Windenergieanlagen mit einem Anteil von 35 Prozent an der installierten Gesamtleistung in Rheinland-Pfalz.
    Im Kommunalwald stehen 413 Anlagen, im Privatwald 75 Anlagen und im Staatswald 39 Anlagen (davon 37 im Landeswald und 2 im Bundeswald). Demgemäß befinden sich überdurchschnittlich viele Anlagen im Kommunalwald.
    Für Staatswaldflächen werden auf der Basis von GIS-Informationen für jedes Forstamt Windenergiepotenzialkarten erstellt und potenzielle Standorte entwickelt. Die Vergabe erfolgt auf der Basis von Interessenbekundungsverfahren. Grundsätzlich arbeitet der Landesbetrieb Landesforsten mit den Kommunen im Rahmen von Solidarpakten zusammen. In der Regel beträgt die Abführung ca. 20 Prozent der landeseigenen Pachteinnahmen. Durch die Solidarpaktbeteiligung soll die landesweite Zielsetzung eines konzentrierten Ausbaus der Windenergie gefördert werden. Die Pachteinnahmen im Zusammenhang mit der Windenergie beliefen sich beim Landesbetrieb Landesforsten im Jahr 2024 auf rund 3,45 Mio. €.

    Weitere Info: LT-Vorlage 18/7418

    BR 058/06/2025 DS/866-00

  • Wolf; Absenkung des Schutzstatus     

    Das Europäische Parlament hat am 08.05.2025 beschlossen, den Schutzstatus des Wolfs zu ändern und ihn von „streng geschützt“ auf „geschützt“ herabzustufen. Voraus gegangen war eine entsprechende völkerrechtliche Änderung der Berner Konvention, die zum 07.03.2025 in Kraft trat. Über eine Anpassung der FFH-Richtlinie soll den EU-Mitgliedsstaaten mehr Flexibilität beim Management der Wolfspopulationen eingeräumt werden. Wachende Wolfspopulationen stellen einerseits einen Erfolg des Artenschutzes dar, führen jedoch andererseits zu immer mehr Konflikten, insbesondere mit der Weidetierhaltung.
    Die Mitgliedsstaaten müssen auch weiterhin den günstigen Erhaltungszustand des Wolfs sicherstellen. Bei der Umsetzung in nationales Recht können die EU-Mitgliedsstaaten strengere nationale Schutzmaßnahmen beibehalten, ein Automatismus zur Absenkung existiert nicht.  In Deutschland sieht der Koalitionsvertrag auf Bundesebene eine unverzügliche Umsetzung der Herabstufung in nationales Recht vor.

    BR 059/06/2025 DS/760-00

  • Musterjagdpachtvertrag für zukunftsfähige Wälder     

    Die Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW) hat im Rahmen des Projekts „Wild-Wald-Innovation“ einen Musterjagdpachtvertrag zur bundesweiten Unterstützung von Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzern entwickelt. Eine Praxishilfe liefert Hintergrundinformationen und nähere Erläuterungen zu einzelnen Paragraphen und Fragestellungen. Integraler Bestandteil des Musterjagdpachtvertrags ist eine Checkliste/Protokollvorlage für den Waldbegang. Der jährliche gemeinsame Waldbegang ist ein wirksames und allgemein anerkanntes Mittel, um die Kommunikation zwischen Pächter und Verpächter zielführend und verbindlich zu gestalten.
    Bundesweite Herausforderung bei der Entwicklung klimaresilienter Wälder sind nicht angepasste Schalenwildbestände. Insbesondere Naturverjüngung und ungeschützte Pflanzungen der für einen Waldumbau so wichtigen Mischbaumarten werden vielerorts verbissen oder geschält. Die Jagdausübung kann und muss hierauf Einfluss nehmen. Der Musterjagdpachtvertrag soll helfen, den Waldumbau im Klimawandel zu erreichen.

    Weitere Info: www.wild-wald-innovation.de

    BR 060/06/2025 DS/765-00

  • Landeswaldgesetz; Muster-Gestattungsvertrag für organisierte Veranstaltungen im Wald     

    Nach § 22 LWaldG ist die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden zulässig. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat im Mai 2025 einen aktualisierten „Muster-Gestattungsvertrag über die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald“ veröffentlicht. Insbesondere hinsichtlich der Verkehrssicherung sowie der Aufklärungspflichten werden Überarbeitungen und Ergänzungen vorgenommen. Ferner wird eine FAQ-Liste zu Betretungsrechten und organisierten Veranstaltungen im Wald veröffentlicht. Der Muster- Gestattungsvertrag kann nach Einschätzung des GStB auch von kommunalen Waldbesitzenden entsprechend genutzt werden.

    Weitere Info: GStB-N. Nr. 0152/2025

    BR 061/06/2025 DS/866-00

  • Beratungsangebot zum Mobilfunkausbau 

    Wenn es um den Mobilfunkausbau geht, stehen viele Kommunen vor ähnlichen Herausforderungen: Es fehlen die Ansprechpartner, es gibt Unsicherheiten in der Bevölkerung oder offene Fragen zur Wahl von Standorten. Um Lösungen zu finden, stehen häufig nicht die Ressourcen oder die technische Expertise zur Verfügung. Zur Unterstützung der Kommunen hat die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft des Bundes (MIG) ein Beratungsangebot entwickelt. Unter dem Stichwort „Kümmerer vor Ort“ steht die MIG bei allen Fragen und Hürden rund um den Mobilfunkausbau als Ansprechpartner zur Verfügung.
    Auch auf der Website der MIG sind alle relevanten Informationen unter:
    https://www.netzda-mig.de/kuemmerer-vor-ort zu finden.

    Weitere Info: GStB-Nachricht Nr. 0162/2025

    BR 062/06/2025 RB/022-58