BlitzReport

BlitzReport Mai 2025


  • Kommunale Wärmeplanung; Landesgesetz

    Der Landtag hat das Landesausführungsgesetz für die kommunale Wärmeplanung (AGWPG) Anfang April 2025 beschlossen. Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf gab es keine.
    Erst mit dem Gesetz tritt die Trägerschaft für die kommunale Wärmeplanung („planungsverantwortliche Stelle“) formell in Kraft. Für die Gebiete der Ortsgemeinden ist die Verbandsgemeinde Träger der KWP. Alle ggf. im Vorgriff vorgenommenen Aufgabenübertragungen verlieren damit ihre Geltung. Ausgenommen vom Gesetz sind alle Kommunen, die die Durchführung einer Wärmeplanung bis Ende 2023 beschlossen hatten (sog. „Bestandsschutz“). Diese Wärmepläne unterliegen (noch) nicht dem WPG bzw. dem AGWAG, sondern erst ab dem Jahr 2029 mit der Pflicht zur Fortschreibung.

    Weitere Info: Themenseite in kosDirekt

    BR 041/05/25 TR/674-40

  • Koalitionsvertrag auf Bundesebene; Waldwirtschaft; Jagd   

    Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aus dem April 2025 legt fest, dass die Förderung für den Wald über die GAK und das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) fortgeführt wird. Die Rahmenbedingungen für die Entwicklung von klimaresilienten und artenreichen Mischwäldern mit standortgerechten Baumarten sowie die Unterstützung der Waldbesitzer bei der Erbringung von Ökosystemleistungen sollen verbessert werden.
    Ferner heißt es: „Wir werden uns auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass die Forstwirtschaft in Deutschland bei der Anwendung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte durch die Einführung einer Null-Risiko-Variante umgehend entlastet wird. Ebenso setzen wir uns bei der europäischen Wiederherstellungsverordnung für Erleichterungen ein. Bei der Umsetzung werden wir gemeinsam mit Landbewirtschaftern und Besitzern unseren Fokus auf die Praxistauglichkeit der Maßnahmen legen, genauso bei der Nationalen Biodiversitätsstrategie.“
    Die Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes wird gemäß der Koalitionsvereinbarung unverzüglich in nationales Recht umgesetzt. Mit den notwendigen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes soll für eine rechtssichere Entnahme von Wölfen gesorgt werden. Der Wolf wird umgehend ins Jagdrecht aufgenommen und das Bundesjagdgesetz punktuell erneuert.

    BR 042/05/25 DS/866-00

  • EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur; Agrarministerkonferenz   

    Die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (NRL) verpflichtet die Mitgliedsstaaten, bis 2026 nationale Wiederherstellungspläne bei der EU-Kommission einzureichen. Die Festlegung geeigneter Messindikatoren sowie die Definition von Ausgangs- und Zielzuständen werfen viele methodische Fragen auf. Für die Waldbesitzenden drohen weitreichende Einschränkungen auf der gesamten Waldfläche (nicht nur in NATURA-2000-Gebieten) sowie ein weiterer Bürokratieaufwuchs. Die Finanzierung der Maßnahmen ist völlig ungeklärt. Kommunale und private Waldbesitzende sind bislang nur unzureichend in die Planungs- und Umsetzungsprozesse eingebunden.
    Anlässlich der Agrarministerkonferenz Ende März 2025 haben in einer Protokollerklärung zehn Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) die Verordnung in ihrer jetzigen Fassung als nicht umsetzbar bezeichnet. Sie bitten die Bundesregierung, sich bei der EU-Kommission für ihre Aufhebung einzusetzen. Drei Bundesländer (Bremen, Hamburg, Niedersachsen) weisen in einer Protokollerklärung darauf hin, dass der Zeitplan „sehr ambitioniert“ sei.
    Das Land Rheinland-Pfalz hat sich demgemäß keiner der beiden Protokollerklärungen angeschlossen. Offensichtlich wird die EU-Verordnung von der Landesregierung als umsetzbar und der Zeitplan als realistisch angesehen.

    BR 043/05/25 DS/866-00

  • Vergaberechtliche Erleichterungen; Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe    

    Die Landesregierung verlängert die vergaberechtlichen Erleichterungen für den Wiederaufbau nach der Flutkatastrophe. Diese Maßnahmen gelten ausschließlich für Gemeinden innerhalb der Landkreise Ahrweiler, Mayen-Koblenz, Cochem-Zell, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Vulkaneifel sowie innerhalb der kreisfreien Stadt Trier. Der Landtag hat hierzu am 20.02.2025 beschlossen, den Verzicht auf die Losvergabepflicht für öffentliche Aufträge bis zum 31.03.2027 fortzuführen.
    Zudem werden die bisherigen vergaberechtlichen Erleichterungen, die bis zum 31.03.2025 galten, um weitere zwei Jahre verlängert. Dies ermöglicht den betroffenen Gemeinden, öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte in einem vereinfachten Verfahren („wettbewerbsoffenes Verfahren“) zu vergeben.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0111/2025

    BR 044/05/25 SL/506-00

  •  Tourismus- und Gästebeitrag; Erweiterungen   

    Künftig können die Gemeinden nicht nur für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung von touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen einen Gästebeitrag erheben, sondern auch für die Tourismuswerbung. Die entsprechenden Änderungen des Kommunalabgabengesetzes sind im März 2025 in Kraft getreten. Im Vorfeld hatten sich der GStB und der THV hierfür eingesetzt. So enden touristische Aktivitäten nicht an der Gemeindegrenze. Überörtliche Aktivitäten und Kooperationen können nun besser gebündelt werden. Auch kann auf diesem Wege die Attraktivität einer Gästekarte gesteigert werden.
    Bisher konnten die Kosten der Tourismuswerbung einzig über den Tourismusbeitrag umgelegt werden, den die vom Tourismus profitierenden Unternehmen zu zahlen haben.
    Beitragsfähig sowohl beim Gästebeitrag als auch beim Tourismusbeitrag können nunmehr auch Kosten der Gemeinde für Einrichtungen und Veranstaltungen Dritter oder eines regionalen Verbunds sowie Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets sein. Gleiches gilt für die den Gästebeitragspflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.

    BR 045/05/25 GT/774-03

  • Umgang mit dem Wolf; Entschließung des Bundesrates   

    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.04.2025 auf Antrag der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen eine Entschließung (BR-Drs. 119/25/Beschluss) zum künftigen Umgang mit dem Wolf in Europa und Deutschland verabschiedet. Auf europäischer Ebene habe bereits ein Umdenken stattgefunden, indem der Schutzstatus von „streng geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft wurde. Der Bundesrat fordert die Bunderegierung auf, die notwendigen nationalen Rechtsänderungen vorzubereiten, um den Wolf bundesweit ins Jagdrecht aufnehmen zu können. Ein nationaler Rahmen müsse den Ländern ein rechtssicheres regional differenziertes Wolfsmanagement ermöglichen, welches den Anforderungen des Art. 14 in Verbindung mit Art. 11 der FFH-Richtlinie entspreche. Die steigende Zahl an Wölfen führe insbesondere bei der Landbevölkerung zu anhaltenden Sorgen. Neben den bisher favorisierten und geförderten Abwehrmaßnahmen wie Zäune und Schutzhunde bestehe aber darüber hinaus dringender Handlungsbedarf, um durch Wölfe verursachte Schäden in der Nutztierhaltung auf ein verträgliches Maß zu begrenzen.

    BR 046/05/25 DS/765-00

  • Saatkrähen; Vergrämungsabschuss; Allgemeinverfügung

    Die SGD Süd, Obere Naturschutzbehörde, hat die „Allgemeinverfügung für Jagdausübungsberechtigte und Personen mit Jagderlaubnis zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden durch Saatkrähen-Vergrämungsabschuss in besonders betroffenen Bereichen“ vom 15.04.2025 erlassen (StAnz. Nr. 13 Seite 313). Die Saatkrähe ist eine europarechtlich besonders geschützte Vogelart. Spezielle Regelungen im Jagdrecht bestehen für diese Art nicht. Rechtsgrundlage für die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot ist § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatschG. Die Ausnahmegenehmigung ist für Zuckerrüben ab dem 15. April bis einschließlich 10. Juni und für Kirschen ab dem 25. Mai bis einschließlich 31. Juli des Jahres 2025 gültig. Der Geltungsbereich umfasst die landwirtschaftlichen Flächen in den Verbandsgemeindegebieten von Alzey-Land, Gau-Algesheim, Monsheim, Nieder-Olm, Rhein-Selz, Wonnegau, Wörrstadt sowie den Stadtgebieten von Alzey, Ingelheim, Mainz und Worms. Die Allgemeinverfügung beinhaltet eine ganze Reihe von Nebenbestimmungen und gilt bis auf Widerruf.

    BR 047/05/25 DS/765-00

  • Klimaangepasstes Waldmanagement; Bewilligungsbescheide für 2025   

    Im Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ des Bundes sind im April die Bewilligungsbescheide für das Jahr 2025 ergangen. Es handelt sich um die Bescheidung von Folgebewilligungen durch die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR). Unter der geltenden vorläufigen Haushaltsführung stehen Fördermittel im Umfang von 134 Mio. € zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass die neue Bundesregierung das Förderprogramm fortführt.
    Die geförderte Waldfläche liegt derzeit bei etwa 1,6 Mio. Hektar. Knapp 20 % des Kommunal- und Privatwaldes in Deutschland konnten mit der Bundesförderung erreicht werden. In Rheinland-Pfalz ist die kommunale Beteiligung, auch durch das diesbezügliche Engagement von Landesforsten und des GStB, besonders hoch.

    BR 048/05/25 DS/866-00

  • Kreislaufwirtschaft auf dem Bau   

    Am 28.04.2025 wurde die Fortschreibung der Vereinbarung zum Bündnis „Kreislaufwirtschaft auf dem Bau Rheinland-Pfalz" unterzeichnet. Ziele und Schwerpunkte des Bündnisses werden damit an neue rechtliche Vorgaben (Gewerbeabfallverordnung, Ersatzbaustoffverordnung) angepasst und die zukünftige Ausrichtung weiterentwickelt. Der Klimaschutz im Bausektor wird ausdrücklich aufgenommen und die Wiederverwendung oder das Recycling auch nicht-mineralischer Abfälle werden künftig stärker berücksichtigt. Die Voraussetzungen dafür können schon beim Bauen verbessert werden, z. B. durch Hybridbauweisen mit langer Nutzungsdauer oder sortenreine Trennbarkeit der Baustoffe (lösbare Verbindungen).

    Weitere Info: https://kreislaufwirtschaft-bau.rlp.de

    BR 049/05/25 HF/821-00

  • Naturgefahrenportal des DWD   

    Das neue Naturgefahrenportal bietet umfassende Informationen zu verschiedenen Naturgefahren, von aktuellen Warnungen vor bevorstehenden Ereignissen über die Einschätzung der allgemeinen Gefährdung an einem Standort bis hin zu Handlungsempfehlungen, wie man sich vor Naturgefahren schützen und was während und nach einem Schadensereignis getan werden kann. In der ersten Ausbaustufe integriert das Portal Wetterwarnungen, Hochwasserinformationen über das Länderübergreifende Hochwasserportal (LHP), Sturmflutwarnungen und Katastrophenschutzmeldungen über das Modulare Warnsystem (MoWaS). Langfristig sollen weitere Informationen, etwa zu Ozonbelastung oder Waldbrandgefahr, ergänzt werden. Das Portal wurde federführend vom Deutschen Wetterdienst (DWD) in enger Abstimmung mit den Bundesländern und weiteren Partnern entwickelt.   

    Weitere Info: https://www.naturgefahrenportal.de/de

    BR 050/05/25 HF/122-01

  • Beamte in Elternteilzeit; Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen   

    Das VG Koblenz hat mit Urteilen vom 01.04.2025, Az.: 5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO, entschieden, dass die Zahlung einer gekürzten Inflationsausgleichszahlung infolge einer Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit rechtens ist.
    Mit dem Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 gewährte das beklagte Land Rheinland-Pfalz u. a. seinen Beamten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung) in Höhe von 1.800 €. Teilzeitbeschäftigte Beamte erhielten einen im gleichen Verhältnis wie ihre Arbeitszeit gekürzten Betrag.
    Nach Auffassung des Gerichts ist dem Gesetzgeber – besonders bei einmaligen Sonderzahlungen, welche das Gesamtgefüge der Besoldung unberührt ließen – ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Es liege kein Verfassungsverstoß vor. Der Gesetzgeber habe zwischen der Personengruppe der anspruchsberechtigten vollzeitbeschäftigten Beamten, die ungekürzte Sonderzahlung erhalten, sofern sie sich am 09.12.2023 vollständig in Elternzeit befanden und in der Zeit seit dem 01.08.2023 noch an mindestens einem Tag ihren Dienst verrichtet hätten und der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten in Elternzeit unterscheiden dürfen. Insoweit lag nach Auffassung des Gerichts ein sachliches Bedürfnis vor.

    BR 051/05/25 CR/023-40