KIPKI-Gesetz; Verlängerung der Laufzeit und der Umsetzungsfristen
Die Landregierung beabsichtigt, die Laufzeit des KIPKI um ein Jahr zu verlängern. Damit würden sich beispielsweise die Fristen für den Mittelabruf und die Umsetzung der KIPKI-Maßnahmen um jeweils ein Jahr auf 31. Januar bzw. 30. Juni 2027 verschieben. Die Regierungsfraktionen haben einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/12857), wo er Mitte September nach erster Lesung in die Ausschüsse überwiesen wurde.
Die Verlängerung beruht auf entsprechenden Forderungen der Kommunen. Dort sei es, so die Gesetzesbegründung, zu unvermeidbaren Verzögerungen wegen komplexer Vorplanungen von Projekten gekommen, zu Lieferverzögerungen des benötigten Materials, zu Ausschreibungen ohne qualifizierte(n) Bieter oder zu umfangreichen Erweiterungen der geplanten Maßnahme(n), welche aufgrund des Vorrangs anderer Gewerke den eigentlichen Umsetzungszeitplan beeinflussten. Im Bereich des Wettbewerbsteils kämen Verwerfungen im Welthandel hinzu und hier insbesondere die sehr restriktive Exportpolitik Chinas in Bezug auf seltene Erden.Weitere Info: kipki.rlp.de
BR 097/10/25 TR/674-02
Finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommunen
Das Ministerium des Innern und für Sport hat mit Datum vom 24.09.2025 ein Schreiben mit Hinweisen zur Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Kommunen im Haushaltsjahr 2026 bekanntgegeben. Darin wird u. a. ausgeführt, dass die Aufsichtsbehörden flexibel Ermessensspielräume nutzen sollen, um auch unausgeglichene Haushalte zu genehmigen. Fehlbeträge, die auf unvermeidbare Pflichtausgaben zurückzuführen sind, sollen dabei großzügig behandelt werden. Ein frühzeitiger Austausch zwischen Kommunen und Aufsichtsbehörden wird empfohlen. Ferner heißt es, dass die Kommunen durch geopolitische Krisen, gestiegene Lebenshaltungs- und Baukosten sowie erhöhte Sozialausgaben unter finanziellem Druck stehen. Die Landesregierung priorisiere die Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Kommunen.
Es bedarf aus Sicht des GStB allerdings einer nachhaltigen Lösung zur finanziellen Handlungsfähigkeit der Kommunen. Dazu gehört vor allem eine dauerhafte und strukturell tragfähige Finanzausstattung, die nicht nur die Erfüllung der Pflichtaufgaben absichert, sondern auch ausreichende Gestaltungsspielräume eröffnet. Auch ist die vollständige Umsetzung des (strikten) Konnexitätsprinzips auf Bundes- und Landesebene (z. B. Kita, GaFöG, ÖPNV, usw.) erforderlich.Weitere Info: GStB-N Nr. 0277/2025
BR 098/10/25/ HM/967-00
GEMA-Tarife für Weihnachtsmärkte
Die GEMA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. haben gemeinsam mit den drei kommunalen Spitzenverbänden, der Bundesvereinigung City- und Stadtmarketing Deutschland sowie dem Deutschen Schaustellerbund einen neuen Weihnachtsmarkttarif vereinbart. Der neu ausgehandelte Tarif reduziert die Vergütung für öffentliche Musiknutzungen auf Weihnachtsmärkten um 35% und tritt zur Saison 2025/2026 in Kraft. Er gilt für eine Evaluationsphase von vier Jahren. Der neue GEMA-Tarif berücksichtigt den besonderen Charakter moderner Weihnachtsmärkte, die sich hinsichtlich Dauer und inhaltlicher Ausrichtung über die Jahre verändert haben. Die Märkte unterscheiden sich sehr stark in ihren Öffnungszeiten und bieten heute deutlich vielfältigere Programme an. Diese Vergütungssätze „WM-T“ gelten allerdings nur dann für Weihnachtsmärkte, wenn Veranstaltungscharakter vorliegt. Ansonsten gilt weiterhin der M-U-Tarif (Hintergrundmusik). Neben dem rabattierten Übergangstarif gilt für Mitglieder der kommunalen Spitzenverbände in Anlehnung an den geltenden Gesamtvertrag weiterhin ein Gesamtvertragsrabatt in Höhe von 20 %.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0273/2025
BR 099/10/25/ GT/340-05
EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“; Verschiebung des Anwendungsbeginns
Die EU-Kommission hat am 23.09.2025 eine erneute Verschiebung des Anwendungsbeginns der EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“ (EUDR) vorgeschlagen. Als Grund werden IT-Probleme genannt. Allerdings waren die Forderungen nach einer inhaltlichen Anpassung der Verordnung in den letzten Monaten sowohl aus EU-Mitgliedsstaaten als auch aus dem EU-Parlament immer lauter geworden.
Aus Sicht des GStB muss die gewonnene Zeit nunmehr konsequent genutzt werden, um eine zusätzliche Null-Risiko-Kategorie beim Länder-Benchmarking einzuführen und damit übermäßige Bürokratie in Ländern ohne Entwaldungsrisiko zu verhindern. Die zweimalige Verschiebung nur wenige Wochen vor dem Anwendungsbeginn läuft einer regulatorischen Verlässlichkeit, auf die alle Marktteilnehmer in der Lieferkette angewiesen sind, zuwider. In Rheinland-Pfalz haben die Forstabteilung des zuständigen Ministeriums und der GStB bereits im Jahr 2024 vereinbart, dass Landesforsten den waldbesitzenden Gemeinden einen Dienstleistungsvertrag zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung gemäß EUDR unterbreitet. Die notwendigen technischen, vertraglichen und organisatorischen Voraussetzungen konnten, mit nicht unerheblichen personellen und finanziellen Anstrengungen, im Sommer 2025 geklärt werden.BR 100/10/25 DS/866-00
Kur- und Heilwald; Lahnstein
Die Stadt Lahnstein hat am 19.09.2025 einen Kur- und Heilwald für Erwachsene eröffnet. Bereits vor zwei Jahren war der Kinderheilwald fertiggestellt worden. Auf rund 230 ha Fläche werden in Kooperation mit örtlichen Fachkliniken sowie dem Bundeswehr-Zentralkrankenhaus in Koblenz gezielt Waldtherapien bei körperlichen Beschwerden sowie psychosomatischen Erkrankungen angeboten.
Mit der Änderung des Landeswaldgesetzes im Jahr 2020 ist die Möglichkeit geschaffen worden, Wald zu Kur- und Heilwald zu erklären. Dies erfolgt auf Antrag des Waldbesitzenden durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde. Näheres wird mit der Landesverordnung über Anforderungen an Kur- und Heilwälder und deren Bewirtschaftung vom 14.01.2021 festgelegt. Der antragsstellende Waldbesitzende hat eine Kur- und Heilwaldkonzeption vorzulegen, die aus einem Waldkonzept und einem medizinisch-therapeutischen Konzept besteht. Das Waldkonzept belegt die waldbezogenen Anforderungen, u. a. eine Waldfläche von mindestens 50 ha sowie eine bestimmte Struktur der Waldbestände. Das medizinisch-therapeutische Konzept belegt die gesundheitsbezogenen Anforderungen und eine geeignete Gesundheitsinfrastruktur.BR 101/10/25 DS/866-00
Landeswaldgesetz; Änderung der Durchführungsverordnung
Mit der Vierten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes vom 06.08.2025 (GVBl. S. 463) wird § 9a Abs. 3 LWaldGDVO geändert. Diese Regelung gilt seit 01.01.2022 für Forstreviere, in denen der Revierdienst geteilt ist, d. h. die Revierleitung erfolgt durch einen körperschaftlichen Bediensteten und der Revierdienst im engeren Sinne wird durch einen von der Körperschaft beauftragten sachkundigen Dritten (Waldpächter, privater Forstdienstleister) durchgeführt. Teile der sonstigen forstlichen Aufgaben können dabei von beiden Akteuren erbracht werden. Auf der Basis von Zeitnachweisen wird über ein komplexes Berechnungsmodell eine betriebsindividuelle Abrechnung der erbrachten Stunden vorgegeben. Der sog. Stunden-Reduktionsgrenzwert wird dabei durch die Änderungsverordnung von 1.600 Stunden pro Jahr auf 640 Stunden pro Jahr korrigiert. Die Änderung von § 9a Abs. 3 LWaldGDVO tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
Bei der Berechnung der Erstattungen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 wurde die richtige Berechnungsmethode – entgegen dem vormaligen Verordnungstext – bereits angewandt. Ein nicht rückwirkendes Inkrafttreten hätte zu ungerechtfertigten und vom Verordnungsgeber unbeabsichtigten Nachteilen für die betroffenen Kommunen in Bezug auf die bereits erfolgten Erstattungen seit 2022 geführt.BR 102/10/25 DS/866-00
Jagdausübung; Schießübungsnachweis
Das zum 01.04.2027 in Kraft tretende Landesjagdgesetz sieht in § 26 Abs. 1 vor, dass an einer Bewegungsjagd nur teilnehmen darf, wer einen Schießübungsnachweis vorlegen kann, der nicht älter als 12 Monate ist. Nach der Gesetzesbegründung wurde das neu eingeführte Verbot aufgenommen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Schießfertigkeit auf sich bewegendes Wild regelmäßig trainiert wird. Die Neuregelung diene dem Tierschutz.
Das BVerfG hat sich mit Beschluss vom 19.12.2023, Az.: 2 BvL 9/16, bezogen auf das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen mit der Frage befasst, ob die Bestimmungen zum Recht der Jagdscheine, die eine abweichungsfeste Bundesangelegenheit darstellen, diesbezügliche Landesregelungen zulassen. Sie könnten als „Jagdschein neben dem Jagdschein“ angesehen werden. Das BVerfG hebt in seinem Beschluss darauf ab, dass ein bloßer „Schießübungsnachweis“ – im Unterschied zum „Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit“ – einen qualitativ geringeren Eingriff darstellt.BR 103/10/25 DS/765-00
Ganztagsförderungsgesetz; Schließzeitenregelungen
Ab dem 01.08.2026 greift der mit dem GaFöG in § 24 Abs. 4 SGB VIII verankerte Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung für diejenigen Kinder, die zum Schuljahr 2026/2027 eingeschult werden. Vorgesehen ist, dass die Landesregierung von der Schließzeitenregelung nach dem SGB VIII Gebrauch macht. Mit dem Ersten Landesgesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz Rheinland-Pfalz (AG KJHG) wird die Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende Rechtsverordnung geschaffen.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0237/2025
BR 104/10/25 HM/461-10
Neues Batterierecht
Der Bundesrat hat am 26.09.2025 das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) beschlossen, mit dem das bisherige deutsche Batteriegesetz (BattG) abgelöst wird. Die damit umgesetzte EU-Verordnung sieht einen nachhaltigen Umgang mit Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette vor. Hierzu gehört auch die Ausweitung des Sammelnetzes für Batterien. Die bisherigen Regeln für die Geräte-Altbatterieentsorgung gelten künftig auch für die Sammlung von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln, wie z. B. E-Bikes und E-Scooter. Die bisherige Sammelquote für Altbatterien für Elektrogeräte von 50 % und die Pfandpflicht auf Starterbatterien aus Fahrzeugen bleiben erhalten. Neu eingeführt wird ein Eigenverwertungsrecht der Kommunen für freiwillig gesammelte Starter- und Industriealtbatterien.
Der Bundesrat bedauert in einer Entschließung, dass die Bundesregierung die vom Bundesrat erbetene Prüfung auch einer Pfandlösung für bestimmte Lithium-Ionen-Batterien nicht vorgenommen hat, obwohl die Problematik der stark zunehmenden Brände in den Abfallbehandlungsanlagen allgemein anerkannt ist.BR 105/10/25 HF/821-00
Sparkassen-Tourismusbarometer 2025
Mit 22,3 Mio. (+0,4 % gegenüber 2023) Übernachtungen wurde in 2024 laut amtlicher Statistik der dritthöchste Wert seit Beginn der Erhebungen erzielt. Zwar sind im Rahmen des Wiederaufbaus im Ahrtal die Gäste- und Übernachtungszahlen in der Region noch nicht wieder auf dem Niveau der Zeit vor der Flutkatastrophe, die Zahlen steigen jedoch jährlich in überdurchschnittlichem Maße an und leisten damit ebenfalls ihren Beitrag zur positiven Entwicklung des gesamten Bundeslandes. Auch die Besucherzahlen in Freizeiteinrichtungen wie Thermen, Museen und Freizeitparks entwickelten sich positiv.
Im ersten Halbjahr 2025 lagen die Übernachtungszahlen laut Statistischem Landesamt mit 10,1 Mio. sogar um 1,6 % höher als im Vor-Corona-Jahr 2019. Trotz dieser erfreulichen Bilanz stehen der Tourismus und das Gastgewerbe im Land weiterhin unter wirtschaftlichem Druck. Steigende Arbeitskosten, der Fachkräftemangel und eine schwache Eigenkapitalbasis bremsen vielerorts die Investitionsbereitschaft. Das Barometer zeigt zudem: Während die Zahl der Betriebe rückläufig ist, steigt die Anzahl der Übernachtungskapazitäten – ein Zeichen für die zunehmende Konzentration und Professionalisierung des Angebots. Gleichzeitig bleibt die Auslastung im Durchschnitt niedrig und variiert nach Unterkunftsart und Region. Besonders hervorzuheben ist der gemessene Anstieg der Gästezufriedenheit.Weitere Info: www.sv-rlp.de/newsroom/publikationen
BR 106/10/25 GT/674-02
BlitzReport