BlitzReport 

BlitzReport April 2026


  • Wolf; Folgen der Gesetzesänderung auf Bundesebene für Rheinland-Pfalz

    Das Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) ist am 02.04.2026 in Kraft getreten. Das Gesetz hat einen veränderten Umgang mit dem Wolf zum Gegenstand (vgl. BR 005/01/26). Da das Jagdwesen unter die konkurrierende Gesetzgebung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG fällt, gilt die bundesrechtliche Regelung auch für Rheinland-Pfalz. Die Möglichkeit des Landes, vom geltenden Bundesjagdgesetz abzuweichen, ist gegeben.

    Das rheinland-pfälzische Landesjagdgesetz vom 09.07.2025, welches zum 01.04.2027 in Kraft tritt, muss in jedem Fall angepasst werden. § 8 verweist auf die Vorschrift des § 45a BNatSchG, die mit dem Änderungsgesetz auf Bundesebene ersatzlos aufgehoben wurde. Auch zur Gewährleistung des Vollzugs sind Festlegungen im Landesrecht bezüglich der Zuständigkeiten erforderlich.

    Der Bundestag fordert in seinem Beschluss vom 06. 03. 2026 (BR-Drs. 117/26) die Bundesregierung auf, sich bei den Ländern für einen möglichst einheitlichen und zügigen Vollzug der im Bundesjagdgesetz neu geschaffenen Vorschriften zum Wolf einzusetzen. Mit den Ländern sollten gemeinsame Leitlinien für die Erstellung der revierübergreifenden Managementpläne aufgestellt werden. 

    BR 036/04/26 DS/765-00

  • Fischereirechtliche Vorschriften; Umsetzung der Änderungen

    Das Landesgesetz zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 11.02.2026 (GVBl. S. 44), das am 19.02.2026 in Kraft getreten ist, entwickelt die Rechtsgrundlagen in maßgeblichen Punkten weiter. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Digitalisierung von Verwaltungsprozessen. Die nachgelagerte Rechtsverordnung liegt noch nicht vor. Das zuständige Ministerium hat angekündigt, dass es in absehbarer Zeit weitere fachliche Informationen geben wird. 

    Die unbefristet gültige Erteilung des Fischereischeins führt zu einer Trennung von Fischereischein und Fischereiabgabe. Die Fischereiabgabe wird künftig vom Land (obere Fischereibehörde) eingezogen. Eine Ausstellung der Fischereischeine in Papierform ist nach wie vor möglich, allerdings nunmehr ohne zeitliche Begrenzung. Die Gebühren für die Erteilung des (unbefristet gültigen) Fischereischeins in Rheinland-Pfalz richten sich bis auf Weiteres nach § 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Ziffer 1.5.4 des Anhangs des Besonderen Gebührenverzeichnisses Fischerei. 

    Fischereischeine anderer Bundesländer werden ebenso anerkannt wie Fischerprüfungen anderer Bundesländer. Im Falle eines Wohnsitzwechsels nach Rheinland-Pfalz (Hauptwohnsitz) behält der Fischereischein eines anderen Bundeslandes seine Gültigkeit bis zum Ablauf der Dauer. Bezüglich der Anerkennung der Fischereischeine anderer Staaten bleiben die bislang anerkannten Fischereischeine, insbesondere polnische Fischereischeine, wie bisher anerkannt bzw. werden anerkannt.

    BR 037/04/26 DS/766-00

  • Fischereipachtvertrag

    Bei einem Fischereipachtvertrag beträgt die Mindestpachtzeit nach § 16 Abs. 1 Landesfischereigesetz 12 Jahre. Durch die Gesetzesänderung vom 11.02.2026 wird ergänzt, dass die Mindestpachtzeit nicht für Unterpachtverträge sowie für Verlängerungen von Pachtverträgen gilt. Unterpachtverträge werden in der Regel für eine kürzere Laufzeit als Pachtverträge abgeschlossen. Eine Verlängerung von Fischereipachtverträgen sah das Landesfischereigesetz bislang nicht vor. Selbst bei unveränderten Vertragsparteien und unveränderten Vertragsinhalten handelte es sich rechtlich um einen neuen Pachtvertrag mit entsprechender Mindestpachtzeit. Insoweit wird mit der Gesetzesänderung die Möglichkeit der Verlängerung neu eingeführt und von der Mindestpachtzeit ausgenommen. 

    Nach § 65 Abs. 1 Landesfischereigesetz gelten die vor dem 19. 02. 2026 rechtswirksam geschlossenen Fischereipachtverträge bis zum Ende ihrer vertraglichen Laufzeit weiter. Ihre Verlängerung ist allerdings ausgeschlossen. Mit dieser Übergangsregelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Pachtverträge sukzessive an das nunmehr geltende Recht angepasst werden. In der Gesetzesbegründung wird darauf verwiesen, dass sich neue maßgebliche Vorschriften (wie über Fischereischeine und die Entrichtung der Fischereiabgabe) auch an die Pächter laufender Verträge richten. 

    BR 038/04/26 DS/766-00

  • Landeswassergesetz; Änderung; Gewässerrandstreifen

    Bei den Gewässerrandstreifen besteht die Änderung darin, dass diese nunmehr – wie im Bundesrecht auch – kraft Gesetzes gelten (§ 33). Bisher war dazu – abweichend vom Bundesrecht – eine Rechtsverordnung des Landes erforderlich. Die Breite beträgt im Außen- und im Innenbereich einheitlich 5 Meter auf jeder Seite, gemessen von der Böschungsoberkante; ausgenommen sind vor allem die Straßenseitengräben oder unbedeutende Entwässerungsgräben.

    Die bundesrechtlich geltenden Verbote hat das Land in zwei Punkten erweitert. Zum einen ist dort verboten die Errichtung jeglicher baulichen und sonstigen Anlagen, die nicht zwingend standortgebunden sind (wie z. B. ein Kläranlagenablauf oder ein Brückenkopf). Zum anderen dürfen dort Gegenstände, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden, nicht einmal nur vorübergehend gelagert werden (z. B. Brennholz, Erntegüter o. ä.); dies dient der Vorsorge im Hinblick auf Sturzfluten.

    Auf die kommunale Aufgabe der Gewässerunterhaltung haben die neuen Schutzstreifen keine unmittelbare Auswirkung. Zuständig für die Einhaltung der dort geltenden Ge- und Verbote ist die Wasserbehörde (untere, ggf. obere); den Gewässerunterhaltungspflichtigen verbleibt allenfalls, dort auf Missstände hinzuweisen.

    Weitere Info: Themenseite in kosDirekt 

    BR 039/04/26 TR/660-00

  • Landeswassergesetz; Änderung; Niederschlagswasser

    Mit dem Ziel, die örtliche Beseitigung von unbelastetem Niederschlagswasser zu vereinfachen, werden die Regelungen über den sog. Gemeingebrauch, d. h. die erlaubnisfreie Benutzung von Gewässern, neu gefasst. Eine Einleitung solchen Wassers in Oberflächengewässer ist nun erlaubnisfrei bis zu einer abflusswirksamen Fläche von 800 m2 (bisher: 8 m2 pro Tag, § 22 Abs. 2). Die Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) wird nun erstmals (!) gesetzlich geregelt (§ 44a) und ist bis zu einer abflusswirksamen Fläche von sogar 10.000 m2 (1 Hektar) ausdrücklich erlaubnisfrei. In beiden Fällen gilt dies nur für unbelastetes Niederschlagswasser (also nicht z. B. solches von Zink- oder Kupferdächern oder von vielbefahrenen Straßen) und die Einleitung ist der Wasserbehörde anzuzeigen.

    Weitere Info: Themenseite in kosDirekt 

    BR 040/04/26 TR/660-00

  • Verkehrssicherungspflicht entlang von Bahnlinien; Waldbesitzende

    Der GStB hat mit Schreiben vom 22.01.2026 den Bundesverkehrsminister um Unterstützung hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzenden entlang von Bahnlinien gebeten (vgl. BR 018/02/26). Im Antwortschreiben vom 23.02.2026 wird ausgeführt:

    „Verkehrssicherungspflichtig für die auf dem Grundstück befindlichen Bäume ist die Gemeinde als Grundstückseigentümerin. Die Durchführung der Bauminspektionen auf Drittgrund erfolgt seitens der DB AG aus eigenen Sicherheitsinteressen. Zuständigkeiten oder haftungsrechtliche Verantwortlichkeiten werden dadurch nicht begründet oder verlagert. Die DG AG bietet an, sämtliche erforderlichen betrieblichen Maßnahmen zu übernehmen. Dies umfasst insbesondere Streckensperrungen, Sicherungsmaßnahmen, die Erstellung von Betriebs- und Bau-Anordnungen, Abschaltungen sowie bei Bedarf auch die Organisation von Schienenersatzverkehr. … Die Verantwortung für die Durchführung der Baumfällungen sowie für die Einhaltung etwaiger naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzauflagen liegt jedoch beim jeweiligen Grundstückseigentümer. Haftungsrechtlich verantwortlich bleibt stets der jeweilige Verkehrssicherungspflichtige.“

    Die vom GStB vorgeschlagene Möglichkeit der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität wird als nicht möglich angesehen. Das Sondervermögen sei ausschließlich auf zusätzliche Investitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität ausgerichtet und könne nicht für laufende Unterhaltungspflichten oder individuelle privatrechtliche Sicherungspflichten verwendet werden.

    BR 041/04/26 DS/866-00

  • Umsatzsteuer; Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen

    Das Bundesministerium der Finanzen gibt mit Schreiben vom 20.01.2026 Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen unter gleichzeitiger Gewährung öffentlicher Zuschüsse. Es geht dabei um die wichtige Frage, ob und inwieweit der Vorsteuerabzug zu versagen ist. Bei dauerdefizitären Tätigkeiten soll eine Prüfung in zwei Schritten nach der allgemeinen Prüfungsreihenfolge in der Umsatzsteuer erfolgen, zunächst ist der Leistungsaustausch nach § 1 UStG zu untersuchen und in einem weiteren Schritt wird die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG beurteilt.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0041/2026 

    BR 042/04/26 HM/967-00

  • Jagdgenossenschaft; Klagebefugnis gegen Wegeplan

    Das VG Stade stellt mit Urteil vom 20.08.2025, Az.: 1 A 1066/22, fest, dass eine Jagdgenossenschaft gegen einen Wegeplan nach § 37 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung klagebefugt ist. Nach der gesetzlichen Regelung obliegt es den Gemeinden, Grundflächen in der freien Landschaft zu Wanderwegen, Radwegen, kombinierten Wander- und Radwegen oder Reitwegen zu bestimmen. Nach Auffassung des VG Stade ist die Vorschrift auch dafür bestimmt, das Jagdausübungsrecht einer Jagdgenossenschaft zu schützen.

    Der Jagdgenossenschaft steht als Inhaberin des Jagdausübungsrechts eine durch Art. 14 GG geschützte subjektive Rechtsposition zu. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft „gleichsam ein Stück abgespaltenen Eigentums der einzelnen Jagdgenossen ist, welches erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt“. Als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft selbst zusteht, genießt das Jagdausübungsrecht damit den Schutz des Art. 14 GG. Jagdgenossenschaften sind befugt, sich gegen Vorhaben zu wenden, die das Jagdausübungsrecht möglicherweise beeinträchtigen. 

    BR 043/04/26 DS/765-22

  • Bau-Turbo; Kommunalbefragung

    Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat die Publikation „Kommunalbefragung Bau-Turbo – Auswertung von Fragen zur BauGB-Novelle und zur kommunalen Planungspraxis“ veröffentlicht. Grundlage hierfür ist die Kommunalbefragung, die mit Unterstützung der Kommunalen Spitzenverbände im September 2025 durchgeführt wurde. Die damals drängenden Fragen aus der kommunalen Praxis sind bereits im FAQ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) aufgegriffen worden. Die jetzt erschienene Publikation dokumentiert die Schwerpunkte der damals geäußerten Fragen und stellt Erkenntnisse vor, die aus den abgefragten Daten zur kommunalen Planungspraxis gewonnen werden konnten.

    Die Veröffentlichung ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bbsr. bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/analysen-kompakt/2026/ak-01-2026.html

    BR 044/04/26 RB/610-00

  • Gästeübernachtungen; Rekordwert

    Die Gästeübernachtungen in Beherbergungsbetrieben in Deutschland haben im Jahr 2025 mit 497,5 Mio. einen neuen Höchststand erreicht. Trotz eines leichten Rückgangs bei ausländischen Gästen wurde das Vorjahresniveau übertroffen. Besonders der Inlandstourismus sowie deutliche Zuwächse bei Campingplätzen tragen zur positiven Entwicklung bei.

    Differenziert nach Betriebsarten zeigen sich unterschiedliche Entwicklungen. Die klassische Hotellerie verzeichnete ein leichtes Minus von 0,4 %. Ferienunterkünfte blieben nahezu stabil. Besonders dynamisch entwickelte sich erneut der Campingbereich mit einem Zuwachs von 4,2 % gegenüber dem Vorjahr. Im Vergleich zum Vorkrisenjahr 2019 liegt die Zahl der Übernachtungen auf Campingplätzen sogar deutlich höher. Auch sonstige tourismusrelevante Unterkünfte, etwa Vorsorge- und Rehakliniken oder Schulungsheime, legten um 1,4 % zu. 

    BR 045/04/26 GT/774-00

  • ADFC-Radreiseanalyse 2025

    Der Allgemeine Deutsche Fahrradclub (ADFC) stellte am 04.03.2026 auf der Internationalen Tourismusmesse ITB in Berlin die Ergebnisse der ADFC-Radreiseanalyse 2025 vor. Die Top 3 Gründe, warum Menschen im Urlaub auf das Rad steigen, sind: 65,6 % mehr von Land und Leuten sehen, 50,4 % aktiv sein im Urlaub, 37,9 % etwas für die eigene Gesundheit tun. Die wichtigsten Orientierungs- und Informationstools während der Radreise sind: 77,5 % Apps für Smartphone, Tablet und Smartwatch, 71,6 % Wegweisung (Beschilderung), 64,9 % Internetrecherche mit mobilem Internet.

    Rheinland-Pfalz ist im Bundesländervergleich wieder in allen Kategorien unter den TOP 10 und konnte sein Vorjahresniveau halten: Platz 5: Radreise mit 1-2 Übernachtungen, Platz 7: Radreisen mit mehr als 3 Übernachtungen. 

    Unter den Top 20 der beliebtesten Radfernwege sind: Platz 4: Rheinradweg, Platz 8: Moselradweg, Platz 18: Lahnradweg.

    Eine Zusammenfassung findet sich unter: https://www.adfc.de/artikel/adfc-radreiseanalyse-2025-das-sind-die-ergebnisse

    BR 046/04/26 GT/774-00