BlitzReport

BlitzReport Februar 2026


  • Bestattungsgesetz; Durchführungsverordnung (BestGDVO)

    Nach Inkrafttreten des neuen Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz am 29.09.2025 hat das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit nun auch die Durchführungsverordnung zum Bestattungsgesetz angepasst. Diese tritt nach Verkündung im GVBl. in Kraft. Der GStB wird seine Muster-Friedhofssatzung sowie die Muster-Friedhofsgebührensatzung zeitnah überarbeiten. Mit einer Veröffentlichung ist im ersten Quartal 2026 zu rechnen. Die Friedhofsträger sollen die jeweiligen Friedhofsatzungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes (§ 28 BestG) anpassen. Die DVO kann in kosdirekt unter wolters-kluwer-online abgerufen werden.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0031/2026

    BR 013/02/26 CR/730-00

  • Hundesteuer; Zweit- und Dritthunde

    Das VG Koblenz hat mit Urteilen vom 09.12.2025 die Satzung einer Ortsgemeinde über die Hundesteuer bestätigt, in denen für den zweiten und weitere Hunde erhöhte Steuersätze beschlossen wurden. In den jeweiligen Satzungen hat die Ortsgemeinde für den ersten Hund einen Betrag von 50 €, für Zweithunde 400 € und für jeden weiteren Hund 600 € vorgesehen.

    Die Ortsgemeinde sei nicht verpflichtet, die maßgeblichen Erwägungen für die gewählten Steuersätze zu dokumentieren, weil es keine gesetzlichen Abwägungsdirektiven gebe, die bei der Bemessung der Hundesteuer von der Gemeinde einzuhalten seien. Maßgeblich sei deshalb vor allem, ob die gewählte Höhe der Steuersätze erdrosselnde Wirkung entfalte.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0002/2026 

    BR 014/02/26 HM/967-00

  • Gemeindewald; Tätigkeit staatlicher Forstbediensteter; Haftung

    Das LG Koblenz hat mit Urteil vom 03.12.2025, Az.: 15 O 172/25, die Klage einer waldbesitzenden Gemeinde gegen das Land Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. Die Gemeinde macht Versäumnisse bei der Durchführung des Revierdienstes durch staatliche Forstbedienstete und daraus resultierende Vermögensschäden geltend.

    Das LG Koblenz stellt fest, dass es für eine Haftung an einer hinreichenden Rechtsgrundlage fehlt. Das beklagte Land wird nicht aufgrund eines individuell geschlossenen Vertrages tätig, sondern aufgrund des gesetzlichen Regelungsregimes der §§ 27 f. LWaldG. Es bleibt grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, ob und in welchem Umfang das Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts in haftungsrechtlicher Sicht ausgestaltet ist. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht kraft Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Die staatlichen Forstbediensteten handeln im Wege der Organleihe als Organe der Gemeinde, so dass die Gemeinde rechtlich für deren Verhalten im eigenen, der Gemeinde obliegenden Aufgaben- und Funktionsbereich selbst verantwortlich ist und es an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Gegnerverhältnis fehlt. Auch unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Auswahl- oder Organisationsverschuldens des Landes ergibt sich nichts anderes, da die Gemeinde die (fehlerhaften) Organisationsentscheidungen hinzunehmen hat und nicht zur Grundlage für Ansprüche gegen das Land machen kann.

    BR 015/02/26 DS/866-00

  • Bau von Tageseinrichtungen für Kinder; Teilwiderruf von Zuschüssen

    Das VG Trier hat in einem Verfahren, Az.: 8 K 4101/25.TR, den Bescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung zum Teilwiderruf von Zuschüssen zum Bau einer Tageseinrichtung für Kinder aufgehoben. Die Ortsgemeinde wendet sich gegen den teilweisen Widerruf einer zu ihren Gunsten bewilligten Förderung und die Rückforderung der entsprechenden Zuwendung. Die dritte geförderte Gruppe sowie vier geförderte U3-Plätze wurden nicht in Betrieb genommen, nachdem sich der Bedarf insoweit nicht wie prognostiziert entwickelt hatte.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0369/2025 

    BR 016/02/26 HM/461-10

  • Waldwege; Benutzung mit E-Scootern/Krankenfahrstühlen

    Das VG Neustadt a. d. W. hat mit Beschluss vom 08.09.2025, Az.: 5 L 971/25.NW, festgestellt, dass Krankenfahrstühle im Sinne des § 24 Abs. 2 StVO grundsätzlich dort fahren dürfen, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist, was auch für die Bereiche gilt, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind. Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen stellt keine Nutzung dar, die vom Benutzungszweck gemäß der gemeindlichen Feld- und Waldwegesatzung (Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie Fußweg) gedeckt ist. Sie kann daher seitens des Wegeeigentümers untersagt werden.

    Dem Beschluss des VG Neustadt a. d. W. entspricht, dass § 22 Abs. 1 Satz 4 LWaldG das Fahren mit Rollstühlen dem Betreten gleichstellt. Für das Rollstuhlfahren, auch mit elektrisch angetriebenen Fahrstühlen, gelten daher nicht die Einschränkungen des § 22 Abs. 3 LWaldG. Gleichfalls nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG stellt das Fahren mit Rollstühlen eine Form des Betretens dar. Die gleichstellende Regelung ist als Ausdruck des verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) anzusehen. 

    BR 017/02/26 DS/866-00

  • Verkehrssicherungspflicht entlang von Bahnlinien; Waldbesitzende

    Der GStB hat mit Schreiben vom 22.01.2026 an Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder um Unterstützung hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzenden entlang von Bahnlinien gebeten. In Anbetracht der klimawandelbedingten Waldschäden und vermehrt auftretender Extremwetterereignisse hat die Thematik wachsende Bedeutung. Gerade in den für Rheinland-Pfalz charakteristischen Steillagen sind die Kosten für Maßnahmen im Wald oberhalb der Bahnlinien immens und für den einzelnen Waldbesitzenden häufig nicht tragbar. Insbesondere aus dem Bereich Trier-Saarburg erreichen den GStB vermehrt „Hilferufe“ von betroffenen Ortsgemeinden bzw. Verbandsgemeinden. Aus Sicht des GStB kommen als grundsätzliche Lösungsoptionen die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht seitens des Bahnunternehmens, die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Mitteln des Sondervermögens für Infrastruktur oder in letzter Konsequenz auch die Aufgabe des betroffenen Waldeigentums in Betracht. 

    BR 018/02/26 DS/866-00

  • Forst-Betriebsplanung; Verwaltungsvorschrift

    Die Verwaltungsvorschrift „Verfahren der mittelfristigen Forst-Betriebsplanung“ vom 15.12.2025 (MinBl. 2026 S. 6) ist am 17.01.2026 in Kraft getreten. Sie regelt die näheren Details zum Ablauf, zum notwendigen Inhalt sowie zur technischen Umsetzung der Forst-Betriebsplanung (Forsteinrichtung). Die Grundstruktur der vormaligen Verwaltungsvorschrift bleibt dabei erhalten. Neben redaktionellen Anpassungen werden vor allem Anforderungen im Hinblick auf NATURA 2000-Gebiete im Wald aufgenommen. Es ist zuverlässig und nachprüfbar Vorsorge zu treffen, dass die geplanten forstlichen Maßnahmen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Schutzgütern führen. Die Verwaltungsvorschrift hebt dabei ausdrücklich auf das zwischen Forst- und Naturschutzabteilung abgestimmte Prüfschema und nicht auf einen integrierten Bewirtschaftungsplan ab. Ein integrierter Bewirtschaftungsplan liegt vor, wenn in der mittelfristigen Betriebsplanung die gebietsspezifischen Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele vollständig beachtet werden. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens hatte der GStB auf die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen forstbehördlicher und naturschutzfachlicher Planung hingewiesen. 

    BR 019/02/26 DS/866-00

  • Wald-Klima-Offensive

    In Verbindung mit dem Landesklimaschutzgesetz vom 09.07.2025 hat die Landesregierung eine Wald-Klima-Offensive angekündigt. Die Kohlenstoff-Speicherleistung des Waldes hat in den Jahren 2018 bis 2022 durch das klimawandelbedingte Absterben von Nadelbäumen (vor allem Fichten) und durch eine stark verminderte Zuwachsleistung der Waldbäume abgenommen. Das Maßnahmenpaket betont die Rolle des Waldes für den Klimaschutz und soll dazu beitragen, dass Rheinland-Pfalz im Jahr 2040 klimaneutral werden kann.

    Eckpunkte sind die Neuanlage von regionalen Klimaschutzwäldern, der Wasserrückhalt im Wald, die Förderung des Waldumbaus sowie die langfristige Kohlenstoffbindung in Gebäuden. Die Wald-Klima-Offensive wird mit 50 Mio. € aus den für das Land vorgesehenen Mitteln des Sondervermögens des Bundes für Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert. Die Abwicklung erfolgt im Rahmen des Wirtschaftsplans zum Sondervermögen „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“. Das förderfähige Mindestvolumen pro Einzelmaßnahme liegt bei 50.000 €. Förderfähig sind nur Sachmittel und Fremdleistungen für Investitionen, eigener Personalaufwand ist nicht förderfähig. Eine Förderung kommunaler Projekte ist nicht zulässig. Mit der Umsetzung ist der Landesbetrieb Landesforsten federführend beauftragt. 

    BR 020/02/26 DS/866-00

  • Förderprogramm „Entwicklungsprozess lokale Tourismusorganisationen“

    Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau unterstützt die lokale Tourismusebene in Rheinland-Pfalz bei ihrem Prozess zur Entwicklung von wettbewerbsfähigen Tourismusorganisationen (WTO). Fördergegenstand sind touristische Maßnahmen, wie z. B. die Erstellung von Gutachten und Konzepten zur Entwicklung und Neuausrichtung von wettbewerbsfähigen (lokalen) Tourismusorganisationen durch den Zusammenschluss mehrerer Kommunen sowie touristischen Organisationen.

    Antragsberechtigt für Zuwendungen sind als Träger der Maßnahme kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände in Rheinland-Pfalz. Darüber hinaus können auch sonstige juristische Personen, an denen kommunale Gebietskörperschaften oder Zweckverbände beteiligt sind, mit Zustimmung der kommunalen Gebietskörperschaften oder der Zweckverbände als Träger der Maßnahme Zuwendungsempfänger sein. Das Fördervolumen beträgt maximal 80 v. H. der förderfähigen Gesamtausgaben bis zu einer maximalen Zuwendungssumme in Höhe von 30.000 € pro Zuwendungsempfänger und Förderfall. Der finanzielle Eigenanteil des Zuwendungsempfängers beträgt mindestens 20 v. H. der förderfähigen Ausgaben. Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben gewährt. Die Förderung erfolgt aus Landesmitteln. Förderanträge können ab sofort bis zum 31. 03. 2026 eingereicht werden

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0014/2026

    BR 021/02/26 GT/774-00

  • Leitfaden „Tourismus zukunftsfähig gestalten“

    Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat einen neuen Leitfaden „Tourismus zukunftsfähig gestalten“ veröffentlicht. Er richtet sich an die kommunale Ebene im Rheinland-Pfalz Tourismus und unterstützt insbesondere Gemeinden und Städte auf ihrem Weg zur Optimierung ihrer Tourismusstrukturen. Dies soll durch eine überörtliche Zusammenarbeit erfolgen, die institutionalisiert oder auf vertraglicher Basis seitens der lokalen Ebene festgelegt wird. Durch eine überörtliche Zusammenarbeit können u. a. ineffiziente Doppelstrukturen vermieden werden und durch die Bündelung von Ressourcen kann die gemeinsame Finanzierung der touristischen Arbeit innerhalb der Tourismuseinheit erfolgen.

    Der Leitfaden steht digital zur Verfügung und kann abgerufen werden unter https://mwvlw.rlp.de/themen/wirtschaftszweige/tourismusstrategie-2025

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0013/2026 

    BR 022/02/26 GT/774-00

  • Tourismus als Wirtschaftsfaktor

    Die im Auftrag der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), des Bundesverbandes der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW) sowie des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) ermittelten Daten verdeutlichen, dass die Tourismusbranche nach den erheblichen Einbrüchen während der Coronapandemie wieder deutlich an Stärke gewonnen hat. Der direkte Anteil an der Bruttowertschöpfung erreichte 2024 mit 3,7 % fast den Wert des Jahres 2019. Rund 2,7 Mio. Menschen arbeiten mittlerweile wieder im Tourismus, was 6,0 % aller Erwerbstätigen entspricht. 

    Das Statistische Bundesamt meldet für die Monate Januar bis Oktober 2025 rund 433,5 Mio. Übernachtungen in Deutschland. Damit bestätigt sich: Die Nachfrage bleibt stabil und der Inlandstourismus besitzt weiterhin großes Potenzial. Die vorgelegten Zahlen unterstreichen die Relevanz des Tourismus für die wirtschaftliche Entwicklung in Gemeinden und Städten. Aus kommunaler Sicht ist die Branche ein zentraler Motor für Wertschöpfung, Beschäftigung und regionale Attraktivität.

    Weitere Info: www.deutschertourismusverband.de

    BR 023/02/26 GT/774-00

  • Jugendherbergen in Rheinland-Pfalz und im Saarland

    Mit 40 Jugendherbergen, 229.442 Mitgliedern und 914 Mitarbeitenden sind die Jugendherbergen mit 982.037 Übernachtungen der größte Übernachtungsanbieter in Rheinland-Pfalz und im Saarland. Für das Jahr 2026 rechnet der Verband der Jugendherbergen erstmals mit dem Überschreiten der Marke von einer Million Übernachtungen.

    Als gemeinnützige Organisation leisten die Jugendherbergen einen wichtigen Beitrag zur Teilhabe und zum Zusammenhalt in der Gesellschaft mit ihrem Angebot für Familien, Vereine, Gruppen sowie als außerschulischer Lernort. Darüber hinaus tragen die Jugendherbergen am jeweiligen Standort maßgeblich zur strukturellen und wirtschaftlichen Entwicklung bei. 

    BR 024/02/26 GT/774-00