BlitzReport

BlitzReport Januar 2026


  • Kommunaler Finanzausgleich; VG Koblenz

    Das VG Koblenz hat mit Datum vom 16.12.2025 festgestellt, dass der rheinland-pfälzische kommunale Finanzausgleich verfassungsgemäß ist. Die zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Regelungen zum kommunalen Finanzausgleich nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz sowie die Regelungen im Haushaltsgesetz 2023/2024 mit den Haushaltsansätzen 2023/2024 sind verfassungskonforme Rechtsgrundlagen für die Festsetzungen der Zuweisungen des Landes an die kommunalen Gebietskörperschaften im Jahr 2023. Die auf dieser Grundlage erlassenen Zuweisungsbescheide sind rechtmäßig. Die Klagen zweier Gemeinden hatten keinen Erfolg. Die Neuregelungen erfüllten die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die der Verfassungsgerichtshof aufgestellt habe. Hierdurch werde eine angemessene finanzielle Ausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz gewährleistet. Das VG Koblenz hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 

    BR 001/01/26 HM/967-00

  • Sondervermögen „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“; Landesgesetz

    Am 02.12.2025 hat der Ministerrat das Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“ im zweiten Durchgang beschlossen und den Gesetzentwurf (LT-Drs. 18/13563) dem Landtag zugeleitet.

    Gegenüber der ersten Entwurfsfassung des Gesetzes wurden u. a. in § 13 die Absätze 5 und 6 zum Schulbau und zum Bau von Tageseinrichtungen für Kinder ergänzt. In § 29 wurde Absatz 2 überarbeitet und damit die Schlüsselzuweisungen B des kreisangehörigen Raums – bisher nur die der Landkreise – ebenfalls berücksichtigt. Hierdurch wurde eine Neuberechnung der Budgets der kreisfreien Städte und der Landkreise erforderlich, die in Anlage 2 des Gesetzentwurfs abgebildet ist. Für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 ist nur für Maßnahmen nach diesem Gesetz der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung entbehrlich, sofern dem zuständigen Organ die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegen haben und entsprechende Beschlüsse gefasst wurden.

    Nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Landtag bleibt der Erlass der Rechtsverordnung zur Umsetzung der Maßnahmen abzuwarten.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0362/2025 

    BR 002/01/26 HM/967-00

  • Grundsteuer; Bundesmodell; Bundesfinanzhof

    Der BFH hält die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sog. Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform. Der BFH ist nicht davon überzeugt, dass die Vorschriften des Ertragswertverfahrens gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

    Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland, die zwei der drei Musterklagen unterstützt haben, kündigten bereits an, Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung einzulegen.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0367/2025 

    BR 003/01/26 HM/963-10

  • Kommunalbericht 2025 des Rechnungshofs

    Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat seinen Kommunalbericht 2025 vorgelegt. Neben der Haushaltslage der Gemeinden und Gemeindeverbände behandelt der Bericht aktuelle Themen aus der Prüfungspraxis des Rechnungshofs. Der Kommunalbericht dient der beratenden Unterrichtung von Landtag und Landesregierung sowie der Unterstützung der Kommunalverwaltungen und der kommunalen Vertretungsorgane bei der Erledigung ihrer Aufgaben.

    Die rheinland-pfälzischen kommunalen Kassen schlossen 2024 wie bereits im Vorjahr defizitär ab, es fehlten 625 Mio. € zum Ausgleich. Der Kommunalbericht 2025 bestätigt nochmals eindringlich die desaströse Unterfinanzierung der kommunalen Ebene. Besonders bedrückend ist, dass diese Unterfinanzierung aus Sicht des Rechnungshofes in 2024 trotz positiver Einnahmeentwicklung weiter vorangeschritten ist.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0363/2025 

    BR 004/01/26 HM/967-00

  • Wolf; Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes

    Die Bundesregierung hat im Dezember 2025 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ (BR-Drs. 765/25) vorgelegt, der einen veränderten Umgang mit dem Wolf zum Gegenstand hat. Im BNatschG soll die wolfsspezifische Regelung des § 45a ersatzlos aufgehoben werden. Alle maßgeblichen Bestimmungen sollen sich künftig im Jagdrecht befinden. Der Wolf wird als jagdbare Tierart in das BJagdG aufgenommen.

    Im Kern werden im BJagdG drei Regelungsbereiche angesprochen: Bei günstigem Erhaltungszustand wird in Form eines revierübergreifenden Managementplans der zuständigen Behörde ein aktives Bestandsmanagement mit jagdlichen Mitteln eröffnet. Unabhängig vom Erhaltungszustand können sog. Problemwölfe zeitnäher und mit weniger bürokratischem Aufwand erlegt werden. Die Länder können Weidegebiete (z. B. Almen, Deiche) bestimmen, in denen einen Bejagung des Wolfs auch bei ungünstigem Erhaltungszustand zulässig ist.

    Der Gesetzentwurf wird als besonders eilbedürftig eingestuft und soll mit Zustimmung des Bundesrates unmittelbar nach Veröffentlichung in Kraft treten. Die beabsichtigten Änderungen auf Bundesebene hätten zur Folge, dass das rheinland-pfälzische LJG vom 09. 07. 2025, welches zum 01.04.2027 in Kraft tritt, angepasst werden muss. 

    BR 005/01/26 DS/765-00

  • EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“; Änderungsverordnung

    Die EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“ wird (quasi in letzter Minute) hinsichtlich des Anwendungsbeginns erneut um ein weiteres Jahr, also bis 30.12.2026, verschoben. Darüber hinaus nimmt die Änderungsverordnung, die auf den Ergebnissen der Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission basiert, wesentliche inhaltliche Erleichterungen vor. Kleine Primärerzeuger aus Ländern ohne Entwaldungsrisiko werden u. a. lediglich zur einmaligen Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung sowie zur Angabe der Betriebsadresse (anstelle von Geodaten der Betriebsflächen) verpflichtet. Die Forderungnnach Einführung einer Null-Risiko-Kategorie mit Entfall aller Meldepflichten wird allerdings nicht erfüllt.

    Die Weitergabe der Referenznummer entlang der EU-Lieferkette entfällt. Dies entlastet nachgelagerte Unternehmen. Eine Revisionsklausel verpflichtet die EU-Kommission bis April 2026 weitere Entlastungspotenziale zu prüfen. Bücher, Zeitschriften und Druckerzeugnisse werden aus dem Geltungsbereich der Verordnung gestrichen. 

    BR 006/01/26 DS 866-00

  • Landesfischereigesetz; Gesetzentwurf

    Der Gesetzentwurf der Landesregierung „Landesgesetz zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften“ (LT-Ds. 18/13519) ist in den Landtag eingebracht worden. Ein Schwerpunkt liegt auf der Digitalisierung von Verwaltungsprozessen (vgl. BR 094/09/25).

    Als maßgebliche Änderungen sind vorgesehen: Die Vorschriften für die Fischereischeine sollen weitgehend vereinheitlicht werden, um sie leichter bundesweit digitalisieren zu können. Fischereischeine werden künftig auch als Plastikkarte im Scheckkartenformat oder als elektronisches Zertifikat in digitaler Form ausgestellt. Die Erteilung eines Fischereischeins soll künftig lebenslang erfolgen. Der Jugendfischereischein soll entbehrlich werden. Die Anerkennung von Fischereischeinen und Fischerprüfungen anderer Bundesländer und Staaten soll vereinfacht werden. Ein digitales Fischereibuch soll rechtssicher und übersichtlich die jeweiligen Fischereirechte abbilden. 

    BR 007/01/26 DS/766-00

  • Landesforsten; Besonderes Gebührenverzeichnis; Betriebsplanung

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat den Entwurf einer Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses des Landesbetriebs Landesforsten vorgelegt. Für die Erstellung von Betriebsplänen und Betriebsgutachten liegt der derzeitige Gebührensatz bei 50 € je angefangenen Hektar forstlicher Betriebsfläche. Er wird als nicht mehr kostendeckend angesehen.

    Künftig soll eine Aufsplittung in zwei verfahrens- und aufwandsabhängige Gebührensätze erfolgen. Ohne eine NATURA 2000-Verträglichkeitsprüfung auf Ebene der Betriebsplanung wird der Gebührensatz auf 62 € je angefangenen Hektar forstlicher Betriebsfläche erhöht, mit einer NATURA 2000-Verträglichkeitsprüfung auf 67 €. Die Aufstellung der Betriebspläne erfolgt gemäß § 7 Abs. 3 LWaldG nach Wahl der Waldbesitzenden entweder durch das Land oder durch private Sachkundige. Das Land trägt im Körperschaftswald die Kosten der Betriebsplanung (bei privaten Sachkundigen mit Ausnahme der Umsatzsteuer). In diesem Fall gelten die Gebührensätze als jeweilige Förderhöchstgrenzen.

    BR 008/01/26 DS/866-00

  • Waldpädagogische Veranstaltungen; Förderung

    Die Verwaltungsvorschrift „Richtlinie zur Förderung von waldpädagogischen Veranstaltungen“ ist unter dem Datum 24.11.2025 (MinBl. S. 604) neu gefasst worden. Sie ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die waldbezogene Umwelt- und Nachhaltigkeitsbildung als wesentliches Element einer qualitätsgesicherten, außerschulischen Bildungsarbeit in Rheinland-Pfalz etabliert hat. Die Waldpädagogik ist in § 25 Abs. 4 LWaldG als gesetzliche Aufgabe im Staatswald verankert. Die Förderung soll Anreize für zusätzliche qualifizierte pädagogische Angebote bieten. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung als Pauschale gewährt. Der Zuschuss beträgt 100 € je Veranstaltung, bei einem Mindestbetrag von 300 € je Antrag. In den Jahren 2023 und 2024 lag die bewilligte Fördersumme bei jeweils 22.400 €.

    BR 009/01/26 DS/866-00

  • WaldEcho Rheinland-Pfalz

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit der Plattform „WaldEcho Rheinland-Pfalz“ ein digitales Anliegenmanagement eingeführt, das zum jetzigen Zeitpunkt nur für den Staatswald Anwendung findet. Waldbesuchende können Meldungen über den Zustand des Waldes mit Fotos, dem Standort sowie einer Nachricht eingeben. Das jeweils zuständige Forstamt wird automatisch informiert. Über ein Ampelsystem wird dargestellt, wie der Bearbeitungsstand ist. Vom Zeitpunkt der Meldung bis zum ersten Bearbeitungsschritt sollen dabei maximal 8 Tage vergehen. Beispiele für Meldungen sind Hinweise auf umgefallene Bäume, die Waldwege versperren, auf illegal entsorgten Müll oder auf eine invasive Art. Landesforsten soll auf diesem Wege, auch vor dem Hintergrund der FSCZertifizierung des Staatswaldes, transparent und bürgernah agieren.

    Weitere Info: www.waldecho.wald-rlp.de 

    BR 010/01/26 DS/866-00

  • Gefährlicher Hund; Haltungsuntersagung

    Das VG Trier hat mit Beschluss vom 20.11.2025, Az.: 8 L 7404/25.TR, den Eilantrag eines Hundehalters gegen eine verfügte Haltungsuntersagung sowie die angeordnete Sicherstellung des Hundes abgelehnt.

    Die zuständige Ordnungsbehörde stufte den Staffordshire Bullterrier-Mischling als gefährlichen Hund im Sinne der einschlägigen Vorschriften ein und ordnete an, dass dieser nach den Vorgaben des Landeshundegesetzes zu halten und zu führen sei, welche u. a. vorsehen, dass ein gefährlicher Hund in sicherem Gewahrsam zu halten ist. Der Hund verließ das zur Wohnung des Antragstellers gehörende Grundstück, indem er über den – teilweise nur knapp 90 cm hohen – Zaun sprang, und den Hund einer Spaziergängerin gebissen und erheblich verletzt hat. Nach weiteren Ausbrüchen untersagte die zuständige Behörde die Haltung und ordnete dessen Sicherstellung an.

    Die Haltungsuntersagung und die Sicherstellungsanordnung sind nach Auffassung des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden, da dem Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach dem Landeshundegesetz nicht erteilt werden könne. Dem Antragsteller fehle insbesondere die insoweit erforderliche Zuverlässigkeit. 

    BR 011/01/26 CR/100-00

  • Europäische Bodenrichtlinie

    Die EU-Richtlinie zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz) stellt den ersten europaweit verbindlichen Rechtsrahmen zum Schutz der Böden dar. Sie trat am 16.12.2025 in Kraft. Die nationale Umsetzungsfrist beträgt drei Jahre.

    Bis 2050 sollen alle Böden in der EU in einem gesunden Zustand sein und dieser Zustand soll dauerhaft erhalten werden. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, den physischen, chemischen und biologischen Zustand ihrer Böden nach einer gemeinsamen EU-Methodik regelmäßig zu erfassen, zu bewerten und zu berichten. Damit soll die Grundlage für eine strategisch abgestimmte Bodenschutzpolitik auf europäischer Ebene geschaffen werden. Für den Umgang mit potentiell kontaminierten Standorten und mit Altlasten sieht die Richtlinie einen risikobasierten und schrittweisen Ansatz vor, der von der Ermittlung über die Untersuchung zur Bewertung führt. Das findet sich in Deutschland bereits im Bundesbodenschutzgesetz und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.

    Weitere Info: GStB-N. Nr. 0370/2025 

    BR 012/01/26 HF/672-00