BlitzReport 

BlitzReport März 2026


  • Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; OLG Koblenz

    Das OLG Koblenz hat mit Teil-End- und Grundurteil vom 19.02.2026, Az.: U 1721/22 Kart, festgestellt, dass das beklagte Land Schadensersatz an geschädigte Sägewerke wegen kartellbedingt überhöhter Preise für die Beschaffung von Rundholz zu leisten hat. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Mainz vom 07.10.2022, Az.: 9 O 125/20, teilweise abgeändert und neu gefasst. Das Gericht folgt mit dem fast 100 Seiten umfassenden Urteil seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 07.11.2024, Az.: U 1721/22 Kart (vgl. BR 129/12/24) sowie dem Urteil des OLG Stuttgart vom 15.08.2024 im baden-württembergischen Verfahren. 

    Das OLG Koblenz stellt insbesondere fest: Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Ein Kartellverstoß liegt vor. Das Verschulden des beklagten Landes hierfür ist zu bejahen. Die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge sind teilweise schlüssig dargelegt bzw. bewiesen. Es besteht eine Schadensvermutung. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Weil über die Schadenshöhe noch Beweis erhoben werden muss, erlässt der Senat ein Grundurteil. 

    Aus Sicht des GStB wird erst eine Entscheidung des BGH abschließende rechtliche Klarheit bringen. Die Revision ist uneingeschränkt zugelassen und wird vom Land Rheinland-Pfalz beschritten.

    Zur Erinnerung: Das Land hat in dem Rechtsstreit, in dem 121 Mio. € Schadensersatz geltend gemacht werden, mehr als 1.000 Kommunen (überwiegend Ortsgemeinden) und Zweckverbänden sowie knapp 100 privaten Waldbesitzenden den Streit verkündet. Diese waren in der Vergangenheit an der gebündelten Holzvermarktung beteiligt und sind Eigentümer von Waldflächen über 100 Hektar. Die Gemeinde Morbach und die Stadt Ingelheim sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Landes beigetreten.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0074/26

    BR 025/03/26 DS/866-42

  • Landesjagdgesetz; Erarbeitung der nachgelagerten Rechtsvorschriften gestoppt

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität informiert mit Schreiben vom 26.02.2026 darüber, dass die anstehende Überarbeitung der Landesjagdverordnung und der weiteren nachgelagerten Rechtsvorschriften zum gegenwärtigen Zeitpunkt gestoppt wird. Ursprünglich war ein organisatorisch wie fachlich anspruchsvoller Beteiligungsprozess vorgesehen, der Mitte März starten sollte.  Aus den 45 Ermächtigungsgrundlagen, die sich aus § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LJG-neu ergeben, sollten 23 zusammenhängende Regelungsbereiche gebildet werden. Für Regelungsbereiche, die eine hohe Komplexität aufweisen und potenziell strittig sind (z. B. Abschussregelung, Hege und Bejagung des Rotwildes, Jagdzeiten) waren bereits ganztägige Workshops unter externer Moderation (DialogDesign, Freiburg) terminiert. Andere Regelungsbereiche (z. B. Jagdgenossenschaften, Wildschadensverfahren) sollten seitens der Fachabteilung des Ministeriums konzeptionell vorbereitet werden. Als Beteiligte waren über 20 Behörden, Institutionen und Verbände, u. a. auch der GStB, adressiert. Die Anpassung der Rechtsvorschriften sollte fristgerecht zum 01.04.2027 abgeschlossen sein.

    Der Landesjagdverband artikuliert in einer aktuellen Presseerklärung, dass eine breite Verbändeallianz mit Nachdruck vom Ministerium gefordert habe, den Arbeitsprozess auszusetzen, und verweist dabei u. a. auf die kommunalen Spitzenverbände. Zumindest für den GStB ist diese Verlautbarung schlicht unzutreffend.

    BR 026/03/26 DS/765-00

  • Sondervermögen LGRP-Plan; Umsetzung

    Das Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“ (LGRP-Plan) vom 11. Februar 2026 ist in Kraft getreten. Das Sondervermögen zielt auf die nachhaltige Stärkung und Modernisierung der öffentlichen Infrastruktur in zentralen Zukunftsbereichen. Schwerpunkte bilden Investitionen in Bildung, Forschung und Digitalisierung, in eine leistungsfähige und klimafreundliche Verkehrs- und Energieinfrastruktur, in den Gesundheitssektor sowie in Maßnahmen zur Klimaanpassung und zum Bevölkerungsschutz. Zum Bevölkerungsschutz subsumiert die Landesregierung auch den Bau von Feuerwehrgerätehäusern und die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen.

    BR 027/03/26 HM/967-00

  • Landeswassergesetz; Änderung

    Die vom Landtag Mitte Dezember 2025 beschlossene LWG-Änderung ist in weiten Teilen noch in 2025 in Kraft getreten. Eine Reihe dieser Änderungen betrifft kommunale Aufgaben oder hat zumindest hohe kommunale Relevanz. Zu nennen sind insbesondere die Gewässerrandstreifen, die Sturzflutgefahrenkarte, die Erlaubnisfreiheit für Einleitungen unbelasteten Niederschlagswassers sowie Erleichterungen bei den naturnaher Rückhaltemaßnahmen im Wald und auf offener Flur.

    Erst ein Jahr später tritt die Änderung des § 83 LWG über die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete (ÜSG) in Kraft. Diese mussten bisher in jedem Einzelfall durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Ab dem 1. Februar 2027 gelten folgende Flächen kraft Gesetzes als ÜSG: Die Gebiete zwischen Uferlinie und Hauptdeichen sowie die Risikogebiete, die in entsprechenden Karten des Landes für verbindlich erklärt wurden. Darüber hinaus und davon abweichend kann die zuständige Wasserbehörde durch Rechtsverordnung im Einzelfall andere Festsetzungen treffen.

    Weitere Info: Themenseite in kosDirekt

    BR 028/03/26 TR/660-00

  • Landeswassergesetz; Änderung; Starkregenvorsorge

    Die bereits verfügbare Sturzflutgefahrenkarte wird nun als wasserwirtschaftliches Vorsorgeinstrument gesetzlich verankert (§ 80a). Das Land erhält die Aufgabe, diese zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren. Sie ist ein wichtiges Hilfsmittel nicht nur für den individuellen Schutz von Gebäuden und Infrastruktureinrichtungen, sondern auch für die kommunale Bauleitplanung. Auch im Hinblick auf die Starkregenvorsorge wird neu eingeführt, dass für den naturnahen Ausbau von kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung eine Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht mehr erforderlich ist (§ 68a). Dazu gehören vor allem flache Mulden im Wald oder auf offener Flur mit dem Zweck, den Oberflächenabfluss zeitweilig zurückzuhalten oder unmittelbar vor Ort zur Versickerung zu bringen. Solche Maßnahmen sind allerdings der Wasserbehörde anzuzeigen.

    Weitere Info: Themenseite in kosDirekt

    BR 029/03/26 TR/660-00

  • Kita; Masernschutznachweis; Betretungsverbot

    Das VG Mainz hat am 29.01.2026 einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich ein nicht gegen Masern geimpftes Kind gegen ein Betretungsverbot für seine Kindertagesstätte wendete. Nach § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetzes müssen Kinder, die in Kindertageseinrichtungen betreut werden, einen Nachweis über ihre Immunität gegen Masern vorlegen. Dies kann insbesondere eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis über einen Impfschutz gegen Masern oder eine sonstige Immunität – etwa aufgrund früherer Masernerkrankung – sein. Kann ein derartiger Nachweis nicht erbracht werden, besteht ein Betreuungsverbot in der Kindertageseinrichtung. Das Gericht erachtete das Betretungsverbot auch als verhältnismäßig, da es dem Schutz vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung diene.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0048/2026

    BR 030/03/26 HM/461-10

  • Anwärterbezüge; Rückforderung

    Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 17.12.2025, Az.: K 599/25.NW, die Klage einer ehemaligen rheinland-pfälzischen Beamtin gegen die Rückforderung ihrer Anwärterbezüge abgewiesen. Die Beamtin absolvierte ihren Vorbereitungsdienst als Beamtin auf Widerruf und beantragte nach Abschluss der Ausbildung und nach zwei Jahren als Beamtin auf Probe die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Das Gericht ist der Auffassung, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisteten, nach den Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden könne. Insbesondere müssten das Existenzminimum und der steuerliche Grundfreibetrag bei der Berechnung der Höhe des Belassungsbetrages keine Berücksichtigung finden, da Anwärterbezüge nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip unterfielen. Der Dienstherr habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die staatlich geförderte Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum auch dem öffentlichen Dienst zugutekomme, indem der Beamte für eine gewisse Zeit im Staatsdienst verbleibe, um so eine Mindestkompensation der aufgewandten Kosten zu erreichen. Billigkeitsgründe waren im vorliegenden Fall nicht einschlägig. 

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0043/2026 

    BR 031/03/26 CR/023-44

  • Landesforsten; Besonderes Gebührenverzeichnis; Betriebsplanung

    as Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat den Entwurf einer Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses des Landesbetriebes Landesforsten nach Anhörung des GStB überarbeitet. Der bisherige einheitliche Gebührensatz für die Erstellung von Betriebsplänen und Betriebsgutachten von 50 € je angefangenen Hektar forstlicher Betriebsfläche soll nunmehr in drei verfahrens- und aufwandsabhängige Gebührensätze aufgesplittet werden. Maßgebliche Differenzierungskriterien sind dabei, ob der Betrieb in einem NATURA 2000-Gebiet liegt und ob verbessernde Maßnahmen aus den Bewirtschaftungsplänen im Rahmen der mittelfristigen Betriebsplanung berücksichtigt werden sollen. Der Verordnungsgeber geht insoweit von einem erhöhten Planungsaufwand aus (67 € statt 62 €). Eine rechtliche Verpflichtung zur aktiven Umsetzung verbessernder Maßnahmen aus den Bewirtschaftungsplänen besteht nicht. Die diesbezügliche Entscheidung trifft der Waldbesitzende.

    Die im Besonderen Gebührenverzeichnis genannten Hektarsätze sind maßgeblich für die Höhe der Zuwendung. Bei der kostenfreien Erstellung durch Personal von Landesforsten wird der Hektarsatz benötigt, um den beihilferechtlichen Vorgaben der De-minimis-Verordnung Rechnung zu tragen. Die Höhe der für die Erstellung der Betriebsplanung durch Landesforsten gewährten Beihilfe errechnet sich aus der forstlichen Betriebsfläche multipliziert mit dem Hektarsatz. Bei der Erstellung von Betriebsplänen und Betriebsgutachten durch private Sachkundige begrenzt der Hektarsatz die Kosten, die höchstens für die mittelfristige Betriebsplanung als zuwendungsfähig anerkannt und erstattet werden. 

    BR 032/03/26 DS/866-00

  • Landesforsten; Besonderes Gebührenverzeichnis; Standortkartierung

    Die Ergebnisse der Standortkartierung dienen als Grundlage für Betriebspläne und Betriebsgutachten. Mit der Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses des Landesbetriebes Landesforsten soll die bisherige Kopplung der Standortkartierung an die Betriebsplanung über einen Prozentsatz (120 % bzw. 30 % von 50 €) aufgehoben und durch einen einheitlichen Hektarsatz ersetzt werden. Die Entkopplung ist aus Sicht des Verordnungsgebers angezeigt, da eine Berücksichtigung der Vorgaben zu NATURA 2000-Gebieten keinen höheren Arbeitsaufwand im Rahmen der Standortkartierung bedingt. Bei der Neuerstellung einer Standortkartierung soll der Hektarsatz bei 93 € und für die Ergänzung einer vorhandenen Standortkartierung bei 23,25 € liegen. Wie bei der Betriebsplanung sind die im Besonderen Gebührenverzeichnis genannten Hektarsätze maßgeblich für die Höhe der Zuwendung. 

    BR 033/03/26 DS/866-00

  • Rehwild; Schonzeitverkürzung; FFH-Verträglichkeitsprüfung

    Das VG Köln erklärt mit Urteil vom 27.11.2025, Az.: 8 K 3702/25, eine von der zuständigen Jagdbehörde verfügte Verkürzung der Schonzeit für Rehwild um den Monat April für materiell rechtswidrig und folgt damit der Klage eines Umweltverbandes. Ohne vorherige Verträglichkeitsprüfung verstößt die Schonzeitverkürzung in einem NATURA 2000-Gebiet gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie. 

    Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Schonzeitverkürzung um ein der FFH-Verträglichkeitsprüfung unterfallendes Projekt. Sie ist nicht als freigestellte Maßnahme der Gebietsverwaltung anzusehen. Das Gericht differenziert insoweit zwischen regulären jagdlichen Maßnahmen („Regulierung der Schalenwilddichte auf ein solches Maß, dass die Verjüngung aller lebensraumtypischen Baumarten ohne besondere Schutzmaßnahmen ermöglicht wird“), die als Gebietserhaltungsmaßnahmen anzusehen sind, und atypischen jagdlichen Maßnahmen wie der Schonzeitverkürzung. Eine Beeinträchtigung der für die einzelnen NATURA 2000-Gebiete bestehenden Erhaltungsziele durch die Bejagung im Monat April lässt sich nach Einschätzung des Gerichts nicht ohne vertiefte Prüfung mit Gewissheit ausschließen. 

    BR 034/03/26 DS/765-00

  • Berufsbegleitender Masterstudiengang "Kriminologie und Kriminalprävention"; Stipendien 

    Der Landespräventionsrat Rheinland-Pfalz schreibt zum Wintersemester 2026 zwei Stipendien für den berufsbegleitenden Masterstudiengang „Kriminologie und Kriminalprävention“ an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR) aus. Die Studiengebühren für die vier Semester des berufsbegleitenden Fernstudiengangs im Blending Learning Format in Höhe von 8.900 € übernimmt die Stiftung Kriminalprävention Rheinland-Pfalz. Ziel ist es, mit diesen Stipendien gezielt in zukünftige Fach- und Führungskräfte zu investieren und zur Verbesserung der Qualifizierung in der Kriminalprävention beizutragen. Zugangsvoraussetzungen sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie mindestens ein Jahr Berufserfahrung nach dem ersten Hochschulabschluss. 

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0053/2026

    BR 035/03/26 CR/100-00