Gewerbesteuer und „Gemeindefinanzreform“
Finanzausgleich
Konsolidierung der kommunalen Haushalte
Standardabbau
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
Verwaltungsreform
Forstorganisation
Zukunftsfähige Kommunalstrukturen
Kommunalpolitik
Kommunale Doppik
Landes- und Regionalplanung
Informations-, Kommunikations- und andere Datenverarbeitungssysteme
Liberalisierung und Privatisierung der Wasserwirtschaft
EU-Wasserrahmenrichtlinie
FFH-Gebiete
FSC-Zertifizierung
Strombedarfausschreibungen
Kindergärten
Brandschutz
Schulen
Ordnungsrecht
Wiederkehrende Beiträge für Straßen
Gewerbesteuer und „Gemeindefinanzreform“
Wie erwartet, kam es zur Einigung im Streit um die Steuerreform und die so genannte Gemeindefinanzreform quasi in der letzten Stunde vor Weihnachten. Die Entscheidung brachte in Bezug auf die Gewerbesteuer, wie eigentlich ebenfalls nach der Gesamtentwicklung zu erwarten, keine systematische Veränderung mit sich. Am Ende war die Regelung der Gewerbesteuer weit ab von dem Titel „Gemeindefinanzreform“. Bei den derzeitigen Rahmenbedingungen für politische Entscheidungen auf der Bundesebene war das aus kommunaler Sicht das beste zu erzielende Ergebnis.
Natürlich kann das Ergebnis – insbesondere in der Größenordnung – als Entscheidung zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte nicht befriedigen. Befriedigend ist aber insbesondere, dass noch einmal die Abwehr der Versuche, besonders der Großindustrie, zur Beseitigung der Gewerbesteuer als Band zu den Kommunen gelungen ist. Die Gewerbesteuer wurde nicht auf dem Altar der angeblichen Globalisierungs- und Wettbewerbszwänge geopfert. Befriedigend ist auch die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Fusionen, Übernahmen, Aufkäufen maroder Firmen und dergleichen.
Es wurde eine Senkung der Gewerbesteuerumlage erreicht. Ab 2004 soll sie rd. 20 % des Bruttoaufkommens ausmachen. Konkret wurden der Bundes- und Landesvervielfältiger in 2004 um je 18 Punkte (= 36), ab 2005 um 19 Punkte (= 38) gesenkt. Das sind konkret für 2004 rd. 2,3 Mrd. €uro Mehreinnahmen bei der Gewerbesteuer (wenn man Rheinland-Pfalz pauschal mit 5 % rechnet, in unserem Land 110 Mio. €uro Mehreinnahmen). Ab 2005 erhöhen sich diese voraussichtlichen Mehreinnahmen um mehr als 2,5 Mrd. €uro (ansteigend), bezogen auf Rheinland-Pfalz etwa, pauschal gerechnet, 125 Mio. €uro.
Als inhaltliche Änderung ist insbesondere die Begrenzung der Verlustabzüge aus Fusionen, Firmenübernahmen und Aufkäufen zu vermerken. Die aus diesen inhaltlichen Änderungen geschätzten Mehreinnahmen stammen zu zwei Dritteln aus dieser Begrenzung der Verlustabzüge und machen insgesamt in 2004 rd. 240 Mio. €uro Mehreinnahmen (RP: 12 Mio. €uro), ab 2005 mehr als 500 Mio. €uro (RP: 25 Mio. €uro) aus.
Daneben muss man aber natürlich die Ergebnisse der übrigen Veränderungen steuerlicher Art in Rechnung stellen. Durch den Abbau von Steuervergünstigungen kommt es für die Gemeinden bei der Einkommensteuer in 2004 zu Mehreinnahmen von insgesamt 75 Mio. €uro, ab 2005 von 150 Mio. €uro und 2006 von deutlich über 200 Mio. €uro. Bezogen auf Rheinland-Pfalz sind das Mehreinnahmen in 2004 von rd. 5 Mio. €uro, 2005 rd. 7,5 Mio. €uro und 2006 rd. 10 Mio. €uro. Demgegenüber schlagen die Steuermindereinnahmen durch die Tarifsenkungen deutlich höher zu Buche.
Da am Schluss der Kompromissrunde eigentlich alle politischen Kräfte mehr oder weniger unzufrieden waren, ist angekündigt, dass der „Gemeindefinanzreform“, die – wie gesagt – mit der Senkung der Gewerbesteuerumlage endete, nun die „Große Steuerreform“ folgen soll. Was immer die große Politik unter „Großer Steuerreform“ verstehen mag: Hoffentlich nicht wieder: „Same procedure as every year“.
Finanzausgleich
Die Finanzausgleichsmasse ist unverändert festgeschrieben auf Grund einer Vereinbarung zwischen Land und Kommunalen Spitzenverbänden auf 1,6 Mrd. €uro pro Jahr. Der darin enthaltene „Kredit“ des Landes soll durch Mehreinnahmen, die zur Steigerung der Finanzausgleichsmasse führen – wie bekannt – bis 2006/2007 zurückgeführt werden. Nach allen bekannten Rahmendaten ist derzeit sogar wahrscheinlich, dass die Rückführung bis in das Jahr 2008 hineinreichen wird und dass somit auch bis zum Jahre 2008 (einschließlich) mit einer unveränderten Finanzausgleichsmasse gerechnet werden muss.
Eine weit über fünf Jahre hinaus unveränderte Finanzausgleichsmasse hat es in der Vergangenheit nicht gegeben. Selbst wenn die Finanzausgleichsmasse einmal gleich blieb oder geringer wurde, waren die finanziellen Rahmenbedingungen der kommunalen Haushalte und die wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen (und damit die Steuereinnahmenerwartungen) wesentlich anders als heute.
Die über einen außerordentlich langen Zeitraum unveränderte Finanzausgleichsmasse wird deshalb nicht ohne nachhaltige und langfristige Auswirkungen auf die kommunale Haushaltspolitik sein können. Die Konsolidierung der kommunalen Haushalte wird nicht aus schnell wachsenden Steuermehreinnahmen und/oder einer wachsenden Finanzausgleichsmasse heraus möglich sein, sondern wird andere Maßnahmen, als sie herkömmlich eingesetzt wurden, erforderlich machen.
Dazu gehört auch, dass die Förderpolitik des Landes aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs – es gibt praktisch auf Grund der Entwicklung der letzten 15 Jahre ohnehin keine oder fast keine Zweckzuweisungen außerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs mehr – dringend überprüft werden muss. Die bisherige Förderpolitik ist zumindest im Grundsatz – das schließt andere Situationen in anderen Bereichen nicht aus – davon gekennzeichnet, dass – ausgehend von dem Institut der Verpflichtungsermächtigung (= Ermächtigungen, in einem Haushalt zu Lasten der folgenden drei Jahre Verpflichtungen einzugehen) – über Jahre hinweg durch Genehmigungen zum vorzeitigen Baubeginn auch ohne Verpflichtungsermächtigungen, in den letzten Jahren jetzt auch durch die Vorfinanzierung durch Gemeinden auch ohne Verpflichtungsermächtigung und auch wohl in einer unbekannten Dunkelziffer von Zusagen und In-Aussicht-Stellungen zukünftiger Förderungen, ein Eisberg von Verpflichtungen zu Lasten der Fördertöpfe des Kommunalen Finanzausgleichs entstanden ist. Dabei wird man als Ziel betrachten müssen und können, dass eine im kommunalen Bereich durchgeführte Investition mit einem zeitlichen Horizont von zwei bis maximal drei Jahren nach dem Ende der Investitionstätigkeit auch tatsächlich ihre endgültige Finanzierungsform gefunden hat.
Es bestehen keine Kenntnisse darüber, wie viele Jahresraten der Zweckzuweisungstöpfe tatsächlich im Einzelfall schon bewilligt, vergeben, vorfinanziert, intern vorgemerkt oder wie auch immer vorbelastet sind. Politisch wäre es aber an der Zeit, die eingetretene Situation zum Anlass zu nehmen, im Rahmen eines Kassensturzes den Neubeginn der Förderpolitik des Landes gegenüber den Kommunen zu versuchen.
Derzeit beginnen die Versuche einzelner Ministerien, für die von ihnen zu vertretenden Politikbereiche Erhöhungen der Zweckzuweisungstöpfe zu erreichen. Da bei einer unveränderten Finanzausgleichsmasse das nur zu Lasten anderer Zweckzuweisungstöpfe gehen kann, ergibt sich eine interessante, neue Situation für die Kommunen: Das Wirtschaftsministerium versucht, um das für den Finanzausgleich zuständige Ministerium herum, den Finanzausgleich (Anteil Zweckzuweisungen) zu Gunsten der Fremdenverkehrs- und Wirtschaftsförderung privater Organisationen zu verändern. Der Ministerrat beschloss, dass das Wirtschaftsministerium sich mit den Kommunalen Spitzenverbänden in Verbindung setzen sollte. Wenn die Zustimmung der Spitzenverbände zu erreichen sei, sollte die Änderung durchgeführt werden, ansonsten sollte die Veränderung nicht erfolgen. Aus kommunaler Sicht kann man damit ein vorbildhaftes Verfahren für die Zukunft bei der Änderung von Zweckzuweisungstöpfen und zur Fortentwicklung des schon gefundenen Systems der Finanzausgleichskommissionen festhalten. Änderungen erfolgen – hoffentlich – nicht ohne Zustimmung der Spitzenverbände.
Für die allgemeine Finanzpolitik des Landes gegenüber den Kommunen macht das deutlich, dass die finanzielle Konsolidierung und Gesundung der Kommunalhaushalte mit Vorrang betrieben werden muss. Dabei geht der Hinweis – der wohl zukünftig zu hören sein wird – auf die Senkung der Gewerbesteuerumlage und die den Gemeinden damit zusätzlich zufließenden Mittel fehl. Abgesehen davon, dass diese Maßnahme nur bei den Gemeinden wirksam ist, die Gewerbesteuer noch haben oder endlich einmal wieder haben werden, dienen die Mehreinnahmen aus der Senkung der Gewerbeteuerumlage dem Stoppen des ständigen Abwärtstrends der kommunalen Haushalte und dem Ziel, zumindest einmal einen gewissen Stillstand in der ständigen Vergrößerung von Defiziten zu erreichen.
Gewerbesteuererhöhungen haben auch Auswirkungen auf Gemeinden und Städte, die ihre Mittel vorrangig aus dem Finanzausgleich erhalten. Bei der Schlüsselzuweisung A wird auf den Landesdurchschnitt der Steuerkraft abgestellt. Ein bestimmter Anteil – derzeit 73 % – dieses Landesdurchschnitts wird als Mindestfinanzausstattung jeder Gemeinde gezahlt. Erhöhungen der Gewerbesteuer bei gewerbesteuerstarken Städten und Gemeinden schlugen und schlagen sich so positiv auch für finanzschwächere Gemeinden nieder, nämlich bei der Verteilung von Finanzausgleichsmitteln.
Das gilt formell natürlich auch jetzt – auch bei der Senkung der Gewerbesteuerumlage. In Zeiten leerer Kassen und einer unveränderten Finanzausgleichsmasse ist das aber nur ein formeller Effekt, der dazu führt, dass an anderer Stelle Schlüsselzuweisungen sinken, und zwar dann die Schlüsselzuweisungen B der Verbandsgemeinden und der Landkreise mit der Konsequenz einer neuen Runde in der Umlagediskussion. Mehr hat davon aber niemand.
Konsolidierung der kommunalen Haushalte
Die Konsolidierung der kommunalen Haushalte wird – man kann es nur wiederholen – nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht über Steuer(mehr)einnahmen) und auch nicht über erhöhte Zuweisungen aus dem Finanzausgleich gelingen. Die Konsolidierung der kommunalen Haushalte wird auch nicht über selbst bestimmte Einnahmen, also Gebühren und Beiträge, Konzessionsabgaben, Mieten und Pachten, gelingen, denn diese Einnahmenquellen sind bis zum Äußersten ausgeschöpft.
Die Konsolidierung der kommunalen Haushalte wird nur über die Ausgabenseite und die Beschränkung von Ausgabepositionen gelingen. Dabei ist die Senkung von Personalausgaben nur noch durch Personalreduzierung zu erreichen. In Bezug auf Personalreduzierungen kann die rheinland-pfälzische Kommunalveraltung für sich in Anspruch nehmen, dass Einsparungsmaßnahmen zur Haushaltskonsolidierung guten Gewissens auf breiter Front nicht mehr durchführbar sind. Das ändert nichts daran, dass es in Einzelfällen auch andere Beispiele geben mag.
Wenn man kommunale Verwaltung und den Betrieb kommunaler Einrichtungen im bisherigen Umfang will – und es ist nicht erkennbar, dass Bürger und/oder ernsthafte Politik weniger an Verwaltung oder kommunalen Einrichtungen wollen –, dann ist dafür Personal in einem bestimmten Umfang notwendig. Dass das Zauberwort „Privatisierung“ in der Zwischenzeit einer hoffentlich nüchternen Betrachtungsweise gewichen ist, kann man dabei dann nur noch einmal anmerken und zur Kenntnis nehmen.
Eine Reduzierung des zweiten großen Ausgabenblocks in den kommunalen laufenden Haushalten, nämlich der Zinsen und der Tilgungen, ist nicht kurz- und mittelfristig, sondern höchstens langfristig vorstellbar. Schnelle Reduzierungen dieser Beträge wären nur mit einer schnellen Reduzierung von Krediten vorstellbar. Dafür fehlt jeglicher finanzieller Hintergrund und Spielraum.
Eine nachhaltige Reduzierung ist deshalb nur bei den Sach- und Fachausgaben vorstellbar. Die freiwilligen Ausgaben sind weitgehend ausgedünnt. Wenn man weiß, dass der Schwerpunkt dieser freiwilligen Ausgaben im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit in den Gemeinden und Städten, in der Vereinsförderung, bei Kultur und Sport liegt, ist die Aussage vielleicht nachvollziehbar und verständlich, dass die Grenze dessen, wo die örtlichen Gesellschaftsstrukturen Schaden nehmen, in der Zwischenzeit erreicht ist.
Also sind wir wieder bei der letzten Möglichkeit, noch etwas zur Konsolidierung der Kommunalfinanzen von der Ausgabenseite her zu tun – und das ist der Abbau von Standards. Bisher wird er immer noch nur schleppend und lustlos betrieben. Das ist nicht verwunderlich, weil diejenigen, die die Standards aufgebaut haben, ja auch nicht unmittelbar dafür verantwortlich sind, sie zu finanzieren. Politik – auf welcher Ebene auch immer – verspürt wenig Lust dazu, Standards, die man einmal aufgebaut hat, dann auch ebenso wieder abzubauen. Bei dem System, wie es in Rheinland-Pfalz über Jahre und Jahrzehnte hinweg betrieben worden ist, ist das aber nicht anders vorstellbar.
Ich erinnere mich des Stoßseufzers eines Landespolitikers, dass man beim nächsten Mal Standards in der Form schaffen würde, dass man nur politische Vorgaben macht, auch ein paar Fördermittel zur Anfinanzierung zur Verfügung stellt, dann politischen Druck in den Gemeinden entstehen lässt, damit eine bestimmte Ausstattung erzeugt wird. Dann muss man eben nicht selber wegräumen, was man vorher aufgebaut und den Bürgern als dauerhaft finanzierbar vorgestellt hat. Für unser heutiges System bleibt aber keine andere Wahl, als Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, Fördervorgaben und dergleichen zu überprüfen und einzeln zu ändern.
Dabei ist unverändert nichts dagegen einzuwenden, die Entscheidung, ob – insbesondere aber wie – öffentliche Aufgaben erfüllt werden, der Kommunalpolitik weitgehend zu überlassen. Natürlich muss auch uns allen in der Kommunalpolitik bewusst sein – und aus vielen Gesprächen kann man das auch als Bewusstsein konstatieren – , dass auch Kommunalpolitik nicht besonders viel Spaß daran hat, mit Bürgern über den Umfang und die Intensität kommunaler Aufgabenwahrnehmung zu diskutieren und dabei auch unpopuläre Maßnahmen zu treffen. Kommunalpolitik ist aber letztlich die Instanz, die auch über die Finanzierung entscheiden muss und deswegen wird sie eher in der Lage sein, auch unpopuläre Entscheidungen zu treffen, als das auf der Landesebene, beispielsweise im Landtag, denkbar ist.
Standardabbau
Eineinhalb Jahre nach der Ankündigung des Ministerpräsidenten, dass die Landesregierung zur finanziellen Entlastung der kommunalen Körperschaften die Standardöffnung betreiben und vorantreiben wolle, gab es den ersten Referentenentwurf eines Standardflexibilisierungsgesetzes. Schon der Name macht den Meinungs- und Sinneswandel bei der Landesregierung in diesen 18 Monaten deutlich: Von Standardabbau ist keine Rede mehr, von Standardöffnung auch nicht. Bei Beibehaltung aller Standards soll nur noch „flexibilisiert“ werden.
Im Standardflexibilisierungsgesetz ist nur eine geringe Zahl von Verfahrensstandards angesprochen (flexibilisiert). Eine Reihe von Regelungen haben Erleichterungen für die Kommunalverwaltungen überhaupt nicht zur Folge. Für die Wahlen 2004 auf der Strecke bleiben wird dabei wohl der Vorschlag des GStB, den Ortsbürgermeister, der sich aus dem Amt heraus als Einzelbewerber wieder zur Wahl stellen möchte, von dem Erfordernis der Unterstützungsunterschriften (gilt in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern) zu befreien.
Diese Gesetzesänderung, ursprünglich für die jüngst abgeschlossene GemO-Novelle bereits auf dem Weg, hat die Landesregierung als „Zähl-Kandidaten“ entdeckt und zur fast 10 %igen Erhöhung der Zahl der vorgesehenen Standardflexibilisierungen schnell noch in das Standardflexibilisierungsgesetz genommen. Die Ehrenamtlichen werden es 2009(!) zu spüren bekommen.
Die übrige Ministerialbürokratie ließ es sich auch nicht nehmen, den ersten Entwurf des Standardflexibilisierungsgesetzes nachträglich mit zusätzlichen Regelungen, die weder Standardabbau noch Flexibilisierung sind, zu befrachten. Ein Beispiel ist die rückwirkende Reduzierung der Beteiligung des Landes an den Beförsterungskosten bei kommunaler Beförsterung. Warum macht man das?
Die formelle Änderung bestimmter Gesetze durch ein eigenes Änderungsgesetz soll vermieden werden, weil sonst Änderungsbedarf auch in anderen Vorschriften eines Gesetzes von interessierter Seite geltend gemacht wird. Also „versteckt“ man die Änderungen in irgendeinem anderen Gesetzesvorhaben. Das führt häufig dazu, dass sich ein „Änderungsstau“ aufbaut, der – ebenso wie in der Forstorganisation in der jüngsten Zeit – sich irgendwann in heftigen, sturzflutartigen Veränderungen auswirkt. Die allmähliche, dauernde Strukturanpassung und -veränderung wird durch solche Maßnahmen be- oder verhindert.
Fürs Erste gilt die Sprachregelung, dass das Standardflexibilisierungsgesetz nur ein erster Einstieg in die Diskussion solcher Fragen ist und dass weitere, umfassendere Regelungen, die insbesondere auch Personal- und Ausstattungsstandards erfassen, folgen müssen.
Übrigens: Der Gesetzentwurf liegt noch nicht dem Landtag vor.
Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
Im Zusammenhang mit der Senkung der Gewerbesteuerumlage erfolgte unmittelbar vor Weihnachten auch die Einigung auf der Bundesebene über die Neugestaltung der Arbeitslosen- und der Sozialhilfe und damit verbunden dem zu erhoffenden Neustart in der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik.
Es ist gelungen, die allgemeine Kommunalisierung der Arbeitslosigkeit – wie sie von den Landkreisen immer wieder angeregt und verlangt worden ist – und damit eine gemeindefeindliche Lösung im letzten Augenblick zu verhindern. Zuständig für die erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger ist zukünftig der Bund und – von ihm beauftragt – die Bundesagentur für Arbeit, die frühere Bundesanstalt.
Durch die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe sollen die Kommunen um jährlich 2,5 Mrd. Euro insgesamt entlastet werden. In Zukunft trägt der Bund die Kosten für die erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger. Auf der anderen Seite werden die Kommunen verpflichtet, die Unterkunftskosten für alle Sozialgeldbezieher vollständig zu übernehmen. Zusätzlich entstehen den Kommunen Kosten für die Einbindung in die Job-Center und Verwaltungskosten für die Wohnungsversorgung. Als weitere Belastungen auf der kommunalen Seite kommen die Unterkunftskosten für die (verbleibenden) Sozialhilfeempfänger hinzu. Gleichzeitig sparen die Länder erhebliche Summen, weil sie bisher (gemeinsam mit dem Bund) das Wohngeld insoweit finanziert haben. Es ist zu hoffen, dass bei diesen verschiedenen Gegenrechnungen tatsächlich die versprochene Entlastung von Sozialhilfekosten oder – zukünftig besser – Sozialkosten auch tatsächlich eintritt.
Zugelassen wurde ein so genanntes Optionsmodell, wonach die Landkreise im Einzelfall die Verantwortung für die Langzeitarbeitslosen übernehmen können. Das wird grundsätzlich sicherlich auch der sehr unterschiedlichen Situation in den einzelnen Regionen gerecht. Letztlich muss man dabei aber wiederum an die Finanzierung der Landkreise durch die kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden denken. Soweit Landkreise von dieser Option Gebrauch machen wollen, muss sichergestellt werden, dass dazu das Einvernehmen derjenigen, die die Zeche zahlen, nämlich der betroffenen kreisangehörigen Städte und Gemeinden, notwendig ist. Schließlich würde mit der Option auch die Zuständigkeit und Verantwortung für die Arbeitslosen, die bisher nicht aus der Sozialhilfe finanziert wurden, übergehen.
Dass sich die Kommunen, und zwar sowohl die Landkreise als auch die kreisangehörigen Körperschaften – auch wenn sie nicht vom Optionsmodell Gebrauch machen -, im Übrigen dauerhaft in der Verwaltung der Job-Center engagieren, ist selbstverständlich.
Zu erwähnen sind schon bisher gemeinnützige Beschäftigungen, Schuldnerberatung und Kinderbetreuung. Aber auch in der Verwaltung der Job-Center sollten die Organisationen, die den Bürgern und damit auch den Arbeitslosen und den Sozialhilfeempfängern am nächsten sind, eingesetzt werden.
Es war schon ein Fehler, die Verwaltung der Grundsicherung nicht flächendeckend in die Zuständigkeit der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Städte und Gemeinden sowie der großen kreisangehörigen Städte zu übertragen. Wenn sich das im Jahre 2005 damit fortsetzt, dass auch noch die Verwaltung und Betreuung für die erwerbsfähigen Arbeitslosen entweder beim Job-Center unmittelbar oder beim Landkreis liegt, entwickeln sich daraus leicht unwirtschaftliche Verwaltungsstrukturen, die man so nicht entstehen lassen sollte. Die Bereitschaft der kreisangehörigen Körperschaften, ihre Verwaltungen insoweit zur Verfügung zu stellen, ist erklärt.
Wichtig ist, an dieser Stelle nicht mit einseitigen Regelungen zu hantieren, sondern Vereinbarungen zwischen der Bundesagentur, den Kreisen und den kreisangehörigen Körperschaften über die Inanspruchnahme der bisher für die Sozialhilfe tätigen Personen für Zwecke der Bundesagentur zu treffen. Ebenso bedarf es der Vereinbarungen zwischen den Kreisen und den kreisangehörigen Körperschaften, wenn die Kreise die Optionsmöglichkeit wahrnehmen wollen. Auch sollte man von Anfang an Bonussysteme für besonders erfolgreiche Verwaltungen vorsehen, um auch letztlich einen Anreiz zu schaffen.
In Bezug auf die Job-Center wurde vorgeschlagen, sie als gemeinnützige GmbHs verwaltungsmäßig zu organisieren. Die Mehrheit der Anteile müsste im Eigentum der Bundesagentur stehen und der geringere Teil bei den Kommunen. Gleichzeitig könnte die bisherige Sozialabteilung der kreisangehörigen Körperschaften als Außenstelle der Job-Center eingesetzt werden.
Sorge bereitet auch noch die Entscheidung im Rahmen des Hartz IV-Gesetzes, dass zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen der Arbeitslosengeldbezieher zunächst nur die Geldleistung des Bundes vermindert. Hier muss nachgebessert werden, denn schließlich sind die kommunalen Geldleistungen genau so zu berücksichtigen wie die des Bundes. Mindestens die Hälfte dieses Ausgleichs steht den Kommunen zu.
Schließlich ist noch ein Punkt als für die Zukunft offen und brisant zu betrachten: Die Eingliederungshilfe für Behinderte wird in den kommenden Jahren zu einer Kostenexplosion in den kommunalen Haushalten führen. Im Jahre 2002 wurden dafür bereits 9,1 Mrd. Euro ausgegeben. In den nächsten zehn bis fünfzehn Jahren wird sich die Zahl der Betroffenen verdoppeln. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung muss sichergestellt werden, dass schnell und umfassend die Notwendigkeit einer Absicherung – ggf. auch privat – gegen das Risiko der Behinderung von den Bürgern gesehen wird. Ohne solche zusätzlichen Sicherungssysteme ist schon heute erkennbar, dass die notwendigen Leistungen mittelfristig nicht mehr finanzierbar sein werden.
Verwaltungsreform
Die Verhandlungen und Entscheidungen in der Enquête-Kommission „Kommunen“ des Landtages stellen sich als sehr zähflüssig heraus. Schon die Materialsammlung nahm erhebliche Zeit in Anspruch.
In der zweiten Jahreshälfte verlagerte sich der Schwerpunkt der Arbeit auf die Einführung des Konnexitätsprinzips, also des Prinzips „Wer bestellt, bezahlt“, in die Landesverfassung. Rechtzeitig vor Weihnachten kam es zur Einigung unter den Mitgliedern der Enquête-Kommission, so dass mit einer entsprechenden Verfassungsänderung zur Einführung des Konnexitätsprinzips in die rheinland-pfälzische Landesverfassung im Jahre 2004 gerechnet werden kann.
Leider umfasst dieses Konnexitätsprinzip nicht Entscheidungen des Bundes und der Europäischen Union. Dafür wird die Auseinandersetzung weiterhin mit diesen Organisationen unmittelbar gesucht werden müssen.
Wenn auch das Konnexitätsprinzip in der Verfassung nicht die letzte Sicherheit gegen Mehrbelastungen der Kommunen bei der Einführung neuer Aufgaben bietet, ist die Einführung des Konnexitätsprinzips doch ein richtiges und vor allem ein außerordentlich wichtiges Signal. Damit wird ein formeller Rechtsanspruch der Kommunen vor ständiger finanzieller Mehrbelastung durch die Einführung neuer Aufgaben oder die Aufstockung von Standards geschaffen.
Bleibt zu hoffen, dass sich diese Änderungen dann auch im Rahmen der Finanzausgleichskommission, die ja ein erstes Organ zum Ausgleich der Interessen von Land und Kommunen unter Einbeziehung kommunaler Vertreter sein soll, auswirkt.
Angekündigt ist in der Enquête-Kommission, sich im Jahre 2004 verstärkt dem ursprünglichen Ansatz der Enquête-Kommission, nämlich Stadt-/Umland-Problemen, zu widmen. Ausgangspunkt war – wie erinnerlich – die so genannte „Speckgürteldiskussion“, d.h. die Vorstellung interessierter Politiker, die Finanzen der kreisfreien Städte durch die Eingemeindung der angeblich „reichen“ Städte und Gemeinden im Umland zu sanieren.
Andererseits wurde in den letzten Jahren jeglicher Ansatz für eine Gebietsreform von allen im Landtag vertretenen Parteien immer wieder abgelehnt. Insbesondere wurde insoweit bekräftigt, dass die Ortsgemeinden nicht zur Disposition stünden. Wie man aber Stadt-/Umland-Probleme zur Sanierung der Finanzierung von kreisfreien Städten durch Eingemeindungen lösen und dabei die Ortsgemeinden oder verbandsfreien Städte und Gemeinden unberührt lassen will, hat sich bisher niemandem erschlossen.
Verwaltungsstrukturdiskussionen – wenn es denn solche in der Vergangenheit gab – waren Diskussionen über Verwaltungsstrukturen, also über Körperschaften, die Träger einer hauptamtlichen Verwaltung sind, insbesondere Landkreise und Verbandsgemeinden.
Bisher werden solche Diskussionen allein unter dem Blickwinkel der Finanzen – wie gesagt, der Sanierung kreisfreier Städte – oder unter dem angeblichen Blickwinkel der Unwirtschaftlichkeit unserer Verwaltungsstrukturen geführt. Was bisher völlig fehlt, sind eine Untersuchung der Wirtschaftlichkeit, eine Qualitätsdebatte und eine Debatte über die notwendige Wirtschafts- und Bürgernähe von kommunalen Verwaltungen.
Es wäre sinnvoll, vor solchen Diskussionen modellhaft zu erfassen, wie lange ein Bürger für eine Anmeldung, einen Antrag, einen Personalausweis oder welches Verwaltungsgeschäft auch immer in der kreisfreien Stadt oder in der Umlandgemeinde benötigt und wie viel Zeit er für die An- und Abfahrt aufwenden muss. Solche Feststellungen, und nur solche, dürften Ausgangspunkt für eine Stadt-/Umland-Debatte sein.
Auch andere Ansätze für Strukturdebatten verlaufen bisher in Rheinland-Pfalz theoretisch und quasi blutleer, beispielsweise bezüglich der Frage, ob Landkreise und Verbandsgemeinden „groß genug sind“. In Bezug auf die Verbandsgemeinden findet sich häufig in kommunalpolitischen Diskussionen das Argument, nachdem nunmehr die Erstherstellung und Erstausstattung mit kommunalen Einrichtungen der Grundversorgung abgeschlossen sei – als Beispiele werden die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung herangezogen –, sei nur noch der laufende Betrieb erforderlich.
Deswegen müsse man die bestehenden Verwaltungsstrukturen unbedingt vergrößern. Eine solche Argumentation unterstellt, die Verbandsgemeinden seien Körperschaften für die Erstausstattungsphase gewesen. Das war und ist doch aber absolut nicht so.
Verwaltungsstrukturen und Verwaltungsgrößen müssen doch unabhängig davon gewählt und bestimmt werden, in welchem Umfang öffentliche Einrichtungen noch oder neu oder überhaupt zu schaffen sind. Verbandsgemeinden sind keine Neubauämter.
Wenn man über kommunale Verwaltungsstrukturen reden will, sie überprüfen und ggf. neu gestalten will, muss Ausgangspunkt – das wurde auch sehr deutlich in der Enquête-Kommission „Kommunen“ von wissenschaftlicher Seite artikuliert – eine Aufgabenkritik der öffentlichen Hand sein. Wenn man festgelegt hat, welche Aufgaben die öffentliche Hand zwingend und unbedingt erfüllen muss, muss eine Zuständigkeitsdebatte geführt werden, bei der möglichst viele Aufgaben möglichst weit nach unten verlagert werden.
Bei der sich dann einstellenden Aufgabenstellung der einzelnen kommunalen (und staatlichen!) Behörden, Verwaltungen und Körperschaften sind optimale Größen festzulegen. Dazu gehört insbesondere auch – um es nochmals zu betonen – eine Durchforstung aller staatlichen Aufgaben auf ihre Kommunalisierbarkeit sowie ein Abbau oder eine Kommunalisierung staatlicher Aufgaben und Behörden. Beides passierte bei der Umwandlung der Regierungspräsidien in SGDs und die ADD nicht.
Zu wünschen ist insbesondere auch eine größere Offenheit der Landespolitik, das Kommunalverfassungssystem einzurichten für freiwillige Lösungen, die nach dem Willen und der Entscheidung der Kommunalpolitik getroffen werden und die die Landespolitik zum Beispiel auch mit einem bestimmten Mitteileinsatz fördert. Ein Beispiel sind die rheinland-pfälzischen Verwaltungsstrukturen in den Fällen, in denen sowohl eine Stadtverwaltung als auch eine Verbandsgemeindeverwaltung am selben Ort sitzt. Gäbe es dafür einen gewissen finanziellen Förderrahmen – bei aller Anerkennung der schwierigen Finanzlage der öffentlichen Hand – und gäbe es dafür landesgesetzliche Regelungen, die den Übergang geschmeidig und nach dem Willen der Kommunalpolitik gestalten lassen, würde sich auch sehr viel „von selbst“ erledigen.
Die Diskussionen in Cochem über das Zusammengehen der Stadt und der Verbandsgemeinde und auch die ansatzweisen Diskussionen in anderen Städten sind dafür beredte Beispiele. Leider fehlt es bisher an dem landespolitisch eindeutig erklärten Willen, sowohl mit einer gewissen Menge Geld als auch mit gesetzlichen Regelungen, die freiwillige Lösungen fördern oder manchmal erst ermöglichen, voranzugehen und damit auch darauf zu vertrauen, dass die Kommunen durchaus in der Lage sind, in schwierigen finanziellen Zeiten auch sich selbst zu organisieren.
Forstorganisation
Ein Beispiel, wie Verwaltungs- und Strukturreformen ablaufen, wenn man nicht rechtzeitig zu Veränderungen bereit (und in der Lage) ist, zeigte sich für die Forstverwaltung, und zwar nicht nur in Rheinland-Pfalz.
In Rheinland-Pfalz wurde auf Grund einer Entscheidung der Landesregierung – quasi über Nacht – die Zahl der Forstämter auf rd. die Hälfte reduziert.
Eine solche Entwicklung überraschte im Hinblick darauf, dass vor zwei bis drei Jahren gerade erst das Landeswaldgesetz umfassend novelliert und neu gefasst worden ist und damals eine solche Diskussion oder Entwicklung völlig undenkbar war und jedem, der eine solche Diskussion auch nur angefangen hätte, mangelnde Seriosität und Verantwortungslosigkeit gegenüber dem vorhandenen Personal usw., usw. vorgeworfen worden wäre und wurde.
Forstverwaltung war eine fest gefügte, in sich geschlossene und in sich ruhende Verwaltungsstruktur, die sich weitgehend nur nach eigenen Vorgaben und Vorstellungen fortentwickelte. Schon gegen die Vorstellung, die Forstverwaltung als einen „Landesbetrieb“ im Sinne der Landeshaushaltsordnung zu führen, gab es Einwendungen. Es ging nur ein „Quasi-Landesbetrieb“ und daran wurde – ungeachtet der kritischen Beurteilung in einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages -– festgehalten.
Über Nacht gab es dann die Entscheidung – besser die politische Vorgabe -, die dringend notwendige Strukturreform doch zu beginnen. Diese ging dann innerhalb von Monaten gegen den Protest und Widerstand der Bediensteten – insbesondere auch ohne vorherige Abstimmung – relativ reibungslos.
Die Forstverwaltungen, nicht nur in Rheinland-Pfalz, sondern auch in Bayern und Baden-Württemberg, sind die letzten Beispiele für eine staatlich umfassend gelenkte, umfassend fürsorgende, aber eben rein verwaltungsmäßige Erfüllung von Betriebsfunktionen gewesen und geblieben.
In Baden-Württemberg wird die Forstverwaltung als Fach- und Spezialverwaltung aufgelöst. Die Forstämter werden in die Kreise integriert, die Forstdirektionen in die Regierungspräsidien, die Waldbesitzer bekommen mehr Freiheit bei der Bewirtschaftung und Gestaltung des Revierdienstes.
Ähnlich radikal sind die zu erwartenden Veränderungen in Bayern: Weg von staatlicher Bestimmung und Vorgabe, hin zu freieren Entscheidungsmöglichkeiten – aber natürlich auch mit einem befürchteten massiven Abbau der bisher vom Staat subventionierten Leistungen für die kommunalen und privaten Waldbesitzer durch die Forstämter.
In der Gegenargumentation weisen die Forstleute darauf hin, dass nur durch staatliche Steuerung eine qualitativ hochwertige Forstwirtschaft und Waldbewirtschaftung zu erhalten sei. Außerdem, so wird auch aus kommunaler Sicht argumentiert, haben die Kommunen doch mit der kostenlosen Forstverwaltung – bis zur Forstamtsebene – keine schlechten Erfahrungen gemacht.
Mit der Umsetzung dieser Strukturreformen in Bayern und Baden-Württemberg bleibt die staatliche Grundstruktur der Forstverwaltung nur in Rheinland-Pfalz erhalten – allen Bemühungen zur Personalreduzierung und damit vielleicht auch Verschlankung der Organisationseinheiten zum Trotz.
Was kann man allgemein aus solchen Entwicklungen – und nur dem sollte der Hinweis auf Baden-Württemberg und Bayern dienen – für allgemeine Verwaltungsreform- und Strukturreformdiskussionen lernen?
Es ist sicherlich nicht zu übersehen, dass es gerade auch bei großen staatlichen Behördenstrukturen gelegentlich oder häufig einen Reformstau gibt, der sich über Jahre dadurch ansammelt und erhöht, weil Anpassungen an gesellschafts- oder wirtschaftspolitische Notwendigkeiten nicht erfolgen. Wenn – wie es gerade am Beispiel der Forstverwaltung deutlich geworden ist – es gelungen ist, über Jahrzehnte grundsätzliche Veränderungsbemühungen abzuwehren, dann ergeben sich Reformen ruckartig, sturzflutartig und teilweise über Nacht, nicht aber immer langfristig und planmäßig konzipiert und insbesondere nicht immer nach einem Gesamtkonzept. Es sollte dieses Beispiel für alle anderen – auch durchaus für kommunale Verwaltungsstrukturen – nachdenklich stimmen und uns willens und bereit machen, die Reform- und Veränderungsfähigkeiten nicht zu verlieren.
Die Reduzierung der Forstämter – verbunden mit einer deutlichen Ausweitung der Durchschnittsgröße (auf etwa 13.000 ha) – kann nicht ohne Auswirkungen auf den Revierdienst sein und bleiben. Revierdienstveränderungen sind allerdings – gerade in Rheinland-Pfalz mit seinem extrem hohen Kommunalwaldanteil – nicht ohne oder gegen den Kommunalwald durchzuführen. Bemühungen zur Vergrößerung der Forstreviere in die Größenordnung nicht unter 1.000 ha (eher sind 1.200 bis 1.300 ha als Durchschnittsgröße anzustreben) sind in den letzten Jahren am ehesten an der Uneinigkeit kommunaler Waldbesitzer oder – noch häufiger – am hinhaltenden Widerstand der örtlichen Förster gescheitert. Für die nun beginnende neue Diskussionsrunde soll die Beratung durch die Forstverwaltung und die Forstleute im Sinne einer deutlichen Vergrößerung der Reviere – und damit dann natürlich auch mit einer hoffentlich deutlichen finanziellen Entlastung der Gemeinden von Kosten des Revierdienstes – erfolgen.
In eine erneute Sackgasse geriet die Diskussion über den Revierdienst mit privaten Diensteistern und der Frage, ob ein Forstamt auf der Verbandsgemeindeebene umsetzbar ist. Zu beiden Fragen forderte der Landtag die Landesregierung bei der Verabschiedung des Landeswaldgesetzes auf, ein Gutachten erstellen zu lassen. Es wurde im Laufe des Jahres vorgelegt. Mit Ausnahme der Tatsache, dass beim Einsatz privater Dienstleister natürlich das Land als bisher einziger Dienstleister für den Revierdienst (neben der kommunalen Eigenbeförsterung) negativ betroffen ist, zeigten sich keine Nachteile. Ungeachtet dessen erfolgte die Bewertung der Landesregierung gegenüber dem Landtag unter Hinweis auf das Gutachten negativ und ablehnend, was vom Inhalt des Gutachtens nicht gedeckt war.
Die daraufhin initiierte Anhörung im zuständigen Landtagsausschuss erbrachte die Klarstellung, dass es nämlich prinzipiell gegen den Revierdienst mit privaten Dienstleistern ebenso wenig Bedenken gibt wie gegen Forstämter auf der Verbandsgemeindeebene – mit Ausnahme eben der personellen Auswirkungen auf den Dienstherrn Land im Hinblick auf seine Revierbeamten. Im Ergebnis wird es aber dennoch keine privaten Dienstleister für den Revierdienst in Rheinland-Pfalz geben. Offizielle Begründung: Weil es so wenige private Dienstleister in Rheinland-Pfalz gibt.
Ein Verbandsgemeindeforstamt wird es deshalb nicht geben, weil das nicht in die Konzeption des Landesforstbetriebes passt. Damit wird deutlich, dass es eine Forstorganisation, die es großen Kommunen oder einer zusammengeschlossenen Zahl von Kommunen freistellt und ermöglicht, nicht nur den Revierdienst, sondern auch die Forstamtsfunktionen selbst zu organisieren und zu übernehmen, in Rheinland-Pfalz nicht geben soll. Voraussetzung dafür wäre eine Lockerung und Veränderung von Strukturen, so wie sie in Nordrhein-Westfalen schon möglich war und in anderen Bundesländern auch. So weit ist es mit der Reformfähigkeit in unserer Forstverwaltung – und in unserer Landespolitik – allerdings noch nicht.
Zukunftsfähige Kommunalstrukturen
Dis Diskussion über zukunftsfähige Kommunalstrukturen in Rheinland-Pfalz wurde fortgeführt und mit einer öffentlichen Veranstaltung auf dem Hambacher Schloss abgeschlossen.
Die vielfältigen Beratungen in Gremien und Arbeitsgruppen des Verbandes ergaben ein Konzept, das in einer Reihe von Punkten Verbesserungen in der Struktur von Verbandsgemeinde- und Ortsgemeinde zueinander aufzeigte, auch eine stärkere Mitwirkungsmöglichkeit der einzelnen Ortsgemeinden bei Entscheidungen auf der Verbandsgemeindeebene, eine deutliche Verbesserung der Unterstützung der Ortsbürgermeister bei ihrer Tätigkeit, und dann kein Reformbedarf mehr bei der Verlagerung von Aufgaben und zur Hauptamtlichkeit des Ortsbürgermeisters.
Die Hoffnung, ein solches Konzept und solche Vorschläge noch zur Kommunalwahl 2004 umgesetzt zu sehen, erwies sich als trügerisch. Die Vorschläge wurden in die Enquête-Kommission “Kommunen“, von der schon an anderer Stelle die Rede war, überwiesen und werden dort – hoffentlich – nicht völlig untergehen.
Kommunalpolitik
Insbesondere bei Bürgermeisterwahlen werden Konsequenzen des nun eigentlich schon länger eingefahrenen Systems der Ur- und Direktwahl deutlich.
Für die Kandidaten und Bewerber ergeben sich neue Rahmenbedingungen und insbesondere Notwendigkeiten, Wahlkämpfe zu führen, zu bestehen und letztlich mit Erfolg abzuschließen.
Für die Stellung und Vertretung der Kommunen innerhalb des staatlichen Gefüges, insbesondere im Landesbereich, ist zu vermerken, dass die Bindung der Bürgermeisterkandidaten an die großen Parteien – insbesondere spürbar bei der jeweils regierenden Partei –zurückgeht. Das beschränkt sich nicht nur auf die Frage, ob jemand mit oder ohne Parteihintergrund kandidiert, sondern durchaus auch darauf, ob der Gewählte letztlich einer Partei angehört, einer Partei nahe steht oder das auch nur mehr oder weniger deutlich spüren lässt.
Letztlich wird das nicht ohne Auswirkungen auf den landespolitischen Einfluss der Kommunen bleiben. Zwar sind Landespolitiker unverändert an Kommunalpolitik interessiert und dort auch engagiert – es gibt wohl kein Mitglied des Landtages, das nicht zumindest Mitglied in einem Gemeinde- oder Stadtrat ist –, ungeachtet dessen macht eine verminderte Zahl von Kommunalpolitikern mit parteipolitischer Bindung natürlich unter Umständen auch eine Minderung der unmittelbaren kommunalpolitischen Einflussnahme in die Landespolitik aus.
Kommunale Doppik
Im November beschloss die Innenministerkonferenz die Umstellung des Gemeindehaushaltsrechts auf ein betriebswirtschaftliches Rechnungswesen. Die Mitte des Jahres schon in Rheinland-Pfalz eingeleitete Diskussion erbrachte wenig Gegenliebe für das so genannte Optionsmodell, das die Wahl zwischen einer erweiterten Kameralistik und einer kommunalen Doppik geben sollte. Die einhellige Meinung der Kommunen war, sich nicht noch die Übergangsregelungen der erweiterten Kameralistik anzutun und gleich den Schritt zur kommunalen Doppik zu wagen, und zwar ab 01.01.2007.
Für die erste Jahreshälfte 2004 ist zur Vorbereitung der Eröffnungsbilanzen ein Erfassungsprogramm für Vermögensgegenstände angekündigt, das dann – durch Bewertungskataloge ergänzt – eine Vermögenserfassung nach dem früheren Musterbeispiel des ANKOM-Verfahrens zur Bewertung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen ermöglichen wird.
In einem Koordinierungsgremium, das mit Fachleuten aus allen Landkreisen besetzt ist, sollen Einzelheiten der Erstbewertung und der einzelnen Positionen einer Eröffnungsbilanz zentral diskutiert und empfohlen werden.
Von Vorteil erweist sich bei der Einführung der kommunalen Doppik, dass in jeder rheinland-pfälzischen Kommunalverwaltung seit längerer Zeit ein Eigenbetrieb mit kaufmännischem Rechnungswesen, also Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung – in der Regel sogar geprüft durch Wirtschaftsprüfer –, geführt wird. Damit ist der kaufmännische Sachverstand, der nunmehr für die Führung des Rechnungswesens der Kommunalverwaltungen eingeführt werden und gelten soll, zumindest ansatzweise überall vorhanden.
Landes- und Regionalplanung
Überlegungen, das Landesentwicklungsprogramm (LEP III) aus dem Jahre 1995 zu einem LEP IV fortzuschreiben, führen zu einem gewissen Unwohlsein, das sich aus Landes- und Regionalplanung und dem Versuch der Steuerung von baulicher Entwicklung in Gemeinden in der Vergangenheit ergab.
Es ist sicher zuzugeben, dass die demografische Entwicklung zumindest Ansatzpunkt für die Frage sein kann, inwieweit Veränderungen in der Landes- und Regionalplanung erforderlich sind. Andererseits stellt sich die Grundfrage, was Landes- und Regionalplanung nach Abschluss einer gewissen Grundausstattung flächendeckend in Rheinland-Pfalz überhaupt noch bewirken kann neben den Rahmenvorgaben für große, öffentliche Einrichtungen wie überörtliche Straßentrassen, Eisenbahntrassen und andere Verkehrswege, Standorte großer öffentlicher oder quasi öffentlicher Einrichtungen, überörtliche Datenleistungsstrukturen, Datenleitungsknotenpunkte und Netzstrukturen.
Beispielsweise wird auch die Frage zu stellen und zu klären sein, inwieweit das Zentrale-Orte-Konzept der Fortentwicklung bedarf.
Die Arbeiten an einem neuen Landesentwicklungsprogramm werden voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen und zunächst einmal ist man intern an die Arbeit gegangen.
Informations-, Kommunikations- und andere Datenverarbeitungssysteme
Nach langjähriger Vorbereitung ging mit nicht unerheblichen Geburtswehen das neue Meldewesenverfahren EWOISneu in Betrieb. Nach kurzer Zeit waren zumindest die Kinderkrankheiten beseitigt, und der Betrieb entwickelte sich reibungslos. Mit dem dezentral und zentral kombinierten neuen Einwohnerwesen ist – allen Problemen der Einführungsphase zum Trotz – eine hervorragende Grundlage für eine moderne Kommunalverwaltung gelegt. Begleitet war die Einführung des neuen EWOIS-Verfahrens von der Einrichtung eines Kommunalnetzes, mit dem alle Kommunalverwaltungen miteinander und nach außen über sichere Datenübermittlungsstrukturen verbunden sind.
Die Bemühungen um eine elektronische Verwaltung wurden deutlich fortentwickelt. Im Laufe des Jahres ging ein breit angelegter Vordruckserver mit vielen Vordrucken für die Bürger an das Netz.
Für das Jahr 2004 ist ein erster Ansatz zu einem digitalen Personenerkennungssystem in Kooperation mit der Landesverwaltung vorgesehen.
Zum Abschluss kamen im Laufe des Jahres auch die Bemühungen, mit der Katasterverwaltung zu einer Einigung zu kommen. Auf Grund einer Vereinbarung der Kommunalen Spitzenverbände mit dem Land werden die Geobasisdaten den Kommunalverwaltungen im Rahmen eines Pauschalvertrages – finanziert aus dem Kommunalen Finanzausgleich – zur Verfügung gestellt, ohne dass noch gesonderte Verträge abgeschlossen werden müssen und eine Bezahlung notwendig ist.
Der kommunale Online-Service kosDirekt wurde intensiviert und fortgeführt. Seit Anfang 2003 werden die GStB-Nachrichten in kosDirekt tagesaktuell veröffentlicht. Die Vorbereitungen für einen Informationsbestand auch für ehrenamtliche Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker, auf den dann ab der Kommunalwahl 2004 zurückgriffen werden kann, wurden getroffen.
Liberalisierung und Privatisierung der Wasserwirtschaft
Die über eine lange Frist geführte Diskussion innerhalb der Gremien der EU über die Liberalisierung und Privatisierung auch der Wasserwirtschaft wurde im Jahre 2003 beendet. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind wichtige Aufgaben der Daseinsvorsorge, die sich nicht privatisieren lassen. Demgemäß wird diese Diskussion auch nicht weiter verfolgt. Maßnahmen der EU in dieser Richtung sind nicht zu erwarten.
Ungeachtet dessen läuft auch für die Wasserwirtschaft eine so genannte Modernisierungsstrategie, die von den Wettbewerbsrechtlern auf der EU-Ebene angestoßen ist. Allerdings ist die Abwasserbeseitigung nur einer von 120 Wirtschaftszweigen, die erwähnt wurden.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat es sich zur Aufgabe gemacht, im Rahmen einer Modernisierungsstrategie zur Strukturverbesserung, beispielsweise zur Verbesserung der Zusammenarbeit, zu einem offiziellen Benchmarking-System usw. beizutragen. In diesem Zusammenhang hat das Bundeswirtschaftsministerium auch eine modellhafte Untersuchung in Auftrag gegeben, in der die Auswirkungen der Steuerpflicht der Abwasserbeseitigung mit dem halben Steuersatz – wie bei der Wasserversorgung – geprüft wird. Ergebnisse sind in der ersten Jahreshälfte 2004 zu erwarten.
Die Beendigung der Diskussion über Liberalisierung und Privatisierung auf der EU-Ebene hat auch Auswirkungen auf Diskussionen in Deutschland über die Privatisierung der Abwasserbeseitigung auf Grund der Ermächtigung des § 18 a Abs. 2 a Wasserhaushaltsgesetz. Nachdem es entsprechende landesgesetzliche Ermächtigungen im jeweiligen Landeswassergesetz in Baden-Württemberg und Sachsen und seit kurzem auch in Sachsen-Anhalt gibt, stocken die Diskussionen über die für die Privatisierung der Aufgabe Abwasserbeseitigung notwendige Rechtsverordnung, da man in der Zwischenzeit erkannt hat, dass auf eine kommunale und damit eine öffentliche Letztverantwortung für die Abwasserbeseitigung nicht verzichtet werden kann.
Auch hier wurde wieder deutlich, dass es besser ist, eine Ausweitung der Erbringung von Dienstleistungen auf privater Grundlage – im gesetzlichen Ausdruck in der Aufgabenerfüllung – zu suchen und zu versuchen. Dem steht auch nichts entgegen. Die öffentliche Aufgabe – und damit die Verantwortung der öffentlichen Hand für die Aufgaben der Daseinsvorsorge wie der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung – kann und darf aber nicht aufgegeben werden.
In diesen Rahmen passte dann auch die Entscheidung des Landtages bei der letzten Novelle des Landeswassergesetzes, überraschend und ohne weitere Abstimmung die materielle Privatisierungsmöglichkeit für die Wasserversorgung im rheinland-pfälzischen Landeswassergesetz zu beseitigen.
EU-Wasserrahmenrichtlinie
Die Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder befassten und befassen sich umfassend mit der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie. In Rheinland-Pfalz gab es eine erste Novelle zum Landeswassergesetz, die am 6. November 2003 in Kraft getreten ist.
Der GStB machte sich dabei erfolgreich dafür stark, dass die Gemeinden als Träger von Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung – insbesondere von Gewässerunterhaltung und -ausbau, von Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung – ausreichende Mitwirkungs- und Mitgestaltungsrechte erhalten.
Die Wasserrahmenrichtlinie ist deutlich davon geprägt, dass alle wasserwirtschaftlichen Belange im Gewässereinzugsgebiet miteinander verknüpft und verbunden werden. Insbesondere ist eine deutlich stärkere Anbindung der Abwasserbeseitigung an Gewässerausbau und -unterhaltung erforderlich.
Damit werden sich auch die Rahmenbedingungen für die Diskussion über Privatisierung und Liberalisierung der Abwasserbeseitigung verändern.
Bei der Novelle zum Landeswassergesetz wurde die Möglichkeit der materiellen Privatisierung der Wasserversorgung im Landeswassergesetz gestrichen. Eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände erfolgte dabei nicht. Wenn man den Zusammenhang sieht, dann kann man diese Änderung eigentlich nur so betrachten, dass mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie der Versuch unternommen wird, die Wasserversorgung auch in den Fällen, in denen sie privatisiert ist, wieder deutlich stärker in den kommunalen Bereich und damit in die öffentliche Verantwortung einzubeziehen.
Nicht gelungen ist es, das generelle Verbot von Bauleitplänen in Überschwemmungsgebieten an Flüssen und Bächen zu verhindern. Die kommunale Planungshoheit wird damit nachhaltig eingeschränkt, und zwar erstmals unmittelbar durch ein gesetzliches Verbot, von dem nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eine Ausnahme möglich ist. Normalerweise unterliegen entsprechende Einschränkungen der Abwägung der Kommune und die zuständige Fachbehörde müsste gegen diese Abwägung Maßnahmen einleiten. Materiell wird sich allerdings wohl nichts Wesentliches ändern.
Anlass für diese Änderung war mehr das Elbe-Hochwasser von 2002, als Hochwasser am Rhein und seinen Nebenflüssen.
Der GStB bringt sich intensiv in einen Beirat ein, den die Wasserwirtschaftsabteilung zur Begleitung der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie eingerichtet hat.
FFH-Gebiete
Anfang des Jahres traf uns die Nachricht, dass die EU-Kommission die bisher gemeldeten FFH-Gebiete für unzureichend hielt. Es sollte und musste nachgemeldet werden. Im Februar wurden die Verbände – auch der GStB – informiert, der sich frühzeitig für eine umfassende Beteiligung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ausgesprochen hatte.
Dem stellte die Landespflegeabteilung einen straffen Zeitplan gegenüber – mit Veröffentlichung der Karten im Mai, Stellungnahme der Betroffenen bis zum 15. Juni – mit der Begründung, dies sei erforderlich, um der Vorgabe der EU-Kommission Rechnung zu tragen, dass nach dem 15. September keine Änderungen mehr akzeptiert werden. Wie sich dann Ende des Jahres herausstellte, hat es eine solche formelle Vorgabe seitens der EU nie gegeben. Das ist offene, vertrauensvolle, intensive Zusammenarbeit.
Tatsächlich präsentierte das Ministerium im Mai seine so genannte „Suchkulisse“ über das Internet mit weiteren rd. 100.000 ha (5 % des Landes). Eine parzellenscharfe Abgrenzung gab es – wieder – nicht. Die Betroffenen erfuhren es zumeist aus der Presse. Gedruckte Karten gab es nur auf Abruf beim Landesamt in Oppenheim. Von Anfang an machte die Landespflegeabteilung auch kein Hehl daraus, dass es in der Summe sowieso keine Abstriche bei der Fläche geben würde, dass man also allenfalls über Verschiebungen reden könne. Allerdings muss man nach in der Zwischenzeit jahrelangen Diskussionen auch sagen, dass wohl die meisten Konfliktfälle mit kommunalen Planungen durch Gebietskorrekturen entschärft werden konnten.
Die FFH-Richtlinie war bis Mai 2003 in Landesrecht umzusetzen. Dazu erfolgt eine Novelle des Landespflegegesetzes, die so genannte Vorschaltnovelle. Dabei soll auch die EU-rechtlich geforderte Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete per Gesetz erfolgen. Seit dem Sommer liegt ein Referentenentwurf vor, der noch nicht in den Landtag eingebracht ist. Die von den Kommunen immer wieder geforderte Rechts- und Planungssicherheit gibt es unverändert bis heute nicht.
FSC-Zertifizierung
Die Debatte auf der Bundes- und Landesebene zur Annäherung der Zertifizierungssysteme kam nicht weiter voran. Ungeachtet dessen setzten die einzelnen Waldbesitzer ihre Bemühungen, Zertifizierung als Vertriebs-, Marketing- und Qualitätsmanagementinstrument durch- und umzusetzen, fort.
Mit Ablauf des Jahres 2003 endete die erste fünfjährige Zertifizierungsperiode der FSC-Gruppenzertifizierung des GStB. Die Teilnehmerzahl stieg in dieser Zeit auf knapp 300 Gemeinden und Städte, die zertifizierte Waldfläche auf 88.000 ha. Nach positiven Signalen bei der Holzvermarktung, insbesondere im ersten Halbjahr, wurde in der zweiten Jahreshälfte nochmals deutlich, wie dringend notwendig es ist, dass Zertifizierungssysteme die gesamte Warenkette, also die Sägereien und die Holz verbrauchenden Betriebe bis zum Endverbraucher, erfassen.
Zukünftig wird es anstelle von drei zwei Zertifizierer für den Süd- und den Nordteil von Rheinland-Pfalz geben – zugeordnet schon nach den neuen Forstamtsstrukturen. Die Kostenerstattung für unsere Gruppenzertifizierung wird auf einen Hektarsatz umgestellt, der bei 20 Cent je Jahr und Hektar liegt. Nach allen Erfahrungen aus anderen Teilen Deutschlands ist dieser Betrag als äußerst kostengünstig anzusehen. Er liegt weit unter den Kosten einer einzelbetrieblichen Zertifizierung und ist selbst für Gruppenzertifizierungen unterdurchschnittlich.
Bis Ende des Jahres entschieden sich über 80 % der bisherigen rd. 300 Teilnehmer, die FSC-Zertifizierung fortzuführen.
Wenn man im Nachhinein realistisch Gründe für Konflikte bei der Zertifizierung hinterfragt, muss man aus rheinland-pfälzischer Sicht – allen hehren politischen Argumenten zwischen den Waldbesitzern und der Forstverwaltung hin oder her – allein auf die Jagd kommen.
Wer die Vorgabe ernst nimmt, dass Naturverjüngung des Waldes ohne Zaun möglich sein soll, kann das nicht ohne angepasste Wildbestände erreichen. Angepasste Wildbestände wiederum lassen sich nur mit den Jagdpächtern – und das heißt vorrangig mit konsequentenMaßnahmen zur Einhaltung von Abschussplänen – erreichen.
Strombedarfausschreibungen
Nach ersten kleineren Bündelausschreibungen von Strom im KEVAG-Bereich und –übergreifend mit hessischen Kommunen– im Rhein-Lahn-Kreis begannen die Vorbereitungen für eine Bündelausschreibung für Strom im RWE/OIE-Bereich. Die dort geschlossenen Lieferverträge laufen zum Ende des Jahres 2004 aus.
In die Vorbereitungen für die (Strom-)Ausschreibung hinein platzte die Nachricht über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass die herkömmlichen Stromlieferverträge auch ohne ausdrückliche Benennung die Umlegung der Zuschläge nach dem EEG und nach dem KWKG ermöglicht hätten. Die rheinland-pfälzischen vom RWE versorgten Gemeinden sind damit die einzigen in der Bundesrepublik geblieben, die flächendeckend in ihrem Gebiet diese Zuschläge bis zum 31.12.2003 gar nicht und 2004 nur zu 50 v.H. bezahlen müssen.
Darin kommt noch einmal der Wert und die Wichtigkeit abgestimmter und solidarischer Entscheidungen zum Ausdruck. Nur durch das Zusammenhalten und koordinierte Vorgehen aller betroffenen Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden – und nicht zuletzt auch durch das engagierte Miteintreten der Landkreise für eine Übergangsregelung – ist es am Schluss gelungen, diese nicht unerhebliche Belastung über einen längeren Zeitraum von den Kommunen in Rheinland-Pfalz fernzuhalten.
Der „Nachteil“ einer solchen Regelung ist allerdings, dass die ab 2005 zu erwartenden Strompreise – Ausschreibung hin oder her – nicht unerheblich höher sein werden als bisher. Der Gemeinde- und Städtebund hat sich von Anfang an für eine landesweit koordinierte europaweite Ausschreibung ausgesprochen, um damit die Rahmenbedingungen für eine künftig dauerhafte gemeinsame Interessenvertretung der Kommunen gegenüber dem Netzbetreiber RWE – Netzleistungen werden nicht ausgeschrieben -, sicherzustellen. Vor allem ab er soll die koordinierte Ausschreibung im RWE-Versorgungsbereich die kommunale Einheit für spätere Bündelausschreibungen und für Neuzuschnitte von Losen erhalten. Eine entscheidende Voraussetzung hierfür ist auch, dass die Kommunen im Netzgebiet die gleichen Vertragslaufzeiten haben.
Die Erfahrung – insbesondere in anderen Ländern – hat auch gezeigt, dass die Bildung der Lose einen ganz entscheidenden Einfluss darauf hat, wie intensiv der Wettbewerb wird und mit welchen Preisen man rechnen muss. Natürlich ist es aus der Sicht des bisherigen Versorgers lukrativer, eine landesweit organisierte Ausschreibung ohne regionale Losbildung und auch ohne technische Lose zu bedienen.
Die Erfahrung zeigt allerdings, dass sowohl regionale als auch technische Lose – und dabei besonders die Trennung der Sonderabnahmestellen von den Tarifabnahmestellen – die besten Ergebnisse erbringen.
Gemeinsam mit Experten sind die Vorbereitungen für die Ausschreibung in vollem Gange. Die maßgebenden Entscheidungen – Losbildung, Vertragsbedingungen, Vergabe – werden in einem Vergabegremium von den Entsandten der teilnehmenden Kommunen getroffen.
Die Verhandlungen mit diversen Netzbetreibern über eine Neukonzeption und Neufassung der Muster-Konzessionsverträge konnten fortgeführt werden. Immer wieder gab es dabei mit den Endschaftsbestimmungen Probleme. Bei der Vorbereitung der Strombedarfausschreibung im RWE-Bereich ab 2005 wurde aber gleichzeitig deutlich, wie wichtig das Verhältnis zum Netzbetreiber und die Bedingungen des Netzbetriebes eigentlich sind und wie intensiv bei Strompreisen darauf geachtet werden muss.
Mit großem Interesse und besonderer Aufmerksamkeit ist deswegen aus kommunaler Sicht zu verfolgen, was denn die Mitte 2004 geplante Regulierungsbehörde (beginnende Deregulierung im Bereich der Stromnetze) bringen wird. Für uns ist jedenfalls erkennbar, dass es unbedingt erforderlich ist, im Energiewirtschaftsgesetz den kommunalen Einfluss auf die Gestaltung der Netzverhältnisse und die Konzessionsverträge deutlich zu erhöhen.
Letztlich ist nur dadurch sicherzustellen, dass es zum eigentlich schon heute vorgeschriebenen „Unbundling“ – also der Trennung von Netz und Stromlieferung – kommt und dass beim Netzbetrieb auch alle Möglichkeiten der Kosten- und Preiseinsparung bei der Strombelieferung genutzt werden.
Kindergärten
Die vom Ministerium mit initiierte „Qualitätsinitiative Kindertagesstätten“ sowie die Neufassung der „Bildungsempfehlung Kindertagesstätten“ wurden weiter in die Erprobung gegeben. Dabei lag ein besonderes Augenmerk darauf, dass mit den Konzepten eine Erhöhung der Standards weder gesetzlich noch untergesetzlich verbunden sein sollte.
Viele Betroffene, besonders Kindergärtnerinnen vor Ort, bestätigten, dass besonders die Bildungsempfehlungen so neu letztlich ja nicht sind und schon bisher zum Berufsbild einer Kindergärtnerin gehören – was nicht ausschließt, dass man immer wieder einmal auf entsprechende Empfehlungen hinweisen und sie in Erinnerung bringen kann.
Ungeachtet dessen gibt es zu den vorliegenden Entwurfsfassungen auch kritische Anmerkungen. Es wird daher in der ersten Jahreshälfte entscheidend darauf ankommen, entsprechende Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen, bevor die Empfehlungen im Sommer von Trägerorganisationen, Elternvertretungen und Ministerium unterzeichnet werden können.
Brandschutz
Die Kommunalen Spitzenverbände haben gemeinsam eine Initiative zum Standardabbau im Bereich des Brandschutzwesens auf den Weg gebracht. In der Zwischenzeit ist eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Ministeriums des Innern und für Sport gegründet, die zeitnah ihre Arbeit aufnehmen und alle Möglichkeiten einer Reduzierung von Standards auch im Brandschutzwesen prüfen soll.
Dem entsprechend wurde auch bei der Novellierung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes für den Abbau von Standards – insbesondere im Hinblick auf das vorgesehene Wahlverfahren der Führungskräfte – plädiert.
Schulen
Nach der PISA-Studie lässt das Ergebnis der Ausbildung in Schulen in Deutschland im Allgemeinen und auch in Rheinland-Pfalz zu wünschen übrig. Die Ursachen für dieses schlechte Abschneiden sind sicherlich vielfältig und nicht nur auf einen Sachverhalt oder Tatbestand zu beziehen. Ein gesellschaftspolitischer Diskurs, der viele Aspekte und alle Ebenen erfassen muss, ist erforderlich. Ziel soll und muss die Qualitätssteigerung von Bildung im Schulbereich, aber auch von Kinderbetreuung im Vorschulalter, sein.
Eine Verbesserung der Schulergebnisse ist ganz wesentlich sicherlich von den Lehrern, ihrer Ausbildung, ihrer Motivation, aber natürlich auch den bildungspolitischen Vorgaben, die man der Lehrerschaft gibt, abhängig. Andererseits wird eine nachhaltige Verbesserung der in der PISA-Studie festgestellten Mängel nicht ohne Eltern möglich sein. Deren Verantwortlichkeit und deren Vorrang für Kinder im Allgemeinen und ihrer Ausbildung muss deutlicher werden.
In der Diskussion der letzten Monate konnte man gelegentlich den Eindruck haben, dass die Ganztagsschulen insoweit als das wesentliche Instrument zur Bewältigung der Probleme, die in der PISA-Studie deutlich geworden sind, betrachtet werden. Ganztagsschulen sind ein pädagogisches Zusatzangebot – auch und besonders für Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner arbeiten. Ganztagsschulen sind aber kein Ersatz für mangelnde Wahrnehmung von Elternaufgaben. Das gilt ungeachtet der Aussage bestimmter Pädagogen, die sagen, die Ganztagsschule sei erforderlich, um die schlimmsten Auswirkungen des Elternhauses zu beseitigen und deswegen sei sie flächendeckend zu fordern.
Qualitätsansprüche zur Verbesserung der Schulausbildung lassen sich nur in der Gemeinsamkeit von Lehrern, Eltern und Schulträgern erreichen und erfüllen. Dazu gehört auch die Anerkennung, dass es mehr und mehr Wettbewerb unter Schulen gibt und geben soll, denn Qualität und Qualitätssteigerung haben etwas mit Wettbewerb, mit dem Vergleich und mit dem miteinander Konkurrieren, zu tun. Wettbewerb wiederum erfordert eine deutliche Verselbständigung und Abnabelung von zu starker staatlicher Vorbestimmung hin zu einer stärkeren Kommunalisierung der Schulen. Das erfasst vor allem auch die stärkeren Einflussmöglichkeiten der kommunalen Schulträger auf die Auswahl des Rektors und – langfristig gesehen – auch auf die Lehrer.
Die kreisangehörigen Körperschaften sind geborene Schulträger. Abgesehen von den Grundschulen sollten sie prinzipiell bis zur Realschule für die weiterführenden Schulen zuständig sein. Wenn heute z.B. auf Grund der demografischen Entwicklung nicht jede Körperschaft im kreisangehörigen Bereich selbst Schulträger sein kann, muss es Finanzierungssysteme geben, die sicherstellen, dass es Verzerrungen zwischen den einzelnen tatsächlichen und möglichen Trägern von Schulen nicht gibt.
Solche Finanzierungssysteme sind einerseits durch die Berücksichtigung bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen möglich, andererseits durch eine unmittelbare Finanzierung durch Gastschulbeiträge. Dabei ist der mittelbaren Finanzierung durch Berücksichtigung bei der Berechnung von Schlüsselzuweisungen sicherlich der Vorzug zu geben.
Die demografische Entwicklung wird es notwendig machen, Größe und Zahl der Schulen mit einem mittel- und langfristigen Aspekt neu zu bestimmen und dabei auch unter Umständen auf eine Reihe von Schulen und Schulstandorten zu verzichten.
Ordnungsrecht
In den letzten zehn Jahren kann man eine verstärkte Ansammlung von Zuständigkeiten auf der Ebene der kreisangehörigen Körperschaften feststellen. Wesentliches Kennzeichen ist beispielsweise die Überwachung des ruhenden Verkehrs, aber auch die Möglichkeit, Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen, von vielen anderen kleineren Zuständigkeiten ganz zu schweigen.
Probleme im Vollzugsdienst und der Organisation auf der Ebene der Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden werden sich durch das neue Personalorganisationsgesetz voraussichtlich lösen. Probleme gab es insbesondere aber auch in Bezug auf die Kooperation, also die Zusammenarbeit und die gegenseitige Bereitstellung von Personal für Ordnungsangelegenheiten. Die Zusammenarbeit im Rahmen von gemeinsamen Lösungen ist durch eine kommunalfreundliche Auslegung des Zweckverbandsgesetze, die das Innenministerium kurz vor Weihnachten veröffentlichte, wesentlich verbessert worden.
Grundsätzlich ist nunmehr zugelassen, dass Zusammenarbeitsformen nach dem Zweckverbandsgesetz auch Auftragsangelegenheiten erfassen. Das Rundschreiben des Innenministeriums machte deutlich, dass auch die gelegentliche Neubestimmung der Positionen bei der Auslegung von Gesetzen durchaus verwaltungserleichternde Auswirkungen haben kann.
Wiederkehrende Beiträge für Straßen
Heftige Unruhe entstand durch mehrere Entscheidungen des OVG zum wiederkehrenden Beitrag.
Die Gestaltung des Abrechnungsgebietes – quasi die Netzentscheidung der einzelnen Gemeinde oder Stadt – wurde beanstandet und zur verfassungsrechtlichen Frage gemacht.
Es entstand die gleiche Situation wie schon früher vor der Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Das OVG wird Recht schöpfend tätig, weniger über die Einzelausgestaltung des Maßstabes oder anderer Einzelheiten der Abgabenveranlagung, sondern über Finanzierungs- und Gestaltungsformen dem Grunde nach.
Dabei muss man nochmals festhalten, dass der wiederkehrende Beitrag eine sehr beliebte Form der Finanzierung von Straßenbaukosten neben dem einmaligen Beitrag geworden ist. Annähernd ein Drittel der Gemeinden in Rheinland-Pfalz nimmt diese Finanzierungsform in Anspruch. Sie betont Solidarität, Tragbarkeit von Grundstücksvorzugslasten und Gleichmäßigkeit der Belastung in einem Gemeindegebiet. Die Abgabe ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt und bis dahin auch in den letzten 15 Jahren vom OVG immer wieder bestätigt worden.
Nunmehr wird erneut im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Diskussion mit dem Misstrauen gegen die Form des wiederkehrenden Beitrages argumentiert.
Das Innenministerium hat ein verfassungsrechtliches Gutachten in Auftrag gegeben, um dann nach Möglichkeit auf dessen Grundlage eine Gesetzesänderung in der ersten Jahreshälfte 2004 einzuleiten.
GStB-Kommentar aus Gemeinde und Stadt 01/2004
Reimer Steenbock
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und Städtebundes