Pressemeldung
Bundesfinanzhof bestätigt Grundsteuermodell – Wichtige Rechtssicherheit für Kommunen
Petry weist zugleich entschieden die Behauptung zurück, die Grundsteuerreform eröffne den Kommunen größere Spielräume für Erhöhungen der Hebesätze: „Nach der Gemeindeordnung ist die regelmäßige Befassung mit dem Hebesatz zwingender Bestandteil der Haushaltsberatung. Daran hat sich durch die Reform nichts geändert.“
Zentral bleibe die Verpflichtung der Gemeinden, jährlich einen Haushaltsausgleich herzustellen. „Die Einnahmen müssen die Ausgaben decken. Angesichts deutlich steigender Kosten – insbesondere für Personal, Sozialleistungen und die Kreisumlage – wäre es sogar ein Verstoß gegen das Haushaltsausgleichsgebot, die Einnahmebasis dauerhaft unverändert zu lassen“, betont Petry.
In der öffentlichen Diskussion müsse zudem sauber zwischen „Aufkommensneutralität“ und „Belastungsneutralität“ unterschieden werden. Von einer vollständigen Belastungsneutralität – also der Vorstellung, dass jeder Steuerzahler vor und nach der Reform gleich belastet wird – sei nie die Rede gewesen. „Das wäre auch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unvereinbar. Verschiebungen zwischen Steuerzahlern sind eine zwingende Folge der neuen, verfassungsrechtlich gebotenen Bewertungssystematik. Bereits im Gesetzgebungsverfahren war klar, dass es zu Belastungsverschiebungen kommen würde“, so Petry. Von dieser Thematik klar zu trennen ist die aktuelle Diskussion über differenzierte Hebesätze, die durch ein Urteil in Nordrhein-Westfalen auch in Rheinland-Pfalz rechtlich in Frage gestellt werden müssen. Das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen hat erklärt, dass unterschiedliche Hebesätze gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen.
Pressemitteilung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2025
