BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" August 2025

BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" August 2025

  • Holzvermarktungsorganisationen; Fortführung der Förderung

    Der Landtag hat in seiner Sitzung am 03.07.2025 das lange in der Diskussion befindliche Landesjagdgesetz beschlossen. Das Gesetz tritt am 01.04.2027 in Kraft, dann zeitgleich mit den nachgelagerten jagdrechtlichen Vorschriften. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat am 25.07.2025 mitgeteilt, dass die EU-Kommission die Notifizierung der bestehenden Förderrichtlinie zum Aufbau von Holzvermarktungsstrukturen bis zum 31.12.2030 verlängert hat. Somit ist es dem Ministerium möglich, die eigentlich zum 31.12.2025 außer Kraft tretende Verwaltungsvorschrift zu verlängern, wodurch zeitnah Planungssicherheit für die kommenden fünf Jahre besteht. Gerade unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Regelungen ist die Verlängerung aus Sicht des Ministeriums als die bestmögliche Option der finanziellen Förderung der kommunalen Holzvermarktungsorganisationen anzusehen.
    Der GStB begrüßt die Verlängerung der aktuellen Förderrichtlinie. Die finanziellen Mittel stehen aus dem kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung, originäre Landesmittel kommen nicht zum Einsatz. In Anbetracht der gestiegenen Personalkosten und der verringerten Holzmengen sollte ergänzend auch landesseitig unter Beachtung der De-minimis-Beihilferegelung eine Unterstützung gewährt werden.

    BR 075/08/25 DS/866-42

  • Klimaangepasstes Waldmanagement; Mittelaufstockung-Offensive

    Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat am 22.07.2025 eine Mittelaufstockung beim Bundesförderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ um 100 Mio. € mitgeteilt. Über 10 Jahre werden die Mittel pro Jahr um 10 Mio. € auf dann 145 Mio. € erhöht. Damit können weitere 120.000 Hektar Waldfläche einbezogen werden.
    Die Finanzierung erfolgt über das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK), das mit 3,5 Mrd. € (bis 2028) größte Naturschutzprogramm. Die Mittelaufstockung beim Klimaangepassten Waldmanagement ist Folge einer internen Umschichtung im ANK-Haushaltstitel des titelverwaltenden Ministeriums und daher unabhängig von den laufenden Haushaltsberatungen.
    In Rheinland-Pfalz ist die kommunale Beteiligung am Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“, auch durch das diesbezügliche Engagement von Landesforsten und des GStB, besonders hoch. Die Nachfrage ist größer als die bisher zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Es ist davon auszugehen, dass die nun möglichen Neuantragstellungen nach dem „Windhund-Prinzip“ abgewickelt werden.

    BR 076/08/25 DS/866-00

  • Jagdgenossenschaft; Umsatzsteuerpflicht; Kleinunternehmerregelung

    Nach der neuerlichen Verlängerung der Optionsfrist zu § 2b UStG tritt für Jagdgenossenschaften bei der Jagdverpachtung erst ab 01.01.2027 die Umsatzsteuerpflicht ein. Ab diesem Zeitpunkt ist die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG zu prüfen.
    Durch das Jahressteuergesetz 2024 ist die Kleinunternehmerregelung ab dem Jahr 2025 deutlich ausgeweitet und umfassend modernisiert worden. Umsätze von inländischen Unternehmen sind nunmehr steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € (bisher: 22.000 €) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € (bisher: voraussichtlich 50.000 €) nicht überschreitet. Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet. Es kommt nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern auf ein tatsächliches Überschreiten des oberen Grenzwertes an. Ein Überschreiten führt dazu, dass unmittelbar während des Jahres zur Regelbesteuerung übergegangen werden muss.
    Da Kleinunternehmer weder Umsatzsteuer schulden noch Vorsteuer geltend machen können, müssen sie grundsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Auch die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung entfällt ab dem Besteuerungszeitraum 2024.
    Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Ab dem Jahr 2025 müssen sie diese aber empfangen können. Für den Empfang reicht eine E-Mail-Adresse aus.

    BR 082/08/25 DS/765-22

  • Gemeindewald; Erstattung von Revierdienstkosten an das Land; Waldpacht

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat in mehreren Beschlüssen vom 16.06.2025 (8 A 10691/22.OVG, 8 A 10692/22.OVG, 8 A 10693/22.OVG, 8 A 10695/22.OVG) die Anträge gegen die Nichtzulassung der Berufung in Urteilen des VG Neustadt a. d. W. vom 10.06.2022 zurückgewiesen. Zulassungsgründe liegen nicht vor und die Urteile begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Das VG Neustadt a. d. W. hatte entschieden, dass die Verpachtung von Gemeindewald an ein privates Forstdienstleistungsunternehmen keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Revierdienstkosten an das Land hat, sofern der Gemeindewald einem Forstrevier mit staatlichem Revierleiter angehört.
    Das OVG stellt in seinen Beschlüssen inhaltlich u. a. fest, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 LWaldG lediglich eine Entscheidung der waldbesitzenden Körperschaften über die Frage der Revierleitung vorsieht, ohne dass hierfür eine bestimmte Rechtsform vorgegeben wäre. Für die Annahme, dass es sich bei der Entscheidung über die Revierleitung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte.
    Das OVG kann nicht feststellen, dass der Verordnungsgeber in § 9 a LWaldGDVO die Grenzen einer zulässigen Typisierung hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den forstbetrieblichen Aufgaben und den nicht von der Körperschaft zu erstattenden Aufwendungen für sonstige forstliche Aufgaben überschritten und einen Anteil angenommen hätte, der außerhalb des Rahmens eines in der Mehrheit der Fälle anzunehmenden Erfahrungswertes liegt.
    Die geltend gemachte Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie scheidet aus, wenn die Gemeinde eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe freiwillig auf einen anderen Verwaltungsträger überträgt (vgl. VGH RLP, Beschluss vom 20.12.2024, Az.: B 16/24).

    BR 083/08/25 DS/866-00



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