BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Dezember 2025

  • Holzvermarktungsorganisation; Fortführung der Förderung; Verwaltungsvorschrift

    Die Verwaltungsvorschrift „Förderung zum Aufbau von Holzvermarktungsstrukturen“ ist durch Verwaltungsvorschrift vom 02.09.2025 (MinBl. vom 30.10.2025, S. 530) bis zum 31.12.2030 verlängert worden. Die inhaltlichen Regelungen bleiben demgemäß unverändert, lediglich in formaler Hinsicht treten eine Reihe von Änderungen zum 01.01.2026 in Kraft. Für die fünf kommunalen Holzvermarktungsorganisationen besteht damit Planungssicherheit.

    BR 0120/12/25 DS/866-42

  • Forstbetriebsplanung; Entwurf einer Verwaltungsvorschrift

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat im November 2025 den Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der mittelfristigen Forstbetriebsplanung vorgelegt. Gemeinden und Städte, deren Waldbesitz größer als 50 Hektar ist, haben gemäß § 7 Abs. 2 LWaldG mittelfristige Betriebspläne (Forsteinrichtungswerke) aufzustellen. Diese gelten für einen zehnjährigen Planungszeitraum. Die Waldbesitzenden legen ihre Ziele der Waldbewirtschaftung in den mittelfristigen Betriebsplänen fest.

    Verknüpfungen zwischen den forstbetrieblichen Plänen und den behördlichen Bewirtschaftungsplänen (Managementplänen) für NATURA 2000-Gebiete sind unter Effizienzgesichtspunkten zweifellos geboten. Die mittelfristige Betriebsplanung setzt allerdings die Ziele der Wald-besitzenden um und stellt von ihrem Grundcharakter keine naturschutzfachliche Planung dar. Keinesfalls darf sie sich aus Sicht der Waldbesitzenden quasi stillschweigend in diese Richtung entwickeln.

    Bewirtschaftungspläne sind Leitlinie staatlichen Handelns und haben, über das gesetzliche Verschlechterungsverbot hinausgehend, keine direkte rechtliche Verbindlichkeit für den einzelnen Waldbesitzenden. Sie wirken nur behördenintern. Wenn der Waldbesitzende die naturschutzfachlichen Anforderungen aus dem Bewirtschaftungsplan in seinen Betriebsplan übernimmt, macht er sie sich zu eigen. Dies kann rechtlich zu einem Anspruchsverlust führen. Nur aus einer Differenzierung zwischen der forstbetrieblichen und der naturschutzfachlichen Planung lassen sich seitens der Waldbesitzenden Ansprüche auf finanziellen Ausgleich ableiten.

    BR 122/12/25 DS/866-00

  • Sonstige forstliche Aufgaben beim Revierdienst; Verwaltungsvorschrift

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat die Verwaltungsvorschrift vom 16.09.2025 (MinBl. S. 537) zur Anwendung der §§ 9 und 9a LWaldGDVO und Erläuterung der Begrifflichkeit „sonstige forstliche Aufgaben“ erlassen. Sie ist von erheblicher Bedeutung im Hinblick auf den Revierdienst und das Abrechnungsverfahren für die Revierdienstkosten im Gemeinde-wald.

    Der Gesetzgeber nimmt in § 9 LWaldG beim Revierdienst eine Differenzierung zwischen dem Betriebsvollzug, d. h. den forstbe-trieblichen Aufgaben im engeren Sinne, und den sonstigen forst-lichen Aufgaben vor. Die sonstigen forstlichen Aufgaben dienen vor allem der Sicherung der Gemeinwohlwirkungen des Waldes. Es handelt sich um Tätigkeiten, die als staatliche Aufgaben Be-standteile des Revierdienstes sind und finanziell vom Land getragen werden. Die sonstigen forstlichen Aufgaben werden nicht im Einzelfall „übertragen“, sondern sind feste Bestandteile des Revierdienstes, der von staatlichen oder von körperschaftlichen Be-diensteten erbracht wird.

    Um die praktische Anwendung aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffs der sonstigen forstlichen Aufgaben zu erleichtern und eine ausreichende Transparenz zu gewährleisten, wird die Begrifflichkeit nunmehr im Wege einer Verwaltungsvorschrift er-läutert. Zu den sonstigen forstlichen Aufgaben zählen: Etablierung und Qualifizierung, Mitwirkung bei forstbehördlichen Ver-fahren und hoheitlichen Tätigkeiten, Beratung im Privatwald, all-gemeine Förderungsberatung, Naturschutz (u. a. Umsetzung BAT-Konzept), Öffentlichkeitsarbeit und Waldpädagogik, Verkehrssicherungsmaßnahmen sowie Waldschutzmonitoring und -prävention (mit Ausnahme von Waldschutzmaßnahmen gegen Wild).

    BR 123/12/25 DS/866-00

  • Landesbetrieb Landesforsten; Geschäftsordnung; Schwerpunktforstämter

    Eine neue Geschäftsordnung für den Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz (GOLF) ist am 01.11.2025 in Kraft getreten. Sie löst die Geschäftsordnung vom 29.01.2016 ab. Geregelt werden insbesondere Organisation und Aufbau des Landesbe-triebs sowie Arbeitsabläufe, Schriftverkehr und Dienstbetrieb. Berücksichtigt wird u. a., dass das Kompetenzzentrum Waldtech-nik Landesforsten (KWL) keine eigene Dienststelle mehr ist und dass eine Digitalisierung von Verwaltungsabläufen durch Einfüh-rung der E-Akte stattgefunden hat.

    Als Anlage ist der neuen Geschäftsordnung erstmals eine Über-sicht der Forstämter mit ausgewiesenen Schwerpunktaufgaben beigefügt (§ 12 GOLF): Forstamt Adenau für Privatwaldbetreuung, Forstamt Hachenburg für Waldbildungszentrum, Forstamt Kastellaun für Waldbewertung und Windenergie im Wald, Forstamt Soonwald für Waldpädagogik, Jugendbildung und FÖJ, Forstamt Trier für Öffentlichkeitsarbeit und für waldbezogene Kommunikation sowie Forstamt Hochwald für Waldtechnik.

    BR 125/12/25 DS/866-00

  • Landesbetrieb Landesforsten; Änderung der Organisation

    Das Kompetenzzentrum Waldtechnik Landesforsten (KWL) ist mit Wirkung vom 01.11.2025 organisatorisch in die Strukturen des Forstamtes Hochwald integriert worden. Das Forstamt Hochwald wird Schwerpunktforstamt für Waldtechnik. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in einer neu eingerichteten Funktionseinheit „Waldtechnik“.

    Vor dem dargestellten Hintergrund ist die „Organisationsverfügung für den Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz“ durch Rundschreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität mit Datum vom 20.10.2025 angepasst worden.

    BR 126/12/25 DS/866-00

  • Wolf; Präventionsgebiet Vorderpfalz; Ausgleichszahlung

    Die Vorderpfalz ist Ende Oktober 2025 als neues (temporäres) Wolfspräventionsgebiet ausgewiesen worden. Nach der Auswei-sung können Nutztierhalter für Präventionsmaßnahmen gegen Wolfsübergriffe Förderungen erhalten. Die Unterstützung erfolgt über eine Anteilsfinanzierung der förderfähigen Kosten zum Er-werb von geeigneten Zaunmaterialien oder Herdenschutzhun-den.

    In einer einjährigen Übergangsfrist kann die volle Ausgleichszahlung auch ohne wolfsabweisenden Grundschutz bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Gehegewild gewährt werden. Im zweiten Jahr nach der Ausweisung eines Präventionsgebiets werden ohne wolfsabweisenden Grundschutz bei den genannten Tierarten nur noch 50 % der Ausgleichszahlung gewährt. Nach Ablauf des zweiten Jahres ist der Grundschutz Voraussetzung für eine Beantragung von Ausgleichszahlungen.

    Weitere Info: www.wolf.rlp.de


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