BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" November 2025

  • Landesjagdgesetz; Erarbeitung der nachgelagerten Rechtsvorschriften

    Bekanntermaßen tritt das neue Landesjagdgesetz vom 09.07.2025 (GVBl. S. 275) am 01.04.2027 in Kraft. Auf diesem Wege soll ein zeitgleiches Inkrafttreten aller nachgelagerten jagdrechtlichen Vorschriften ermöglicht werden. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat im Oktober 2025 die berührten Behörden, Institutionen und Verbände über die beabsichtigte Vorgehensweise informiert und einen transparenten Dialog zugesagt.
    Der Arbeitsprozess soll noch im Jahr 2025 beginnen und über eine externe Moderation gesteuert werden. Aus den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen des § 55 Abs. 1 werden Themenblöcke (z. B. Bewirtschaftungsgemeinschaften für Rotwild, Abschussregelung, Jagdgenossenschaften, Verfahren in Wildschadenssachen) abgegrenzt und eine fachliche Federführung festgelegt. Je nach inhaltlicher Betroffenheit wird eine Beteiligung der einzelnen Behörden, Institutionen und Verbände den jeweiligen Themenblöcken zugeordnet. Der GStB ist bei der überwiegenden Zahl der Themenblöcke als Beteiligter vorgesehen und wird sich im Interesse seiner Mitglieder engagiert einbringen.

    BR 111/11/25 DS/765-00

  • Wolf; Meldung des günstigen Erhaltungszustands an die EU

    Deutschland hat am 13.10.2025 einen günstigen Erhaltungszustand des Wolfs in der kontinentalen Region, zu der auch Rheinland-Pfalz zählt, an die EU-Kommission gemeldet. Auf diese Feststellung verständigte sich mehrheitlich eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Bereits im Juli 2025 hatte Deutschland den günstigen Erhaltungszustand für die atlantische Region gemeldet und eine spätere Aktualisierung für die kontinentale Region angekündigt (vgl. BR 092/09/2025). Diese Aktualisierung erfolgt nun, da die methodische Zusammenführung der Daten für die Gesamtbewertung abgeschlossen werden konnte.
    Lediglich für die alpine biogeografische Region (Süd-Bayern) wird in Deutschland kein günstiger Erhaltungszustand des Wolfs festgestellt. Die bayerische Staatsregierung zeigt sich hierüber verärgert.
    Ein günstiger Erhaltungszustand gilt als Voraussetzung für die Bejagung einer Tierart. Bei allen Maßnahmen ist aber zwingend, dass der nun festgestellte günstige Erhaltungszustand des Wolfs auch in Zukunft erhalten bleibt.

    BR 112/11/25 DS/765-00

  • Jagdgenossenschaft; Wahl des Jagdvorstandes; Jagdkataster

    Das VG Potsdam befasst sich in seinem Urteil vom 01.09.2025, Az.: 9 K 2347/21, mit der Feststellungsklage eines Jagdgenossen gegen die Wahl des Jagdvorstandes durch die Jagdgenossenschaftsversammlung und kommt zu dem Ergebnis, dass die Wahl unwirksam ist. Die Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte des Klägers werden dadurch verletzt, dass die Wahl des Jagdvorstandes unter Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BJagdG erfolgt ist. Nach dem dort geregelten Prinzip der doppelten Mehrheit bedürfen Beschlüsse der Jagdgenossenschaft sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Entscheidungserheblich ist vorliegend, dass das dem Gericht vorgelegte Jagdkataster nicht ansatzweise erkennen lässt, wie auf dessen Grundlage in der Genossenschaftsversammlung die Größen der vertretenen Grundflächen bestimmt worden sein könnten.
    Grundsätzlich ist zu beachten, dass nicht jeder Fehler zur Unwirksamkeit einer Wahl führt. Die Wahl muss durch und nicht nur unter Verletzung solcher Normen zustande gekommen sein, die der Wahrung der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte der Jagdgenossen dienen. Es muss ein schwerwiegender und das Wahlergebnis beeinflussender Mangel vorliegen. Wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl ein wesentlich anderes Ergebnis nicht zustande gekommen wäre, kann eine Unwirksamkeit nicht festgestellt werden.

    BR 113/11/25 DS/765-22

  • Forstorganisation im Jahr 2025

    In Rheinland-Pfalz bestehen 408 Forstreviere (Stand: 31.12.2024). In 288 Forstrevieren üben staatliche Bedienstete die Revierleitung aus, davon sind 21 Forstreviere reine Privatwaldbetreuungsreviere. 120 Forstreviere (Vorjahr: 112 Forstreviere) werden von körperschaftlichen Bediensteten geleitet.
    Die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung (ohne Privatwaldbetreuungsreviere) hat sich von 555 im Jahr 2000 auf nunmehr 267 besonders deutlich reduziert. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung liegt bei 1.688 ha reduzierte Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.684 ha). In den Forstämtern, in denen Technische Produktionsleiter-Assistenten (TPA) im Revierdienst zum Einsatz kommen, beträgt die durchschnittliche Reviergröße bei staatlicher Revierleitung 1.732 ha reduzierte Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.720 ha).
    Die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete hat deutlich an Bedeutung gewonnen. Die betreute Waldfläche stieg von 53.840 ha im Jahr 2000 auf nunmehr 118.241 ha reduzierte Holzbodenfläche. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung beträgt 985 ha reduzierte Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.025 ha).

    BR 116/11/25 DS/866-00

  • Gemeindewald; Revierdienstkosten; Landesdaten 2025

    Die durchschnittlichen Personalausgaben für staatliche Bedienstete im Revierdienst werden landesweit ermittelt (Stand: 31.12.2024). Danach ist der „Personensatz im dritten Einstiegsamt/gehobener Forstdienst“ auf 100.175 € (Vorjahr: 95.823 €) gestiegen; der „Personensatz Forstwirtschaftsmeister“ liegt bei 73.546 € (Vorjahr: 68.974 €). Diese Landesdaten dienen beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete als Grundlage für die weiteren Berechnungen auf Forstamtsebene, auf Forstrevierebene und schließlich auf Forstbetriebsebene.
    Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 40 % des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht 40.394 € (Vorjahr: 38.763 €). Als Bezugsbasis für die anteilige Kürzungen des 40%igen Personalausgabenerstattungsbetrages bei unterdurchschnittlich großen Forstrevieren dient der Reduktionsgrenzwert. Er liegt im Jahr 2025 bei 1.450 ha reduzierte Holzbodenfläche.

    BR 117/11/25 DS/866-00



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