BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Oktober 2025
EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“; Verschiebung des Anwendungsbeginns
Die EU-Kommission hat am 23.09.2025 eine erneute Verschiebung des Anwendungsbeginns der EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“ (EUDR) vorgeschlagen. Als Grund werden IT-Probleme genannt. Allerdings waren die Forderungen nach einer inhaltlichen Anpassung der Verordnung in den letzten Monaten sowohl aus EU-Mitgliedsstaaten als auch aus dem EU-Parlament immer lauter geworden.
Aus Sicht des GStB muss die gewonnene Zeit nunmehr konsequent genutzt werden, um eine zusätzliche Null-Risiko-Kategorie beim Länder-Benchmarking einzuführen und damit übermäßige Bürokratie in Ländern ohne Entwaldungsrisiko zu verhindern. Die zweimalige Verschiebung nur wenige Wochen vor dem Anwendungsbeginn läuft einer regulatorischen Verlässlichkeit, auf die alle Marktteilnehmer in der Lieferkette angewiesen sind, zuwider. In Rheinland-Pfalz haben die Forstabteilung des zuständigen Ministeriums und der GStB bereits im Jahr 2024 vereinbart, dass Landesforsten den waldbesitzenden Gemeinden einen Dienstleistungsvertrag zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung gemäß EUDR unterbreitet. Die notwendigen technischen, vertraglichen und organisatorischen Voraussetzungen konnten, mit nicht unerheblichen personellen und finanziellen Anstrengungen, im Sommer 2025 geklärt werden.BR 100/10/25 DS/866-00
Kur- und Heilwald; Lahnstein
Die Stadt Lahnstein hat am 19.09.2025 einen Kur- und Heilwald für Erwachsene eröffnet. Bereits vor zwei Jahren war der Kinderheilwald fertiggestellt worden. Auf rund 230 ha Fläche werden in Kooperation mit örtlichen Fachkliniken sowie dem Bundeswehr-Zentralkrankenhaus in Koblenz gezielt Waldtherapien bei körperlichen Beschwerden sowie psychosomatischen Erkrankungen angeboten.
Mit der Änderung des Landeswaldgesetzes im Jahr 2020 ist die Möglichkeit geschaffen worden, Wald zu Kur- und Heilwald zu erklären. Dies erfolgt auf Antrag des Waldbesitzenden durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde. Näheres wird mit der Landesverordnung über Anforderungen an Kur- und Heilwälder und deren Bewirtschaftung vom 14.01.2021 festgelegt. Der antragsstellende Waldbesitzende hat eine Kur- und Heilwaldkonzeption vorzulegen, die aus einem Waldkonzept und einem medizinisch-therapeutischen Konzept besteht. Das Waldkonzept belegt die waldbezogenen Anforderungen, u. a. eine Waldfläche von mindestens 50 ha sowie eine bestimmte Struktur der Waldbestände. Das medizinisch-therapeutische Konzept belegt die gesundheitsbezogenen Anforderungen und eine geeignete Gesundheitsinfrastruktur.BR 101/10/25 DS/866-00
Landeswaldgesetz; Änderung der Durchführungsverordnung
Mit der Vierten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes vom 06.08.2025 (GVBl. S. 463) wird § 9a Abs. 3 LWaldGDVO geändert. Diese Regelung gilt seit 01.01.2022 für Forstreviere, in denen der Revierdienst geteilt ist, d. h. die Revierleitung erfolgt durch einen körperschaftlichen Bediensteten und der Revierdienst im engeren Sinne wird durch einen von der Körperschaft beauftragten sachkundigen Dritten (Waldpächter, privater Forstdienstleister) durchgeführt. Teile der sonstigen forstlichen Aufgaben können dabei von beiden Akteuren erbracht werden. Auf der Basis von Zeitnachweisen wird über ein komplexes Berechnungsmodell eine betriebsindividuelle Abrechnung der erbrachten Stunden vorgegeben. Der sog. Stunden-Reduktionsgrenzwert wird dabei durch die Änderungsverordnung von 1.600 Stunden pro Jahr auf 640 Stunden pro Jahr korrigiert.
Die Änderung von § 9a Abs. 3 LWaldGDVO tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Bei der Berechnung der Erstattungen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 wurde die richtige Berechnungsmethode – entgegen dem vormaligen Verordnungstext – bereits angewandt. Ein nicht rückwirkendes Inkrafttreten hätte zu ungerechtfertigten und vom Verordnungsgeber unbeabsichtigten Nachteilen für die betroffenen Kommunen in Bezug auf die bereits erfolgten Erstattungen seit 2022 geführt.BR 102/10/25 DS/866-00
Jagdausübung; Schießübungsnachweis
Das zum 01.04.2027 in Kraft tretende Landesjagdgesetz sieht in § 26 Abs. 1 vor, dass an einer Bewegungsjagd nur teilnehmen darf, wer einen Schießübungsnachweis vorlegen kann, der nicht älter als 12 Monate ist. Nach der Gesetzesbegründung wurde das neu eingeführte Verbot aufgenommen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Schießfertigkeit auf sich bewegendes Wild regelmäßig trainiert wird. Die Neuregelung diene dem Tierschutz.
Das BVerfG hat sich mit Beschluss vom 19.12.2023, Az.: 2 BvL 9/16, bezogen auf das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen mit der Frage befasst, ob die Bestimmungen zum Recht der Jagdscheine, die eine abweichungsfeste Bundesangelegenheit darstellen, diesbezügliche Landesregelungen zulassen. Sie könnten als „Jagdschein neben dem Jagdschein“ angesehen werden. Das BVerfG hebt in seinem Beschluss darauf ab, dass ein bloßer „Schießübungsnachweis“ – im Unterschied zum „Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit“ – einen qualitativ geringeren Eingriff darstellt.BR 103/10/25 DS/765-00