BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Februar 2026
Gemeindewald; Tätigkeit staatlicher Forstbediensteter; Haftung
Das LG Koblenz hat mit Urteil vom 03.12.2025, Az.: 15 O 172/25, die Klage einer waldbesitzenden Gemeinde gegen das Land Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. Die Gemeinde macht Versäumnisse bei der Durchführung des Revierdienstes durch staatliche Forstbedienstete und daraus resultierende Vermögensschäden geltend.
Das LG Koblenz stellt fest, dass es für eine Haftung an einer hinreichenden Rechtsgrundlage fehlt. Das beklagte Land wird nicht aufgrund eines individuell geschlossenen Vertrages tätig, sondern aufgrund des gesetzlichen Regelungsregimes der §§ 27 f. LWaldG. Es bleibt grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, ob und in welchem Umfang das Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts in haftungsrechtlicher Sicht ausgestaltet ist. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht kraft Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Die staatlichen Forstbediensteten handeln im Wege der Organleihe als Organe der Gemeinde, so dass die Gemeinde rechtlich für deren Verhalten im eigenen, der Gemeinde obliegenden Aufgaben- und Funktionsbereich selbst verantwortlich ist und es an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Gegnerverhältnis fehlt. Auch unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Auswahl- oder Organisationsverschuldens des Landes ergibt sich nichts anderes, da die Gemeinde die (fehlerhaften) Organisationsentscheidungen hinzunehmen hat und nicht zur Grundlage für Ansprüche gegen das Land machen kann.
BR 015/02/26 DS/866-00
Waldwege; Benutzung mit E-Scootern/Krankenfahrstühlen
Das VG Neustadt a. d. W. hat mit Beschluss vom 08.09.2025, Az.: 5 L 971/25.NW, festgestellt, dass Krankenfahrstühle im Sinne des § 24 Abs. 2 StVO grundsätzlich dort fahren dürfen, wo Fußgängerverkehr erlaubt ist, was auch für die Bereiche gilt, in denen Fahrzeuge aller Art mittels des Verkehrszeichens 250 verboten sind. Die Durchführung gewerblicher Event-Touren mit E-Scootern auf gemeindlichen Feld- und Waldwegen stellt keine Nutzung dar, die vom Benutzungszweck gemäß der gemeindlichen Feld- und Waldwegesatzung (Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie Fußweg) gedeckt ist. Sie kann daher seitens des Wegeeigentümers untersagt werden.
Dem Beschluss des VG Neustadt a. d. W. entspricht, dass § 22 Abs. 1 Satz 4 LWaldG das Fahren mit Rollstühlen dem Betreten gleichstellt. Für das Rollstuhlfahren, auch mit elektrisch angetriebenen Fahrstühlen, gelten daher nicht die Einschränkungen des § 22 Abs. 3 LWaldG. Gleichfalls nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG stellt das Fahren mit Rollstühlen eine Form des Betretens dar. Die gleichstellende Regelung ist als Ausdruck des verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) anzusehen.
BR 017/02/26 DS/866-00
Verkehrssicherungspflicht entlang von Bahnlinien; Waldbesitzende
Der GStB hat mit Schreiben vom 22.01.2026 an Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder um Unterstützung hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzenden entlang von Bahnlinien gebeten. In Anbetracht der klimawandelbedingten Waldschäden und vermehrt auftretender Extremwetterereignisse hat die Thematik wachsende Bedeutung. Gerade in den für Rheinland-Pfalz charakteristischen Steillagen sind die Kosten für Maßnahmen im Wald oberhalb der Bahnlinien immens und für den einzelnen Waldbesitzenden häufig nicht tragbar. Insbesondere aus dem Bereich Trier-Saarburg erreichen den GStB vermehrt „Hilferufe“ von betroffenen Ortsgemeinden bzw. Verbandsgemeinden.
Aus Sicht des GStB kommen als grundsätzliche Lösungsoptionen die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht seitens des Bahnunternehmens, die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Mitteln des Sondervermögens für Infrastruktur oder in letzter Konsequenz auch die Aufgabe des betroffenen Waldeigentums in Betracht.
BR 018/02/26 DS/866-00
Forst-Betriebsplanung; Verwaltungsvorschrift
Die Verwaltungsvorschrift „Verfahren der mittelfristigen Forst-Betriebsplanung“ vom 15.12.2025 (MinBl. 2026 S. 6) ist am 17.01.2026 in Kraft getreten. Sie regelt die näheren Details zum Ablauf, zum notwendigen Inhalt sowie zur technischen Umsetzung der Forst-Betriebsplanung (Forsteinrichtung). Die Grundstruktur der vormaligen Verwaltungsvorschrift bleibt dabei erhalten. Neben redaktionellen Anpassungen werden vor allem Anforderungen im Hinblick auf NATURA 2000-Gebiete im Wald aufgenommen. Es ist zuverlässig und nachprüfbar Vorsorge zu treffen, dass die geplanten forstlichen Maßnahmen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Schutzgütern führen. Die Verwaltungsvorschrift hebt dabei ausdrücklich auf das zwischen Forst- und Naturschutzabteilung abgestimmte Prüfschema und nicht auf einen integrierten Bewirtschaftungsplan ab. Ein integrierter Bewirtschaftungsplan liegt vor, wenn in der mittelfristigen Betriebsplanung die gebietsspezifischen Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele vollständig beachtet werden. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens hatte der GStB auf die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen forstbehördlicher und naturschutzfachlicher Planung hingewiesen.
BR 019/02/26 DS/866-00
Wald-Klima-Offensive
In Verbindung mit dem Landesklimaschutzgesetz vom 09.07.2025 hat die Landesregierung eine Wald-Klima-Offensive angekündigt. Die Kohlenstoff-Speicherleistung des Waldes hat in den Jahren 2018 bis 2022 durch das klimawandelbedingte Absterben von Nadelbäumen (vor allem Fichten) und durch eine stark verminderte Zuwachsleistung der Waldbäume abgenommen. Das Maßnahmenpaket betont die Rolle des Waldes für den Klimaschutz und soll dazu beitragen, dass Rheinland-Pfalz im Jahr 2040 klimaneutral werden kann.
Eckpunkte sind die Neuanlage von regionalen Klimaschutzwäldern, der Wasserrückhalt im Wald, die Förderung des Waldumbaus sowie die langfristige Kohlenstoffbindung in Gebäuden. Die Wald-Klima-Offensive wird mit 50 Mio. € aus den für das Land vorgesehenen Mitteln des Sondervermögens des Bundes für Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert. Die Abwicklung erfolgt im Rahmen des Wirtschaftsplans zum Sondervermögen „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“. Das förderfähige Mindestvolumen pro Einzelmaßnahme liegt bei 50.000 €. Förderfähig sind nur Sachmittel und Fremdleistungen für Investitionen, eigener Personalaufwand ist nicht förderfähig. Eine Förderung kommunaler Projekte ist nicht zulässig. Mit der Umsetzung ist der Landesbetrieb Landesforsten federführend beauftragt.
BR 020/02/26 DS/866-00