BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" Januar 2026
Wolf; Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes
Die Bundesregierung hat im Dezember 2025 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes“ (BR-Drs. 765/25) vorgelegt, der einen veränderten Umgang mit dem Wolf zum Gegenstand hat. Im BNatschG soll die wolfsspezifische Regelung des § 45a ersatzlos aufgehoben werden. Alle maßgeblichen Bestimmungen sollen sich künftig im Jagdrecht befinden. Der Wolf wird als jagdbare Tierart in das BJagdG aufgenommen.
Im Kern werden im BJagdG drei Regelungsbereiche angesprochen: Bei günstigem Erhaltungszustand wird in Form eines revierübergreifenden Managementplans der zuständigen Behörde ein aktives Bestandsmanagement mit jagdlichen Mitteln eröffnet. Unabhängig vom Erhaltungszustand können sog. Problemwölfe zeitnäher und mit weniger bürokratischem Aufwand erlegt werden. Die Länder können Weidegebiete (z. B. Almen, Deiche) bestimmen, in denen einen Bejagung des Wolfs auch bei ungünstigem Erhaltungszustand zulässig ist.
Der Gesetzentwurf wird als besonders eilbedürftig eingestuft und soll mit Zustimmung des Bundesrates unmittelbar nach Veröffentlichung in Kraft treten. Die beabsichtigten Änderungen auf Bundesebene hätten zur Folge, dass das rheinland-pfälzische LJG vom 09.07.2025, welches zum 01.04.2027 in Kraft tritt, angepasst werden muss.
BR 005/01/26 DS/765-00
EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“; Änderungsverordnung
Die EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“ wird (quasi in letzter Minute) hinsichtlich des Anwendungsbeginns erneut um ein weiteres Jahr, also bis 30.12.2026, verschoben. Darüber hinaus nimmt die Änderungsverordnung, die auf den Ergebnissen der Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission basiert, wesentliche inhaltliche Erleichterungen vor. Kleine Primärerzeuger aus Ländern ohne Entwaldungsrisiko werden u. a. lediglich zur einmaligen Abgabe einer vereinfachten Sorgfaltserklärung sowie zur Angabe der Betriebsadresse (anstelle von Geodaten der Betriebsflächen) verpflichtet. Die Forderung nach Einführung einer Null-Risiko-Kategorie mit Entfall aller Meldepflichten wird allerdings nicht erfüllt.
Die Weitergabe der Referenznummer entlang der EU-Lieferkette entfällt. Dies entlastet nachgelagerte Unternehmen. Eine Revisionsklausel verpflichtet die EU-Kommission bis April 2026 weitere Entlastungspotenziale zu prüfen. Bücher, Zeitschriften und Druckerzeugnisse werden aus dem Geltungsbereich der Verordnung gestrichen.
BR 006/01/26 DS 866-00
Landesfischereigesetz; Gesetzentwurf
Der Gesetzentwurf der Landesregierung „Landesgesetz zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften“ (LT-Ds. 18/13519) ist in den Landtag eingebracht worden. Ein Schwerpunkt liegt auf der Digitalisierung von Verwaltungsprozessen (vgl. BR 094/09/25).
Als maßgebliche Änderungen sind vorgesehen: Die Vorschriften für die Fischereischeine sollen weitgehend vereinheitlicht werden, um sie leichter bundesweit digitalisieren zu können. Fischereischeine werden künftig auch als Plastikkarte im Scheckkartenformat oder als elektronisches Zertifikat in digitaler Form ausgestellt. Die Erteilung eines Fischereischeins soll künftig lebenslang erfolgen. Der Jugendfischereischein soll entbehrlich werden. Die Anerkennung von Fischereischeinen und Fischerprüfungen anderer Bundesländer und Staaten soll vereinfacht werden. Ein digitales Fischereibuch soll rechtssicher und übersichtlich die jeweiligen Fischereirechte abbilden.
BR 007/01/26 DS/766-00
Landesforsten; Besonderes Gebührenverzeichnis; Betriebsplanung
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat den Entwurf einer Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses des Landesbetriebs Landesforsten vorgelegt. Für die Erstellung von Betriebsplänen und Betriebsgutachten liegt der derzeitige Gebührensatz bei 50 € je angefangenen Hektar forstlicher Betriebsfläche. Er wird als nicht mehr kostendeckend angesehen.
Künftig soll eine Aufsplittung in zwei verfahrens- und aufwandsabhängige Gebührensätze erfolgen. Ohne eine NATURA 2000-Verträglichkeitsprüfung auf Ebene der Betriebsplanung wird der Gebührensatz auf 62 € je angefangenen Hektar forstlicher Betriebsfläche erhöht, mit einer NATURA 2000-Verträglichkeitsprüfung auf 67 €. Die Aufstellung der Betriebspläne erfolgt gemäß § 7 Abs. 3 LWaldG nach Wahl der Waldbesitzenden entweder durch das Land oder durch private Sachkundige. Das Land trägt im Körperschaftswald die Kosten der Betriebsplanung (bei privaten Sachkundigen mit Ausnahme der Umsatzsteuer). In diesem Fall gelten die Gebührensätze als jeweilige Förderhöchstgrenzen.
BR 008/01/26 DS/866-00
Waldpädagogische Veranstaltungen; Förderung
Die Verwaltungsvorschrift „Richtlinie zur Förderung von waldpädagogischen Veranstaltungen“ ist unter dem Datum 24.11.2025 (MinBl. S. 604) neu gefasst worden. Sie ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die waldbezogene Umwelt- und Nachhaltigkeitsbildung als wesentliches Element einer qualitätsgesicherten, außerschulischen Bildungsarbeit in Rheinland-Pfalz etabliert hat. Die Waldpädagogik ist in § 25 Abs. 4 LWaldG als gesetzliche Aufgabe im Staatswald verankert. Die Förderung soll Anreize für zusätzliche qualifizierte pädagogische Angebote bieten. Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung als Pauschale gewährt. Der Zuschuss beträgt 100 € je Veranstaltung, bei einem Mindestbetrag von 300 € je Antrag. In den Jahren 2023 und 2024 lag die bewilligte Fördersumme bei jeweils 22.400 €.
BR 009/01/26 DS/866-00
WaldEcho Rheinland-Pfalz
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit der Plattform „WaldEcho Rheinland-Pfalz“ ein digitales Anliegenmanagement eingeführt, das zum jetzigen Zeitpunkt nur für den Staatswald Anwendung findet. Waldbesuchende können Meldungen über den Zustand des Waldes mit Fotos, dem Standort sowie einer Nachricht eingeben. Das jeweils zuständige Forstamt wird automatisch informiert. Über ein Ampelsystem wird dargestellt, wie der Bearbeitungsstand ist. Vom Zeitpunkt der Meldung bis zum ersten Bearbeitungsschritt sollen dabei maximal 8 Tage vergehen. Beispiele für Meldungen sind Hinweise auf umgefallene Bäume, die Waldwege versperren, auf illegal entsorgten Müll oder auf eine invasive Art. Landesforsten soll auf diesem Wege, auch vor dem Hintergrund der FSC-Zertifizierung des Staatswaldes, transparent und bürgernah agieren.
Weitere Info: www.waldecho.wald-rlp.de
BR 010/01/26 DS/866-00