BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" März 2026

BlitzReport Fachbeirat "Forst und Jagd" März 2026 

  • Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; OLG Koblenz

    Das OLG Koblenz hat mit Teil-End- und Grundurteil vom 19.02.2026, Az.: U 1721/22 Kart, festgestellt, dass das beklagte Land Schadensersatz an geschädigte Sägewerke wegen kartellbedingt überhöhter Preise für die Beschaffung von Rundholz zu leisten hat. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Mainz vom 07.10.2022, Az.: 9 O 125/20, teilweise abgeändert und neu gefasst. Das Gericht folgt mit dem fast 100 Seiten umfassenden Urteil seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 07.11.2024, Az.: U 1721/22 Kart (vgl. BR 129/12/24) sowie dem Urteil des OLG Stuttgart vom 15.08.2024 im baden-württembergischen Verfahren. 

    Das OLG Koblenz stellt insbesondere fest: Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Ein Kartellverstoß liegt vor. Das Verschulden des beklagten Landes hierfür ist zu bejahen. Die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge sind teilweise schlüssig dargelegt bzw. bewiesen. Es besteht eine Schadensvermutung. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Weil über die Schadenshöhe noch Beweis erhoben werden muss, erlässt der Senat ein Grundurteil. 

    Aus Sicht des GStB wird erst eine Entscheidung des BGH abschließende rechtliche Klarheit bringen. Die Revision ist uneingeschränkt zugelassen und wird vom Land Rheinland-Pfalz beschritten.

    Zur Erinnerung: Das Land hat in dem Rechtsstreit, in dem 121 Mio. € Schadensersatz geltend gemacht werden, mehr als 1.000 Kommunen (überwiegend Ortsgemeinden) und Zweckverbänden sowie knapp 100 privaten Waldbesitzenden den Streit verkündet. Diese waren in der Vergangenheit an der gebündelten Holzvermarktung beteiligt und sind Eigentümer von Waldflächen über 100 Hektar. Die Gemeinde Morbach und die Stadt Ingelheim sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Landes beigetreten.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0074/26

    BR 025/03/26 DS/866-42

  • Landesjagdgesetz; Erarbeitung der nachgelagerten Rechtsvorschriften gestoppt

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität informiert mit Schreiben vom 26.02.2026 darüber, dass die anstehende Überarbeitung der Landesjagdverordnung und der weiteren nachgelagerten Rechtsvorschriften zum gegenwärtigen Zeitpunkt gestoppt wird. Ursprünglich war ein organisatorisch wie fachlich anspruchsvoller Beteiligungsprozess vorgesehen, der Mitte März starten sollte.  Aus den 45 Ermächtigungsgrundlagen, die sich aus § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LJG-neu ergeben, sollten 23 zusammenhängende Regelungsbereiche gebildet werden. Für Regelungsbereiche, die eine hohe Komplexität aufweisen und potenziell strittig sind (z. B. Abschussregelung, Hege und Bejagung des Rotwildes, Jagdzeiten) waren bereits ganztägige Workshops unter externer Moderation (DialogDesign, Freiburg) terminiert. Andere Regelungsbereiche (z. B. Jagdgenossenschaften, Wildschadensverfahren) sollten seitens der Fachabteilung des Ministeriums konzeptionell vorbereitet werden. Als Beteiligte waren über 20 Behörden, Institutionen und Verbände, u. a. auch der GStB, adressiert. Die Anpassung der Rechtsvorschriften sollte fristgerecht zum 01.04.2027 abgeschlossen sein.

    Der Landesjagdverband artikuliert in einer aktuellen Presseerklärung, dass eine breite Verbändeallianz mit Nachdruck vom Ministerium gefordert habe, den Arbeitsprozess auszusetzen, und verweist dabei u. a. auf die kommunalen Spitzenverbände. Zumindest für den GStB ist diese Verlautbarung schlicht unzutreffend.

    BR 026/03/26 DS/765-00

  • Landesforsten; Besonderes Gebührenverzeichnis; Betriebsplanung

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat den Entwurf einer Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses des Landesbetriebes Landesforsten nach Anhörung des GStB überarbeitet. Der bisherige einheitliche Gebührensatz für die Erstellung von Betriebsplänen und Betriebsgutachten von 50 € je angefangenen Hektar forstlicher Betriebsfläche soll nunmehr in drei verfahrens- und aufwandsabhängige Gebührensätze aufgesplittet werden. Maßgebliche Differenzierungskriterien sind dabei, ob der Betrieb in einem NATURA 2000-Gebiet liegt und ob verbessernde Maßnahmen aus den Bewirtschaftungsplänen im Rahmen der mittelfristigen Betriebsplanung berücksichtigt werden sollen. Der Verordnungsgeber geht insoweit von einem erhöhten Planungsaufwand aus (67 € statt 62 €). Eine rechtliche Verpflichtung zur aktiven Umsetzung verbessernder Maßnahmen aus den Bewirtschaftungsplänen besteht nicht. Die diesbezügliche Entscheidung trifft der Waldbesitzende.

    Die im Besonderen Gebührenverzeichnis genannten Hektarsätze sind maßgeblich für die Höhe der Zuwendung. Bei der kostenfreien Erstellung durch Personal von Landesforsten wird der Hektarsatz benötigt, um den beihilferechtlichen Vorgaben der De-minimis-Verordnung Rechnung zu tragen. Die Höhe der für die Erstellung der Betriebsplanung durch Landesforsten gewährten Beihilfe errechnet sich aus der forstlichen Betriebsfläche multipliziert mit dem Hektarsatz. Bei der Erstellung von Betriebsplänen und Betriebsgutachten durch private Sachkundige begrenzt der Hektarsatz die Kosten, die höchstens für die mittelfristige Betriebsplanung als zuwendungsfähig anerkannt und erstattet werden. 

    BR 032/03/26 DS/866-00

  • Landesforsten; Besonderes Gebührenverzeichnis; Standortkartierung

    Die Ergebnisse der Standortkartierung dienen als Grundlage für Betriebspläne und Betriebsgutachten. Mit der Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses des Landesbetriebes Landesforsten soll die bisherige Kopplung der Standortkartierung an die Betriebsplanung über einen Prozentsatz (120 % bzw. 30 % von 50 €) aufgehoben und durch einen einheitlichen Hektarsatz ersetzt werden. Die Entkopplung ist aus Sicht des Verordnungsgebers angezeigt, da eine Berücksichtigung der Vorgaben zu NATURA 2000-Gebieten keinen höheren Arbeitsaufwand im Rahmen der Standortkartierung bedingt. Bei der Neuerstellung einer Standortkartierung soll der Hektarsatz bei 93 € und für die Ergänzung einer vorhandenen Standortkartierung bei 23,25 € liegen. Wie bei der Betriebsplanung sind die im Besonderen Gebührenverzeichnis genannten Hektarsätze maßgeblich für die Höhe der Zuwendung. 

    BR 033/03/26 DS/866-00

  • Rehwild; Schonzeitverkürzung; FFH-Verträglichkeitsprüfung

    Das VG Köln erklärt mit Urteil vom 27.11.2025, Az.: 8 K 3702/25, eine von der zuständigen Jagdbehörde verfügte Verkürzung der Schonzeit für Rehwild um den Monat April für materiell rechtswidrig und folgt damit der Klage eines Umweltverbandes. Ohne vorherige Verträglichkeitsprüfung verstößt die Schonzeitverkürzung in einem NATURA 2000-Gebiet gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie. 

    Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Schonzeitverkürzung um ein der FFH-Verträglichkeitsprüfung unterfallendes Projekt. Sie ist nicht als freigestellte Maßnahme der Gebietsverwaltung anzusehen. Das Gericht differenziert insoweit zwischen regulären jagdlichen Maßnahmen („Regulierung der Schalenwilddichte auf ein solches Maß, dass die Verjüngung aller lebensraumtypischen Baumarten ohne besondere Schutzmaßnahmen ermöglicht wird“), die als Gebietserhaltungsmaßnahmen anzusehen sind, und atypischen jagdlichen Maßnahmen wie der Schonzeitverkürzung. Eine Beeinträchtigung der für die einzelnen NATURA 2000-Gebiete bestehenden Erhaltungsziele durch die Bejagung im Monat April lässt sich nach Einschätzung des Gerichts nicht ohne vertiefte Prüfung mit Gewissheit ausschließen. 

    BR 034/03/26 DS/765-00