BlitzReport April 2006

BlitzReport April 2006 © GStB

Kinderlärm
Kinder dürfen auf einem Wendehammer, der zu einer Straße gehört, spielen. Dies entschied das VG Koblenz in seinem Urteil vom 07.02.2006, Az: 6 K 860/05.KO.
Das Wohnhaus des Klägers, das in einem reinen Wohngebiet liegt, grenzt an den Wendehammer einer Straße an, der von Kindern zum Bolzen und Spielen genutzt wird. Der Kläger machte geltend, dass der Lärm für ihn nicht zumutbar sei; er verlangte von der Verbandsgemeinde die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Lärmabwehr. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger müsse den Lärm durch die spielenden Kinder hinnehmen. Die nähere Umgebung des Grundstücks sei als reines Wohngebiet einzustufen und die betroffene Straße seit 09.12.2005 als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Damit seien dort Kinderspiele wie etwa das Bolzen erlaubt. Bei den Immissionen, die hierdurch entstünden, handele es sich um unvermeidbare Lebensäußerungen von Kindern, wie sie im Stadtbereich in herkömmlicher Weise auftreten und untrennbar zum Wohnen gehören. Derartige Immissionen seien der Nachbarschaft ohne weiteres zumutbar.





BR 038/04/06 HF/671-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0063/2006



Abwasserabgabe für Niederschlagswasser; Strangbetrachtung

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Landesabwasserabgabengesetzes ist mit seiner Veröffentlichung am 15.03.2006 in Kraft getreten (GVBl. S. 97). Das Änderungsgesetz geht maßgeblich auf die Initiative des GStB zurück. Es werden drei Änderungen vorgenommen:

  1. Wiedereinführung der sog. Strangbetrachtung:
    Durch den neuen § 6 Abs. 4 LAbwAG wird klargestellt, dass bei der Abgabefreiheit für die Einleitung von Niederschlagswasser die siedlungswasserwirtschaftlichen Teileinzugsgebiete (z.B. eine Ortslage) und nicht das gesamte Einzugsgebiet einer Kläranlage maßgeblich ist. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird die bis zum OVG-Urteil von 2003 bewährte Praxis gesetzlich verankert. Sie tritt rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft. Dadurch wird eine Mehrbelastung der Gemeinden bzw. der Bürger um schätzungsweise mehrere Mio. € vermieden.
  2. Die konkreten Anforderungen an die Einleitung von Außengebietswasser werden zukünftig im wasserrechtlichen Bescheid festgelegt (bisher gesetzlich).
  3. Erweiterung von Verrechnungsmöglichkeiten: Investitionen, die zur Erreichung der o.g. Abgabefreiheit getätigt werden, können nunmehr gegen die Abgabeschuld der Gemeinde insgesamt verrechnet werden (bisher nur mit denen des gleichen Kläranlagensystems).


Nr. 2 und Nr. 3 treten rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft.






BR 039/04/06 TR/825-06



Zweitwohnungssteuer; Wohngeldbezug
Das VG Mainz hat mit Urteil, Az.: 3 L 156/06.MZ, entschieden, dass allein die Tatsache, dass ein Einwohner Wohngeld bezieht, eine Kommune nicht daran hindert, ihn zur Zweitwohnungssteuer heranzuziehen.
Die beklagte Stadt Mainz setzte gegenüber einem Mann mit Zweitwohnung eine Zweitwohnungsabgabe fest. Der Antragsteller wandte ein, dass er seine Erstwohnung andernorts im Haus seiner Eltern habe. In Mainz unterhalte er nur deshalb eine Zweitwohnung, weil er hier in einem Ausbildungsverhältnis stehe. Es gehe nicht an, dass die Stadt ihn zur Zweitwohnungsabgabe heranziehe, obwohl er von ihr Wohngeld erhalte. Die Richter haben den Antrag abgelehnt. Im Grundsatz beinhalte die von der Stadt erhobene Zweitwohnungsabgabe eine verfassungsrechtlich zulässige örtliche Aufwandssteuer. Der Fall des Antragstellers liege nicht so, dass sich die Abgabeerhebung nach der Abgabeordnung ausnahmsweise als unbillig erweise. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller von der Stadt ein monatliches Wohngeld von 26,00 € erhalte, bedinge keine persönlichen Billigkeitsgründe in dem Sinne, dass er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die monatliche Steuer in Höhe von 23,00 € zu zahlen.





BR 040/04/06 GF/963-90



Sterbe- oder Witwergeld
Mit Urteil vom 07.02.2006, Az.: 6 K 871/05.KO, hat das VG Koblenz entschieden, dass ein mit einem Beamten in Lebenspartnerschaft lebender Mann keinen Anspruch auf Sterbe- oder Witwergeld hat. Die beamten- und europarechtlichen Regelungen sähen für den vorliegenden Fall die Gewährung von Witwer- oder Sterbegeld nicht vor. Dies stelle auch keinen Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz dar. Es sei sachlich gerechtfertigt, eine eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Personen nicht mit der Ehe von Mann und Frau, die nach dem Grundgesetz unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehe, gleichzustellen. Hierin liege keine Diskriminierung der sexuellen Orientierung homosexueller Partnerschaften.





BR 041/04/06 CR/023-44

Weitere Info: GStB-N Nr. 0064/2006



Gestattungsentgelt für Forstwege
Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind gemäß § 22 Abs. 4 LWaldG u.a. das Fahren von Kutschen, Pferdeschlitten, Hundegespannen, Kraftfahrzeugen im Wald sowie die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald zulässig. Im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung kann die Zustimmung von der Zahlung eines Entgeltes abhängig gemacht werden. In diesem Zusammenhang führt das Ministerium für Umwelt und Forsten in der Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 14/4965) aus: „In Rheinland-Pfalz gibt es weder landesweit einheitliche Regelungen über die Höhe des Gestattungsentgeltes für die Benutzung von Forstwegen noch einen von der Landesregierung vorgegebenen Richtwert, an dem sich die einzelnen Forstämter orientieren sollen. Auf Grund der vielfältigen unterschiedlichen Fälle vor Ort stellt es die Landesregierung bewusst ins Ermessen der Forstämter, über die Erhebung und die Höhe eines Gestattungsentgeltes für die Benutzung von Forstwegen im Landeswald im Einzelfall zu entscheiden, da sie am besten Intensität und Auswirkungen der Wegebenutzung beurteilen können. Im Körperschafts- und Privatwald entscheidet der jeweilige Waldbesitzende über ein Gestattungsentgelt für die Benutzung von Forstwegen.“





BR 042/04/06 DS/866-00



Forstreform in Nordrhein-Westfalen
Die nordrhein-westfälische Landesregierung betreibt eine Verwaltungsstrukturreform, die auch den Forstbereich tangiert. Staatliche Aufgaben entfallen, wenn sie entfallen können, werden privatisiert, wenn sie privatisiert werden können, gehen auf die kommunalen Aufgabenträger über, wenn sie kommunalisiert werden können. Mehrfachzuständigkeiten sollen abgebaut, Sonderbehörden soweit als möglich aufgelöst, kommunalisiert bzw. in die allgemeine Verwaltung integriert sowie Standards abgebaut werden.
Mit einer geplanten Änderung des Landesforstgesetzes soll dem Landesbetrieb Wald und Holz die Möglichkeit gegeben werden, neue Einnahmemöglichkeiten zu erschließen, um das Defizit bzw. den Zuschussbedarf aus dem Landeshaushalt zu verringern. Nach dem Entwurf soll u.a. die bislang kostenfreie „Betreuung der Waldbesitzer durch Rat und Anleitung“ sowie die „Kostenfreiheit von Amtshandlungen“ entfallen. Der Landesbetrieb erhofft sich hierdurch jährliche Mehreinnahmen in einer Größenordnung von 11 Mio. €. Die Anzahl der Forstämter soll je nach Modell von derzeit 35 auf 5 bis 25 reduziert werden. Planspiele des Landesbetriebes, künftig eine Art „Waldmaut“ zu verlangen, haben in den vergangenen Wochen hohe Wellen geschlagen. Wenn derartige Überlegungen Wirklichkeit werden, müssen die Organisatoren von kommerziellen Veranstaltungen im Wald zukünftig Abgaben entrichten.





BR 043/04/06 DS/866-00



Praxisgebühr; Bundesbeamte
Mit Urteil vom 13.03.2006, Az.: 3 K 954/05.NW, hat das VG Neustadt entschieden, dass Bundesbeamte den Abzug eines Eigenanteils in Höhe von 10,00 € (Praxisgebühr) bei der Gewährung einer Beihilfe zu ihren Krankheitskosten hinzunehmen haben. Einer beihilfeberechtigten Versorgungsempfängerin des Bundes wurde die bewilligte Beihilfe um die Praxisgebühr gemindert. Nach ihrer Auffassung sei sie auf Grund ihrer freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse dadurch doppelt belastet. Nach Auffassung des Gerichts verlangt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, dass die Beihilfe und die vom Beamten selbst getroffene Versicherungsvorsorge die Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen vollständig abdeckt. Der Dienstherr sei vielmehr frei in seiner Entscheidung, in das Beihilferecht auch Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen, so lange die angemessene Lebensführung sichergestellt bleibe. Angesichts der geringen Höhe der Gebühr von lediglich 10,00 € pro Jahresquartal sei der Grundsatz der sog. amtsangemessenen Alimentation nicht verletzt.





BR 044/04/06 CR/023-40



Laufbahnaufstieg; Fachhochschulausbildung
Mit Urteil vom 21.02.2006, 6 K 1792/05.NW, hat das VG Neustadt entschieden, dass ein Polizeibeamter keinen Anspruch darauf hat, mit einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung im Studiengang Sozialpädagogik/Sozialarbeit vom mittleren in den gehobenen Polizeidienst aufzusteigen. Der Polizeibeamte hatte das Studium privat absolviert. Der Dienstherr ist der Auffassung, dass die hierfür notwendigen Kenntnisse auch in der regulären Aufstiegsausbildung für Polizeibeamte an der Fachhochschule des Landes vermittelt würden.
Nach Auffassung des Gerichts ist es in erster Linie Sache des Dienstherrn, nicht des Beamten, einen von der einschlägigen Laufbahnvorschrift geforderten dienstlichen Bedarf für den Aufstieg eines Polizeibeamten vom mittleren in den gehobenen Dienst festzustellen. Seine Einschätzung, dass die in der regulären Aufstiegsausbildung der Polizei vermittelten Kenntnisse in den Bereichen Sozialarbeit/Sozialpädagogik ausreichend seien für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung auf entsprechend geprägten Dienstposten, sei rechtlich nicht zu beanstanden.





BR 045/04/06 CR/023-40



„Fun-Games“; Untersagung bei fehlender Bauartzulassung
Mit Beschluss vom 08.03.2006, Az.: 4 L 180/06.NW, hat das VG Neustadt in einem Eilverfahren entschieden, dass das Aufstellen und der Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit - sog. „Fun-Games“ - nur zulässig ist, wenn für die Geräte eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorliegt. Der Inhaber einer Gaststätte hatte zwei solcher Spielautomaten, mit denen der Einsatz zurückgewonnen werden kann, aufgestellt. Daraufhin wurde der Betrieb mit der Begründung untersagt, die Spieler vor zu hohen, übermäßigen Verlusten beim Bespielen von nicht bauartzugelassenen Geräten zu schützen. Nach Auffassung des Gerichts ist das Verbot rechtmäßig, weil für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erforderlich sei. Werde - wie hier - ein Gerät ohne diese Zulassung betrieben, so sei dies illegal und rechtfertige die Untersagung.





BR 046/04/06 CR/140-00