BlitzReport September 2006

BlitzReport September 2006 © GStB

Gewerbesteuerumlage; Erhöhungszahl Fonds „Deutsche Einheit“ im Jahr 2007
§ 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung bestimmt, dass die Gemeinden ab 2005 40 % der im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds „Deutsche Einheit" verbleibenden Länderbelastungen in Höhe von jährlich 2.582.024.000 €, also ca. 1.032,8 Mio. € an die Länder abführen. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte - somit 20 % oder 516,4 Mio. € - durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage zu erbringen.
Die Steuerschätzung vom Mai 2006 hat ergeben, dass auf der Grundlage des für 2007 geschätzten Gewerbesteueraufkommens eine Erhöhung der Gewerbesteuerumlage um 6,6 Prozentpunkte ausgereicht hatte, um diesen Finanzierungsbeitrag für die gesetzliche Beteiligung der Gemeinden am Fonds „Deutsche Einheit" sicher zu stellen. Durch die Aufrundung auf 7 Prozentpunkte hätte sich eine Überzahlung der Kommunen an die Länder von rd. 31 Mio. € ergeben. Aufgrund der im Vergleich zur Steuerschätzung noch positiveren Entwicklung bei der Gewerbesteuer (l. Quartal 2006 Anstieg bei der Gewerbesteuer netto um 18,9 % gegenüber Vorjahr) und um eine noch höhere Überzahlung der Kommunen an die Länder zu verhindern, wird der Vervielfältiger auf 6 Prozentpunkte festgelegt. Nur so wird dem gesetzlichen Auftrag, die Gemeinden mit einem Finanzierungsbeitrag von 516,4 Mio. € an den verbleibenden Länderbelastungen zu beteiligen, höchstmöglich entsprochen.
Einer Intervention des Deutschen Städte- und Gemeindebundes ist es zu verdanken, dass der nunmehr von der Bundesregierung beschlossene Verordnungsentwurf eine Erhöhungszahl von 6 Prozentpunkten – und nicht wie ursprünglich vorgesehen 7 Prozentpunkten - im Jahr 2007 vorgibt.





BR 096/09/06 HB/968-05



Förderungsgrundsätze-Forst; Neufassung zum 01.01.2007
Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat den Entwurf einer Neufassung der Verwaltungsvorschrift „Förderungsgrundsätze-Forst“ vorgelegt. Die Neuregelung soll zum 01.01.2007 in Kraft treten.
In der Förderperiode 2007 bis 2013 löst der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) bzw. das regionale Entwicklungsprogramm PAUL (Programm Agrarbusiness, Umweltmaßnahmen, Landentwicklung) in Rheinland-Pfalz die bisherige Förderung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) bzw. dem rheinland-pfälzischen Entwicklungsplan ZIL (Zukunftsinitiative Ländlicher Raum) ab. Parallel zur Entwicklung der ELER-Programmplanung findet eine Anpassung des GAK-Rahmenplans (Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“) statt. Auf der Basis dieser neuen Förderprogramme der EU und des Bundes sind die rheinland-pfälzischen Förderungsgrundsätze-Forst neu zu gestalten.
Der vorgelegte Entwurf nimmt eine grundlegende Überarbeitung vor. Zehn Förderungsbereiche werden dabei unterschieden.





BR 097/09/06 DS/866-05

Weitere Info: GStB-N Nr. 0173/2006



Förderungsgrundsätze-Forst; Eckpunkte der Neufassung
Der Entwurf der Verwaltungsvorschrift „Förderungsgrundsätze-Forst“ sieht in den „Allgemeinen Bestimmungen“ vor, dass hohe Wildbestände und hohe Waldwildschäden innerhalb eines Forstbetriebes zu einer Ablehnung der Förderung führen können. Dabei sollen auch die vorhandenen Kriterien des waldbaulichen Gutachtens Berücksichtigung finden.
Bei der Erst- und Wiederaufforstung wird das bisherige, System vereinfacht und in eine Zuwendungspauschale auf Stückbasis verändert. Die Jungbestandspflege soll künftig nur noch zweimal im Bestandesleben gefördert werden. Die Zuwendung für die Jungbestandspflege ist nach Änderung des GAK-Rahmenplanes nicht mehr an eine Einheitswertgrenze gebunden. Künftig gilt auch die Grundinstandsetzung eines forstwirtschaftlichen Weges als förderungsfähig. Dabei kann die erforderliche vollständige Erneuerung des Wegekörpers auch punktuell an entsprechend schadhaften Wegeteilstücken erfolgen.
Die besonderen Leistungen der Waldbesitzer zur Biotop- und Habitatpflege im Wald werden im Rahmen eines eigenen Förderungsbereichs aufgegriffen. In Verbindung mit Art. 47 der ELER-Verordnung sind Zahlungen für freiwillige Waldumweltmaßnahmen vorgesehen. Diese Zahlungen sollen eingegangene Verpflichtungen abdecken, die über die einschlägigen verbindlichen Anforderungen hinausgehen.
Mittelfristige Betriebsgutachten in Forstbetrieben, die kleiner als 50 ha sind und damit keiner gesetzlichen Planungspflicht unterliegen, sollen in Zukunft gefördert werden.





BR 098/09/06 DS/765-05



Beschränkung der Altersteilzeit im Landesbereich

Das Ministerium des Innern und für Sport informiert mit Schreiben vom 29.06.2006 über die Beschränkung der Altersteilzeit im unmittelbaren Landesbeamtenbereich:

  • Beamtinnen und Beamten der Landesverwaltung wird Altersteilzeit gemäß § 80b des Landesbeamtengesetzes nur noch in den vom Ministerrat ausdrücklich als Personalabbaubereiche festgelegten Verwaltungsbereichen bewilligt, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre in einem dieser Bereiche eingesetzt waren.
  • Anträge, die bis zum 13.06.2006 (Beschluss des Ministerrats) bei den zuständigen Stellen eingegangen sind, werden noch bewilligt, wenn die Altersteilzeit antragsgemäß spätestens am 1.11.2006 beginnen soll.
  • Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird entsprechend verfahren, sofern sie nicht nach § 2 Abs 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses haben.
  • Bei bereits bewilligten Altersteilzeitanträgen tritt keine Änderung ein.





BR 099/09/06 CR/023-40



Änderung der Musterfriedhofsatzung
In Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit sowie dem Ministerium des Innern und für Sport hat der GStB die Musterfriedhofsatzung geändert. Im Zuge von Deregulierung und Entbürokratisierung wurde das Genehmigungsverfahren für Grabmale (§ 21) vereinfacht, indem das Genehmigungserfordernis zugunsten einer Anzeigepflicht entfällt. § 21 hat folgenden Wortlaut:

§ 21
Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.





BR 100/09/06 CR/730-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0180/2006



Amtliche und öffentliche Beglaubigungen
Mit Schreiben vom 24.08.2006 informiert das Ministerium des Innern und für Sport über ein gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums der Justiz über amtliche und öffentliche Beglaubigungen vom 28.07.2006. Das neue Rundschreiben stellt die aktuelle Rechtslage näher dar und enthält zudem ergänzende praktische Anleitungen für die Vornahme amtlicher und öffentlicher Beglaubigungen. Dies gilt etwa auch für die amtliche Beglaubigung elektronischer Dokumente, die nach einer Neufassung des § 33 Abs. 4-6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Art. 1 Nr. 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002 (BGBl. I S. 3322) in Betracht kommt. Das Rundschreiben soll insbesondere auch dazu beitragen, nochmals die zuständigen Stellen im Hinblick auf eine strikte Beachtung der Regelungen für amtliche und öffentliche Beglaubigungen zu sensibilisieren.





BR 101/09/06 CR/055-04

Weitere Info: GStB-N Nr. 0181/2006



Straßenausbaubeitrag; Grundstücksbezogener Artzuschlag
Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen tatsächlicher gewerblicher Nutzung eines mehrfach erschlossenen Grundstücks ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht auch im Straßenausbaubeitragsrecht ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Straße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nicht abgewickelt werden kann. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.06.2006, Az.: 9 LC 27/04, entschieden.





BR 102/09/06 GT/653-31

Weitere Info: GStB-N Nr. 0170/2006



Marktanreizprogramm; Mittel ausgeschöpft
Das Förderprogramm des Bundesumweltministeriums für Solarkollektoren, Pelletkessel und Scheitholz-Vergaserkessel ist so gut angenommen worden, dass die für 2006 zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Bewilligung von Zuschussanträgen bereits erschöpft sind. Weitere Zusagen können deshalb gegenwärtig nicht mehr gegeben werden. Alle Antragsteller, die schon einen Bewilligungsbescheid erhalten haben, sind hiervon nicht betroffen: Ihre Förderung wird - wie bewilligt - ausgezahlt. Das Förderprogramm soll - ggf. zu geänderten Konditionen - im nächsten Jahr fortgeführt werden. Bis zum Jahresende sollen Fördersätze und Förderverfahren überprüft und an die rasante Marktentwicklung angepasst werden. Erst danach ist unter Verwendung neuer Antragsvordrucke eine Antragstellung für 2007 möglich.





BR 103/09/06 HF/777-7



Waldzustandsbericht
Bundeslandwirtschaftsminister Seehofer hat angekündigt, dass der bislang jährlich aktualisierte Waldzustandsbericht künftig nur noch alle 4 Jahre erstellt werden soll. Vorgesehen sei, dass der Waldzustandsbericht in einen Gesamtbericht zur Lage der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei einfließe. Die Veröffentlichung nur noch einmal in der Legislaturperiode trage dem dringend erforderlichen Bürokratieabbau Rechnung, der auch das Berichtswesen einschließen müsse.
Die Ankündigung des Ministers ist bei Politikern und Verbänden auf ein geteiltes Echo gestoßen.





BR 104/09/06 DS/866-00