BlitzReport April 2007

BlitzReport April 2007 © GStB

Landesumwelt-informationsgesetz; Körperschaftswald; Umsetzung durch die Forstämter
Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat im Einvernehmen mit dem GStB und dem Waldbesitzerverband Hinweise für die Forstämter zur Umsetzung des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) formuliert. Zu beachten ist, dass Landesforsten nicht nur Daten über den Staatswald erhebt, bearbeitet und speichert, sondern auch für Körperschafts- und Privatwald. Einen Teil dieser Daten des Nichtstaatswaldes besitzt Landesforsten in der Funktion als informationspflichtige Stelle nach LUIG, den anderen Teil der Daten hält Landesforsten als Dienstleister für die einzelnen Betriebe des Nichtstaatswaldes bereit. Eigentümer der letztgenannten Daten sind die jeweiligen Körperschaften und Privatwaldbesitzer.
Hält Landesforsten als Dienstleister Daten für Körperschaftswaldbetriebe bereit, so bleibt die jeweilige Körper-schaft informationspflichtige Stelle im Sinne des LUIG. Landesforsten ist demnach nicht berechtigt, über diese Informationen unmittelbar Auskunft nach dem LUIG zu geben. Dazu zählen z.B. die mittelfristigen Betriebspläne für den Körperschaftswald.
In Anbetracht der bisher geringen Anzahl von Anfragen nach LUIG im Bereich von Landesforsten wird ein landesweit zuständiger Ansprechpartner bei der Zentralstelle der Forstverwaltung in Neustadt etabliert, der alle Anfragen zentral koordiniert und beantwortet.





BR 036/04/07 DS/866-00



Mehrarbeit eines Beamten; Vergütung
Mit Beschluss vom 07.03.2007, Az.: 2 A 10071/07.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass für erbrachte Mehrarbeit eines Beamten keine zusätzliche Vergütung zu zahlen ist. Dem betroffenen Beamten wurden zu regulären Versorgungsbezügen 50.000 € zur Abgeltung von mehreren tausend Überstunden gezahlt, die er in seinen Dienstjahren geleistet hatte.
Nach Auffassung des OVG ist der Beamte nach den gesetzlichen Regelungen verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Ein Ausgleich habe durch Dienstbefreiung zu erfolgen, wenn die Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat betrage. Sei die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, könne der Beamte für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten. Da der Dienstherr Mehrarbeit nur ausnahmsweise anordnen dürfe, müsse sie wegen unvorhersehbarer Umstände dringend erforderlich gewesen sein. Dies sei hier nicht der Fall. Vorliegend habe es sich um absehbare und längerfristige Aufgaben gehandelt, auf die deshalb nicht durch die Anordnung von Mehrarbeit habe reagiert werden dürfen. Die Überstunden hätten faktisch eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit dargestellt, die nicht vergütungsfähig sei.





BR 037/04/07 CR/023-44

Weitere Info: GStB-N Nr. 0056/2007



Beamte im Internet; E-Mail-Adresse
Mit Urteil vom 06.02.2007, Az.: 6 K 1729/06.NW, hat das VG Neustadt entschieden, dass der Name, die dienstliche E-Mail-Anschrift, die Namensbestandteile enthält, sowie die Telefondurchwahl eines Beamten im Internetauftritt der Dienststelle veröffentlicht werden dürfen. Das Gericht ist der Auffassung, dass dem praktizierten Internetauftritt der Behörde weder beamtenrechtliche noch datenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten in Geschäftsordnungs- und Organisationsplänen sowie Telefonverzeichnissen einer Dienststelle sei aus organisatorischen Gründen grundsätzlich rechtlich zulässig. Sie sei außerdem vorliegend erforderlich, weil nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Behördenleitung die Beamten zur Auskunftserteilung an Dritte zur Verfügung stehen sollten. Anhaltspunkte für Belästigungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich.





BR 038/04/07 CR/023-40

Weitere Info: GStB-N Nr. 0047/2007



Orkan Kyrill; Zurückhaltung beim Einschlag frischer Fichte
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Zentralstelle der Forstverwaltung – hat mit Schreiben vom 30.03.2007 im Einvernehmen mit dem GStB an die nicht direkt oder nur gering vom Orkan Kyrill betroffenen Kommunen appelliert, den Einschlag frischer Fichte noch mindestens drei bis vier Monate auszusetzen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass gegenwärtig ein Überangebot an Nadelstammholz besteht und die Aufnahmefähigkeit der Werke absolut ausgereizt ist. Ferner muss in den nächsten Monaten mit nennenswerten Käferholzmengen gerechnet werden.





BR 039/04/07 DS/866-00



Orkan Kyrill; Förderung; Betriebskosten der Nasslagerung
Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium mit Schreiben vom 21.03.2007 über die Fördermaßnahme „Betriebskosten der Nasslagerung“ informiert. Diese basiert auf Ziffer 3.7.3 der Fördergrundsätze-Forst vom 17.01.2007.
Förderfähig sind die Betriebskosten der Nasslagerung für die Schadholzmassen, die im Zusammenhang mit dem Sturm Kyrill angefallen sind, ordnungsgemäß eingelagert und im Nasslager behandelt werden. Die Zuwendung beträgt für den Transport des Holzes von der Schadfläche bis zum Lagerplatz, für die laufenden Betriebskosten (Sach- und Personalaufwand) und für die Rückbaukosten pauschal und einmalig 5 € je Festmeter. Die Zuwendung ist auf maximal 100.000 € je Forstbetrieb begrenzt. Die Förderung wird nur gewährt, wenn die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für den Betrieb des Nasslagerplatzes vorliegen.
Auf Rückfrage des GStB hat das zuständige Ministerium mitgeteilt, dass aus dem Körperschaftswald ca. 50.000 Festmeter in Nasslagern zur Konservierung vorgesehen sind. Die entsprechenden Fördermittel in Höhe von ca. 250.000 € sollen dem Investitionsstock entnommen werden.





BR 040/04/07 DS/866-00



Orkan Kyrill; Transportkapazitäten; Aufhebung des Kabotageverbots
Speditionsunternehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die nach dem 30.04.2004 der EU beigetreten sind sowie Unternehmer aus der Schweiz dürfen ab sofort und bis zum 15.06.2007 zur Vermeidung erheblicher Schäden an dem in den Wäldern liegenden Sturmholz infolge des Orkans Kyrill für Holztransporte eingesetzt werden. Der Bundesverkehrsminister hat in einem Schreiben an die Verkehrsminister aller Bundesländer eine entsprechende Regelung getroffen.
Vor dem Hintergrund des sog. Kabotageverbots war es zuvor nicht zulässig, Holztransportkapazitäten z.B. aus Polen oder aus Tschechien einzusetzen. Das Kabotageverbot soll das einheimische Speditionsgewerbe für eine Übergangszeit vor Billigkonkurrenz aus den neuen EU-Mitgliedsländern schützen. Unter Kabotage versteht man den von einem Unternehmer mit Sitz/Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat durchgeführten gewerblichen Kraftverkehr innerhalb eines anderen EU-Mitgliedstaates, ohne dort über einen Sitz/Niederlassung zu verfügen.





BR 041/04/07 DS/866-00



Ein-Euro-Job; Mitbestimmung des Personalrates
Das BVerwG hat zu der umstrittenen Frage der Mitbestimmungspflicht bei der Besetzung von Ein-Euro-Jobs in zwei Grundsatzentscheidungen vom 21.03.2007 festgestellt, dass Personalräte Mitspracherechte haben, bevor Langzeitarbeitslose als Ein-Euro-Kräfte im öffentlichen Dienst eingesetzt werden. Die Richter gaben damit den Personalräten der Städte Mainz und Wetzlar recht und bestätigten das von ihnen in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht. Ein Mitbestimmungsrecht wurde seitens der Oberbürgermeister abgelehnt, da sie von einer sozialen Maßnahme ausgingen. Nach Ansicht der Richter unterliegen die Ein-Euro-Kräfte jedoch ebenso der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers wie die regulären Beschäftigten.





BR 042/04/07 AS/671-23

Weitere Info: GStB-N Nr. 0065/2007



SGB XII; Regelsätze der Sozialhilfe zum 01.01.2007

Mit der Landesverordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 13.02.2007 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in Rheinland-Pfalz für die Zeit ab dem 01.01.2007 in unveränderter Höhe wie folgt festgesetzt:


  • Für den Haushaltsvorstand sowie für Alleinstehende: 345 €,
  • für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 207 €,
  • für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres: 276 €.
  • Für Personen, die in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenleben, beträgt der monatliche Regelsatz für diese Person jeweils 311 €.





BR 043/04/07 AS 400-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0046/2007



Gaststättenerlaubnis; Sperrzeitregelung
Mit Beschluss vom 20.02.2007, Az.: 1 L 121/07.KO, hat das VG Koblenz entschieden, dass eine Sperrzeitregelung für eine Diskothek rechtswidrig ist, wenn zwingende Gründe für eine Rücknahme oder einen Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis vorliegen. In diesem Fall fehlt der Regelung nämlich die Eignung, rechtmäßige Zustände herzustellen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die von der Behörde per Verfügung festgesetzten Sperrzeiten rechtswidrig seien. Zwar dürften nach den gesetzlichen Bestimmungen Sperrzeiten festgelegt werden, wenn hierfür ein öffentliches Bedürfnis vorliege oder wenn besondere örtliche Verhältnisse bestünden. Ein solcher Erlass scheide jedoch dann aus, wenn Gründe vorlägen, die zwingend eine Rücknahme oder einen Widerruf der erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis verlangten. Ein solcher Fall lag hier vor, da der Geschäftsführer insgesamt im gaststättenrechtlichen Sinne als unzuverlässig angesehen werden konnte.





BR 044/04/07 CR/141-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0043/2007