BlitzReport Mai 2009

BlitzReport Mai 2009 © GStB

Netzübernahme; OLG Koblenz entscheidet zu Gunsten der Eigentumsübertragung
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 23.04.2009, Az.: U 646/08.Kart, entschieden, dass die Thüga verpflichtet ist, das Eigentum an dem Verteilnetz in zwei Gemeinden an die Stadtwerke zu übertragen. Damit hat das OLG Koblenz das vorinstanzliche Urteil des LG Mainz vom 24.04.2008 weitgehend aufgehoben.
Zwei Gemeinden hatten im Jahr 2006 entschieden, die Konzessionsverträge nicht erneut mit der Thüga, sondern mit Stadtwerken abzuschließen. Die auf die Übertragung des Eigentums an den Energieverteilnetzen gerichtete Klage der Stadtwerke hat das LG Mainz abgewiesen. Die Berufungsklage hatte nun weitgehenden Erfolg.
Das OLG Koblenz stützt seine Entscheidung auf den in den bisherigen Konzessionsverträgen mit der Thüga vereinbarten Eigentumsübertragungsanspruch. Eine Verdrängung des vertraglichen Eigentumsübertragungsanspruchs durch den im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelten gesetzlichen Überlassungsanspruch (§ 46 Abs. 2 EnWG) lehnt das Gericht ab. Zudem hat das OLG Koblenz entschieden, dass der im EnWG geregelte Überlassungsanspruch nicht notwendig eine Eigentumsübertragung beinhalte.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung ist den Gemeinden zu empfehlen, einer Übernahme des Wortlauts des gesetzlichen Überlassungsanspruchs in die konzessionsvertragliche Endschaftsbestimmung in keinem Fall zuzustimmen, soweit sie die verbleibende kommunale Verfügungsgewalt über die örtliche Energieversorgung nicht gefährden wollen.





BR 048/05/09 GF/810-00



Sonderinteresse; Ersatzperson; Verpflichtung und Einwechseln in laufender Sitzung
Verzichtet ein wegen Sonderinteresses von einer Abstimmung ausgeschlossenes Mitglied des Gemeinderates vor der Abstimmung auf sein Mandat mit der Folge des Nachrückens einer (nicht wegen Sonderinteresses ausgeschlossenen) Ersatzperson, so verletzt dies - unabhängig von den Motiven des Verzichts - eine konkurrierende Ratsfraktion nicht in deren Rechten. Ihre Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verzichts ist unzulässig. Gleiches gilt für die Klage gegen die unter Mitwirkung des nachgerückten Ratsmitgliedes getroffene Sachentscheidung des Gemeinderates (Rechtsgedanke des § 42 Abs. 2 VwGO). Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 23.03.2009, Az.: 2 A 10100/09.OVG, festgestellt.





BR 049/05/09 HB/004-02:Parag 22; 004-02:Parag 30

Weitere Info: GStB-N Nr. 0071/2009



Führung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte für die Ortsgemeinden; Vermerke durch die Verbandsgemeindeverwaltung
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Verbandsgemeindeverwaltung vom Ortsbürgermeister vorgelegte Rechnungen mit Vermerken zur Verwendung des von einer Ortsgemeinde angeordneten Betrages versieht, wenngleich es der Grundsatz einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Verbandsgemeinde und ihren Ortsgemeinden (vgl. § 70 Abs. 1 GemO) in der Regel gebietet, den Ortsbürgermeister über die Anbringung von abweichenden eigenen Aktennotizen rechtzeitig zu informieren. Die Befugnis hierzu ist Ausfluss der in § 25 Abs. 3 Satz 1 GemHVO geregelten Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung, jeden Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachlich und rechnerische Feststellung). Damit übernehmen in jedem Einzelfall die vom Bürgermeister der Verbandsgemeindeverwaltung bestimmten Bediensteten der Verbandsgemeindeverwaltung (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GemHVO) die Verantwortung für die Richtigkeit des konkreten Zahlungsvorgangs. Dies schließt notwendig nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Pflicht ein, einen vom Ortsbürgermeister angegebenen Verwendungszweck auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und das Ergebnis der Nachprüfung zu dokumentieren. Dies hat das VG Koblenz mit Urteil vom 26.03.2009, Az.: 1 K 1304/08.KO, festgestellt.





BR 050/05/09/HB 004-02:Parag. 68

Weitere Info: GStB-N Nr. 0089/2009



Jagdrecht; Fütterung und Kirrung; Evaluierung
Die Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom 04.08.2005 ist seitens der Landesregierung einer Evaluierung zugeführt worden. Die zuständige Ministerin hat die Ergebnisse am 23.04.2009 dem Landtagsausschuss für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vorgestellt. Danach soll die Verordnung in der vorliegenden Form aufrecht erhalten bleiben. Die durchgeführte Evaluierung bestätige, dass die Ziele der Verordnung durch die Fütterungs- und Kirrungsregelungen mit vertretbarem Aufwand gewährleistet würden.
Als Evaluierungsmethode wurde eine Befragung der für die Umsetzung der Verordnung zuständigen unteren Jagdbehörden, ergänzt um jagdstatistische Auswertungen, angewandt. Als Fazit stellt das zuständige Ministerium u.a. fest, dass die Verordnung keinen negativen Einfluss auf die Schwarzwildbejagung hat und die Dokumentationspflicht für Kirrstellen einen nur geringen Verwaltungsaufwand verursacht.





BR 051/05/09 DS/765-00



Stellenausschreibung; Versetzungsbewerber
Mit Urteil vom 15.04.2009, Az.: 6 K 1186/08.KO, hat das VG Koblenz entschieden, dass der Dienstherr grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, auch Versetzungsbewerber bei der Besetzung ausgeschriebener Stellen nach dem Leistungsgrundsatz ins Bewerberfeld einzureihen. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst nur für solche Bewerber gelte, die eine Beförderung begehrten. Der Dienstherr könne sich – etwa bei der Ausschreibung oder im nachfolgenden Besetzungsverfahren – dazu entschließen, auch Versetzungsbewerber zuzulassen. Mit einer solchen Entscheidung schränke er sein weites Ermessen selbst dahingehend ein, dass er nunmehr den Leistungsgrundsatz für alle Bewerber gleichermaßen anwenden müsse.





BR 052/05/09 CR/023-40



LEADER-Programm; Förderung privater Projekte
Das Land Rheinland-Pfalz stellt den Leader Aktionsgruppen (LAG) erstmals Landesgelder zur Verfügung, mit denen innovative Vorhaben privater Projektträger gefördert werden können. Dieses teilte das zuständige Wirtschaftsministerium mit. Für die Jahre 2009 und 2010 stehen dazu insgesamt 660.000 € zusätzlich bereit; sie dienen zur Kofinanzierung der im Rahmen von ELER bereitstehenden EU-Mittel.
Für jede LAG soll kurzfristig ein Bewirtschaftungskontingent von 35.000 € bereitgestellt sowie jeweils eine Verpflichtungsermächtigung über 20.000 € für 2010. Diese können nun insbesondere für Projekte eingesetzt werden, die nicht aus sonstigen Landesprogrammen gefördert werden.





BR 053/05/09 TR/606-15



Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer im I. Quartal 2009

Nach Mitteilung der Oberfinanzkasse Koblenz belaufen sich die für das I. Quartal 2009 zu verteilenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer auf insgesamt 367.691.003,48 €. Im Einzelnen sind dies:






BR 054/05/09 HB/967-00:Daten



„Pfalzenergie“ gegründet
54 von 58 pfälzischen Energieversorgungsunternehmen haben eine Plattformgesellschaft Pfalzenergie gegründet. Bei sämtlichen Kooperationspartnern handelt es sich um Energieversorger mit einem kommunalen Anteil von mehr als 25 Prozent. Weiter sollen Kompetenzgesellschaften für unterschiedliche Bereiche, etwa für den Netz- sowie Messstellenbetrieb, gegründet werden. Ziel der Kooperation ist, den kooperierenden Unternehmen Einsparungen zu ermöglichen, ihre Wettbewerbsposition zu verbessern und den Verbrauchern in der Region Leistungen so günstig wie möglich anzubieten.





BR 055/05/09 GF/810-00



Ökologischer Jagdverband Rheinland-Pfalz; „Handbuch für Waldbesitzer“
Der Ökologische Jagdverband Rheinland-Pfalz (ÖJV) hat ein „Handbuch für Waldbesitzer“ veröffentlicht. Der Verband setzt sich für eine Jagdausübung ein, die sich an den Bedürfnissen der Jagdrechtsinhaber, sprich der Grundeigentümer, orientiert. Danach soll die Jagd im Wald so erfolgen, dass Wildschäden vermieden werden und sich die heimischen Baumarten ohne Schutz natürlich verjüngen können. Gleichzeitig soll Schwarzwild so konsequent bejagt werden, dass Schäden auf Äckern und Wiesen sowie in Weinbergen verhindert werden und das Schweinepestrisiko minimiert wird.
Das „Handbuch für Waldbesitzer“ ist durch das Land Rheinland-Pfalz gefördert worden und wird kostenlos abgegeben. Es ist gegen Rückporto erhältlich über den ÖJV-Rheinland-Pfalz, Oberbirkholz 1, 57587 Birken-Honigsessen.





BR 056/05/09 DS/765-00
 
 
1. Gemeindeanteil an der Einkommensteuer281.590.395,60 €
2. Gemeindeanteil an der Zinsabschlagsteuer  24.401.755,85 €
Zwischensumme 305.992.151,45 €
3. Umsatzsteuerausgleichszahlungen (§ 21 LFAG)  27.597.657,93 €
4. Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (2,07614 %)  34.101.194,10 €
Insgesamt367.691.003,48 €