BlitzReport Oktober 2009

BlitzReport Oktober 2009 © GStB

Rekommunalisierung von Stromnetzen    
Der BGH hat am 29.09.2009 entschieden, dass Energieversorgungsunternehmen auch nach den Novellen des Energiewirtschaftsrechts von 1998 und 2005 an eine früher eingegangene Verpflichtung gebunden sind, die für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Strom- oder Gasleitungen nach Ablauf des Konzessionsvertrages an die Gemeinde zu verkaufen.
Hintergrund der Rechtsstreite ist, dass die Gemeinden Seeheim-Jugenheim sowie Bürstadt im Jahr 2005 entschieden haben, die bestehenden Konzessionsverträge nicht erneut mit der E.ON-Tochter HSE, sondern mit der GGEW bzw. der Energieried abzuschließen. Die auf die Übertragung des Eigentums an den Energieverteilnetzen gerichteten Klagen der GGEW und der Energieried hatten beim OLG Frankfurt weitgehenden Erfolg; das OLG Frankfurt entschied, dass die HSE dazu verpflichtet ist, das Eigentum an den örtlichen Energieverteilnetzen auf die neuen Konzessionäre zu übertragen.
Der BGH hat festgestellt, dass die GGEW von der HSE aus abgetretenem Recht der Gemeinde die Übereignung der Anlagen verlangen kann. Dass die Überlassungspflicht des weichenden Energieversorgers inzwischen in § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG gesetzlich geregelt worden sei, habe hieran nichts geändert. Insbesondere sei die vertragliche Pflicht zur Eigentumsübertragung nicht in eine auch durch Verpachtung erfüllbare Pflicht zur Gebrauchsüberlassung abgeändert worden.
Ob der neue Energieversorger daneben einen gesetzlichen Eigentumsübertragungsanspruch nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG hat oder ob die dort geregelte Verpflichtung zur "Überlassung" der Verteilungsanlagen auch durch Verpachtung des Netzbetriebs erfüllt werden kann, hat der BGH offengelassen. Allerdings ist auch diese Frage derzeit beim BGH zur Entscheidung anhängig.





BR 105/10/09 GF/813-51



Landeswaldgesetz; Neuabgrenzung der
Forstreviere

Das VG Neustadt a.d.W. hat mit Urteil vom 03.09.2009, Az.: 4 K 34/09.NW, entschieden, dass eine von der oberen Forstbehörde vorgenommene neue Forstrevierabgrenzung im Bereich des Forstamts Annweiler rechtlich nicht zu beanstanden ist und zwei Ortsgemeinden, die Klage erhoben hatten, nicht in ihren Rechten verletzt werden. Die Klägerinnen wandten sich nicht gegen die Details der Neuabgrenzung, sondern gegen die Reduzierung des für die Betreuung ihrer Forstbetriebe zur Verfügung stehenden staatlichen Forstpersonals und gegen die Einführung des TPL-Konzepts. Durch diese Veränderungen gehe die Nähe der Forstverwaltung zu den waldbesitzenden Gemeinden verloren.
Das VG stellt in seinem Urteil fest, dass die Zentralstelle der Forstverwaltung zu einer Entscheidung über die Forstrevierneuabgrenzung berufen war, weil innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist keine einvernehmliche Lösung zwischen den Waldbesitzenden zustande kam. Eine solche Entscheidung der oberen Forstbehörde stellt soweit sie den Vorgaben des § 9 LWaldG und § 4 LWaldGDVO hinreichend Rechnung trägt – keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar, sondern ist ein zulässiges Mittel der Staatsaufsicht, um bei einer widersprüchlichen Interessenlage der Waldbesitzenden eine ordnungsgemäße und effiziente Waldbewirtschaftung sicherzustellen. Auch nach einer solchen Entscheidung bleibt es im Übrigen den betroffenen Waldbesitzenden unbenommen, gemäß § 4 Abs. 3 LWaldGDVO erneut eine Neuabgrenzung anzustreben.





BR 106/10/09 DS/866-00



Kommunal- und Verwaltungsreform;
Zuständigkeit als untere Jagdbehörde

Der Gesetzentwurf für ein Zweites Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 15.09.2009 sieht in Art. 39 vor, die Zuständigkeiten für die Aufgaben der unteren Jagdbehörde von den Kreisverwaltungen auf die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte zu verlagern. Die kreisfreien Städte sollen ihre Zuständigkeit als untere Jagdbehörde behalten. Die Aufgaben der unteren Jagdbehörde können durch Verwaltungsvereinbarung auf eine angrenzende kommunale Gebietskörperschaft übertragen werden.
An die Stelle des Kreisjagdbeirats soll der „örtliche Jagdbeirat“ treten. Der Kreisjagdmeister berät die untere Jagdbehörde aus Gründen der Arbeitsbelastung nur noch auf Anforderung. Der Kreisjagdmeister wird künftig Ehrenbeamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Die Verlagerung der Zuständigkeiten der unteren Jagdbehörde lässt nach Auffassung der Landesregierung eine orts- und sachnähere Erledigung jagdrechtlicher Aufgaben zu. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird ausgeführt, dass die Dienstleistungsaufgaben der Verbandsgemeinde-/Stadtverwaltung für die Jagdgenossenschaften personell und organisatorisch klar zu trennen sind von denen der unteren Jagdbehörde als Staatsaufsicht über die Jagdgenossenschaften. Auf diese Weise sollen Interessenkonflikte vermieden werden.





BR 107/10/09 DS/765-00



Jagdgenossenschaft;
Amtszeit des Jagdvor-
standes

Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt fünf Jahre. § 10 der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften legt weiter fest: Die Amtszeit beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. April. Wird der Jagdvorstand erst nach dem 1. April gewählt, so beginnt die Amtszeit des neuen Jagdvorstandes mit dessen Wahl und endet mit Ablauf der Amtszeit nach Satz 1.
Die Regelung in der Mustersatzung ist so zu verstehen, dass die Amtszeit des Jagdvorstandes längstens fünf Jahre beträgt. Erfolgt die Wahl des neuen Jagdvorstandes – abweichend von der Norm – erst nach Ablauf der Amtszeit des alten Jagdvorstandes, so beginnt die Amtszeit des neuen Jagdvorstandes mit dem Kalenderdatum seiner Wahl. Um in der Zukunft wieder eine Übereinstimmung mit dem Jagdjahr (1. April bis 31. März) zu erreichen, verkürzt sich die fünfjährige Amtszeit entsprechend.

Ein Beispiel:

  • Wahl am 15.01.2009: Amtszeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2014.
  • Wahl am 15.07.2009: Amtszeit vom 15.07.2009 bis 31.03.2014.





BR 108/10/09 DS/765-22



Kein Flohmarkt an Sonn-
und Feiertagen

Mit Urteil vom 03. 09.2009, Az.: 4 K 668/09.NW, hat das VG Neustadt a.d.W. im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Durchführung eines Flohmarkts an Sonn- und Feiertagen abgelehnt. Der Entscheidung ging bereits ein erfolgloser Eilantrag voraus.
Nach Auffassung des Gerichts stehen der gewerbsmäßigen Veranstaltung eines Flohmarkts an einem Sonntag die Vorschriften des Landesfeiertagsgesetzes entgegen. Danach seien an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprächen. Ein von einem gewerbsmäßigen Veranstalter organisierter Flohmarkt sei eine auf Warenumsatz gerichtete Marktveranstaltung, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer inneren Zielrichtung einer typischerweise an Werktagen stattfindenden gewerblichen Betätigung entspreche. Eine Ausnahme sehe das Feiertagsgesetz nicht vor.





BR 109/10/09 CR/139-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0126/2009 und GStB-N 0177/2009



Gefahrenabwehr-
verordnung -
Himmelslaternen

Das Ministerium des Innern und für Sport hat auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 POG eine Gefahrenabwehrverordnung – Himmelslaternen erlassen (GVBl. S. 308). Danach ist es verboten, unbemannte ballonartige Flugkörper, bei denen der Auftrieb durch Erwärmung der im Ballonkörper enthaltenen Luft mittels einer eigenen Feuerquelle mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird (Himmelslaternen), in den Luftraum aufsteigen zu lassen.





BR 110/10/09 CR/100-00



Landespersonalver-tretungsgesetz; Änderungsentwurf
Das Ministerium des Innern und für Sport hat ein Landesgesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfes ist die Stärkung der Rechte der Personalvertretung, ohne dadurch die Effizienz und Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu gefährden. Insbesondere werden folgende Maßnahmen getroffen: Zur Nutzung moderner Informationstechnik erhält der Personalrat die Möglichkeit auch das Intranet der Dienststelle zu nutzen. Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit für Jugend- und Ausbildungsvertretungen wird durch Aufhebung der Altersgrenze ausgedehnt, des Weiteren wird die Antidiskriminierungsklausel übernommen, die die Überwachungsaufgaben des Personalrats erweitert. Ferner wird das Initiativrecht im Bereich von organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten erweitert.
Weitere Info:





BR 111/10/09 CR/030-00

Weitere Info: kosDirekt



Landesjagdgesetz; Änderung der Durchführungsver-ordnung
Die Zwölfte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 07.07.2009 (GVBl. S.297) ist am 29.07.2009 in Kraft getreten. Die Änderungen betreffen insbesondere den Bereich der Jägerprüfung und gelten ohne Übergangsregelung. In § 20 LJGDVO wird die örtliche Zuständigkeit der unteren Jagdbehörden für die Durchführung der Jägerprüfung geregelt. In § 29 LJGDVO werden neue Kriterien für das Bestehen bzw. Nichtbestehen der schriftlichen und mündlich-praktischen Teilprüfungen eingeführt.
Ferner wird § 14 LJGDVO an die Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes angepasst.





BR 112/10/09 DS/765-00



Waldarbeiter; Tarifrecht; Kindergeld
Der Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Beschäftigten in der Waldarbeit vom 18.12.2008 ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten sind die Entgeltabrechnung sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten von den kommunalen Arbeitgebern durchzuführen. Dies hat u. a. zur Konsequenz, dass mit Ablauf des 30.06.2009 die Familienkasse der Landesforstverwaltung Rheinland-Pfalz die Durchführung des Familienleistungsausgleichs für die kommunalen Beschäftigten in der Waldarbeit eingestellt hat. Die Bearbeitung von Kindergeldangelegenheiten ist insoweit ab 01.07.2009 auf die jeweiligen kommunalen Arbeitgeber und deren Familienkasse zurück übertragen worden.





BR 113/10/09 DS/866-24