BlitzReport September 2009

BlitzReport September 2009 © GStB

Gemeindewald; Umlagefinanzierung des TPL-Konzeptes; Zulassung der Berufung
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschlüssen vom 10.08.2009 die Berufung gegen die beiden erstinstanzlichen Urteile vom 04.12.2008 (vgl. BR 013/02/09) zugelassen. In der Zulassungsbegründung verweist der Senat auf die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Klärung der Vereinbarkeit des § 8 Abs. 1 Satz 3 LWaldGDVO mit § 28 Abs. 2 LWaldG. Ferner sei die Vereinbarkeit der Umlagefinanzierung unter Einbeziehung der mit dem sog. TPL-Konzept verbundenen Personalausgaben mit dem Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung zu prüfen, wenn der waldbesitzenden Kommune Leistungen von „Technischen Produktionsleitern“ (TPL) und „Technischen Produktionsleiter-Assistenten“(TPA) im Revierdienst in ihrem Waldbesitz im maßgeblichen Abrechnungsjahr noch nicht angeboten worden sind.
Aus kommunaler Sicht ist zu begrüßen, dass die grundlegenden Rechtsfragen nunmehr einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden dürften.





BR 093/09/09 DS/866-00



Landesjagdgesetz; Neufassung; Gesetzentwurf
Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 26.08.2009 den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neufassung des Landesjagdgesetzes vorgelegt. Nach den Ergebnissen der Föderalismusreform haben die Bundesländer die Möglichkeit, vom geltenden BJG abzuweichen. Lediglich die Bestimmungen bezüglich der Jagdscheine sind abweichungsfeste Bundesangelegenheit. Als erstes Bundesland beabsichtigt Rheinland-Pfalz nunmehr, diese Gesetzgebungszuständigkeit umfassend zu nutzen. Durch die Übernahme und Zusammenführung aus beizubehaltenden Regelungen des BJG und des geltenden LJG auf der einen Seite und durch die Anpassung und Änderung von Rechtsvorschriften auf der anderen Seite entsteht eine vollständige Neufassung.
Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von (Neu-)Re-gelungen, die für die kommunalen Eigenjagdbesitzer und die Jagdgenossenschaften relevant sind. Beispielsweise soll an die Stelle der bisherigen behördlichen Abschussfestsetzung grundsätzlich eine Abschussvereinbarung zwischen dem Jagdrechtsinhaber (Eigenjagdbesitzer, Jagdgenossenschaft) und dem Jagdausübungsberechtigten treten. Derartige privatrechtliche Vereinbarungen werden in der Begründung zum Gesetzentwurf als Deregulierung bewertet, die der Stärkung der Eigenverantwortung dient.
Der GStB wird Verbandspositionen zum Gesetzentwurf der Landesregierung erarbeiten.





BR 094/09/09 DS/765-00

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Jagdgenossenschaft; Jagdvorsteher; Ortsbürgermeister
In vielen Jagdgenossenschaften ist der Ortsbürgermeister gleichzeitig auch Jagdvorsteher. Vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit kann das Amt des Jagdvorstehers durch Tod, Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen oder Rücktritt enden. Wählbar ist gemäß § 6 Abs. 2 LJGDVO und § 9 Abs. 2 der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften jeder Jagdgenosse sowie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts deren Vertreter.
Ist der Ortsbürgermeister bei den Kommunalwahlen aus seinem Amt ausgeschieden und besitzt er als Privatperson keine bejagbaren Grundstücke im gemeinschaftlichen Jagdbezirk (d. h. er ist kein Jagdgenosse), endet seine Tätigkeit als Jagdvorsteher. Sein Nachfolger im Amt des Ortsbürgermeisters rückt nicht automatisch in den Jagdvorstand nach, sondern muss von der Jagdgenossenschaftsversammlung gewählt werden.





BR 095/09/09 DS/765-22



Keine Inkompatibilität bei Altersteilzeit
Ein Beschäftigter einer zur Verbandsgemeinde gehörenden Ortsgemeinde, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befindet, darf Mitglied des Verbandsgemeinderates sein. Das entschied das VG Trier mit Beschluss vom 22.07.2009, Az.: 1 L 398/09.TR, in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die Entscheidung kann Auswirkungen auch für die Auslegung des § 53 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GemO sowie des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Ehrensoldgesetz haben. Den Betroffenen ist anzuraten, ggf. eine gerichtliche Überprüfung bereits getroffener Verwaltungsentscheidungen anzustreben.
Unter Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 15.05.2002, Az.: BVerwG 6 P 8.01, wonach die Mitgliedschaft eines Beschäftigten im Personalrat mit dem Beginn der Freistellungsphase des nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses erlischt, weil dieser Beschäftigte nicht mehr in den Ablauf seiner Dienststelle eingebunden ist und demnach auf Verwaltungsentscheidungen keinen Einfluss ausüben kann, hat der GStB die Auffassung vertreten, dass die Freistellungsphase des nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses der Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht entgegensteht. Das VG Trier hat sich nunmehr dieser Beurteilung angeschlossen.





BR 096/09/09 HB/052-40:Parag. 5

Weitere Info: GStB-N Nr. 0150/2009



Schutz des Namens „Stadtwerke“
Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 29.07.2009, Az.: 3 O 10286/08, der goldgas Stadtwerke GmbH (goldgas) untersagt, zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs die Bezeichnung „Stadtwerke“ zu verwenden und gegenüber Verbrauchern zu behaupten, dass sie ein „modernes Stadtwerk“ sei. Mit dem Begriff des Stadtwerks assoziierten die Verbraucher nach wie vor ein Unternehmen mit mindestens kommunaler Beteiligung, das ein besonderes Maß an Bonität und Insolvenzfestigkeit aufweist. Bei dem Unternehmen handelt es sich anders als die Bezeichnung als Stadtwerk vermuten lässt um ein rein privates Energieversorgungsunternehmen ohne kommunale Beteiligung.





BR 097/09/09 GF/810-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0164/2009



Ruhestand; Urlaubsanspruch; Entschädigung
Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 21.07.2009, Az.: 6 K 1253/08.KO, entschieden, dass ein Beamter keine finanzielle Entschädigung für Urlaubstage verlangen kann, die er krankheitsbedingt vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte. Der Erholungsurlaub eines Beamten sei nicht eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sondern diene dazu, die Arbeitskraft des Beamten aufzufrischen und zu erhalten. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn der Betroffene aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Da die Urlaubsansprüche damit verfallen seien, komme eine finanzielle Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage nicht in Betracht. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
Auch aus der Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeitrichtlinie lasse sich kein Anspruch des Klägers auf eine finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub herleiten. Die vom EuGH angestellten Erwägungen seien auf das Beamtenverhältnis nicht übertragbar.





BR 098/09/09 CR/023-07

Weitere Info: GStB-N Nr. 0169/2009



Tarifverhandlung im kommunalen Sozial- und Erzieherdienst

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber und die Gewerkschaften haben eine Einigung in den Tarifverhandlungen im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst erzielt. Wesentliche Eckpunkte sind:

  • Je nach Berechnungsweise erhalten die 220.000 Beschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst Erhöhungen von 120 bis 150 € monatlich.
  • Erzieherinnen mit Normaltätigkeiten können künftig von 2.040 bis zu 2.864 €, Erzieherinnen mit schwierigen Tätigkeiten zwischen 2.140 € und 3.250 € sowie Leitungskräfte in Kindertagesstätten zwischen 2.240 € und 4.135 € im Monat verdienen.
  • Die Entgelte im Sozialdienst bewegen sich über die verschiedenen Niveaus hinweg künftig zwischen 2.300 € und 4.525 €.
  • Zum Gesundheitsschutz werden in Ergänzung zahlreicher bereits bestehender Aktivitäten und Initiativen tarifliche Festlegungen getroffen, wie etwa zum Anspruch auf Gefährdungsanalysen und zur Einrichtung von sog. Gesundheitszirkeln.
  • Die Regelungen treten am 01.11.2009 in Kraft.





BR 099/09/09 GF/461-10

Weitere Info: GStB-N Nr. 0155/2009



Waldarbeiter; Tarifvertrag zur Motorsägen- und Werkzeugentschädigung
Der KAV und die IG BAU haben sich auf den Tarifvertrag zur Motorsägen- und Werkzeugentschädigung vom 02.07.2009 geeinigt. Der landesbezirkliche Tarifvertrag für kommunale Waldarbeiter tritt rückwirkend zum 01.07.2009 in Kraft.
Für die Höhe der Motorsägenentschädigung ist der in Rheinland-Pfalz geltende Durchschnittspreis für den Sonderkraftstoff zu ermitteln. Ab 01.07.2009 erhöht sich die Motorsägenentschädigung auf 7,94 € je Motorsägenbetriebsstunde. Zukünftig wird der jeweilige Betrag unter Berücksichtigung des aktuellen Durchschnittspreises jeweils zum 1. Januar bzw. 1. Juli bekannt gegeben. Die Werkzeugentschädigung liegt ab 01.07.2009 bei 0,15 € je Einsatzstunde in der Holzernte.
Stellt der Arbeitgeber für den betrieblichen Einsatz die Motorsäge bzw. das Werkzeug, besteht kein Anspruch auf Motorsägen- bzw. Werkzeugentschädigung.





BR 100/09/09 DS/866-24

Weitere Info: KosDirekt



HOAI-Novelle
Am 18.08.2009 ist die 6. Novelle der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen (HOAI) in Kraft getreten (BGBl. S. 2732). Die Verordnung wurde inhaltlich neu strukturiert und enthält umfangreiche Änderungen. Wesentlich sind die Honorarerhöhungen um 10 %. Der Anwendungsbereich wurde sachlich eingeschränkt, das Zeithonorar ist weggefallen. Auf Grund der Streichung des § 6 HOAI alt ist es nunmehr zwingend erforderlich, die Stundensätze bei Auftragserteilung schriftlich im Vertrag zu vereinbaren.





BR 101/09/09 CR/602-12

Weitere Info: GStB-N Nr. 0171/2009