BlitzReport April 2013

BlitzReport April 2013 © GStB

Kommunale Finanzen; Stellungnahme zum LFAG-Entwurf

 

In einer gemeinsamen Stellungnahme zum LFAG-Entwurf stellen die Kommunalen Spitzenverbände nochmals klar, dass 50 Mio. € an zusätzlichen Landesmitteln nicht als „spürbarer Beitrag“ zur Verbesserung der kommunalen Finanzen gemäß dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs angesehen werden können. Sie verweisen auf die Analysen von Prof. Dr. Martin Junkernheinrich zur Dimension des kommunalen Finanzproblems (vgl. „Gemeinde und Stadt“, Heft 2/2013). Insbesondere lasse die Betrachtung des Finanzierungssaldos den doppischen Haushaltsausgleich sowie die Lasten aus den Altschulden außer Acht. Der Ausgleich der kommunalen Soziallasten sei außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs vorzunehmen.

Aus Sicht des GStB ist die gemeinsame Forderung wichtig, dass der gemäß VGH notwendige finanzielle Ausgleich für die Träger der Sozial- und Jugendhilfe nicht zu Lasten des kreisangehörigen Raums geht, sondern durch zusätzliche Landesmittel erreicht wird. Im Ergebnis darf keine Gebietskörperschaftsgruppe durch die LFAG-Reform schlechter gestellt werden als nach geltender Rechtslage. Schließlich lehnen Städtetag und GStB die vorgesehene Anhebung der Nivellierungssätze ab. In Anbetracht der Finanzlage vieler Landkreise ist eine Senkung von Umlagesätzen nicht zu erwarten, so dass viele Städte und Gemeinden erneut die Hebesätze der Realsteuern anheben müssten.


Weitere Info: Finanzen & kommunale Doppik


BR 037/04/13 TR/967-00


Landesforsten; Zweckzuweisung in Höhe von 10 Mio. €


Im LFAG ist im Jahr 2012 eine Rechtsgrundlage eingeführt worden, welche die Gewährung von Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs an den Landesbetrieb Landesforsten ermöglicht. Für das Haushaltsjahr 2013 wird erstmals auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Nr. 14 LFAG eine Zweckzuweisung im Umfang von 10 Mio. € zur Abgeltung bisher erstattungsfreier Leistungen für kommunale Forstbetriebe veranschlagt. Die Mittel sollen dem Landesbetrieb Landesforsten unmittelbar zugewiesen werden.

Der Landesbetrieb Landesforsten erbringt gegenwärtig vielfältige erstattungsfreie Leistungen für die kommunalen Forstbetriebe. Hierzu zählen insbesondere die forstfachliche Leitung durch das Forstamt, die Holzvermarktung sowie die mittelfristige Betriebsplanung und Standortkartierung. Durch eine zweckgebundene Finanzzuweisung an den Landesbetrieb Landesforsten nach § 2 Abs. 11 LFAG soll eine nachhaltige Finanzierungsbasis dieser Leistungen sichergestellt werden.

Nach § 27 Abs. 5 LWaldG sind die Leistungen des staatlichen Forstamtes oberhalb der Revierebene für die Gemeinden kostenfrei. Das Land sieht diese „individuelle Kostenfreiheit“ für die Gemeinden auch weiterhin als gewährleistet an. Aus Sicht des GStB ist aber festzustellen, dass die in Rede stehenden Leistungen künftig nicht mehr vollständig aus dem Landeshaushalt finanziert werden, sondern in nennenswertem Umfang aus kommunalen Mitteln zu tragen sind.


BR 038/04/13 DS/866-00


Liquiditätskredite (Kassenkredite); Anstieg


Der Bestand an Liquiditätskrediten (Kassenkrediten) der rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände ist bis Ende 2012 weiter angestiegen auf nunmehr 6.104 Mio. €. Dies geht aus der aktuellen Schuldenstatistik des Statistischen Bundesamts hervor. Im Laufe des Jahres 2012 sind somit rund 230 Mio. € an neuen Liquiditätskrediten hinzugekommen. Einwohnerbezogen beträgt die Belastung aus dieser Verschuldung rund 1.530 €/EW. Unverändert ist der Wert im Vergleich zu anderen Bundesländern enorm hoch, nur das Saarland liegt mit rd. 1.870 €/EW noch darüber. Der Bundesdurchschnitt (ohne Stadtstaaten) beträgt rund 630 €/EW. Nur in den steuerstarken Bundesländern konnten die Kassenkredite der Kommunen entgegen dem allgemeinen Trend reduziert werden.


BR 039/04/13 TR/910-30


Landesjagdverordnung; Entwurf einer Neufassung; Anhörungsverfahren


Im Anhörungsverfahren zum Entwurf der Neufassung der Landesjagdverordnung (vgl. BR 027/03/13) geht der GStB in seiner Stellungnahme u. a. auf den Regelungsbereich „Bewirtschaftungsbezirke, Hegegemeinschaften“ ein. Nach Einschätzung des GStB wird seitens der als Körperschaften des öffentlichen Rechts neu etablierten Hegegemeinschaften systematisch der Versuch unternommen, grundlegende Zielsetzungen, die Landtag und Landesregierung mit der Neufassung des Landesjagdgesetzes verfolgt haben, durch interne Regelungen (insbesondere Bejagungs- und Fütterungskonzepte, Disziplinarordnungen) zu konterkarieren. Vermehrt fassen Hegegemeinschaften Beschlüsse, die generelle zeitliche, räumliche oder klassenbezogene Einschränkungen der Jagdausübung über die gesetzlichen Regelungen hinaus treffen. Durch die Pflichtmitgliedschaft sind auch die Jagdausübungsberechtigten, die im Sinne der Intension des Gesetzgebers agieren wollen, an ein behinderndes Mehrheitsvotum innerhalb der Hegegemeinschaft gebunden. Vor diesem Hintergrund bittet der GStB um die eindeutige Klarstellung, dass Beschlüsse der Hegegemeinschaften, die jagdrechtliche Vorgaben einschränken, insbesondere im Hinblick auf die Abschusserfüllung, rechtlich nicht zulässig sind.

Die Ausweitung bestehender Bewirtschaftungsbezirke muss nach Auffassung des GStB die Ausnahme bleiben. Priorität haben außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke das Verbot der Hege sowie der konsequente Vollzug des Erlegungsgebotes. Anderenfalls würden Gesetzesverstöße durch die Anpassung der Außengrenzen von Bewirtschaftungsbezirken nachträglich legitimiert und der Einfluss der Hegegemeinschaften würde weiter wachsen.


BR 040/4/13 DS/765-00


Jagdabgabe; Mittelverwendung


Nach § 22 LJG wird mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben. Das Land erhält das Aufkommen aus der Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen des Landesjagdgesetzes, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden. Der Antwort des zuständigen Ministeriums auf eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 16/2082) ist zu entnehmen, dass sich das Aufkommen aus der Jagdabgabe im Jahr 2012 auf über 1,45 Mio. € belief. Aus diesen Mitteln erhält der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. jährlich den weitaus größten Einzelbetrag, nämlich ca. 268.000 € zur Durchführung von hoheitlichen und nicht hoheitlichen Aufgaben (z. B. jagdliche Ausbildung, Beratungsstelle Gensingen, Öffentlichkeitsarbeit). Grundlage ist ein Vertrag des Landes mit dem Landesjagdverband aus dem Jahre 1992. Ferner werden jährliche Zuwendungen als Projektförderung an den Landesjagdverband ausgezahlt.


BR 041/04/13 DS/765-00


Kindertagesstätten; Personalkosten; Finanzkraft

 


Eine Ortsgemeinde wandte sich gegen die Heranziehung zum Gemeindeanteil an den Personalkosten eines katholischen Kindergartens für das Jahr 2009. Gemäß § 12 Abs. 6 KitaG sollen sich die Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzkraft beteiligen; Gemeinden mit besonderer Finanzschwäche sind von der Beteiligung befreit. Der Kreisrechtsausschuss hatte den Widerspruch zwar abgewiesen, dennoch festgestellt, dass die Ortsgemeinde weder ihren Haushalt im Haushaltsplan 2009 noch im beschlossenen Nachtragshaushaltsplan hatte ausgleichen können. Ebenfalls waren die Einnahmemöglichkeiten zur Erfüllung ihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nicht ausreichend. Weiter war der Kreisrechtsausschuss der Auffassung, dass die betroffene Ortsgemeinde, würde es das Recht der Bedarfszuweisungen heute noch geben, aufgrund ihrer dauerhaft unausgeglichenen Haushaltslage mit solchen rechnen könnte. Nach dem Urteil des VG Neustadt vom 28.02.2013, Az: 2 K 218/12, waren damit die Voraussetzungen der Finanzschwäche als gleichsam negatives Tatbestandsmerkmal des Heranziehungsanspruchs dargelegt und eine Beteiligung der Ortsgemeinde an den Personalkosten nicht möglich.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0070/2013


BR 042/04/13 GF/461-10


Kindertagesstätten; Personalkosten; Impfungen

 


Nach dem Urteil des VG Koblenz vom 06.03.2013, Az.: 5 K 929/12, hat ein Träger einer Kindertagesstätte keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten für Untersuchungen und Impfungen des Kindergartenpersonals. Nach Auffassung des Gerichts hat der Träger nur Anspruch auf die Erstattung von Personalkosten. Zu diesen Kosten gehören nach der gesetzlichen Systematik lediglich die angemessenen Aufwendungen für Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen, die auf der Grundlage tarifvertraglicher Vereinbarungen zu leisten sind. Kosten für nach der Biostoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vorgesehenen Untersuchungen und Impfungen zählen nicht dazu. Von daher handelt es sich bei diesen Kosten um Sachkosten, die nicht vom Träger des Jugendamtes zu erstatten sind.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0067/2013


BR 043/04/13 GF/461-10


EU-Holzhandelsverord-

nung; Holzhandels-Sicherungs-Gesetz; Landesverordnung über die Zuständigkeiten


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Schreiben vom 11.03.2013 den Entwurf einer „Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz“ vorgelegt und das Anhörungsverfahren eingeleitet. Als für den Gesetzesvollzug zuständige Landesbehörde wird die obere Forstbehörde (Zentralstelle der Forstverwaltung) bestimmt. Da die obere Forstbehörde bereits über entsprechende Verwaltungserfahrung und die erforderliche Fachkompetenz verfügt, erscheint aus Sicht des Ministeriums eine Ansiedlung der Aufgabe bei einer Vielzahl unterer Forstbehörden oder bei sonstigen umweltbezogenen Fachbehörden als nicht zielführend bzw. ineffizient. Auch der GStB hatte sich im Vorfeld für eine entsprechende Zuständigkeitsregelung eingesetzt.

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 28.02.2013 das Erste Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes beschlossen, das der Umsetzung der EU-Verordnung dient.


BR 044/04/13 DS/866-00


Brennholzselbstwerber; Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers


Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 01.08.2012, Az.: 7 U 106/11, festgestellt: Den Waldbesitzer trifft keine Verkehrssicherungspflicht gegen waldtypische Gefahren. Er ist nicht verpflichtet, Bäume einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen oder Vorsorge gegen durch Windbruch oder Windfall drohende Gefahren zu treffen. Das gilt auch gegenüber Holzeinschlagsberechtigten. Eine Haftung kommt allenfalls in Betracht, wenn im Zuge von Bewirtschaftungsmaßnahmen über das übliche und vorhersehbare Maß hinausgehende akute Gefahren geschaffen werden.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt war der Helfer eines Brennholzselbstwerbers, der liegendes Holz auf einem Holzpolterplatz einschnitt, von einem umstürzenden Baum getötet worden. Zur Unfallzeit herrschte starker Wind mit orkanartigen Böen, der Waldboden war durch starken Regen aufgeweicht.

Der Waldbesitzer habe, so das OLG Karlsruhe, auch im Hinblick auf den Schutz von Personen, die direkt oder indirekt aufgrund vertraglicher Beziehungen in eine Bewirtschaftungsmaßnahme eingebunden seien, keine strengeren Maßstäbe zu gewährleisten. Er eröffne zwar einen qualitativ über die allgemeine Waldbenutzung zu Erholungszwecken hinausgehenden Verkehr. Gleichwohl müsse auch ein Brennholzselbstwerber mit waldtypischen Gefahren rechnen und sein Verhalten hierauf einstellen.


BR 045/04/13 DS/866-00


Rundfunkbeitrag; Mehrbelastung der Kommunen


Vielerorts wurde bei den Kommunen festgestellt, dass durch die Einführung des neuen Rundfunkbeitrags beachtliche Mehrbelastungen im Vergleich zur früheren Rundfunkgebühr eintreten. Die kommunalen Spitzenverbände und die ARD haben nunmehr gemeinschaftlich ein Verfahren beschlossen, das die Gründe für die Mehrbelastung untersucht. Im Zentrum steht dabei eine Analyse durch ein unabhängiges Wirtschaftsinstitut, das in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Rundfunkanstalten agiert. Ziel der Untersuchung ist es, die strukturellen und prozessualen Faktoren zu identifizieren, die zu nicht beabsichtigten finanziellen Belastungen durch die neue Rundfunkfinanzierung führen könnten. Die Ergebnisse fließen in die von der Politik vorgesehene Evaluierung ein.


BR 046/04/13 GT/380-03


Spielverordnung; Änderung

 


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie plant eine Änderung der Spielverordnung, um Spieler- und Jugendschutz sowie die Verhinderung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung zu regeln. Die zulässige Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten soll von drei auf ein Gerät reduziert werden, es sei denn, der Jugendschutz ist nicht gefährdet. Für alle in Gaststätten aufgestellten Geräte werden technische Sicherungsmaßnahmen verlangt, durch die verhindert wird, dass Jugendliche an den Geräten spielen. Weiterhin sollen die Einzelheiten des personenungebundenen Identifikationsmittels (personenungebundene Spielerkarte) geregelt und die gerätebezogenen Regelungen verschärft werden.


Weitere Info: www.bmwi.de


BR 047/04/13 HF 134-00