BlitzReport Juni 2013

BlitzReport Juni 2013 © GStB

Feuerwehrbeschaffungs-kartelle; Schadensregulierung für Kommunen

  

Nach über zweijährigen intensiven Verhandlungen ist es den kommunalen Spitzenverbänden gelungen, mit den am Kartellverfahren beteiligten Unternehmen Rosenbauer, Iveco Magirus und Schlingmann eine außergerichtliche Schadensregulierung abschließend zu vereinbaren. Nunmehr können die betroffenen Kommunen über einen Regulierungsfonds von insgesamt 6,738 Mio. € einen Schadensausgleich geltend machen.
Ausgleichsberechtigt sind alle Kommunen (also auch „Ziegler-Kunden“), die in der Zeit vom 01.01.2000 bis 23.06.2004 Normfahrzeuge über 7,5 t bei einem der Kartellanten im Rahmen von Beschaffungsverfahren, beispielsweise öffentliche Ausschreibungen, beschränkte Ausschreibungen oder freihändige Vergaben   einschließlich des Erwerbs von Vorführfahrzeugen   erworben haben. Es wird bundesweit von insgesamt etwa 3.400 Beschaffungsvorgängen ausgegangen.
Der Regulierungsfonds wird von Lademann & Associates GmbH, Hamburg, treuhänderisch verwaltet. Zur nun erforderlichen Anmeldung von Feuerwehrfahrzeugen ist besonders darauf hinzuweisen, dass eine Frist bis zum  16.08.2013 festgesetzt wurde.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0113/2013

BR 059/06/13 AS/123-3

Einheimischenmodelle; Europäischer Gerichtshof (EuGH)


Einheimischenmodelle, mit denen viele Gemeinden versuchen, ortsansässigen Bürgern erschwingliches Bauland zur Verfügung zu stellen, sind im Grundsatz mit europäischem Recht vereinbar. Das hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 08.05.2013, Az.: C-197/11; C-203/11, zwar nicht ausdrücklich festgestellt, aber der Urteilsbegründung kann entnommen werden, dass die kommunale Praxis den Vorgaben des EuGH in der Regel genügen dürfte. Das Gericht hatte eine belgische Regelung zu beurteilen, wonach Erwerber eines Grundstücks eine ausreichende Bindung zu der jeweiligen Gemeinde nachweisen mussten. Diese Bedingung sollte erfüllt sein, wenn der Erwerber entweder lange Jahre in der Gemein-de gewohnt oder gearbeitet hatte oder eine anderweitige gesellschaftliche, familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindung zu der Gemeinde besaß. Der EuGH stellt dazu fest, dass entsprechende Einschränkungen dann gerechtfertigt werden können, wenn sie dazu dienen sollen, den Immobilienbedarf der weniger begüterten einheimischen Bevölkerung zu befriedigen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0111/2013

BR 060/06/13 RB/610-01

LFAG-Änderung; Gesetzentwurf im Landtag

Der von der Landesregierung beschlossene Gesetzentwurf wurde Ende April in den Landtag eingebracht, dort in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse verwiesen. Für den 19.06.2013 hat der Landtag eine Anhörung in den Ausschüssen terminiert. Gegenüber dem Referentenentwurf gibt es nur geringfügige Änderungen. Neu eingefügt wurde eine Erhöhung der Schlüsselzuweisung B1 für die großen kreisangehörigen Städte, die über ein eigenes Jugendamt verfügen, um 20 €/EW. Weiterhin wurden die Bestimmungen zur Herleitung des Stationierungsansatzes um eine Regelung für die Streitkräfte ohne Wohnungsämter erweitert und der für die Einwohnerberechnung maßgebliche %-Satz von 35 auf 40 erhöht. Schließlich gab es kleinere Korrekturen bei den Übergangsregelungen bezüglich der Soziallasten. Keine Änderung gibt es dagegen bei der zentralen Frage der Höhe des „spürbaren Beitrag“ des Landes (50 Mio. €). Unverändert hält die Landesregierung auch an der vorgesehenen Erhöhung der Nivellierungssätze Grund- und Gewerbesteuer fest.

BR 061/06/13 TR/967-00


Pollenallergie; Zumutbarkeit von Straßenbäumen


Das VG Neustadt hat mit Beschluss vom 16.05.2013, Az.: 4 K 923/12, festgestellt: Anwohner können nicht mit der Begründung, der starke Pollenflug der Bäume hätte bei einer Vielzahl von Bewohnern der Straße zu einer Pollenallergie geführt, die Beseitigung einer Reihe von Birken, die in den 70er Jahren gepflanzt worden sind, verlangen. Zwar müsse ein Grundstückseigentümer nicht jegliche Beeinträchtigungen oder Schäden durch Bepflanzungen im öffentlichen Straßenraum dulden. Er habe dann einen Anspruch auf Beseitigung von Bepflanzungen im öffentlichen Straßenraum, wenn dadurch die Nutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt werde. Dies sei hier aber nicht der Fall. Besondere Empfindlichkeiten oder individuelle gesundheitliche Dispositionen der Betroffenen könnten nicht berücksichtigt wer-den. Vielmehr sei im Umweltschutzrecht, etwa bei der Lärmabwehr, ein allgemein anerkannter Grundsatz, hinsichtlich der Zumutbarkeit auf einen durchschnittlich empfindlichen Menschen in vergleichbarer Lage abzustellen.

BR 062/06/13 BM/741-14


Jagdgenossenschaft; Satzung; Inkrafttreten


Nach § 11 Abs. 2 LJG hat sich die Jagdgenossenschaft eine Satzung zu geben. Diese Verpflichtung besteht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Mustersatzung durch die oberste Jagdbehörde. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bzw. der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und ist öffentlich auszulegen.
Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten mit Schreiben vom 08.05.2013 die Auffassung vertreten, dass die Satzung der Jagdgenossenschaft regelmäßig mit ihrem Beschluss in Kraft tritt, sofern von der Genossenschaftsversammlung nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt worden ist. Der Zeitraum der öffentlichen Auslegung muss angemessen sein. In Anlehnung an die Gemeindeordnung hält das Ministerium die öffentliche Auslegung an sieben Werktagen während der allgemeinen Öffnungszeiten für angemessen. Auch eine Frist von zwei Wochen, wie sie bei der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke für die Bekanntmachung der öffentlichen Ausbietung vorgesehen ist, könne Anwendung finden.

BR 063//06/13 DS/765-220


Jagdgenossenschaft; Landwirtschaftliche Unfallversicherung; Beitragspflicht


Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.08.2012, Az.: L 3 U 308/09, festgestellt, dass eine Jagdgenossenschaft, die das Jagdausübungsrecht an Dritte verpachtet und selbst die Jagd nicht für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lässt, nicht der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuzuordnen ist.
Nach § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für Unternehmen zuständig, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen. Nach Auffassung des Gerichts ist daher zu fordern, dass der Unternehmenszweck unmittelbar und überwiegend (mehr als die Hälfte) auf den fachlichen (technischen) landwirtschaftlichen Betrieb, also letztlich auf die landwirtschaftliche Erzeugung, nicht auch auf den kaufmännischen oder verwaltenden Teil ausgerichtet sein muss. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Jagdgenossenschaft eine derartige Ausrichtung besitze.

BR 064//06/13 DS/765-00


Kindertagesstätten; Investitionskosten; Beteiligung des Jugendamtes


Nach dem Urteil des VG Trier vom 25.04.2013, Az.: 2 K 972/12, stehen einer Gemeinde neben den bereits gewährten Zuschüssen für den Umbau und die Erweiterung ihrer Kindertagesstätte keine weitergehenden Fördergelder durch das Jugendamt zu. Die Ortsgemeinde hatte einen Zuschussantrag gestellt, der unter Zugrundelegung der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Förderrichtlinie des Landkreises beschieden wurde. Diese sah im Gegensatz zu der Vorgängerrichtlinie nur die hälftigen Förderbeihilfen vor. Nach Auffassung des Gerichts war die Reduzierung nicht zu beanstanden, da für die entsprechende Änderung der Förderrichtlinie ein sachlicher Grund aufgrund des kommunalen Entschuldungsfonds bestand. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0115/2013

BR 065/06/13 GF/461-10


Kindertagesstätten; Waldorfkindergarten, Beteiligung des Jugendamtes an den Personalkosten
Nach dem Urteil des OVG vom 24.04.2013, Az.: 7 A 11237/12, wird der Träger einer nicht in einem Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätte mit jugendamtsbereichsübergreifendem Einzugsbereich, derer sich andere Jugendhilfeträger zur Deckung des Bedarfs bedienen, in seinem Gleichheitsrecht verletzt, wenn er nicht insgesamt eine annähernd gleich hohe Förderung aus öffentlichen Mitteln erhält wie die Träger von in einem Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten. Eine Bezuschussung der Personalkosten in Höhe von lediglich 40 % ist hierbei ermessensfehlerhaft. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt eine Berücksichtigung dessen, dass gemäß § 12 Abs. 2 KiTaG für in einem Bedarfsplan ausgewiesene Kindertagesstätten Landeszuweisungen nach § 12 Abs. 4 und 5 KiTaG an die Träger der Jugendämter gewährt werden, die zusammen mit deren Zuwendungen an die Träger der Kindertagesstätten weiterzureichen sind. Der Gesamtanspruch ist gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, nicht gegen das Land als überörtlichen Träger geltend zu machen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0117/2013

BR 066/06/13 GF/461-10

Fremdenverkehrsbeitrag; Weinkellerei


Das VG Trier hat mit Urteil vom 02.05.2013, Az.: 2 K 1006/12, entschieden, dass die Heranziehung einer Weinkellerei zum Fremdenverkehrsbeitrag nicht zu beanstanden ist. Die Fremdenverkehrswerbung, wozu auch die Weinwerbung zählt, sei besonders geeignet, den Umsatz der Kellerei zu fördern. Sowohl die der Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung als auch das Verfahren zur Ermittlung der Beiträge, insbesondere die Schätzung des Umsatzanteils und des Reingewinnsatzes für Weinkellereien, waren rechtmäßig. Es komme nicht darauf an, dass der Beitragspflichtige die sich aus dem Fremdenverkehr ergebenden Vorteile auch tatsächlich nutzt; ausreichend sei alleine die objektive Möglichkeit der Vorteilserlangung.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0123/2013

BR 067/06/13 GF/774-03


Jagdnutzungsanweisung; Landesbetrieb Landesforsten; Verzicht auf Jagdverpachtung


Nach der Jagdnutzungsanweisung (JANA), die am 01.04.2013 in Kraft trat, ist die Gewährleistung des naturnahen Waldbaus das Oberziel der Jagdausübung im Staatswald. In § 9 Abs. 1 wird festgelegt, dass die Verpachtung staatlicher Eigenjagdbezirke bei erheblicher Gefährdung oder anhaltender Gefährdung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. Unter diesen Voraussetzungen stellt die Nutzung des Jagdrechts durch eigenes Personal von Landesforsten den Regelfall dar.
Der Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 16/2278) ist zu entnehmen, dass die bejagbare Grundfläche, die von Landesforsten verwaltet wird, insgesamt ca. 230.000 Hektar beträgt. Davon sind ca. 66.000 Hektar verpachtet, überwiegend als staatliche Eigenjagdbezirke. Landesforsten verzichtet auf ca. 168.000 Hektar bejagbare Grundfläche auf die Verpachtung und übt eine Eigenbewirtschaftung aus. Dabei sind wiederum ca. 24.000 Hektar an private Jäger als Pirschbezirke vergeben.

BR 068/06/13/DS/765-00


Jagdunfall; Verschuldenshaftung


Das OLG Bamberg stellt mit Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 8 U 88/11, fest, dass die Rechtsordnung für fehlerhaftes Verhalten bei einer Jagd keine Gefährdungshaftung vorsieht. Eine Haftung setzt ein schuldhaftes, zumindest fahrlässiges Verhalten voraus. Im zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Verschuldenshaftung bei Verletzung eines anderen Jägers durch einen abgeprallten Schuss. Für die Bemessung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ können nach Auffassung des OLG Bamberg die in Jägerkreisen herrschenden Auffassungen und Übungen von Bedeutung sein.

BR 069/06/13 DS/765-00


Amtsangemessene Alimentation; Klage

 


Ein Beamter des Landes Rheinland-Pfalz hat mit Unterstützung des DBB Beamtenbund und Tarifunion beim VG Neustadt Klage auf amtsangemessene Alimentation erhoben. Der DBB ist der Auffassung, dass der Beamte einen Anspruch auf Besoldungsanpassung an die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse habe. Dieser Anspruch sei verletzt durch u.a. Streichungen des Urlaubsgelds, Kürzungen der Sonderzulagen, Einschnitte bei der Beihilfe im Rahmen der Gesundheitsversorgung und der Bezugsdauer des Kinderzuschlags, außerdem sei die Besoldungsanpassung, zuletzt durch Gesetz für die Jahre 2012 bis 2016 von 1 % pro Jahr gedeckelt worden. Dadurch würde die Besoldung und Versorgung von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt.

BR 070/06/13 CR/023-44


Steuerschätzung Mai 2013; Ergebnis für Rheinland-Pfalz


Für den Zeitraum bis 2017 können die Städte und Gemeinden in Rheinland-Pfalz jährlich mit weiter steigenden Steuereinnahmen rechnen. Dies ergab die jüngste regionalisierte Steuerschätzung. Die Steuereinnahmen insgesamt (Gemeindeanteile Einkommen- und Umsatzsteuer sowie Grund- und Gewerbesteuer) sollen danach ab 2014 jährlich um knapp 4% ansteigen. Der relativ stärkste Anstieg mit deutlich über 5 % jährlich wird bei der Einkommensteuer erwartet. Demgegenüber wurden die Erwartungen bei der Gewerbesteuer (netto) etwas gedämpft. Auch bei der Umsatzsteuer wurden die Erwartungen leicht nach unten korrigiert.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0118/2013

BR 071/06/13 TR/967-02