BlitzReport Mai 2014

BlitzReport Mai 2014 © GStB


Kommunalreform (Gebietsreform); Verfassungsklagen

  

Mit neun Gesetzen vom 20.12.2013 hat der Landtag Neugliederungen im kommunalen Bereich vorgenommen. Nach derzeitigem Stand wird gegen sieben Gesetze mit Normenkontrollanträgen vorgegangen. Die antragstellenden Verbandsgemeinden und Gemeinden machen geltend, durch die jeweilige, sie betreffende Neugliederungsmaßnahme in ihrem verfassungsmäßigen Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt zu sein. Im Einzelnen sind die folgenden Verfahren anhängig:
Klage der VG Irrel gegen das Landesgesetz über die Eingliederung der VG Irrel in die VG Neuerburg;
Klage der VG Wallhalben gegen das Landesgesetz über die Bildung der neuen VG Thaleischweiler-Fröschen-Wallhalben;

  • Klage der VG Irrel gegen das Landesgesetz über die Eingliederung der VG Irrel in die VG Neuerburg;
  • Klage der VG Wallhalben gegen das Landesgesetz über die Bildung der neuen VG Thaleischweiler-Fröschen-Wallhalben;
  • Klagen der Stadt Herdorf und der VG Daaden gegen das Landesgesetz über die Eingliederung der verbandsfreien Stadt Herdorf in die VG Daaden;
  • Klage der VG Wittlich-Land gegen das Landesgesetz über die Eingliederung der VG Manderscheid in die VG Wittlich-Land;
  • Klage der VG Enkenbach-Alsenborn gegen das Landesgesetz über die Eingliederung der VG Hochspeyer in die VG Enkenbach-Alsenborn;
  • Klage der VG Maikammer gegen das Landesgesetz über die Eingliederung der VG Maikammer in die VG Edenkoben.


BR 050/05/14 HB/004-02:1LGKVR


Kommunaler Finanzausgleich; Verfassungsklagen


Mitte April wurden beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz insgesamt drei Klagen gegen die am 01.01.2014 in Kraft getretene Reform des Kommunalen Finanzausgleichs (LFAG-Reform) eingereicht. Kläger sind die kreisfreie Stadt Pirmasens, der Landkreis Südliche Weinstraße sowie die Verbandsgemeinde Arzfeld mit ihrer Ortsgemeinde Lünebach (Eifelkreis Bitburg-Prüm) als „verbundene Klage“. Alle Kläger sind gemeinsam der Auffassung, dass das neue LFAG den Forderungen aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VGH 3/11) nur unzureichend nachkommt. Dieser hatte entschieden, dass das Land verpflichtet ist, einen „spürbaren“ Beitrag zur Bewältigung der kommunalen Finanzkrise, insbesondere im Hinblick auf die übermäßig wachsenden Lasten im Bereich Soziales und Jugendhilfe zu leisten. Tatsächlich stockte das Land den kommunalen Finanzausgleich 2014 um 50 Mio. € an eigenen Mitteln auf. Dieser Betrag wird angesichts der sich weiter verschärfenden kommunalen Finanzkrise als völlig unzureichend angesehen. Die Klagen der Stadt und des Landkreises bemängeln darüber hinaus, dass die zusätzlichen Mittel ungerecht auf die einzelnen Städte und Landkreise verteilt werden. Die klagenden Gemeinden begründen ihre Klage vor allem damit, dass das Land den tatsächlichen Finanzbedarf der kommunalen Gebietskörperschaften völlig unzureichend ermittelt hat; zudem erfolge die Entlastung der Landkreise wegen des viel zu geringen Landesbeitrags faktisch und in wesentlichen Teilen durch Umverteilung aus dem kreisangehörigen Bereich, insbesondere über die Zwangsläufigkeit der Kreisumlagen.

BR 051/05/14 TR/ 967-00

Landesnaturschutzgesetz; Gesetzentwurf; Nestschutz; Waldbewirtschaftung und Jagdausübung
Der im April 2014 vorgelegte Entwurf des LNatschG sieht in § 24 „Nestschutz“ spezielle Regelungen zum Schutz von Schwarzstorch, Fischadler, Baum- und Wanderfalke, Uhu, Weihen, Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Eisvogel vor. Danach sind in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August eines Jahres u. a. Maßnahmen unter Einsatz von schweren Maschinen und die Jagdausübung in einem Bereich von 300 Metern um ein Nest verboten.
Die vorgesehene Regelung ist aus Sicht des GStB weder verhältnismäßig noch erforderlich. Bei einem Radius von 300 Metern werden auf einer Fläche von über 28 Hektar die Waldbewirtschaftung und die Jagdausübung in einem Zeitraum von 7 Monaten des Jahres faktisch verboten. Mehrere Nester führen zu sich überlappenden Kreisen. Im kleinparzellierten und vielfach in Gemengelage befindlichen Waldbesitz wären die Auswirkungen nicht überschaubar. Im Übrigen dürfte am 1. Februar kaum verlässlich zu beurteilen sein, ob Nester aktuell besetzt sind. Nach Auffassung des GStB sollte der Gesetzgeber nicht ein Mehr an Verboten und Kontrollen normieren, sondern vielmehr die bisherige Wirtschaftsweise der Eigentümer anerkennen. Diese hat nämlich dazu beigetragen, dass auch störanfällige Vogelarten ihren Nestplatz entsprechend wählen konnten und erfolgreich Brut und Aufzucht der Jungtiere durchführten.

BR 052/05/14 DS/866-00

Nationalpark Hunsrück-Hochwald; Gesetzentwurf


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat im April 2014 den Entwurf für ein „Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Errichtung und Unterhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald (Nationalparkgesetz)“ vorgelegt. Der Entwurf des Landesgesetzes enthält neben der Zustimmungsvorschrift alle ergänzenden Vorschriften, die allein dem Landesrecht vorbehalten sind; der Entwurf des Staatsvertrages regelt alle für die Einrichtung und Unterhaltung erforderlichen Rechtsvorschriften. Die Mehrausgaben werden mit 1,75 Mio. € pro Jahr veranschlagt. Das Personal im Umfang von höchstens 53 Personen-Äquivalenten soll weitestgehend dem Landesbetrieb Landesforsten entnommen werden.
Der Zweck des Nationalparks ist es, in einem überwiegenden Teil seines Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Der Nationalpark gliedert sich in die Naturzone (Wildnis- und Entwicklungsbereiche) sowie in die Pflegezone. Die Naturzone hat einen Mindestanteil von 75 % der Nationalparkfläche. Die Entwicklungsbereiche der Naturzone sind während einer Phase von bis zu 30 Jahren in Wildnisbereiche zu überführen. Der Nationalpark ist für die Allgemeinheit frei zugänglich (kein Wegegebot).
Auf rheinland-pfälzischer Seite sind die Verbandsgemeinden Birkenfeld, Hermeskeil, Herrstein und Thalfang am Erbeskopf flächenmäßig berührt. Es wird ein Nationalparkamt mit Sitz in der Verbandsgemeinde Birkenfeld errichtet. Zur Unterstützung und Mitwirkung an der Nationalparkverwaltung entstehen als Gremien eine kommunale Nationalparkversammlung, ein Kommunalparkbeirat und ein Bürgerforum.

Weitere Info: Gesetzentwürfe

BR 053/05/14 DS/866-00


Nationalpark Hunsrück-Hochwald; Gesetzentwurf; Waldentwicklung und Wildtierregulierung


Das Gebiet des Nationalparks umfasst in Rheinland-Pfalz ausschließlich Staatswaldflächen. Die Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden nach Teil 2 des LWaldG, insbesondere zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, entfallen. In einem bis zu 1000 Meter breiten im Nationalparkgebiet gelegenen Randbereich trifft das Nationalparkamt die zum Schutz des angrenzenden Waldes im Einzelfall erforderlichen Waldschutzmaßnahmen (vor allem gegen Borkenkäfer). Die Jagdausübung im Nationalpark ist aus Gründen der Verwirklichung seines Zwecks zulässig und dient darüber hinaus der Vermeidung übermäßiger Wildschäden in den angrenzenden Bereichen. Durch Angliederung an den staatlichen Eigenjagdbezirk kann das Nationalparkamt auf der gesamten Fläche die Regulierung der Wildbestände in eigener Regie durchführen. Die Fläche des Nationalparks gehört zu keinem Bewirtschaftungsbezirk und keiner Hegegemeinschaft.
Das Nationalparkamt ist als untere Landesbehörde dem für Naturschutz zuständigen Ministerium zugeordnet. Zuständige Mittelbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord. Das Nationalparkamt unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des für Naturschutz zuständigen Ministeriums. Durch Änderungen des Landespersonalvertretungsgesetzes wird das Personal des Landesbetriebs Landesforsten sowie das Personal des Nationalparkamts personalvertretungsrechtlich wie ein einheitlicher Personalkörper behandelt und durchlässig bewirtschaftet. Im Gebiet des Nationalparks werden die Aufgaben und Befugnisse der unteren Forst- und Jagdbehörde vom Nationalparkamt wahrgenommen. Insoweit unterliegt das Nationalparkamt der Aufsicht der oberen Forst- und Jagdbehörde.

BR 054/05/14 DS/866-00


Kindertagesstätten; Verwaltungsvorschrift


Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 24.03.2014, Az.: 3 K 838/13, gerügt, dass das Land den sachlichen Anwendungsbereich des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 bis 2013“ entgegen der bundesrechtlichen Vorgabe unzulässig mittels seiner Verwaltungsvorschrift eingeschränkt hat, indem es nur eine Förderung für zusätzliche Plätze vorsieht. Das Gericht hat das Land verpflichtet, den Förderantrag neu zu entscheiden. Streitgegenstand war die Neuerrichtung einer Kita durch die Verbandsgemeinde mit sechs Gruppen, die notwendig wurde, weil die bis dahin in kirchlicher Trägerschaft befindliche Einrichtung mit vier Gruppen geschlossen wurde. Das Land hatte lediglich zwei Gruppen gefördert. Die Berufung zum OVG wurde zugelassen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0072/2014

BR 055/05/14 GF/461-10


Barrierefrei Wählen


Alle stimmberechtigten rheinland-pfälzischen Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, an den Wahlen am 25.05.2014 teilzunehmen. Durch geeignete Vorkehrungen sollten Voraussetzungen geschaffen werden, dass Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen ihr Wahlrecht ausüben können. Ein besonderes Anliegen muss es sein, die Barrierefreiheit der Wahlen zu gewährleisten. Darauf weist der Landesbeauftragte für die Belange behinderter Menschen in Rheinland-Pfalz hin. Dieses Anliegen wird vom GStB unterstützt. Viele Hilfestellungen sind ohne großen Aufwand leistbar, z. B. mobile Zugangsrampen und für Behinderte reservierte Parkplätze in der Nähe der Wahllokale.

BR 056/05/14 HB/052-40

Vergnügungssteuersatzung; Normenkontrollverfahren
Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.03.2014, Az.: 6 C 11322/13, entfaltet ein Steuersatz in Höhe von 20 % auf das Einspielergebnis keine erdrosselnde Wirkung. Der Steuersatz macht es einem durchschnittlichen Automatenaufsteller im Erhebungsgebiet nicht unmöglich, den gewählten Beruf zur wirtschaftlichen Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Weiter ist die Steuer auf die eigentlich zu Belastenden, nämlich die Spieler als Steuerträger, abwälzbar. Ferner sah das Gericht den allgemeinen Gleichheitssatz im Hinblick auf den Mindeststeuersatz von 122 € pro Gerät gewahrt.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0074/2014

BR 057/05/14 GF/ 963-40

Vergnügungssteuer; Musikwiedergabegeräte


Nach dem Beschluss des VG Neustadt vom 11.04.2014, Az.: 1 L 215/14.NW, darf eine Kommune keine Vergnügungssteuer für ein in einer Spielhalle betriebenes Musikwiedergabegerät erheben. Die Vorhaltung und – für die Besucher – unentgeltliche Inbetriebnahme eines Musikwiedergabegeräts durch einen Spielhallenbetreiber stelle keinen Vergnügungssteuer auslösenden Tatbestand dar. Nicht die Musikdarbietung sei die Vergnügung gewerblicher Art, sondern das Halten der Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit.

BR 058/05/14 GF/963-40


Fußball-WM 2014; „Public-Viewing-Verordnung“


Das Bundeskabinett hat am 02.04.2014 die befristet geltende „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014“ beschlossen. Die Ausnahmeregelung ist nötig, weil die in der Regel geltenden Lärmschutzstandards aufgrund der späten Anstoßzeiten an vielen Orten nicht eingehalten werden können. Die Verordnung erweitert (als Parallelregelung zur Sportanlagenlärmschutzverordnung) den Spielraum für die zuständigen Behörden, die Veranstaltungen zuzulassen. Dabei sollen sie im Einzelfall abwägen zwischen dem herausragenden öffentlichen Interesse an den Fußballspielen und dem Schutz der Nachtruhe. Hierbei werden etwa das Publikumsinteresse und die Bedeutung des Spiels für den Turnierverlauf, die Abstände zu Wohnbebauung und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfelds, Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen zu berücksichtigen sein.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0071/2014

BR 059/05/14 HF/671-30


Verschuldung der öffentlichen Haushalte


Während der Bund und die Länder im vergangenen Jahr ihren Schuldenstand kräftig reduzieren konnten, ist er bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden bundesweit nahezu unverändert geblieben. Dies geht aus einer aktuellen Mitteilung des Statistischen Bundesamtes hervor. Die Feststellung ist insbesondere vor dem Hintergrund bemerkenswert, dass es inzwischen in den meisten Bundesländern kommunale Entschuldungsprogramme gibt. Offenbar kommen genau so viele neue Schulden hinzu, wie durch diese Programme abgebaut werden. In Rheinland-Pfalz war 2013 der Zuwachs an neuen Liquiditätskrediten sogar höher als der zeitgleiche Abbau durch den kommunalen Entschuldungsfonds, so dass der Bestand an Liquiditätskrediten netto weiter angewachsen ist.

BR 060/05/14 TR/ 910-00