BlitzReport Juni 2016

BlitzReport Juni 2016 © GStB

Die Juni-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.


Bundeskartellamt; Rundholzverfahren; Waldbewirtschaftung

  



Im Rechtsstreit zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Bundeskartellamt fand am 04. 05. 2016 vor dem OLG Düsseldorf die erste Verhandlung statt. In einer vorläufigen Einschätzung haben die Richter die Positionen des Bundeskartellamtes in den zentralen Punkten bestätigt. Das Bundeskartellamt hatte dem Land Baden-Württemberg im Juli 2015 die Holzvermarktung sowie verschiedene andere Dienstleistungen für kommunale und private Waldbesitzer sowie für Zusammenschlüsse untersagt, soweit deren Forstbetriebe über 100 Hektar Größe liegen. Das OLG Düsseldorf will das Verfahren zügig abschließen, mit einem Urteil ist im Laufe des Jahres 2016 zu rechnen. Eine weitere Befassung des BGH erscheint eher unwahrscheinlich, da der Koalitionsvertrag in Baden-Württemberg die Überführung des Staatswaldes in eine leistungsfähige Anstalt öffentlichen Rechts vorsieht und damit bereits eine Neuorientierung der forstorganisatorischen Grundstruktur festgeschrieben wird.
Die vor allem von Rheinland-Pfalz betriebene Änderung des Bundeswaldgesetzes (vgl. BR 022/03/16) liegt zwischenzeitlich „auf Eis“. Mit der Änderung sollte gesetzlich klargestellt werden, dass sämtliche der Holzvermarktung im engeren Sinne vorgelagerten Tätigkeiten, insbesondere die waldbaulichen Betriebsarbeiten, nicht dem Wettbewerbsrecht unterfallen. Die Bundesregierung scheint nunmehr kein Gesetzgebungsverfahren einleiten zu wollen, da Bayern sein Veto eingelegt hat und insbesondere seitens der Privatwaldbesitzerverbände im Anhörungsverfahren eine strikte Ablehnung erfolgte („Legalisierung kartellrechtswidriger Strukturen“, „Zerstörung und Behinderung von Selbsthilfeeinrichtungen“).
Sollte auf der einen Seite die gerichtliche Entscheidung die Position des Bundeskartellamtes abschließend bestätigen und auf der anderen Seite keine gesetzliche Klarstellung erfolgen, muss davon ausgegangen werden, dass auch in Rheinland-Pfalz die Vermarktungs- und Bewirtschaftungsstrukturen vor organisatorischen, personellen und finanziellen Veränderungen stehen.

BR 053 /06/16 DS/866-00


LFAG; Streitkräfteansatz; VGH-Urteil





Der sog. „Streitkräfteansatz“ oder „Stationierungsansatz“ – also die Regelung im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG), wonach Kommunen im Rahmen des Finanzausgleichs Zuweisungen für besondere Belastungen durch die Stationierung ausländischer Streitkräfte erhalten – ist verfassungskonform. Das hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) mit Urteil vom 04.05.2016, Az.: VGH N 22/15, entschieden. Geklagt hatte die Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach gegen den Zuweisungsbescheid des Landes. Streitig war, ob als „nicht-kaserniert“ auch die Soldaten mitgerechnet werden müssen, die auf dem Gelände der Airbase in sog. „Barracks“ bzw. „Dormitories“ (Truppenunterkünften bzw. Soldatenwohnheimen) untergebracht sind. Das VG Neustadt hatte die Frage mit Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27.05.2015, Az.: 3 K 465/15, dem VGH vorgelegt.
Der VGH stellt in seiner Entscheidung zunächst klar, dass die Beschränkung des Stationierungsansatzes nur auf die „nicht-kasernierten“ Soldaten sowie auf die Zivil- und die Familienangehörigen der Streitkräfte von Verfassungswegen nicht zu beanstanden ist. Die Annahme des Gesetzgebers, dass sich das tatsächliche Verhalten der kasernierten und nichtkasernierten Soldaten unterscheide, sei nicht evident unzutreffend oder unvertretbar.
Offen ließ der VGH jedoch ausdrücklich, wie der Begriff „nicht-kaserniert“ auszulegen ist. Beides ist aus seiner Sicht verfassungskonform, nämlich sowohl die Auslegung des VG Neustadt, wonach nur solche Soldaten kaserniert sind, die in „Barracks“ untergebracht sind, als auch die, nur die außerhalb des Militärgeländes („off base“) wohnenden Soldaten als „nicht kaserniert“ anzusehen. Insoweit hat der VGH die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, das die konkrete Auslegung nun näher zu bestimmen hat.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0083/2016

BR 054/06/16 TR/ 967-00


Liquiditätskredite 2015





Die kommunalen Liquiditätskredite (Kassenkredite) sind auch 2015 weiter angestiegen. Laut Kommunaler Kassenstatistik erreichte der Bestand Ende 2015 den Rekordwert von 6.519 Mio. €. Das sind rd. 35 Mio. € mehr als Ende 2014 (6.474 Mio. €).
Bei Betrachtung der einzelnen Gebietskörperschaftsgruppen ergibt sich allerdings ein sehr differenziertes Bild. Bei den Landkreisen (– 24 Mio. €) und den verbandsfreien Städten und Gemeinden (– 10 Mio. €) waren die Liquiditätskredite entgegen dem Gesamttrend rückläufig. Umso stärker fällt der Anstieg bei den kreisfreien Städten (+ 56 Mio. €) und in den Einheitskassen der Verbandsgemeinden (+ 13 Mio. €) weiter an. Bei einwohnerbezogener Betrachtung verstärken sich diese Unterschiede noch. Bei den kreisfreien Städten liegt der Zuwachs bei + 54 €/EW, bei den Verbandsgemeinden bei immerhin rd. + 4,5 €/EW. Der Rückgang ist bei den verbandsfreien Städten und Gemeinden mit ca. 17 €/EW deutlich ausgeprägter als bei den Landkreisen (ca. – 8 €/EW). Eine weitergehende Differenzierung ist der Kommunalen Kassenstatistik des StaLA nicht zu entnehmen.

Hinweis: Korrektur von BR 042/04/16

BR 055/06/16 TR/910-30


Landesforsten Rheinland-Pfalz; Regelbesteuerung



Landesforsten Rheinland-Pfalz wird mit Wirkung zum 01.01.2017 zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung optieren. Bislang ist Landesforsten gemäß § 24 UStG pauschal besteuert. Da sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Betriebe eines Unternehmers, hier des Landes Rheinland-Pfalz, gemeinsam pauschal- oder regelbesteuert sein müssen, werden ebenfalls die landeseigenen landwirtschaftlichen Versuchsbetriebe, die Staatsweingüter und der Nationalpark zur Regelbesteuerung optieren.
Hintergrund ist, dass immer mehr Aufgaben der biologischen und technischen Produktion von Dienstleistern statt von Regiearbeitskräften übernommen werden. Daraus ergibt sich eine wachsende Summe der dem Landesbetrieb Landesforsten in Rechnung gestellten Umsatz- oder Mehrwertsteuer. Umsatzsteuerlich regelbesteuerte Betriebe können diese als Vorsteuer geltend machen. Der Wechsel lässt für Landesforsten finanzielle Vorteile in mindestens sechsstelliger Höhe erwarten. Um den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu folgen, ist daher die Option zur Regelbesteuerung aus Sicht des Landes zwingend notwendig.
Für steuerpflichtige Waren und Leistungen von Landesforsten werden die dann neu geltenden Umsatzsteuersätze in Rechnung gestellt. Leistungen für Kommunen oder den Kommunalwald, wie z. B. der Einsatz staatlicher Forstwirte im Rahmen des wechselweisen Einsatzes, werden dann mit dem Regelsteuersatz (derzeit 19%) und nicht mehr nach dem bisher geltenden pauschalen Satz von 10,7% abgerechnet. Die Forstämter werden an die betroffenen Waldbesitzer bzw. an die Verbandsgemeinden herantreten.

BR 056/06/16 DS/866-00


Jagdsteuer; Körperschaft des öffentlichen Rechts





Nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.03.2016, Az.: 5 A 1345/15, kann das Land Hessen als Körperschaft des öffentlichen Rechts aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden. Bundesländer selbst können keinen nach Art. 105 Abs. 2a GG steuerbaren Aufwand betreiben. Insofern unterscheiden sich die Länder bei der Ausübung der Jagd in ihren Eigenjagdbezirken nicht von jagdausübungsberechtigten Gemeinden (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012, Az.: 9 C 2.12, vgl. BR 103/10/12). Auch sie verwenden als öffentlich-rechtliche Körperschaften Einnahmen und Vermögen nicht für einen „persönlichen Lebensbedarf“, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Verwaltung und Gesetzgebung. Das Land unterliegt, anders als Private, stets einer Gemeinwohlverpflichtung. Dies gilt nicht nur für die hoheitliche Betätigung des Landes, sondern ebenso für seine fiskalische Betätigung.
Dem widerspricht nicht, dass das BVerwG (Urteil vom 27.06.2012, Az.: 9 C 10.11, vgl. BR 104/10/12) die Heranziehung zur Jagdsteuer von Jagdgenossenschaften, die ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachtet haben und das Jagdrecht selbst ausüben, für zulässig erachtet hat. Eine Jagdgenossenschaft unterliegt keiner umfassenden Gemeinwohlbindung wie Gemeinden oder Bundesländer. Auch wenn es sich bei der Jagdgenossenschaft um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, stehen hinter ihr die Jagdgenossen, d. h. natürliche Personen.
In Rheinland-Pfalz wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG keine Jagdsteuer für nicht verpachtete staatliche Eigenjagdbezirke erhoben. Der Landesbetrieb Landesforsten nimmt das Jagdrecht in einem erheblichen Teil des Staatswaldes selbst durch eigenes Personal wahr.

BR 057/06/16 DS/765-00


Jagdgenossenschaft; Ansprüche des Jagdgenossen





Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 17.02.2016, Az.: 4 A 961/14, mit den Ansprüchen des Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft befasst. Im strittigen Sachverhalt hatte die Jagdgenossenschaft nicht ausgekehrte Reinertragsanteile dazu verwandt, Geräte und Maschinen zu erwerben. Diese wurden den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft unentgeltlich bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt beschloss die Jagdgenossenschaftsversammlung die Gründung einer Maschinengemeinschaft und die Übereignung der im Besitz der Jagdgenossenschaft befindlichen Maschinen und Geräte. Die Maschinengemeinschaft wurde lediglich von 9 Jagdgenossen gebildet.
Der Senat stellt in seinem Beschluss fest: Wenn die Jagdgenossenschaft eine anderweitige Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung beschließt und sich aus diesem Beschluss Ansprüche der Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft ergeben, handelt es sich seiner Natur nach um Ansprüche, die dem öffentlich-rechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis des Jagdgenossen zur Jagdgenossenschaft zuzuordnen sind, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Dient der Beschluss der Jagdgenossenschaft dazu, einen Jagdgenossen von Leistungen der Jagdgenossenschaft in sachwidriger Weise auszuschließen, verstößt er gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Mitglieder und ist unwirksam.
Der in Rede stehende Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung bezweckt nach Auffassung des Senats, die Klägerin von Leistungen der Jagdgenossenschaft in Form der unentgeltlichen Nutzung der besagten Maschinen und Geräte auszuschließen, während einem Teil der Jagdgenossen, nämlich denjenigen, die zugleich Mitglieder der Maschinengemeinschaft sind, die Vergünstigung erhalten bleiben soll. Damit verstößt der Beschluss in gravierender Weise gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Mitglieder einer Jagdgenossenschaft.

BR 058/06/16 DS/765-22


Stellenbesetzungsverfahren; Abbruch; Schadensersatz





Mit Urteil vom 22.04.2016, Az.: 5 K 56/16, hat das VG Koblenz die Entschädigung eines Beamten nach Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens abgewiesen. Dieser hatte sich als schwerbehinderte Person auf eine ausgeschriebene Stelle beworben. Das beklagte Land brach das Stellenbesetzungsverfahren ab. Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schadensersatzanspruches nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht gegeben. Der Betroffene sei nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden. Vielmehr habe ihn das Land wie alle anderen externen Bewerber behandelt und keinen der Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0075/2016

BR 059/06/16 CR/023-40


Freizeitlärm-Richtlinie; Seltene Ereignisse



Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 09.05.2016, Az.: 4 K 468/15, zur Haardter „Woi- und Quetschekuche-Kerwe“ die Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen der Musikveranstaltungen nach der überarbeiteten Freizeitlärm-Richtlinie vom 06.03.2015 beurteilt (vgl. BR 45/05/16). Danach könnten nunmehr bei seltenen Veranstaltungen an bis zu 18 Tagen pro Kalenderjahr Überschreitungen des Beurteilungspegels von 70 dB(A) tags und/oder 55 dB(A) nachts zumutbar sein; in besonders gelagerten Fällen sei die Verschiebung der Nachtzeit um zwei Stunden zumutbar. Die Rechtsfigur des sog. „sehr seltenen Ereignisses“, bei dem an allenfalls fünf Tagen pro Jahr ein Ereignis an einem Veranstaltungsort mit einem maximalen Beurteilungspegel von 70 dB(A) bis 24 Uhr zulässig gewesen sei, habe mit der novellierten Freizeitlärm-Richtlinie an Bedeutung verloren.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0082/2016

BR 060/06/16 HF/ 671-30