BlitzReport Januar 2017

BlitzReport Januar 2017 © GStB

Die Januar-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Bundeswaldgesetz; Änderung; Bundeskartellamt

  

Die lang umstrittene und vor dem Hintergrund des Kartellverfahren in Baden-Württemberg zu sehende Änderung des Bundeswaldgesetzes ist Mitte Dezember 2016 vom Bundestag (BT-Drs. 18/10456) und Bundesrat (BR-Drs. 680/16, 763/16) beschlossen worden. Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft (BT-Drs. 18/10661) hatte einstimmig eine entsprechende Empfehlung abgegeben. In § 46 BWaldG wird gesetzlich klargestellt, dass sämtliche der Holzvermarktung vorgelagerten Tätigkeiten, insbesondere die waldbaulichen Betriebsarbeiten, nicht dem Wettbewerbsrecht unterliegen (vgl. BR 111/12/16). Die Holzvermarktung im engeren Sinne, d.h. der Verkauf des an der Waldstraße liegenden, nach Qualität sortierten Holzes und die eigentliche Vermarktung des Holzes, stellt hingegen eine wirtschaftliche Tätigkeit dar.
Der GStB hat sich, gemeinsam mit dem Land Rheinland-Pfalz, seit fast drei Jahren für die Gesetzesänderung auf Bundesebene stark gemacht. In Rheinland-Pfalz bleibt damit das Gemeinschaftsforstamt, das in einem breiten landespolitischen Konsens als die bestmögliche Organisationsform angesehen wird, wettbewerbsrechtlich unverändert zulässig. Staatliche Förster können den in ihrem Revieren liegenden kommunalen und privaten Waldbesitzern weiterhin umfassende Dienstleistungen anbieten.

BR 001/01/17/DS 866-00

Gemeindewald; Verpachtung an private Forstdienstleistungsunternehmen


In jüngerer Zeit bemühen sich private Forstdienstleistungsunternehmen verstärkt um die Pacht von Gemeindewald in Rheinland-Pfalz. Die Gemeinde erhält einen festen Pachtzins, der Pächter erbringt mit seinen Mitarbeitern die forstbetrieblichen Leistungen und verwertet den Holzeinschlag auf eigene Rechnung. Ein Hintergrund für das Angebot und in Einzelfällen auch für das kommunale Interesse an einem derartigen „Waldpachtmodell“ sind das derzeit in Baden-Württemberg anhängige Kartellverfahren und die damit verbundenen Unsicherheiten bzw. die denkbaren Konsequenzen bezüglich der heutigen staatlichen Dienstleistungen.
Der GStB rät den waldbesitzenden Gemeinden, zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt, davon ab, derartige Waldpachtverträge abzuschließen. „Waldpachtmodelle“ sind in Deutschland bislang ohne praktische Relevanz, insbesondere wegen des Risikos von Übernutzungen und damit einer nicht nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Wenn seitens privater Unternehmen mit (legitimer) Gewinnerzielungsabsicht einzelne Gemeindewälder gepachtet werden, kann es zu einem „Rosinenpicken“ kommen und die flächendeckende Bewirtschaftung im Rahmen staatlich oder körperschaftlich geleiteter Forstreviere wird deutlich erschwert. Die Konsequenzen, die sich hinsichtlich des Abrechnungsverfahrens für die Revierdienstkosten ergeben, sind strittig und bleiben mit hoher Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Klärung vorbehalten. Eine direkte Vergleichbarkeit der Angebote von Forstdienstleistungsunternehmen mit der bisherigen jährlichen Wirtschaftsplanung seitens des Forstamtes ist im Regelfall nicht gegeben, da das Nutzungs- und Leistungsspektrum differiert.
Der Gemeindewald ist in der Gesamtheit seiner Nutz-, Schutz- und Erholungswirkungen dem Gemeinwohl verpflichtet. Er hat den Interessen der Gemeinde und der örtlichen Bevölkerung zu dienen. Verbandspolitisches Anliegen des GStB ist es seit Jahrzehnten, dass die Gemeinden ihre Eigentümerverantwortung für den Wald als wertvollen Vermögensbestandteil aktiv wahrnehmen. Mit einer Verpachtung des Gemeindewaldes würde der genau gegenteilige Weg beschritten.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0205/2016


BR 002/01/17 DS/866-00

Gemeindewald; Verpachtung an private Forstdienstleistungsunternehmen; Vergaberecht

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten ist mit Schreiben vom 29.11.2016, in Abstimmung mit dem Wirtschaftsministerium, zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Verpachtung von Gemeindewald an ein privates Forstdienstleistungsunternehmen im Regelfall um einen vergaberechtlich relevanten Beschaffungsvorgang handeln dürfte. Der Waldpachtvertrag stellt eine Kombination aus einem Pachtvertrag und einem Dienstleistungsvertrag dar, wobei jeweils die Gegenleistung des einen Vertrages (Pachtzins) mit der Gegenleistung des anderen Vertrages (Entgelt für die Forstdienstleistungen) in Teilen verschmolzen wird. Vergaberechtlich ist von einem sog. gemischten Vertrag auszugehen. Unabhängig davon, welcher Teil des Gesamtvertragswerks den Hauptzweck bildet, sind die Pacht und die Forstdienstleistungen derart miteinander verknüpft, dass sie ein untrennbares Ganzes bilden.
Das Ministerium weist darauf hin, dass Vergaberechtsverstöße im Rahmen der zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten überprüft werden können. Mögliche Folgen sind Schadensersatzansprüche oder die Unwirksamkeit des Vertrages (vgl. § 135 GWB).

Weitere Info: GStB-N Nr. 0205/2016

BR 003/01/17 DS/866-0


Kindertagesbetreuung; Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau


Mit einem Fördervolumen von 1,126 Mrd. €  (auf Rheinland-Pfalz entfallen hiervon 53,377 Mio. €) bis zum Jahr 2020 sollen 100.000 zusätzliche Betreuungsplätze im Rahmen des Vierten Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ für Kinder bis zum Schuleintritt geschaffen werden. Nach dem Gesetzeszweck können Neubau-, Ausbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gefördert werden. Im Unterschied zu den bisherigen Investitionsprogrammen umfasst das neue Programm auch Betreuungsplätze für Kinder im Alter von drei Jahren bis Schuleintritt. Das Gesetz tritt am 01.01.2017 in Kraft. Nicht gefolgt wurde der Forderung, den Maßnahmenbeginn vorzuziehen. Es bleibt beim vorgezogenen Maßnahmenbeginn 01.07.2016.

BR 004/01/17/GF 461-10


HOAI; Klage der EU-Kommission vor dem EuGH


Die EU-Kommission hat Deutschland am 17.11.2016 wegen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)und konkret wegen der unzureichenden Einhaltung der Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie vor dem EuGH verklagt. Insbesondere sieht die Kommission die in der HOAI geregelte Vereinbarung von Mindest- und Höchsthonoraren als unverhältnismäßiges und nicht gerechtfertigtes Hindernis im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen an.
Nach Auffassung der Kommission erschweren eine Reihe praktischer Beschränkungen die Niederlassung und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen. Dazu gehören auch verbindliche Mindesthonorare. Ein solches Hindernis für neue Marktteilnehmer erscheint nicht notwendig, um die hohe Qualität der Dienstleistungen in- und ausländischer Anbieter sicherzustellen. Vielmehr bewirken derartige Hemmnisse in der Praxis häufig, dass die Auftraggeber und Verbraucher die Dienstleistungen nicht zu wettbewerbsgerechten Preisen in Anspruch nehmen können.

BR 005/01/17/GT 602-00


Dienstrechtliche Vorschriften; Änderung


Das Ministerium des Innern und für Sport hat einen Gesetzentwurf zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Darin wird eine im Koalitionsvertrag vereinbarte Rechtsgrundlage zur Übernahme nicht erfüllter Schmerzensgeldansprüche aufgenommen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in Ausübung ihres Dienstes einem Angriff ausgesetzt sind, zugesprochen werden. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes und des Pflegezeitgesetzes werden wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter übertragen. Außerdem werden neue Beurlaubungsmöglichkeiten geschaffen, um unheilbar kranke Angehörige in der letzten Lebensphase zu begleiten.

BR 006/01/17/CR 023-40

Reichsbürgerbewegung; Faktenblatt


Der Deutsche Städte- und Gemeindebund informiert über aktuelle Erkenntnisse über die „Reichsbürgerbewegung“, insbesondere im Umgang mit Kommunen und kommunalen Behörden. Er weist insbesondere auf den Umgang mit der sog. „Malta-Masche“ hin, wonach betroffene Kommunen etwaige unberechtigte Forderungen im US-Handelsregister auf Antrag löschen lassen können. Ein Faktenblatt stellt die wichtigsten Informationen zusammen.

Weitere Info:
GStB-N Nr. 0212/2016

BR 007/01/17/CR 100-00

Konzessionsverträge Strom und Erdgas; Novellierung
Die Voraussetzungen, unter denen Gemeinden ihre Verkehrswege einem Energieversorgungsunternehmen zur Verlegung von Strom- und Erdgasleitungen zur Verfügung zu stellen haben, sind insbesondere in § 46 EnWG geregelt. Am 01. 12. 2016 hat der Bundestag einer Änderung dieser Regelungen zugestimmt. Das Gesetz bringt an einigen Stellen Verbesserungen, die den kommunalen Forderungen entsprechen. Dies betrifft die Konkretisierung des Auskunftsanspruchs der Gemeinde gegenüber dem (bisherigen) Inhaber des Wegenutzungsrechtes im Hinblick auf die Herausgabe der relevanten Netzdaten, die Festschreibung des Ertragswertverfahrens für die Bewertung des Netzes, die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Konzessionsabgabe bis zur Übertragung der Verteilungsanlagen auf den Neukonzessionär oder die neu aufgenommenen Rügeobliegenheiten bzw. Präklusionsregelungen. Andere Änderungen stellen hingegen keine nennenswerte Verbesserung dar. Dies betrifft beispielsweise die Ergänzung, dass bei der Auswahlentscheidung auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden können, da unklar bleibt, was unter solchen diesen kommunalen Interessen zu verstehen ist.

BR 008/01/17 GF/811-51

Gemeindewald; Unternehmereinsatz; Allgemeine Geschäftsbedingungen


Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Forstbetriebsarbeiten durch Unternehmer im Staatswald des Landes Rheinland- Pfalz“ sind aktualisiert worden und zum 01.01.2017 in Kraft getreten. Eine maßgebliche Änderung ist die Einführung des Europäischen Motorsägen-Zertifikates (ECC) als Fachkundenachweis (vgl. BR 068/07/16). Zur Durchführung motormanueller Holzeinschlagsarbeiten ist für jeden eingesetzten Waldarbeiter der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Forstwirt oder der Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen, vergleichbaren ausländischen forstlichen Berufsausbildung oder die Vorlage der ECC-Prüfbescheinigungen nach Level 3 oder 4 erforderlich.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Landes gelten auch im Gemeindewald, sofern die Gemeinde über keine eigenen verfügt und der Unternehmereinsatz auf das Forstamt übertragen wurde. Es besteht jedoch unverändert die Möglichkeit, abweichend vom Staatswald auf die definierten Standards zur Sach- und Fachkunde der eingesetzten Mitarbeiter sowie auf die geforderte Zertifizierung der Forstunternehmen zu verzichten. Entsprechende Ausschlussklauseln sind im Muster-Einzelvertrag zum Ankreuzen vorgesehen. Über diese Abweichungsmöglichkeiten kann auf Grundlage der örtlichen Erfordernisse entschieden werden.

BR 009/01/17/DS 866-23


Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen


Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.10.2016, Az.: 15 K 5905/15, festgestellt, dass ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Eigentümers an einer Befriedung seiner Grundflächen aus ethischen Gründen auch dann besteht, wenn die Flächen bereits kraft Gesetzes (§ 6 Satz 1 BJagdG) befriedet sind. Eine auf gesetzlich befriedete Bezirke bezogene Befriedungsentscheidung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG sei für den Grundeigentümer rechtlich vorteilhaft, wenn die Grundflächen zu einem späteren Zeitpunkt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht länger als kraft Gesetzes befriedet gelten.
Ferner setzt sich das VG Düsseldorf mit den Versagungsgründen für eine Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen auseinander. Weil die Gefahr für die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG bezeichneten Allgemeininteressen die Befriedung ausschließt, darf sie nach Auffassung des Gerichts mit Blick auf das Gewicht, das dem schutzwürdigen Interesse des Grundeigentümers daran zukommt, die von ihm aus ethischen Gründen abgelehnte Jagd auf seinen Grundflächen zu verhindern, nicht nur abstrakt bestehen. Sie muss vielmehr von vergleichbarem Gewicht und damit konkret sein.

BR 010/01/17/DS 765-22


Waldzustandsbericht 2016

Über alle Baumarten hat sich der Anteil an Bäumen mit deutlichen Schäden um 2% auf 27% erhöht, der Anteil schwachgeschädigter Bäume ist um 2% gesunken und der Anteil an Bäumen ohne sichtbare Schadmerkmale blieb unverändert bei 27%. Dies sind Ergebnisse des Waldzustandsberichtes 2016. Der Kronenzustand der Buche, ausgelöst durch sehr starke Fruchtbildung und teilweise verbunden mit Spätfrostschäden, hat sich gravierend verschlechtert.
Für den Waldzustandsbericht 2016 wurden unter Federführung der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft Rheinland-Pfalz in der Zeit vom 11. bis 30.07.2016 die Kronen von 3.864 Bäumen begutachtet. Damit kann der Gesundheitszustand des Baumes beurteilt werden. Je lichter die Krone, desto stärker geschädigt ist der Baum.

Weitere Info: www.mueef.rlp.de

BR 011/01/17/DS 866-00