BlitzReport Dezember 2018

BlitzReport Dezember 2018

Die Dezember-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Waldschäden; Dürre; Borkenkäfer; Fördermittel

Vor dem Hintergrund der immensen Schäden in der Forstwirtschaft als Folge von Dürre, Hitze und Borkenkäfer ist ein neuer GAK-Fördertatbestand „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Klimawetterereignisse verursachten Folgen im Wald“ vorgesehen, der bereits in den GAK-Rahmenplan 2019 eingegliedert werden soll (vgl. BR 113/11/18). Der Bund beabsichtigt, zusätzliche Finanzmittel über die nächsten fünf Jahre in Höhe von 25 Mio. € zur Verfügung zu stellen. Nach dem GAK-Schlüssel entfallen auf Rheinland-Pfalz 5,258%, demgemäß ca. 263.000 € pro Jahr. Bund und Länder tragen die GAK-Förderung im Regelverhältnis von 60% zu 40% gemeinsam. Voraussetzung für die Nutzung der neuen Fördermöglichkeit ist, dass seitens des Landes Rheinland-Pfalz entsprechende Kofinanzierungsmittel in Höhe von 40%, diese entspricht ca. 175.000 € pro Jahr, bereitgestellt werden. In der Summe handelt es sich demgemäß um ca. 438.000 € pro Jahr. Bezogen auf die Fläche des Kommunal- und Privatwaldes in Rheinland-Pfalz entspricht dies rechnerisch 0,72 € pro Hektar und Jahr. In Anbetracht der katastrophalen Lage sowie der dringend erforderlichen Unterstützung der Waldbesitzer bei der Bewältigung der Klimawandelfolgen und beim Aufbau klimastabiler Wälder ist dies allenfalls der berühmte Tropfen auf den heißen Stein.


BR 124/12/18 DS/866-00


Waldschäden; Dürre; Borkenkäfer; Fördermittel; Bundesrat

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Bundesrat die Entschließung „Wirksame Unterstützung der Forstbetriebe in Folge klimawandelbedingter Extremwetterereignisse“ zugeleitet und um Beschlussfassung gebeten. Die avisierten Fördermittel in Höhe von 25 Mio. € für einen Zeitraum von fünf Jahren werden in keiner Weise als hinreichend angesehen, um dem extremen Schadensausmaß gerecht zu werden. Diese Höhe würde auf Jahr und Hektar bezogen weniger als einen Euro ausmachen. Bundesweit steht eine Schadenshöhe von über 5 Mrd. € im Raum. Die Förderung dient nicht zur Kompensation von Einkommensverlusten, sondern soll gezielt für Maßnahmen aufgewendet werden, die einen Nutzen für den Wald selbst und damit auch für die Erfüllung der waldgesetzlichen Aufgaben entfalten. Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 23.11.2018 mit dem Antrag des Landes Rheinland-Pfalz (BR-Drs. 595/18) befasst und ihn den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zugewiesen


BR 125/12/18 DS/866-00

Gästebeitrag; Normenkontrollverfahren

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteilen vom 27.09.2018, Az: 6 C 10513/18, 6 C 10515/18, entschieden, dass die Gästebeitragssatzung der Stadt Bernkastel-Kues und die Festsetzung der Höhe des Gästebeitrags in ihrer Haushaltssatzung für das Jahr 2018 auf 1,50 € pro Übernachtung wirksam sind. Die Satzung entspricht in wesentlichen Teilen dem Satzungsmuster des GStB. Soweit sich die Antragstellerin, die ein Hotel betreibt, gegen die Regelung in der Gästebeitragssatzung wende, wonach der Beherbergungsbetrieb für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrags, der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen hafte, sei der Normenkontrollantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn diese Haftung trete nach dem KAG bereits kraft Gesetzes ein. Die entsprechende Regelung in der Gästebeitragssatzung erschöpfe sich in der nachrichtlichen Wiedergabe der gesetzlichen Haftungsvorschrift. Auch sonst seien die Vorschriften der Gästebeitragssatzung mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gelte insbesondere für die Begründung einer Pflicht der Beherbergungsbetriebe zur Einziehung und Ablieferung der Gästebeiträge und für die Regelungen über die von den Gästen auszufüllenden Meldevordrucke einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens. Die in der Haushaltssatzung festgelegte Höhe des Gästebeitragssatzes sei im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beitragssatz von 1,50 € je Übernachtung beachte das gesetzliche Aufwandsüberschreitungsverbot, wonach die Beitragssätze so zu kalkulieren seien, dass das in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwartende Aufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden beitragsfähigen Kosten der betreffenden öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen in ihrer Gesamtheit nicht übersteige.


BR 126/12/18 GT/774-03


Hundehalter; Schadensersatz bei Abwehrmaßnahmen

Mit Beschluss vom 18.10.2018, Az.: 1 U 599/18, hat das OLG Koblenz entschieden, dass gegen einen nicht angeleinten Hund, den der Hundehalter nicht (mehr) unter Kontrolle hat, effektive Abwehrmaßnahmen ergriffen werden können. Im Schadensfall haftet der Hundehalter in vollem Umfang. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Hundehalter gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen, indem er den Hund außerhalb seiner eigenen Sichtweite laufen ließ und damit nicht mehr jederzeit anleinen konnte. Dem Geschädigten sei unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zuzumuten, zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten und damit Gefahr zu laufen, das Verhalten evtl. falsch zu interpretieren.

BR 127/12/18 CR/100-00


BFH; Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 03.09.2018 in Bezugnahme auf den Beschluss des IX. Senats des BFH auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes für die Zeit vor dem Jahr 2015 (!) geäußert. Hiernach sei dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden daher auch für die Festsetzung von Zinsen für vorangegangene Streitjahre ab dem Jahr 2012 zu entsprechen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0204/2018

BR128 /12/18 HM/963-20


Afrikanische Schweinepest; Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Das Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 14.11.2018 (BGBl. I S. 1850) ist am 21.11.2018 in Kraft getreten. Das Gesetz erweitert die rechtlichen Grundlagen für eine effektive Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Problematisch erscheint die neu eingefügte Regelung zu den Aufwandsentschädigungen und Schadensersatzleistungen an Jagdausübungsberechtigte im Rahmen einer angeordneten verstärkten Bejagung (§ 6 Abs. 9 Tiergesundheitsgesetz). Das Land Rheinland-Pfalz befürchtet, dass unverhältnismäßige finanzielle Belastungen für Länder und Kommunen entstehen könnten (vgl. BR-Drs. 475/1/18 vom 17.10.2018). Im Fall einer verstärkten Bejagung wird in der Gesetzesfolgenabschätzung seitens der Bundesregierung die zu leistende Aufwandsentschädigung auf 800 € pro zusätzlich erlegtem Wildschwein beziffert. Schadensersatzleistungen sollen auch Wildschadensersatzzahlungen einschließen. Trotz bestehender jagdrechtlicher Verpflichtungen wird der Jagdausübungsberechtigte aus Sicht der Landesregierung durch die Regelung privilegiert. Er soll für die ihm obliegende Pflicht zur Gesunderhaltung des ausschließlich von ihm nutzbaren Wildbestandes eine Aufwandsentschädigung erhalten. Ferner verweist die Landesregierung auf den hohen Verwaltungsaufwand des neu geschaffenen § 6 Abs. 9 Tiergesundheitsgesetz.

BR 129/12/18 DS/765-00


Holzvermarktung; Neustrukturierung; Förderrichtlinie

Die EU-Kommission hat die beihilferechtliche Genehmigung der Verwaltungsvorschrift „Förderung zum Aufbau von Holzvermarktungsstrukturen“ erteilt. Die Verwaltungsvorschrift soll, ggf. rückwirkend, zum 01.01.2019 in Kraft treten. Damit ist der Weg für eine wirksame Anschubfinanzierung der neuen Holzvermarktungsorganisationen frei. Die Förderung erfolgt aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs. Nach der EU-beihilferechtlichen Vorgabe können die Holzvermarktungsorganisationen bestimmte Fördermittel nur für diejenigen Kommunen erhalten, die als sog. Kleinstunternehmen einzustufen sind. Nach der Definition der EU ist dies ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. € nicht überschreitet. Bei der Ermittlung der vorgenannten Schwellenwerte sind alle wirtschaftlichen Tätigkeiten der Kommune, einschließlich des kommunalen Forstbetriebs, zu berücksichtigen. Die hoheitlichen Tätigkeiten sowie andere nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (soziale, kulturelle und bildungspolitische Staatsaufgaben) werden nicht berücksichtigt. Um das Verfahren der Differenzierung für die Holzvermarktungsorganisationen möglichst einfach zu gestalten, erhalten sie entsprechende Auswertungen des Statistischen Landesamtes. Die Förderung der Holzvermarkungsorganisationen soll für die Kommunen, die nicht als Kleinunternehmen einzustufen sind, im Rahmen einer De-minimis-Förderung erfolgen. Beabsichtigt ist die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Sobald die vollständigen Antragsunterlagen bei der Obersten Forstbehörde als Bewilligungsbehörde eingegangen sind, soll den kommunalen Holzvermarkungsorganisationen ermöglicht werden, bereits vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift und der formalen Bewilligung der Maßnahmen fördermittelunschädlich Beschaffungen vorzunehmen, Büroräume anzumieten oder Mitarbeiter einzustellen.

BR 130/12/2018 CR/023-46


Waldbewirtschaftung; Schulungsangebot; Förderaufruf

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms „Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung“ (EULLE) wird für Waldbesitzer das Schulungsangebot einer nachhaltigen und multifunktionalen Waldbewirtschaftung aufgelegt. Mittel von rund einer halben Million Euro stehen zur Verfügung. Zielgruppen der Schulungen sind neben den privaten Waldbesitzern ausdrücklich auch die Mitglieder der Gemeinde- und Stadträte. Sie entscheiden im Rahmen der mittelfristigen Betriebsplanung und der jährlichen Forstwirtschaftspläne über wichtige Weichenstellungen für ihren Kommunalwald. Die Weiterbildung soll die erforderlichen forstlichen Grundkenntnisse vermitteln. Der Förderaufruf richtet sich an Einrichtungen oder Institutionen, die Schulungen zur Waldbewirtschaftung anbieten. Themen können sein: Holzernte, Waldbau, Holzverkauf und Kalkulation, Holztransport und Holzverarbeitung, Waldschutz, Klimaschutz sowie rechtliche und steuerliche Fragestellungen. Interessierte können sich von 30.10.2018 bis 15.01.2019 um eine Förderung bewerben.


Weitere Info: www.eler-eulle.rlp.de

BR 131/12/18 DS/866-00


Disziplinarverfahren; Einleitung

Mit Urteil vom 15.11.2018, Az.: 2 C 60.17, hat das BVerwG entschieden, dass beim Vorliegen des Verdachts eines Dienstvergehens der Dienstherr verpflichtet ist, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die dienstlichen Verletzungen durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Unterbleibt dies, ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen. Die Betroffene hatte ein schweres Dienstvergehen begangen. Für das Gericht war die disziplinare Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt, denn es sei mildernd zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren gegen die Beamtin wesentlich zu spät eingeleitet worden sei. Der Dienstherr hätte bereits nach der ersten disziplinarwürdigen Dienstpflichtverletzung das behördliche Disziplinarverfahren einleiten und auf diese mit einer eigenen Disziplinarmaßnahme oder der Erhebung der Disziplinarklage reagieren müssen.

BR132/12/18 CR/023-46


Gewerbesteuerakten; Einsichtsrecht; Ratsfraktion

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 06.11.2018 entschieden, dass eine Ratsfraktion keinen Anspruch auf Einsicht in die Gewerbesteuerakten hat. Die Ratsfraktion hatte beantragt, Einsicht in die Akten der 30 größten Gewerbesteuerzahler in den Jahren 2012, 2013 und 2014 zu erhalten. Sie wollte die hieraus zu gewinnenden Erkenntnisse zur Erarbeitung eines Gewerbeansiedlungskonzeptes nutzen. Der Bürgermeister lehnte den Antrag der Ratsfraktion unter Hinweis auf das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung ab. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem VG Düsseldorf hatte Erfolg, die Entscheidung wurde jedoch vom OVG geändert.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0201/2018

BR 133/12/18 HM /963-10


Steuerschätzung; Ergebnis der 154. Schätzung

Am 25.10.2018 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium das Ergebnis der 154. Steuerschätzung. Hiernach ist die wirtschaftliche Lage in Deutschland weiterhin gut. Trotz der etwas schwächeren Konjunkturerwartungen, insbesondere in diesem Jahr, bleiben die Steuereinnahmen gegenüber der Schätzung vom Mai 2018 auf hohem Niveau. Nach der Prognose des Arbeitskreises Steuerschätzung werden die Steuereinnahmen des Bundes bis zum Jahr 2023 auf insgesamt 377,2 Mrd. € anwachsen. Gegenüber der letzten Steuerschätzung vom Mai ergibt sich ein Zuwachs für alle staatlichen Ebenen zusammen von insgesamt 6,7 Mrd. €. Dabei entwickeln sich die Einnahmen der Länder dynamischer als beim Bund. Die Ergebnisse der rheinland-pfälzischen Kommunen liegen derzeit noch nicht vor.

BR 134/12/18 HM/967-00