BlitzReport Juli 2018

BlitzReport Juli 2018 © GSTB

Die Juli-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden. 

Kartellverfahren gegen das Land Baden-Württemberg; BGH-Entscheidung vom 12.06.2018


Der BGH hat mit Beschluss vom 12.06.2018, Az.: KVR 38/17, im Kartellverfahren gegen das Land Baden-Württemberg die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.03.2017 sowie die Entscheidung des Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2015 aufgehoben. Der Senat nimmt keine Bewertung der inhaltlichen Kartellfragen vor, sondern führt ausschließlich verfahrensrechtliche Gründe an. Das Bundeskartellamt war nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB berechtigt. Die Verpflichtungszusage, die das Bundeskartellamt mit Verfügung vom 09.12.2008 für bindend erklärte, durfte nicht allein deshalb aufgehoben und das Abstellungsverfahren wiederaufgenommen werden, weil der Kartellbehörde nachträglich wesentliche Tatsachen bekannt wurden, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben.
Das Umweltministerium hat in seiner Reaktion auf die BGH-Entscheidung festgestellt, dass in Rheinland-Pfalz die Trennung der gemeinsamen Holzvermarktung zum 01.01.2019 sowie die bereits erfolgte Änderung des Landeswaldgesetzes richtig und notwendig bleiben. Der eingeschlagene Weg schaffe Rechtssicherheit und vermeide etwaige Schadenersatzansprüche von Holzkunden.
Der GStB empfiehlt vor dem dargestellten Hintergrund, insbesondere mit Blick auf die angestrebte Rechts- und Planungssicherheit, den derzeit laufenden Prozess der Neustrukturierung der Holzvermarktung unverändert fortzuführen.

BR 070/07/18 DS/866-42


Landeswaldgesetz; Geschäftsbesorgungsvertrag mit Landesforsten; Änderungskündigung


Landesforsten kündigt fristgerecht die bestehenden Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 27 Abs. 3 LWaldG mit waldbesitzenden Kommunen und unterbreitet gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss eines geänderten Vertrages, der ab 01.01.2019 gilt. Hintergründe sind die Trennung der gemeinsamen Holzvermarktung aus Staatswald und Körperschaftswald sowie die diesbezügliche Änderung des Landeswaldgesetzes (vgl. BR 058/06/18). Da die derzeitigen Geschäftsbesorgungsverträge eine Kündigung nur zum 30.09. eines Jahres vorsehen, kann bezüglich der fristgerecht gekündigten Verträge gesondert vereinbart werden, dass diese bis zum 31.12.2018 zu den bisherigen Konditionen fortbestehen.
Das neue Vertragsmuster wurde im Vorfeld mit dem GStB abgestimmt. Die maßgebliche Änderung ist, dass die vertragliche Übertragung der Holzvermarktung auf Landesforsten entfällt. Unverändert kann Landesforsten für kommunale Forstbetriebe hingegen die Verwertung der sonstigen Walderzeugnisse (z. B. Weihnachtsbäume, Schmuckreisig), die Beauftragung von Unternehmen sowie die Geräte- und Materialbeschaffung übernehmen. Im Hinblick auf den Unternehmereinsatz sieht das Muster vor, dass die AGB-Forst von Landesforsten zur Geschäftsgrundlage gemacht werden. Es besteht jedoch unverändert die Möglichkeit, bei der Aufgabenübertragung auf Landesforsten eigene kommunale AGB zugrunde zu legen oder abweichend von den staatlichen AGB u. a. auf die Zertifizierung der Forstunternehmen sowie auf den Nachweis der Sach- und Fachkunde der eingesetzten Mitarbeiter zu verzichten. Über derartige Abweichungsmöglichkeiten muss nach örtlichen Erfordernissen entschieden werden. In ländlich geprägten Regionen spielen ortsansässige Kleinstunternehmen unverändert eine Rolle, vor allem im Bereich der motormanuellen Holzernte.

BR 071/07/18 DS/866-00


Holzvermarktung; Neustrukturierung; Landesfinanzausgleichsgesetz

 

Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LT-Drs. 17/6000) steht auch in Verbindung mit der Neustrukturierung der Holzvermarktung ab dem Jahr 2019. In § 2 Abs. 10 LFAG wird ergänzt, dass zum Empfängerkreis von Zuweisungen des Landes nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 LFAG neben dem Landesbetrieb Landesforsten auch kommunale Forstbetriebe sowie juristische Personen mit forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind, zählen.
§ 18 Abs. 1 Nr. 14 LFAG wird neu gefasst und legt fest, dass zweckgebundene Finanzzuweisungen für Leistungen des Landes zur Umsetzung einer ordnungsgemäßen, nachhaltigen, planmäßigen und sachkundigen Forstwirtschaft im Körperschaftswald bereitgestellt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung ermöglicht diese Änderung, künftig sowohl die fortbestehenden Leistungen des Landesbetriebs Landesforsten für kommunale Forstbetriebe aus Zweckzuweisungen weiterhin zu finanzieren als auch die kommunalen Forstbetriebe sowie juristische Personen mit forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind, bei der Wahrnehmung forstwirtschaftlicher Aufgaben im Körperschaftswald, insbesondere bei der Vermarktung von Rundholz, unmittelbar finanziell zu unterstützen.

BR 072/07/18 DS/866-42


Vergnügungssteuer; Begriff der Tanzveranstaltung

   

Das OVG Koblenz hat mit Beschluss vom 17.05.2018, Az.: 6 B 10371/18.OVG, festgestellt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Vergnügungssteuerbescheides aus dem Grund gesehen werden, weil die Grundlage für die Besteuerung von „Tanzveranstaltungen“ in der Vergnügungssteuersatzung nicht verfassungskonform sei.
Nach der Satzung unterliegen „Tanzveranstaltungen“ als im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art der Besteuerung. Tanzvergnügungen gehören bereits seit dem 19. Jahrhundert zu den mit Vergnügungssteuer belasteten Veranstaltungen. Es handelt sich um einen seit über einem halben Jahrhundert verwendeten vergnügungssteuerrechtlichen Rechtsbegriff. Schon das Landesgesetz über die Vergnügungssteuer vom 14.03.1955 regelte die Besteuerung von „im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen“, worunter nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes u. a. „Tanzbelustigungen“ fielen.
Der hieran anknüpfende, heutige Begriff der Tanzveranstaltung ist, wie andere unbestimmte Rechtsbegriffe im Verwaltungsrecht, auslegungsfähig und trotz der heutigen Vielgestaltigkeit denkbarer Veranstaltungen im Grenzbereich zwischen Musikdarbietung und sonstiger Vergnügung weiterhin tauglich, steuerfreie und steuerpflichtige Veranstaltungen zu unterscheiden.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0098/2018

BR 073/07/18 HM/ 963-50


Bürgerbegehren; Einführung wiederkehrender Beiträge

Eine Bürgerinitiative wandte sich gegen die Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge und beantragte die Durchführung eines Bürgerbegehrens mit folgender Fragestellung: „Lehnen Sie die Einführung der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen sowie die Verschonung von Abrechnungsgebieten, wie sie der Ortsgemeinderat Erpel durch Beschlüsse der entsprechenden Satzungen vom 20.03.2017 vorgesehen hat (Gemeindeanteil 25%/30%, Verschonung 15 Jahre, Privilegierung von Sportplätzen, Freibad, Festplätzen, Campingplätzen und Friedhof), ab?“
Der Ortsgemeinderat erklärte das Bürgerbegehren der Kläger für unzulässig. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Das VG Koblenz stellte mit Urteil vom 15.05.2018, Az.: 1 K 991/17.KO, die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Es erfülle nicht die Voraussetzungen der kommunalrechtlichen Vorschriften an eine ordnungsgemäße Fragestellung. Das Bürgerbegehren sei schon nicht, wie es das Gesetz vorsehe, auf eine „zu entscheidende Gemeindeangelegenheit“ gerichtet. Gehe es um die Abänderung und nicht um die bloße Aufhebung eines Ratsbeschlusses, sei es für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens aus Gründen der Rechtssicherheit zudem notwendig, die Alternativvorstellungen, welche Gegenstand des Bürgerbegehrens sein sollen, hinreichend konkret zu formulieren. Diese Anforderungen würden hier nicht eingehalten. Dem Wortlaut der Fragestellung, die mit einem Ja oder Nein zu beantworten sein müsse, könne nicht entnommen werden, welche Regelungen an die Stelle der abgelehnten Satzungsregelungen betreffend den Gemeindeanteil, die Verschonungsregelungen sowie die in der Frage angesprochene Privilegierung treten sollten. Die Zustimmung zum Bürgerbegehren würde vielmehr eine unüberschaubare Bandbreite von denkbaren Alternativen abdecken und deshalb keine hinreichend aussagekräftige Willensbildung der Einwohner gewährleisten.

BR 074/07/18 GT/653-31


Beamte; Streikverbot


Das BVerfG hat mit Urteil vom 12.06.2018, Az: 2 BvR 1738/12, die Verfassungsbeschwerden gegen das Streikverbot für Beamte zurückgewiesen. Das Streikverbot ist nach Auffassung des Gerichts für Beamtinnen und Beamte als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es steht auch mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Es ist Teil der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG und vom Gesetzgeber zu beachten. Dadurch würden die funktionswesentlichen Prinzipien der Alimentation, der Treuepflicht, der lebenszeitigen Anstellung sowie der Regelung der maßgeblichen Rechte und Pflichten einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber ausgehebelt.

BR 075/07/18 CR/023-40


Umsatzsteuer; Pauschalierung nach § 24 UStG; EU-Vertragsverletzungsverfahren


§ 24 UStG erlaubt die Besteuerung von Umsätzen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach Durchschnittssteuersätzen (Pauschalierung). Pauschalierende Betriebe stellen auf ihre Erzeugnisse und Dienstleistungen geringere Umsatzsteuersätze in Rechnung, im Gegenzug können sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Aufgrund dieser Ausnahmeregelung hat die EU-Kommission am 08.03.2018 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet und gefordert, eine neue Regelung zu schaffen. Zur Begründung führt die EU-Kommission an, dass die Regelung für Landwirte gedacht sei, bei denen die Anwendung der normalen Umsatzsteuerregelung auf administrative Schwierigkeiten stoße. Deutschland wende die Pauschalregelung jedoch standardmäßig auf alle Landwirte an, auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe. Ferner führe die Gewährung der Pauschalregelung nach Angaben des Bundesrechnungshofs dazu, dass deutsche Landwirte einen Ausgleich erhielten, der die von ihnen gezahlte Vorsteuer übersteige. Dies sei gemäß der EU-Vorschriften nicht erlaubt und führe zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt.
Die Agrarministerkonferenz von Bund und Ländern hat sich am 27.04.2018 dafür ausgesprochen, die Möglichkeit der Pauschalierung als wichtiges Instrument der Vereinfachung und Entbürokratisierung sowohl bei den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als auch bei der Finanzverwaltung beizubehalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Pauschalierung nach § 24 UStG nicht um eine Subvention, sondern um eine echte Verwaltungsvereinfachung handelt.

BR 076/07/18 DS/866-00


Umsatzsteuer; Gemeindeanteil


Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 29.05.2018 die Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer beschlossen. Die LVO legt die fortschreibungsfähigen Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Jahre 2018 bis 2020 nach Maßgabe des § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes fest. Die LVO tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.

BR 077/07/18 HM/ 963-41


Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Antragsrecht juristischer Personen


Das BVerfG hat mit Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2018, Az.: 1 BvR 3250/14, 1 BvR 3251/14, zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich dagegen wenden, dass es juristischen Personen verwehrt ist, gemäß § 6a BJagdG einen auf Gewissensgründe gestützten Antrag auf Befriedung ihrer zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke zu stellen. Die beiden Stiftungen aus Niedersachsen und Bayern wollten eine Ausweitung der gesetzlichen Regelung, die sich ausdrücklich nur auf natürliche Personen bezieht, erzwingen.
Der Erste Senat des BVerfG sieht die Rügen der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG als unzulässig an. Die Beschwerdeführerinnen werden durch das von ihnen gerügte gesetzgeberische Unterlassen nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum beschwert. Zudem genügen die unmittelbar gegen § 6a BJagdG gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs. Die Beschwerdeführerinnen hätten einen Antrag auf Befriedung ihrer Grundstücke aus Gewissensgründen stellen können, um nach dessen Ablehnung den Rechtsweg zu beschreiten. Zudem hätten die Fachgerichte hinsichtlich einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG der Frage nachgehen müssen, ob die Ablehnung der Jagd auf wildlebende Tiere überhaupt zu den Zielen der juristischen Person gehört. Es wäre weiter zu prüfen gewesen, ob sich eine solche Zielsetzung der juristischen Person auf eine Gewissensüberzeugung zurückführen lässt.

BR 078/07/18 DS/866-00