BlitzReport Oktober 2018

BlitzReport Oktober 2018

Die Oktober-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Landtag; Gesetz zur Änderung des LFAG

In seiner Sitzung am 19.09.2018 hat der Landtag das Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes mit den Stimmen der die Regierung tragenden Fraktionen unverändert beschlossen. Mit dem Gesetz wird der Stabilisierungsfonds in eine Stabilisierungsrechnung umbenannt, der Aufwuchs der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2018 umgeschichtet, die Verstetigungssumme aus dem kommunalen Sparbuch im Jahr 2019 um 60 Mio. € angehoben und im Jahr 2020 wieder um 54 Mio. € abgesenkt. Außerdem werden dauerhafte Verschiebungen innerhalb der Schlüsselmasse zugunsten der kreisfreien Städte durch die Anhebung der Schlüsselzuweisungen B1 auf 86 € je Einwohner vorgenommen.
Anregungen der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände sowie des Rechnungshofs wurden nicht aufgenommen.


BR 101/10/18 HM/967-00


Straßenausbaubeiträge; Rheinland-Pfalz

Sowohl die drei Regierungsfraktionen als auch die CDU haben sich für die Beibehaltung der Straßenausbaubeiträge ausgesprochen. Sicher sei kein Anwohner über einen Bescheid für eine solche Zahlung begeistert, sagte Wirtschaftsstaatssekretärin Daniela Schmitt (FDP) im Mainzer Landtag. Sie erhielten dafür aber auch eine Gegenleistung, und zwar eine bessere Straße. Der SPD-Abgeordnete Benedikt Oster sagte, vereinzelt könnten die Beiträge zwar hohe Belastungen bringen. Möglich seien aber Stundungen oder Ratenzahlungen. Christof Reichert von der CDU-Fraktion hält einen Verzicht auf solche Beiträge für "das absolut falsche Signal". Zum einen könne das Land das dann fehlende Geld nicht kompensieren, zum anderen wäre dies ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung.
Quelle: SWR


BR 102/10/18 GT/653-31

Straßenausbaubeiträge; Hessen

Zwar hat das Land Hessen mit Gesetz vom 28.05.2018 im Ergebnis die Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abgeschafft. Die entsprechende „Soll“-Regelung wurde durch eine „Kann“-Regelung ersetzt. Dennoch wird seitens des Landes die Erhebung von Straßenbeiträgen, und dabei insbesondere von wiederkehrenden Beiträgen, weiterhin unterstützt. So zahlt das Land an die Kommunen einen pauschalen Kostenausgleich bei der Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge. Die Ausgleichszahlung an die Gemeinden beträgt 5 € je Einwohner, mindestens aber 20.000 € je Abrechnungsgebiet. Nach Bildung eines neuen Abrechnungsgebiets wird jeweils der Mindestbetrag von 20.000 € ausgezahlt.


BR 103/10/18 GT/653-31


Freiflächen-Photovoltaik; Grünland; Verordnung   

Die Landesregierung hat den Entwurf für eine neue Landesverordnung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten (PV FF VO) vorgelegt. Sie dient dazu, den Anteil der Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung in Rheinland-Pfalz zu erhöhen. Bisher ist ein Zubau nur auf Dachflächen sowie auf Freiflächen mit einer bereits vorhandenen „Vorbelastung“ (z.B. bereits versiegelte Flächen, Deponien, Konversionsflächen, Flächen entlang von Autobahnen u.a.m.) zugelassen. Mit der neuen Verordnung wird zusätzlich ein Zubau auf Grünlandstandorten in benachteiligten Gebieten ermöglicht. Der jährliche Zubau soll dabei landesweit auf jährlich max. 50 MW bzw. rund 100 Hektar beschränkt werden. Voraussetzung ist, dass die Belange der Landwirtschaft und des Schutzes von Natur und Landschaft gewahrt bleiben. Benachteiligte Gebiete sind solche nach Richtlinie 86/465/EWG; darunter fallen knapp 91% der rheinland-pfälzischen Grünlandflächen.


Weitere Info: kosDirekt (Recht/Gesetzentwürfe)


BR 104/10/18 TR/777-4


Jagdgenossenschaft; Beschlussfassung; Erfordernis der doppelten Mehrheit   

Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenden Mitglieder der Jagdgenossenschaft als auch der Mehrheit des Flächeninhalts der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen. Das Erfordernis der doppelten Mehrheit soll verhindern, dass eine Minderheit von „Großgrundbesitzern“ die Mehrheit von Eigentümern kleiner Flächen dominiert. Umgekehrt soll sich die Mehrheit von Eigentümern von Kleinflächen nicht gegen die Minderheit von Eigentümern großer Flächen wenden können. Dies regelt § 9 Abs. 3 BJagdG in inhaltlich gleicher Weise wie § 11 Abs. 4 LJG.
Das OVG Berlin-Brandenburg stellt mit Beschluss vom 13.06.2018, Az.: OVG 11 S 30.18, fest, dass die gesetzliche Vorgabe eindeutig ist und für eine Abweichung aus Praktikabilitätserwägungen keinen Raum lässt. Im vorliegenden Sachverhalt verstoßen die Beschlüsse über die Auswahl der Jagdpächter gegen § 9 Abs. 3 BJagdG und sind gesetzwidrig gefasst worden. Im Übrigen obliegt es der Jagdgenossenschaftsversammlung, in sachgerechter Weise über die Reihenfolge der Abstimmungen zu entscheiden, um ein derartiges Ergebnis nach Möglichkeit zu vermeiden.


BR 105/10/18 /DS/765-22


Jagdgenossenschaft; Eilrechtsschutz eines Jagdgenossen; Jagdgenossenschaftsversammlung   

Das OVG des Saarlandes stellt mit Beschluss vom 24.01.2018, Az.: 2 B 515/17, fest, dass ein Jagdgenosse im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Abschluss eines Jagdpachtvertrages verhindern kann, wenn er die Verletzung mitgliedschaftlicher Rechte geltend machen kann. Verpachtungsbeschlüsse berühren jeden Jagdgenossen in seinen Interessen und Rechten, weil ihre Umsetzung in einen Pachtvertrag unmittelbar auf ihre rechtliche und wirtschaftliche Stellung einwirkt. Sie bestimmen die Höhe des Anspruchs auf den Pachtanteil, schaffen die Pflicht zur Duldung der Jagdausübung auf den Grundstücken der Jagdgenossen und sind von Bedeutung für die Wildschadensregelung.
Einer Einladung zu einer Versammlung der Jagdgenossenschaft anhaftende Mängel können nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse führen, wenn sich der Mangel kausal auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben kann. Die Art und Weise der Versammlungsleitung steht im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Vorsitzenden. Dies gilt beispielsweise für einen zeitlich verzögerten Eintritt in die Tagesordnung.
Ein verschwenderischer Umgang mit den Mitteln der Genossenschaft ist ebenso wie der Abschluss von Pachtverträgen zu „Schleuderpreisen“, unzulässig. Innerhalb dieser Grenzen besteht jedoch ein weiter Spielraum, was durch die Gerichte als vertretbar hinzunehmen ist. Die Angemessenheit des Verhältnisses von Leistung zu Gegenleistung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen und wird durch   womöglich überhöhte oder unrealistische   Angebote nicht beeinflusst. Vorliegend hält es das Gericht für sachgerecht und vertretbar, den Pachtbewerber auszuwählen, der nicht das höchste Pachtgebot tätigt. Das OVG verweist insoweit auf Unterschiede hinsichtlich der Jagdkonzepte, der Anfahrtszeiten zum Jagdbezirk sowie der Berufsausbildung.


BR 106/10/18 DS/765-22


Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen   

§ 6a BJagdG eröffnet Grundstückseigentümern, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Grundflächen aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit, ihre Interessen im Wege eines Antragsverfahrens bei der unteren Jagdbehörde geltend zu machen. Wird dem Antrag stattgegeben, handelt es sich bei den Grundflächen um befriedete Bezirke, die nicht mehr bejagt werden dürfen. In der Konsequenz scheiden die Grundeigentümer aus der Jagdgenossenschaft aus. § 6a BJagdG findet seit 06.12.2013 in Rheinland-Pfalz unmittelbar Anwendung.
Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 28.06.2018, Az.: 16 A 138/16, zur Auslegung des Begriffs der „ethischen Gründe“ im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG Stellung genommen. Ethische Gründe im Sinne der Vorschrift liegen dann vor, wenn der Grundstückseigentümer aufgrund einer in sich geschlossenen, individuellen Überzeugung die Jagd an sich ablehnt und diese Ablehnung innerlich als für sich unbedingt verpflichtend empfindet, so dass er die weitere Jagdausübung auf seinem Grundstück nicht ohne ernste Gewissensnot hinnehmen kann. Der Antragsteller muss seine ethischen Motive glaubhaft machen, d.h. ihre bloße Behauptung ist nicht ausreichend.


BR 107/10/18 DS/765-22


Jagdbezirke; Abrundung   

Jagdbezirke können gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG (inhaltsgleich: § 7 Abs. 1 LJG) durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. In einem ersten Schritt hat die zuständige untere Jagdbehörde die Abrundungsvoraussetzungen im Einzelfall zu prüfen, erst danach stellt sich die Ermessensfrage nach der Art und Weise der Abrundung. Ermessen besteht insbesondere bezüglich der Festlegung, an welchen der angrenzenden Jagdbezirke die Angliederung vorgenommen wird.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht stellt in seinem Urteil vom 12.06.2018, Az.: 7 A 834/17 fest, dass in das Recht der betroffenen Grundeigentümer auf Mitbestimmung als Jagdgenossen nur in notwendigen Ausnahmefällen eingegriffen werden sollte. Durch eine Angliederung an einen Eigenjagdbezirk kann dieses Recht verloren gehen. Bei einer Alternative zwischen einer möglichen Angliederung an einen Eigenjagdbezirk und einer Angliederung an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist es nicht ermessensfehlerhaft, letzterer Alternative den Vorrang einzuräumen, da hiermit die Rechtsposition der Grundeigentümer als mitbestimmungsberechtigte Jagdgenossen gewahrt bleibt.


BR 108/10/18 DS/765-00


Fonds Deutsche Einheit   

Der Fonds Deutsche Einheit wird voraussichtlich zum Ende des Jahres 2018 abfinanziert sein und daher auslaufen. Dem Bundeskabinett soll ein Gesetzesvorschlag vorgelegt werden, mit dem die erhöhte Gewerbesteuerumlage bezogen auf den Fonds Deutsche Einheit (derzeit 4,3 %-Punkte) bereits zum 01.01.2019 abgesenkt wird. Im Landesfinanzausgleichsgesetz wird hierzu korrespondierend die Umlage „Fonds Deutsche Einheit“ nach § 24 LFAG ebenfalls zum 01.01.2019 abgeschafft.


BR 109/10/18 HM/968-06



Landesregierung; Haushaltspläne 2019/2020    

Die Landesregierung hat in der Ministerratssitzung vom 20.08.2018 den Entwurf des Landeshaushaltsgesetzes sowie des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2019/2020 beschlossen. Der Haushaltsplan stellt den Finanzbedarf für die Jahre 2019 und 2020 fest und gibt vor, wofür und in welcher Höhe in diesen Jahren Geld verausgabt werden darf. Der Haushaltsplan beinhaltet den dazugehörigen Gesamtplanentwurf sowie die Einzelplanentwürfe. Im Einzelplan 20 wird im Kapitel 20 06 die Finanzausgleichmasse im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs veranschlagt.
Nach der Verabschiedung der Regierungsvorlage durch den Ministerrat erfolgen ggf. notwendige redaktionelle Korrekturen durch das Ministerium der Finanzen. Anschließend wird die Regierungsvorlage im Landtag Rheinland-Pfalz eingebracht.


BR 110/10/18 HM/967-00


Zensus 2011    

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 19.09.2018, Az.: 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15, die Vorschriften, die die Vorbereitung und Durchführung der zum Stand vom 09.05.2011 erhobenen Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus 2011) zum Gegenstand haben, für verfassungsgemäß erklärt. Sie verstoßen nicht gegen die Pflicht zur realitätsnahen Ermittlung der Einwohnerzahlen der Länder und widersprechen insbesondere nicht dem Wesentlichkeitsgebot, dem Bestimmtheitsgebot oder dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch ein Verstoß gegen das Gebot föderativer Gleichbehandlung liegt nicht vor, da die Ungleichbehandlung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gerechtfertigt ist, weil sie aus sachlichen Gründen erfolgte und zu hinreichend vergleichbaren Ergebnissen zu kommen versprach. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Begründung insbesondere auf den Prognose-, Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung des Erhebungsverfahrens verwiesen.


BR 111/10/18 CR/053-01


Bundesregierung; KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz    

Das Bundeskabinett hat am 19.09.2018 den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiQuTG) verabschiedet. Die Finanzbeteiligung des Bundes wird über eine Veränderung der Umsatzsteueranteile zwischen Bund und Länder (Verteilung nach Königsteiner Schlüssel) ab dem Jahr 2019 in folgender Höhe erfolgen:
•    2019: 493 Mio. €,
•    2020: 993 Mio. €,
•    2021: 1,993 Mrd. €,
•    2022: 1,9935 Mrd. €.
Die Finanzmittel werden allerdings erst freigegeben, wenn der Bund mit allen Ländern entsprechende Verträge abgeschlossen hat. Eine Bundesbeteiligung lediglich bis zum Jahr 2022 gesetzlich verankert.


BR 112/10/18 HM/461-10