BlitzReport

BlitzReport Januar 2022


  • Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; Streitverkündung seitens des Landes

    Das Land Rheinland-Pfalz, das von einzelnen Betrieben der Sägeindustrie auf Kartellschadensersatz verklagt wird, hat über 1.000 Kommunen (überwiegend Ortsgemeinden) und Zweckverbänden sowie knapp 100 privaten Waldbesitzenden den Streit verkündet. Der GStB sieht in der Streitverkündung einen politisch falschen Schritt. In einer Zeit, in der sich Wald und Waldbesitzende in einer schweren Krise befinden, wirkt sie wie ein emotionaler Tiefschlag. Verunsicherung und wegbrechendes Vertrauen sind die negativen Folgen, die vermeidbar gewesen wären.

    Oberstes Ziel aus Sicht des GStB muss sein, dass die Klage gegen das Land abschließend zurückgewiesen wird. Es ist davon auszugehen, dass erst eine Entscheidung des BGH, die sicherlich mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird, rechtliche Klarheit über die geltend gemachten Kartellschadensersatzansprüche und ggf. deren Höhe schafft.
    Die mit der Streitverkündung gegebene Möglichkeit, dem Prozess auf Seiten des Landes beizutreten, steht nicht unter Zeitdruck. Der GStB hat im Interesse seiner Mitglieder anwaltliche Beratung in Anspruch genommen und wird zu gegebener Zeit Empfehlungen bezüglich weiterer Prozessschritte abgeben.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0468/2021

    BR 001/01/22 DS/866-42

  • Jagdrechtliche Vorschriften; Evaluierung

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat Ende Dezember 2021 ein umfangreiches Evaluierungspapier zu den jagdrechtlichen Vorschriften in Rheinland-Pfalz vorgelegt, das in seiner Entstehung auf den Koalitionsvertrag der Regierungsparteien zurückgeht. Das Evaluierungspapier benennt und begründet zentrale Diskussionspunkte; darüber hinaus werden teilweise bereits konkrete Änderungsvorschläge formuliert. Die berührten Behörden und Verbände sind bis Ende Februar 2022 zur Stellungnahme aufgefordert.

    Vorgesehen ist in den Diskussionspunkten u. a. die gesetzliche Mindestgröße der Eigenjagdbezirke von 75 ha auf 50 ha zu reduzieren. Bei der Jagdpacht soll die gesetzliche Regelung zur Pachtdauer entfallen. Der Ersatz von Wildschäden soll im Rahmen des Privatrechts abgewickelt werden; das bisherige behördliche Anmelde- und Feststellungsverfahren über die Kommunalverwaltung soll vollständig entfallen. Die Regelungen bezüglich der Bewirtschaftungsbezirke und der Hegegemeinschaften haben sich nach den Evaluierungsergebnissen in wesentlichen Punkten nicht bewährt. Auch die Abschussregelung für Schalenwild soll verändert werden. Die Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen (§ 6a BJagdG) soll in die Landesregelungen überführt werden.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0003/2022

    BR 002/01/22 DS/765-00

  • Kommunalfinanzen; Altschulden

    Am 15.12.2021 hat die Landesregierung angekündigt, 50% der Liquiditätskredite der Kommunen zu übernehmen. Diese Schulden beliefen sich im vergangenen Jahr nach Angaben des Landesrechnungshofs auf 6,1 Mrd. € und damit auf fast die Hälfte der kommunalen Gesamtverschuldung von 12,4 Mrd. €. Grundlage für die Entscheidung der Landesregierung sei die Absichtserklärung der neuen Bundesregierung, gemeinsam mit den Ländern einen Beitrag bei der Entlastung der Kommunen von Altschulden zu leisten.

    Die näheren Regelungen, welche Liquiditätskredite (ausschließlich die des nicht-öffentlichen Bereichs oder auch die des öffentlichen Bereichs, d.h. einschließlich der Einheitskasse) übernommen werden sowie die Umsetzung der Absichtserklärung der Bundesregierung, bleiben abzuwarten.

    BR 003/01/22 HM/967-00

  • Kindertagesstätten; Rahmenverhandlungen nach § 5 Abs. 2 KiTaG

    Nach den Vorgaben in § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG schließen die Kommunalen Spitzenverbände mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung von Tageseinrichtungen sowie die angemessene Eigenleistung der Träger. Für diesen Abschluss besteht kein Kontrahierungszwang.

    Die Verhandlungen haben im Frühjahr 2021 begonnen und dauern derzeit noch an. Hemmnisse für einen Abschluss sind Aussagen des Landes, wonach es immer auf die konkrete Kita und ihre individuellen Bedürfnisse ankommt, dass die Angemessenheit der Eigenleistung immer eine Einzelfallbetrachtung erfordert und es keine pauschalisierende allgemeingültige festgelegte Quote geben kann. Dies stellt die Verhandlungsgruppe vor erhebliche Herausforderungen, zumal der Gesetzestext diese Sichtweise so nicht vorgibt.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0448/2021

    BR 004/01/22 HM/461-10

  • Gemeindewald; Revierleitung und Revierdienst

    Das LWaldG differenziert zwischen der verantwortlichen Revierleitung und dem Revierdienst. Nach § 28 LWaldG entscheiden die Körperschaften, wenn sie mehr als 50% der reduzierten Holzbodenfläche eines Forstreviers halten, ob die Revierleitung durch einen staatlichen Bediensteten oder einen Bediensteten der Körperschaft durchgeführt wird. Die Revierleitung in Forstrevieren mit Körperschaftswald kann nicht von privaten Forstdienstleistern ausgeübt werden. Die Revierdienstaufgaben im engeren Sinne sind hingegen auch von Dritten wahrnehmbar, wobei der Revierleiter die Gesamtverantwortung trägt.

    Bei der Bewirtschaftung des Gemeindewaldes stellt heute die vollumfängliche Aufgabenerfüllung durch einen staatlichen oder einen körperschaftlichen Bediensteten den Regelfall dar. In Einzelfällen wird der Revierdienst im weiteren Sinne geteilt, d. h. die Revierleitung erfolgt durch einen körperschaftlichen Bediensteten und der Revierdienst im engeren Sinne wird durch einen von der Körperschaft beauftragten sachkundigen Dritten (Waldpächter, privater Forstdienstleister) durchgeführt. Soweit die Revierleitung in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit der Gemeinde von einem Mitarbeiter des privaten Forstdienstleistungsunternehmens mit der Befähigung für den gehobenen Forstdienst wahrgenommen wird, sind die Regelungen in § 8 SGB IV bzgl. geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse bei bestehender versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung sowie die tarifvertraglichen Regelungen im öffentlichen Dienst (TVöD) zu beachten.

    BR 005/01/22 DS/866-00

  • Gemeindewald; Revierdienstkosten; Entlastung 

    Mit der Dritten Landesverordnung zur Änderung der LWaldGDVO vom 29.11.2021 (GVBl. S. 613) sind Neuregelungen beim Abrechnungsverfahren für Revierdienstkosten im Gemeindewald in Kraft getreten, von denen in der Summe ein Entlastungseffekt ausgeht (vgl. „Gemeinde und Stadt“ Heft 10/2021 S. 296 ff.). Abweichend von der Entwurfsfassung wurde in § 9a Abs. 3 LWaldGDVO ein komplexes Berechnungsmodell für die Fälle etabliert, in denen der Revierdienst im weiteren Sinne geteilt ist. Wird der Revierdienst zum Teil durch einen Bediensteten der Körperschaft und zum Teil durch beauftragte sachkundige Dritte (Waldpächter, private Forstdienstleister) durchgeführt, erfolgt ab 01.01.2022 eine individuelle Abrechnung und Erstattung für die sonstigen forstlichen Aufgaben. Der nach § 28 Abs. 2 Satz 4 LWaldG zu erstattende Hundertsatz der durchschnittlichen Personalausgaben wird demgemäß variabel gestaltet, ist aber auf max. 40% des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes begrenzt.

    Über die Zeiten für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben ist ein Nachweis zu führen, den die Körperschaft vorzulegen hat. Die nachgewiesenen Stunden der Personen mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt sowie unterstützend der Forstwirtschaftsmeister oder Forsttechniker werden nach vorgegebenem Verfahren in Kostenäquivalenzstunden umgerechnet. Wenn die ermittelte Summe unter dem Stunden- Reduktionsgrenzwert von 1.600 Stunden pro Jahr liegt, kommt ein Stunden-Reduktionsfaktor zur Anwendung. Die Erstattung ist auf den Betrag begrenzt, den eine Körperschaft für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben in einem Revier gleicher Größe gemäß § 9a Abs. 2 LWaldGDVO erhalten würde.

    BR 006/01/22 DS/866-00

  • Umsatzsteuer; Forstbetriebe

    Ab 01.01.2022 ändert sich die Besteuerung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt von 10,7 auf 9,5%. Nach Angaben der Bundesregierung ist der Durchschnittssatz von 10,7% ab dem Jahr 2022 nicht mehr zulässig, weil er gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen würde.

    Die Sonderregelung für Pauschallandwirte beruht auf der Fiktion, dass gesamtwirtschaftlich betrachtet die tatsächliche Vorsteuerbelastung aller Pauschallandwirte und der ihnen insgesamt gezahlte Pauschalausgleich übereinstimmen. Der Pauschalausgleich darf die Vorsteuerbelastung nicht übersteigen, da ansonsten ein Mitgliedstaat seinen Pauschallandwirten unzulässige Beihilfen gewähren würde, die ein entsprechendes Verfahren der EU-Kommission auslösen könnten.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0463/2021

    BR 007/01/22 HM/963-20

  • Landeshaushaltsgesetz 2022; Kommunalfinanzen

    Der Landtag hat in erster Beratung den Gesetzentwurf der Landesregierung für das Landeshaushaltsgesetz 2022 (LT-Drs. 18/1800) behandelt. Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten zur Unterstützung bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie erneut eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 12,50 € je Einwohner (§ 8a LHG 2022-E), in der Summe 52 Mio. €. Für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung von Schäden, die durch die Flutkatastrophe eingetreten sind, sieht die Regierungsvorlage 2022 vorsorglich Mittel von 40 Mio. € vor.

    Die kommunale Verstetigungssumme wächst um 33 Mio. € auf 3,415 Mrd. €. Die 33 Mio. € sind der sog. Mindestaufwuchs nach § 5a LFAG. Mit der Berücksichtigung der vollen Abrechnung zu Gunsten der Kommunen aus dem Jahr 2020 hätte ein weiterer negativer Anstieg der Finanzreserve vermeiden werden können.

    BR 008/01/22 HM/967-00

  • Beamtenverhältnis; Nebentätigkeit

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 17.11.2021, Az.: 3 A 10118/21, entschieden, dass ein Beamter, der über mehr als ein Jahr krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet, zugleich aber in diesem Zeitraum einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgeht, aus dem Dienst zu entfernen ist. Der Beamte ging trotz Erkrankung weiterhin einer Nebentätigkeit als Ausschankhilfe in dem von seiner Familie betriebenen Restaurant nach. Die landesweit zuständige Disziplinarkammer des VG Trier hat den Beamten aus dem Dienst entfernt, weil er gegen das als Kernpflicht von Beamten ausgestaltete Gebot zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf verstoßen habe. Zudem habe er durch die offen für jedermann wahrnehmbare Tätigkeit im Lokal die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, sich außerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf und das Ansehen der Polizei erfordern. Das OVG schloss sich der Rechtsauffassung der Disziplinarkammer an.

    BR 009/01/22 CR/023-40

  • Wohngebäudeversicherung; Elementarversicherungsschutz

    Nach der Flutkatastrophe im Ahrtal legen die deutschen Versicherer konkrete Vorschläge für ein Gesamtkonzept zur Klimafolgenanpassung vor. Damit einher geht auch ein neues System für den Elementarversicherungsschutz. Im Kern schlägt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vor, dass es künftig nur noch Wohngebäudeversicherungen geben soll, die auch sog. Elementargefahren wie Hochwasser und Starkregen abdecken. Zugleich fordert die Versicherungswirtschaft ein nachhaltiges Umsteuern der öffentlichen Hand, etwa durch klare Bauverbote in hochwassergefährdeten Gebieten, die Verankerung der Anpassung an den Klimawandel im Bauordnungsrecht und die Einrichtung eines bundesweiten Naturgefahrenportals.

    Weitere Info: www.gdv.de

    BR 010/01/22 BM/071-10

  • Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2022“

    Das Bundesumweltministerium und das Deutsche Institut für Urbanistik rufen Städte, Landkreise und Gemeinden auf, sich mit erfolgreich realisierten, wirkungsvollen und innovativen Klimaschutzprojekten am Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2022“ zu beteiligen. Bewerbungen sind ab sofort möglich, die Bewerbungsfrist ist der 31. März 2022.

    Die Bewerbung erfolgt auf eine von mehreren Kategorien. Wie in den bisherigen Bewerbungsrunden sind dies zunächst „Ressourcen- und Energieeffizienz“ und „Klimagerechte Mobilität“. Neu hinzugekommen ist die Kategorie „Klimafreundliche Verwaltung“. Zudem kann man sich auf den Sonderpreis zum Thema „Klimaschutz und Naturschutz“ bewerben. Kooperationspartner des Bundeswettbewerbs sind die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene.

    Weitere Info: www.klimaschutz.de/wettbewerb2022

    BR 011/01/22 TR/674-43