BlitzReport

BlitzReport Juni 2022


  • LFAG-Reform 2023

    Der Ministerrat hat am 10.05.2022 den Entwurf für ein „Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften“ (Landesfinanzausgleichsgesetz – LFAG –) im Grundsatz beschlossen. Anlass für die Neufassung war insbesondere das Urteil des VGH vom 16.12.2020, mit welchem der VGH wesentliche Regelungen des bisherigen LFAG für unvereinbar mit der Landesverfassung erklärt und eine Neuregelung des KFA bis zum 31.12.2022 gefordert hat.

    Die wesentlichen Änderungen in der horizontalen Verteilung sind, dass die bisherigen Schlüsselzuweisungen B1 und C1 bis C3 entfallen. Es werden ab 2023 nur noch finanzkraftabhängige Schlüsselzuweisungen B gewährt. Daneben wird den kreisfreien Städten in den Jahren 2023 und 2024 nach § 12 Abs. 3 des Entwurfs ein Härteausgleich in Höhe von 155 Mio. Euro gewährt. Bei den Schlüsselzuweisungen A wird der Schwellenwert auf 76 % herabgesetzt. Die Ausgleichsquote beträgt zukünftig nur noch 90 % (statt 100 %), es ist kein Dreijahresdurchschnitt bei der Berechnung mehr vorgesehen. Außerdem sieht der Entwurf eine landesweite Obergrenze für die Schlüsselmasse A in Höhe von 14 % der Gesamtschlüsselmasse vor.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0179/2022 

    BR 060/06/22 HM/967-00

  • Landesentwicklungsprogramm; Teilfortschreibung; Erneuerbare Energien

    Das Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) soll in Bezug auf erneuerbare Energien durch eine Vierte Teilfortschreibung geändert werden. Die Auswirkungen der Dritten Teilfortschreibung, mit der insbesondere die Nutzung der Windenergie durch neue Ausschlusstatbestände erheblich eingeschränkt und damit auch die kommunale Planungshoheit zurückgedrängt wurde, sollen dabei teilweise korrigiert und der Windenergie wieder etwas mehr Raum verschafft werden. Gleichzeitig wird die Windenergie aber in Bereichen jenseits des Oberen Mittelrheintals auch neuen Beschränkungen unterworfen.

    Eine Umsetzung der Teilfortschreibung wird weitgehend von der Fortschreibung der Flächennutzungspläne abhängig sein und dann in kommunaler Verantwortung liegen. Der Entwurf der Vierten Teilfortschreibung des LEP IV einschließlich Begründung kann über die Internetseite des Ministeriums des Innern und für Sport eingesehen werden. 

    BR 061/06/22 RB/606-10

  • Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; Streitverkündung; Streitbeitritt

    Bekanntermaßen wird das Land Rheinland-Pfalz wegen angeblich kartellrechtswidriger Rundholzverkaufspraxis auf rund 121 Mio. Euro Schadensersatz verklagt. Zwischenzeitlich hat das Land mehr als 1.000 Kommunen (überwiegend Ortsgemeinden) und Zweckverbänden sowie knapp 100 privaten Waldbesitzenden den Streit verkündet. Diese waren in der Vergangenheit an der gebündelten Holzvermarktung beteiligt und sind Eigentümer von Waldflächen über 100 Hektar. Mit der Streitverkündung besteht die Möglichkeit, dem Prozess beizutreten und ihn mitzugestalten. Der GStB hat im Interesse seiner Mitglieder anwaltliche Beratung in Anspruch genommen und die umfangreichen Prozessakten, die mit der Streitverkündung vom LG Mainz übersandt wurden, prüfen lassen. Den Mitgliedern wird empfohlen, vor Ort keine eigenen rechtlichen Schritte einzuleiten. Im Ergebnis erscheint ein Streitbeitritt notwendig, um die kommunalen Belange wirksam wahren zu können. Die Stadt Ingelheim und die Gemeinde Morbach treten im Interesse aller Betroffenen dem Streit bei. Zum Zwecke einer solidarischen Finanzierung der anwaltlichen Kosten, die aus der Kartellschadensersatzklage und insbesondere aus der Streitverkündung seitens des Landes resultieren, ist beabsichtigt, eine erhöhte Waldumlage von den waldbesitzenden Mitgliedern des GStB zu erheben. Es muss davon ausgegangen werden, dass erst eine Entscheidung des BGH, die sicherlich mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird, rechtliche Klarheit über die Kartellschadensersatzansprüche und ggf. deren Höhe schafft. 

    BR 062/06/22 DS/866-00

  • Jagdrechtliche Vorschriften; Evaluierung und Weiterentwicklung; Landeswaldausschuss

    Der Landeswaldausschuss hat sich in seiner Sitzung am 10.05.2022 intensiv mit der laufenden Evaluierung und geplanten Weiterentwicklung der jagdrechtlichen Vorschriften in Rheinland-Pfalz befasst. Einstimmig wurde der nachfolgende Beschluss gefasst: 

    „Der Landeswaldausschuss begrüßt die Absicht der Landesregierung, die jagdrechtlichen Vorschriften im Land zu evaluieren und zu novellieren und befürwortet den entsprechend eingeleiteten Prozess sowie die darin vorgesehenen inhaltlichen Schwerpunkte. Ziel muss es sein, die Schalenwilddichte durch Ausübung der Jagd auf ein Niveau zu regulieren, das die natürliche Verjüngung der Hauptbaumarten ohne Schutzmaßnahmen ermöglicht.“

    Der Beschluss des Landeswaldausschusses macht deutlich, dass die Belange des Waldes und der Waldbewirtschaftung im Konfliktfall eindeutigen Vorrang vor den Belangen der Jagd und der Jagdausübung haben müssen („Wald vor Jägerinteressen“). Alle Regelungen, die eine effiziente Jagdausübung im Interesse klimastabiler Mischwälder behindern, sind zu überprüfen und anzupassen. Der dringend erforderliche Waldumbau darf nicht an überhöhten Schalenwildbeständen scheitern. 

    BR 063/06/22 DS/765-00

  • Kreisjagdmeister; Wahlen

    In den nächsten Wochen finden vielerorts die Wahlen der Kreisjagdmeister statt. Das zuständige Ministerium hatte mit Schreiben vom 24.01.2022 aufgrund des Pandemiegeschehens die laufende Amtszeit um ein weiteres Jahr bis zum 31.03.2023 verlängert.

    Der GStB appelliert an alle Jagdgenossenschaften und kommunalen Eigenjagdbesitzer sich aktiv an den Wahlen der Kreisjagdmeister zu beteiligen (vgl. BR 121/12/21, BR 122/12/21). Der Kreisjagdmeister ist Ehrenbeamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Er berät die untere Jagdbehörde auf Anforderung in allem mit der Jagd in Zusammenhang stehenden Fragen. 

    BR 064/06/22 DS/765-00

  • Übernachtungssteuer; BVerfG

    Das BVerfG hat am 17.05.2022 entschieden, dass die örtlichen Übernachtungssteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der Erste Senat hat vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) betreffen.

    Die Übernachtungsteuer beläuft sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises (Nettoentgelt). Die Länder haben die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Die Übernachtungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Der Gesetzgeber kann zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0186/2022 

    BR 065/06/22 HM/967-00

  • NATURA 2000-Gebiete; Verträglichkeit forstwirtschaftlicher Maßnahmen

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 05.05.2022 an die nachgeordneten Forst- und Naturschutzbehörden landesspezifische Regelungen zu den bundesweiten Empfehlungen von LANA und FCK (vgl. BR 049/05/22) herausgegeben. Die Checkliste wird aus rheinland-pfälzischer Sicht ergänzt und insbesondere der Punkt „Dokumentation von Klimawandelfolgen“ neu eingeführt. Eine derartige „NATURA 2000-Erheblichkeitsabschätzung“ dient der Prüfung und Dokumentation, insbesondere bei unvorhergesehenen Ereignissen.

    Im Gemeindewald kommt dem „Integrierten Bewirtschaftungsplan“ besondere Bedeutung zu. Dieser liegt vor, wenn in der Forsteinrichtung die gebietsspezifischen Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele vollständig beachtet werden. Demgemäß darf keine Abwägung mit anderen Belangen auch wirtschaftlicher Art erfolgen, die zu einer Einschränkung der Zielerreichung in den NATURA 2000-Gebieten führt.

    Im Körperschaftswald übt das Forstamt die forstfachliche Leitung als gesetzliche Pflichtaufgabe gemäß § 27 LWaldG aus. Die Waldbesitzenden können sich, so heißt es im Schreiben des Ministeriums, von vornherein darauf verlassen, dass die Bewirtschaftung rechtskonform verläuft. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stützen sich die Forstämter auf die NATURA 2000-Bewirtschaftungspläne.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0177/2022 

    BR 066/06/22 DS/866-00

  • NATURA 2000-Gebiete; Verträglichkeit forstwirtschaftlicher Maßnahmen; Umsetzungsfragen

    Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat den Forstämtern praktische Umsetzungshilfen zur Durchführung der Prüfpflicht forstlicher Maßnahmen auf ihre NATURA 2000-Verträglichkeit an die Hand gegeben. Beim staatlichen Revierdienst im Staats- und Körperschaftswald ist die dargestellte Vorgehensweise verbindlich vorgeschrieben, beim körperschaftlichen Revierdienst wird sie, in Abstimmung mit dem GStB, dringend empfohlen. Im Privatwald liegt die Erheblichkeitsabschätzung in der Verantwortung der Waldbesitzenden.

    Aus Sicht des GStB ergeben sich für das Handeln vor Ort weitere klärungsbedürftige Umsetzungsfragen. Dies betrifft insbesondere die Notwendigkeit eines koordinierten Planungsprozesses über das gesamte NATURA 2000-Gebiet hinweg sowie das Erfordernis, zwischen forstbetrieblichen Forsteinrichtungswerken und naturschutzbehördlichen Bewirtschaftungsplänen für NATURA 2000-Gebiete zu unterscheiden. Der GStB fordert, dem Vertragsnaturschutz bei der Umsetzungspraxis im Wald verpflichtend Vorrang einzuräumen und die finanzielle Mittelausstattung seitens des Landes sicherzustellen. 

    BR 067/06/22 DS/866-00

  • Disziplinarrecht; Entfernung aus dem Dienst wegen Nebentätigkeit

    Das VG Trier hat mit Urteil vom 17.02.2022, Az.: 3 K, 2630/21.TR, entschieden, dass ein Beamter aus dem Dienst zu entfernen war, weil er über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren während der Dienstzeit – und zum Teil auch in Zeiten krankheitsbedingter Fehlzeiten – einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer nachging. Die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit sei nicht genehmigungsfähig und damit stets unzulässig. Der Beamte habe wiederholt und nachhaltig gegen maßgebliche Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts und gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen. Damit habe er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Der Verstoß sei derart gewichtig, dass die Schwere dieser Verfehlungen die Entfernung aus dem Dienstgebiete. Er sei nicht nur vorsätzlich vorgegangen, sondern habe darüber hinaus seinen Dienstherrn systematisch getäuscht, womit er eine Persönlichkeitsstruktur offenbart habe, die ein Restvertrauen in seine Person und eine zukünftig pflichtgetreue Amtsverrichtung nicht erwarten lasse.

    BR 068/06/22 CR/023-04

  • Nachhaltiges Bauen

    Im Bausektor werden in Deutschland jährlich rund 600 Mio. Tonnen mineralische Baurohstoffe eingesetzt. Dem gegenüber stehen jährlich rund 200 Mio. Tonnen mineralischen Bauabfälle, die den größten Abfallstrom in Deutschland ausmachen. Bauwerke, Infrastrukturen, Verkehrsgüter und sonstige langlebige Güter werden zunehmend als „Rohstofflager“ betrachtet („Urban mining“).

    Der Bundesrat hat am 20.05.2022 eine Entschließung „Stärkung des Einsatzes von wiederverwendbaren Baustoffen und Bauteilen sowie von ressourcenschonenden Recycling-Baustoffen“ gefasst und damit auch auf die notwendige Wiederverwendbarkeit hingewiesen. Das Land Rheinland-Pfalz will mit einem Konzept zum Klimaschutz am Bau darüber hinaus auch mehr nachwachsende Rohstoffe wie z. B. Holz verwenden. Der GStB ist am Bündnis Kreislaufwirtschaft Bau beteiligt, das die nachhaltige Kreislaufwirtschaft z. B. mit Fachveranstaltungen fördert.

    Weitere Info: https://kreislaufwirtschaft-bau.rlp.de 

    BR 069/06/22 HF/821-00

  • KFA 2021; Abrechnung der Verbundmasse

    Das Ministerium der Finanzen hat mit Datum vom 20.05.2022 über die Abrechnung des kommunalen Steuerverbunds sowie über die Abrechnung der Finanzausgleichsumlage des Jahres 2021 informiert. 

    Aus der Abrechnung des kommunalen Steuerverbunds steht den Kommunen eine positive Abrechnung in Höhe von rd. 544,5 Mio. Euro und aus der Abrechnung der Finanzausgleichsumlage weitere rund 26,5 Mio. Euro, in der Summe rd. 571 Mio. Euro, zu. Zusammen mit weiteren Positivabrechnungen aus Vorjahren beträgt die positive Summe 642 Mio. Euro, die das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen der Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs – nach dem Gesetzentwurf – unter Berücksichtigung der Auflösung der negativen Finanzreserve aus der bisherigen Stabilisierungsrechnung nach § 5a LFAG in Höhe von 418 Mio. Euro abrechnen wird.

    BR 070/06/22 HM/967-00

  • Bund; Steuerschätzung Mai 2022

    Nach der Steuerschätzung vom 12.05.2022 dürfen die Städte und Gemeinden in Deutschland eine leichte Steigerung ihrer Steuereinnahmen um 0,9 % gegenüber 2021 erwarten.

    Das ist aber in keinem Fall ein Anlass zur Entwarnung bei den Kommunalfinanzen. Es gibt erhebliche Mehrkosten, drohende milliardenschwere gemeindliche Steuermindereinnahmen wegen laufender Gesetzgebungsverfahren und große Risiken, nicht zuletzt wegen der Folgen des Krieges in der Ukraine.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0180/2022 

    BR 071/06/22 HM/967-00