BlitzReport

BlitzReport März 2023


  • Wald und Schalenwild in Einklang bringen! Positionspapier des DFWR

    Angesichts der aktuellen Waldschäden und der Herausforderungen zur Entwicklung klimaresilienter Wälder hat der Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR) ein „Positionspapier für eine Jagd in Zeiten von Klimawandel und notwendiger Klimaanpassung: Wald und Schalenwild in Einklang bringen!“ vorgelegt. Der GStB war an der Erarbeitung inhaltlich beteiligt.
    Die Forderungen beinhalten eine Stärkung des Eigentums (u. a. Gestaltung von Jagdpachtverträgen flexibilisieren, Wildschadensersatz einfacher durchsetzen), eine Sicherung der Waldverjüngungsziele (u. a. Einfluss des Schalenwildes dokumentieren) sowie die jagdpraktische Umsetzung (u. a. Wildfütterungen verbieten, Jagdzeiten synchronisieren, effiziente Jagdmethoden umsetzen).

    Weitere Info: www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“ 

    BR 024/03/23 DS/765-00

  • Fußgänger- und fahrradfreundliche Kommunen; Arbeitsgemeinschaft

    Die Förderung des Fuß- und Radverkehrs ist ein wichtiges Ziel und wesentlicher Bestandteil jeder nachhaltigen, umweltfreundlichen und integrierten kommunalen Verkehrspolitik. Vor diesem Hintergrund steht nun in Rheinland-Pfalz die Arbeitsgemeinschaft der fußgänger- und fahrradfreundlichen Kommunen (AGFK) kurz vor ihrer Gründung als gemeinnütziger Verein. Die AGFK-RLP soll insbesondere auch als Ansprechpartnerin für die Kommunalverwaltungen dienen und das Know-how aller Akteure bündeln und zur Verfügung stellen. Dadurch werden ein strukturierter Austausch sowie effiziente Abstimmungen ressortübergreifend und interkommunal ermöglicht. Ziel ist die Organisation von Arbeitskreisen, Planertreffen, Netzwerkaufbau, eigene Veranstaltungen für Mitglieder und vergünstigte Teilnahme an Veranstaltungen Dritter. Arbeitsgemeinschaften zum Fahrradverkehr bestehen in verschiedenen Formen bereits in den allermeisten Bundesländern, die Erfahrungen sind durchweg sehr positiv.
    Sofern Interesse an einer Mitgliedschaft besteht, kann dies bekundet werden an radverkehr@kaiserslautern.de

    BR 025/03/23 RB/650-00

  • Hochwasservorhersagedienst; Webauftritt

    Der Hochwasservorhersagedienst Rheinland-Pfalz hat sein Informationsangebot neu gestaltet. Auf der neuen Website www.hochwasser.rlp.de ist die akute Hochwassergefährdung für ganz Rheinland-Pfalz auf einen Blick auf einer farbigen Warnkarte mit Pegeln und Warngebieten erkennbar. Diese Warnkarte ist zoombar und interaktiv, durch die Auswahl einzelner Kartenelemente (beispielsweise Pegel) erscheinen detaillierteren Informationen. Auf den Pegeldetailseiten sind aktuelle Messwerte und Vorhersagen sowie historische Hochwasser und weitere Pegel-Kennwerte zu finden. Die vorhergesagten Wasserstände werden mit einer Vorhersagebandbreite dargestellt, womit das Risiko für die Überschreitung kritischer Wasserstände besser erkennbar ist und die Unsicherheit der Vorhersage eingeschätzt werden kann. Zur besseren Einordnung der aktuellen und vorhergesagten Hochwasser werden in den Pegelgrafiken zusätzlich Orientierungswasserstände dargestellt. Alle weiteren Informations- und Meldewege bleiben unverändert.

    Weitere Info: www.hochwasser.rlp.de; GStB-N Nr. 0064/2023 

    BR 026/03/23 HF/661-0

  • Grundsteuerreform

    Zum Fristablauf 31.01.2023 sind in Rheinland-Pfalz rund 78 % der Erklärungen – davon 90 % in digitaler Form – bei den Finanzämtern eingegangen. Eine Verlängerung der Abgabefrist im begründeten Einzelfall ist nach Auskunft der Finanzverwaltung weiterhin möglich. In den Fällen, in denen weder ein Erklärungseingang noch eine einzelfallbezogene Fristverlängerung vorliegt, wird die Finanzverwaltung Erinnerungsschreiben versenden. Der Eingang der Erklärungen soll sicherstellen, dass die Neubewertung von insgesamt 2,5 Mio. Einheiten in Rheinland-Pfalz für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung durch die Kommunen ab 2025 auf reformierter Basis rechtzeitig bewerkstelligt werden kann.

    BR 027/03/23 HM/963-10

  • Jahressteuergesetz 2022; Umsatzsteuer

    Das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. 2022 I S. 2294) enthält u. a. Regelungen im Zusammenhang mit der künftig zwingenden Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Bekanntlich ist die Übergangsfrist für die zwingende Erstanwendung des § 2b UStG nochmals um zwei weitere Jahre bis einschließlich 31.12.2024 verlängert worden. Die Steuerbefreiung für bestimmte Kultureinrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG ist allgemein auf Einrichtungen der öffentlichen Hand ausgeweitet worden. Ferner kann juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht freiwillig Bücher führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen, künftig auf Antrag gestattet werden, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen. 

    BR 028/03/23 HM/961-10

  • THG-Prämie; Beratung durch die Energieagentur

    Wer fossile Kraftstoffe in den Verkehr bringt, ist nach § 37a BImSchG verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasen in Höhe einer bestimmten Quote zu mindern. Dazu kann u. a. der Strom, den Elektrofahrzeuge verbrauchen, angerechnet werden. Daraus resultiert der sog. Quotenhandel, der einen bilateralen Vertrag zwischen den Beteiligten erfordert. Im Ergebnis zahlt der Quotenverpflichtete (z. B. ein Mineralölkonzern) eine sog. THG-Prämie an den Eigentümer eines Elektrofahrzeugs (nur vollelektrisch) oder eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts. Auf die Abwicklung dieses gesamten Prozesses haben sich eine Reihe von Dienstleistern spezialisiert.
    Die THG-Prämie können auch Kommunen für sich nutzen, um so zusätzlich Einnahmen zu erzielen. Die Energieberatung Rheinland-Pfalz bietet dazu eine gezielte Beratung an. Besonders empfehlen wir den Mitschnitt der online-Veranstaltung vom 09.02.2023; er ist im Internet über folgendem Link frei verfügbar: https://www.youtube.com/watch?v=5dXp5M-fsuA. Dort wird in die Thematik eingeführt, die genaue Vorgehensweise erläutert und es werden Teilnehmerfragen beantwortet.

    Weitere Info: www.energieagentur.rlp.de 

    BR 029/03/23 TR/777-00

  • Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen; Waldbegriff

    § 3 Abs. 4 LWaldG regelt, dass in der Feldflur oder in bebautem Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen nicht als Wald im Sinne des LWaldG gelten. Eine Genehmigungspflicht für ihre Anlage durch das Forstamt besteht nicht. Für die Einstufung einer Fläche als Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkultur ist nicht der Charakter der eingepflanzten Bäume, sondern die gärtnerisch-landwirtschaftliche Nutzung der Fläche ausschlaggebend (OVG Lüneburg, Beschl. vom 27.06.2022, Az.: 10 LA 18/22). Die Waldeigenschaft für „durchgewachsene“ Kulturen wird von der Rechtsprechung bejaht, d. h. zunächst handelt es sich nicht um Wald, durch eine stillschweigende Änderung der Zweckbestimmung entsteht allerdings Wald. Den Forstämtern ist in diesem Fall die Möglichkeit gegeben, über § 14 LWaldG korrigierend einzugreifen.
    Für die Qualifizierung einer Fläche als Wald im Sinne des LWaldG kommt es allein auf die tatsächlichen Umstände an. Die Waldeigenschaft besteht unabhängig von der Bezeichnung in amtlichen Registern (z. B. Grundbuch) oder in Plänen (z. B. Landschafts-, Flurbereinigungspläne), unabhängig von der Art der Bestockung oder der Art ihrer Entstehung.

    BR 030/03/23 DS/866-00

  • Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Glaubhaftmachung

    Das VG Augsburg stellt mit Urteil vom 22.11.2022, Az.: Au 8 K 20.2342, fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf jagdrechtliche Befriedung des streitgegenständlichen Grundstücks hat. Er vermag nicht glaubhaft zu machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des BVerwG vom 11.11.2021 (vgl. BR 079/07/22). Aus der gebotenen Glaubhaftmachung ergeben sich Anforderungen an die Beweisführung. Es obliegt dem Grundeigentümer, seine Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung darzulegen und entsprechende Beweismittel beizubringen. Die Glaubhaftmachung soll Behörden und Gerichte in die Lage versetzen, die vorgebrachten Gründe nachzuvollziehen und ihr tatsächliches Vorliegen zu überprüfen. Es genügt dabei, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Gründe spricht.

    BR 031/03/23 DS/765-22

  • Jagdgenossenschaft; Reinertrag; Geltendmachung

    Das Thüringer OVG stellt mit Urteil vom 08.10.2020, Az.: 3 KO 847/17, fest: Wenn die Jagdgenossenschaft entsprechend dem gesetzlichen Regelfall keinen jahresübergreifenden Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung getroffen hat (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BJagdG), sondern dies jährlich neu beschließt, muss das Auszahlungsverlangen des Jagdgenossen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG jeweils innerhalb der auf die Bekanntmachung der Beschlussfassung folgenden Monatsfrist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG geltend gemacht werden. Wäre ein vorfristiges Auszahlungsverlangen grundsätzlich unabhängig von einem jagdjahrüberschreitenden Beschluss der Jagdgenossenschaft zur anderweitigen Mittelverwendung zulässig, hätte dies zur Folge, dass der – nicht vorher festgelegten – Willensbildung der Jagdgenossenschaft der Anteil des betreffenden Mitglieds bereits im Vorfeld dauerhaft entzogen ist, auch wenn die Entscheidung über die Reinertragsverwendung jedes Jahr neu getroffen werden soll.
    Für den Fall eines über das einzelne Jagdjahr hinausgehenden, zeitlich unbegrenzten Beschlusses der Jagdgenossenschaft zur anderweitigen Mittelverwendung, kann das Mitglied hingegen auch für künftige Jagdjahre wirksam die Auszahlung des Reinertrages verlangen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.1998, Az.: 5 S 966/96).
    Das Urteil besitzt Relevanz für Rheinland-Pfalz, da § 12 Abs. 2 LJG inhaltsgleich mit § 10 Abs. 3 BJagdG ist. 

    BR 032/03/23 DS/765-22

  • Dienstbezüge; Rückzahlung

    Kannte eine Beamtin den vorläufigen Charakter einer Stufenfestsetzung, sind überzahlte Dienstbezüge zurückzuzahlen. Dies entschied das VG Koblenz mit Urteil vom 24.01.2023, Az.: 5 K 924/22.KO, und wies die gegen den Rückforderungsbescheid erhobene Klage ab. Da der Klägerin ihre Bezüge bis zur endgültigen Stufenfestsetzung nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Stufenfestsetzung gewährt worden seien und der Beklagte sie auf den vorläufigen Charakter wiederholt hingewiesen habe, hafte die Klägerin für die Rückzahlung der ihr zu viel gezahlten Dienstbezüge verschärft. Der Klägerin habe sich aufdrängen müssen, dass ihrem Grundgehalt bis zur endgültigen Stufenfestsetzung eine zu hohe Erfahrungsstufe zugrunde gelegt worden sei. 

    BR 033/03/23 CR/023-44

  • Tourismusstrategie Rheinland-Pfalz; Jahresbericht 2022

    Im Februar wurde der zweite multimediale Jahresbericht zur Tourismusstrategie Rheinland-Pfalz 2025 im Tourismusnetzwerk veröffentlicht. Ziel ist es, möglichst viele Akteure im Tourismus über die Projektfortschritte zu informieren. Der digitale Jahresbericht 2022 gibt einen guten Überblick über alle Themen und Projektfortschritte der Tourismusstrategie im vergangenen Jahr.
    Die Tourismusstrategie Rheinland-Pfalz wird partnerschaftlich getragen von der IHK-Arbeitsgemeinschaft, dem DEHOGA e.V., der Tourismus GmbH, dem Tourismus- und Heilbäderverband e.V. sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

    Weitere Info: www.tourismusstrategie-rlp-2025.pageflow.io/multimedialer-jahresbericht-2022 

    BR 034/03/23 GT/774-00

  • Invasive Arten; Chinesisches Muntjak

    Die SGD Süd hat als obere Naturschutzbehörde mit Datum vom 17.10.2022 eine Allgemeinverfügung (Staatsanzeiger Nr. 45, S. 910) zur sofortigen Beseitigung des Chinesischen Muntjaks durch Abschuss im Rahmen der befugten Jagdausübung erlassen. Es handelt sich um eine invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung, die im Gebiet der Bundesrepublik als nicht etabliert gilt. Die Allgemeinverfügung bezieht sich auf die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Mainz-Bingen, Rheinpfalzkreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz sowie die Städte Frankenthal, Kaiserslautern, Landau, Ludwigshafen, Mainz, Neustadt a. d. Weinstraße, Pirmasens, Worms, Speyer und Zweibrücken. Die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung erfolgt bis zum Widerruf.
    Das Chinesische Muntjak unterliegt nicht dem Jagdrecht (§ 6 Abs. 1 LJG  in Verbindung mit der dazugehörenden Anlage). Die im Rahmen der Allgemeinverfügung nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen festgelegte Maßnahme des Abschusses durch Jagdscheininhaber ist nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Waffengesetz der befugten Jagdausübung gleichgestellt, so dass es insoweit keiner zusätzlichen waffenrechtlichen Erlaubnisbedarf. Jagdausübungsberechtigte Personen sind befugt, sich innerhalb ihres Jagdbezirks durch Abschuss getötete sowie auf sonstige Weise verendete Chinesische Muntjaks anzueignen. Dazu gehören auch Totfunde, z. B. aus dem Straßenverkehr. Beim Abschuss sind die Belange des Tierschutzes zu berücksichtigen. 

    BR 035/03/23 DS/765-00