BlitzReport

BlitzReport April 2024


  • Kommunale Wärmeplanung; Bundesförderung

    Die Bundesförderung für die kommunale Wärmeplanung wurde bekanntlich Ende 2023 eingestellt. Zur Frage, wie mit den Anträgen verfahren wird, die fristgerecht eingingen, aber noch nicht bewilligt wurden, gibt es neue Wendungen.
    Zunächst war mitgeteilt worden, dass diese Anträge alle noch bewilligt werden (soweit die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind). Dies ist nun in Frage gestellt. Im März teilte das zuständige Bundesministerium mit, dass Bundesmittel nur soweit und solange gewährt werden, wie es noch keine landesrechtliche Verpflichtung durch Festlegung der Planungsträger gibt. Dies soll auch für bereits bewilligte Förderungen gelten, mit der Folge, dass ggf. ein Widerruf bzw. Teilwiderruf erfolgt. Diese Ankündigung sorgt bei den Betroffenen (erneut) für erhebliche Verunsicherung. Hinzu kommt, dass das Land mittelbar den Anreiz erhält, die notwendigen Festlegungen, insbesondere die zur Trägerschaft, möglichst weit hinauszuzögern, um die Bundesmittel weitgehend auszuschöpfen. Erforderlich ist aus kommunaler Sicht aber gerade das Gegenteil, nämlich eine kurzfristige Festlegung der Trägerschaft, damit für die Kommunen endlich Rechts- und Planungssicherheit entsteht.

    Weitere Info: Themenseite kosDirekt 

    BR 034/04/24 TR/ 674-40

  • Fußball-Europameisterschaft der Männer; Lärm

    Das Bundeskabinett hat am 20.03.2024 eine Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien („Public-Viewing-Verordnung“) beschlossen. Die Verordnung soll die Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien im Gastgeberland Deutschland auch dann rechtskonform ermöglichen, wenn die Fußballspiele bis in die Nachtstunden nach 22:00 Uhr hineinreichen und dabei die bislang im Vollzug zugrunde gelegten Lärmschutzanforderungen in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen nicht eingehalten werden können. Die Verordnung stimmt weitestgehend wörtlich und inhaltlich mit den entsprechenden früheren Verordnungen überein.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0091/2024 

    BR 035/04/24 HF/671-30

  • Grundsteuer ab dem 01.01.2025; Satzungsmuster

    Die Grundsteuer wird für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den „Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge“ festzusetzen. Mit Ablauf des 31.12.2024 endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung über den 01.01.2025 hinaus nicht gegeben ist. Auf der Grundlage des § 36 GrStG findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 GrStG mit Wirkung von dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. Bescheide über die Hauptveranlagung können (bei Vorliegen der Hebesätze für diesen Zeitraum) auch schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. Sofern die Haushaltssatzung nicht vor dem 01.01.2025 veröffentlicht wird/veröffentlicht werden kann, wird empfohlen, die Realsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2025 mittels einer gesonderten Hebesatzsetzung festzusetzen und zu veröffentlichen.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0093/2024 

    BR 036/04/24 HM/963-10

  • KiTaG; Rahmenvereinbarung für Tageseinrichtungen

    Nach § 5 Abs. 2 KiTaG schließen die Kommunalen Spitzenverbände mit den freien Trägern eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung. Die ersten Verhandlungen hierzu begannen am 01.02.2021. Im März 2024 wurde eine Übergangsvereinbarung für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2024 geschlossen, in der die Finanzierung der kirchlichen und sonstigen freien Träger geregelt ist.
    Es wurde sich vereinbart, sofort mit den Verhandlungen für eine echte Rahmenvereinbarung zu beginnen. Im März 2024 fand daher eine erste Verhandlung für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung ab dem 01.01.2025 statt, hierin werden alle gesetzlich geforderten Punkte aufgenommen.

    BR 037/04/24 HM/461-10

  • Verkehrssicherungspflicht im Wald und auf Waldwegen; Megagefahr

    In der Literatur gilt als Megagefahr eine von einem Baum ausgehende Gefahr, die für jedermann erkennbar ohne jeglichen Zweifel in aller nächster Zeit in einen Schaden umschlagen wird und dabei wegen der Größe des Baums/der Krone/des Starkastes eine Vielzahl vom Menschen verletzen könnte. Abgeleitet wird die Handlungspflicht bei einer Megagefahr aus der sog. Garantenstellung des Waldbesitzenden (Rechtspflicht zum Tätigwerden aufgrund der Kenntnis der Gefahrenlage) bzw. aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. In der einschlägigen Rechtsprechung findet der Begriff allerdings bislang keine Erwähnung. Die GVV Kommunalversicherung lehnt den Begriff der Megagefahr ab.
    Die vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität im Januar 2024 veröffentlichten „Hinweise zur Verkehrssicherung“ (vgl. BR 017/02/24) beinhalten erstmals die Thematik „Megagefahr“. Mit Schreiben vom 22.03.2024 an die Forstämter wird zur Klarstellung nochmals der Ausnahmecharakter der Megagefahr betont. Es besteht keine rechtliche Pflicht nach Megagefahren zu suchen. Die dem Ursprungsschreiben des Ministeriums als Anlage 1 beigefügte „Orientierungshilfe zur Handhabung der Verkehrssicherungspflicht im Wald“ wird optisch klarer gefasst und ausgetauscht.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0030/2024 und Nr. 0105/2024 

    BR 038/04/24 DS/866-00

  • Walderklärung; Evaluierung

    Die Walderklärung der Landesregierung und der Vertretungen der Waldbesitzenden vom 11.06.2019 hat sich aus Sicht des GStB als erfolgreicher Ansatz erwiesen. Sie bildet den strategischen Gesamtrahmen für die rheinland-pfälzische Waldpolitik im Kontext der gravierenden Schäden in Folge des fortschreitenden Klimawandels. Wichtige Erfolgsfaktoren sind ihre klare Adressierung und das konkrete Arbeitsprogramm. Als Erfolge sind insbesondere eingetreten:

    • Im Rahmen der erweiterten GAK-Förderung stellt das Land den erforderlichen Kofinanzierungsanteil von 40 % bereit.
    • Bei den Revierdienstkosten im Gemeindewald kommt ein Aufteilungsverhältnis zwischen forstbetrieblichen und gemeinwohlorientierten Aufgaben von 60 % zu 40 % zur Anwendung, d. h. das Land trägt 40 % der Revierdienstkosten.
    • Die Gebührenregelung bei den Revierdienstkosten wird auf körperschaftliche Forstbetriebe erweitert, deren mittelfristige Betriebsplanung einen Hiebssatz von weniger als drei Festmetern je Hektar Holzbodenfläche und Jahr aufweist.
    • Mit dem Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ des Bundes erfolgt ab dem Jahr 2022 ein Einstieg in die Honorierung der Ökosystemleistungen des Waldes. 

    BR 039/04/24 DS/866-00

  • Walderklärung; Weiterentwicklung

    Die Walderklärung der Landesregierung und der Vertretungen der Waldbesitzenden vom 11.06.2019 soll inhaltlich weiterentwickelt werden. Der GStB bringt u. a. die folgenden Zielsetzungen in den Arbeitsprozess ein:

    • Dauerhaftes, verlässliches System der Honorierung von Ökosystemleistungen für alle Waldbesitzarten.
    • Angebot einer Teilnahme am freiwilligen CO2-Zertifikatehandel für kommunale und private Waldbesitzende.
    • Langfristig angelegte maßnahmenbezogene Förderung des Waldumbaus; Übernahme der 40%-igen Kofinanzierung seitens des Landes.
    • Entschädigungspflicht bei naturschutzbedingten Nutzungseinschränkungen und Nutzungsverboten.
    • Vertragsnaturschutz und freiwillige Vereinbarungen zur Umsetzung besonderer Umweltleistungen im Wald (NATURA 2000).
    • Entlastung der Waldbesitzenden bei der Verkehrssicherungspflicht entlang öffentlicher Straßen.
    • Langfristig angelegte und auskömmliche Förderung der Holzvermarktungsorganisationen des Kommunal- und Privatwaldes.
    • Verstärkte interkommunale Zusammenarbeit bei der Waldbewirtschaftung.
    • Etablierung der Kennzeichnung von regionalem Holz.
    • Intensivierung und Verstetigung der Nachwuchskräftegewinnung im Interesse aller Waldbesitzarten. 

    BR 040/04/24 DS/866-00

  • Bundeswaldgesetz; Novellierung; Agrarministerkonferenz

    Bezogen auf die strittige Novellierung des Bundeswaldgesetzes (vgl. BR 031/03/24) hat die Agrarministerkonferenz am 15.03.2024 in Erfurt gefordert, Länderkompetenzen mit Blick auf länderspezifische und regionale Besonderheiten zu wahren. Das Bundeswaldgesetz und die bisherige Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Waldgesetzgebung hätten sich grundsätzlich bewährt. Weiter wird betont: „In Bezug auf die Waldbewirtschaftung sind nur erforderliche rechtliche Mindeststandards ordnungsrechtlich abzusichern. Der Erhalt der heimischen Wälder kann und muss mit den Waldbesitzenden gelingen. Für Ökosystemleistungen sollten Ausgleichszahlungen, Förderinstrumente oder weitere Anreizsysteme durch den Bund vorgesehen werden. Gesetzliche Bewirtschaftungsanforderungen und Standards sollen eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung sicherstellen, dürfen aber nicht so weit gehen, dass für Ausgleichszahlungen, Förderungen oder freiwillige Selbstverpflichtungen kein Raum bleibt. Eine Überforderung der forstlichen Strukturen, insbesondere der Waldbesitzenden und der Forstverwaltungen, durch überbordende Bürokratie oder überzogene Berichts und Monitoringpflichten ist zu vermeiden oder bundesseitig auszugleichen.“
    Acht Länder stellen in einer Protokollerklärung fest, dass ein strafrechtlicher Sanktionsmechanismus im Bundeswaldgesetz bisher nicht enthalten war und abgelehnt wird. Rheinland-Pfalz hat sich dieser Protokollerklärung nicht angeschlossen. 

    BR 041/04/24 DS/866-00

  • EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“; Agrarministerkonferenz

    Die Umsetzung der EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“ (vgl. BR 019/02/24) war Gegenstand der Agrarministerkonferenz am 15.03.2024. Die Agrarministerkonferenz teilt die erheblichen Bedenken seitens der Forstbetriebe aller Eigentumsarten und Größenklassen, dass wesentliche Teile der Verordnung in der Praxis für die Waldeigentümer in Deutschland nur schwer umsetzbar sind und einen unverhältnismäßigen, zur Erreichung des Verordnungszwecks unnötigen Aufwand verursachen. Zusätzliche Sorgfaltsmaßnahmen in Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko führen zu keiner Verbesserung der globalen Entwaldungssituation. Der Bund wird daher gebeten, gegenüber den Organen der EU kurzfristig eine Regelung zu erwirken, welche rechtskonform zu den Regelungen der WTO ist und die Marktteilnehmer von vermeidbarer, zusätzlicher Bürokratie entlastet. Dies insbesondere dort, wo nachweislich kein Risiko einer Entwaldung im Sinne der Verordnung besteht. Ergänzend wird der Bund gebeten, die Fristen für die Implementierung zu weiten. 

    BR 042/04/24 DS/866-00

  • Kommunaler Finanzierungssaldo 2023

    Der kommunale Finanzierungssaldo ist erstmals seit dem Haushaltsjahr 2017 wieder negativ. Die Jahre 2021 und 2022 wurden noch mit einem deutlich positiven Ergebnis abgeschlossen, allerdings waren die Ergebnisse überlagert von dem Ergebnis einer rheinland-pfälzischen Unternehmung. Nach der Bereinigung dieses Sondereffektes sind z. B. im Jahr 2022 lediglich rund 60 Mio. € an positivem Finanzierungssaldo verblieben.
    Der Finanzierungssaldo der Kommunen in Rheinland-Pfalz beträgt zum 31.12.2023 – 564,5 Mio. € und ist damit im Jahr der Reform des kommunalen Finanzausgleichs nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz deutlich negativ. 

    BR 043/04/24 HM/967-00

  • Umsatzsteuer; Absenkung für Lieferungen von Gas

    Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl. 2022 I S. 1743) wurde der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet gesenkt. Die befristete Absenkung umfasst den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz. Nicht entscheidend ist dabei, um welche Art von Gas es sich handelt (z. B. Biogas oder Erdgas). Begünstigt ist ferner die Lieferung von Wärme aus einer Wärmeerzeugungsanlage.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0094/2024 

    BR 044/04/24 HM/962-10

  • Tourismuszahlen 2023

    Die rheinland-pfälzischen Tourismusbetriebe verzeichneten in 2023 zwar mehr Gäste und Übernachtungen als im Vorjahr. So stieg nach Berechnungen des Statistischen Landesamtes die Zahl der Gäste im Vergleich zu 2022 um 8,3 % auf 8,6 Millionen. Die Zahl der Übernachtungen nahm um 5,7 % auf 22,3 Millionen zu.
    Das Vor-Corona-Niveau wurde jedoch noch nicht erreicht: Im Vergleich zu 2019 lagen die Zahl der Gäste um 6,1 % und die der Übernachtungen um 3,3 % niedriger. 

    BR 045/04/24 GT/774-00