Landesjagdgesetz
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 03.07.2025 das lange in der Diskussion befindliche Landesjagdgesetz beschlossen. Das Gesetz tritt am 01.04.2027 in Kraft, dann zeitgleich mit den nachgelagerten jagdrechtlichen Vorschriften.
Die Landtagsfraktionen, die die Regierungskoalition bilden, haben im Vorfeld mit einem Änderungsantrag (LT-Drs. 18/12472) den Gesetzentwurf der Landesregierung nochmals verändert und damit den nunmehr wiederholten Versuch unternommen, speziell den Bedenken des Landesjagdverbandes Rechnung zu tragen. Für alle mit dem Rotwild zusammenhängenden jagdrechtlichen Regelungen wird nicht die Obere Jagdbehörde zuständig, sondern es bleibt grundsätzlich bei der bisherigen Zuständigkeit der Unteren Jagdbehörden. Eingriffsmöglichkeiten der Oberen Jagdbehörde bestehen, wenn eine erhebliche Gefährdung geschützter Belange durch Rotwild und ein daraus resultierender Mindestabschussplan vorliegen. Die Anmeldefrist für landwirtschaftliche Wildschäden wird nicht auf 4 Wochen, sondern nur auf 2 Wochen verlängert. Die künftige Landesjagdverordnung wird von der Landesregierung und nicht vom fachlich zuständigen Ministerium erlassen. Eine Ministerratsbefassung mit der vorausgehenden Notwendigkeit der Herstellung des Einvernehmens aller Ressorts ist hierdurch gewährleistet.
BR 063/07/2025 DS/765-00
Klima-Wald-Offensive
In Verbindung mit dem vom Landtag beschlossenen Landesklimaschutzgesetz hat die Landesregierung eine sog. „Klima-Wald-Offensive“ angekündigt. Das Maßnahmenpaket betont die Rolle des Waldes für den Klimaschutz und soll dazu beitragen, dass Rheinland-Pfalz im Jahr 2040 klimaneutral werden kann. Zu diesem Zweck stehen 10 Mio. € pro Jahr bei einer Laufzeit von fünf Jahren zur Verfügung. Die Mittel kommen aus dem Infrastruktur-Sondervermögen des Bundes für Länder und Kommunen in Höhe von 100 Mrd. € über 12 Jahre. Das Gesamtvolumen für Rheinland-Pfalz wird rund 4,8 Mrd. € betragen.
Eckpunkte der Klima-Wald-Offensive sind die Neuanlage von regionalen Klimaschutzwäldern, der Wasserrückhalt im Wald, die Förderung des Waldumbaus sowie die Förderung von Gebäuden in Holzbauweise. Der GStB setzt sich dafür ein, dass die Kommunen und ihre Wälder umfassend in die Klima-Wald-Offensive einbezogen werden.
BR 064/07/2025 DS/866-00
Investitionssofortprogramm; Steuermindereinnahmen
Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ will die Bundesregierung Investitionsanreize schaffen, um die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu steigern. In einem ersten Schritt sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessert werden, weitere Maßnahmen sollen, wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart, folgen. Diese Maßnahmen führen zu erheblichen Steuermindereinnahmen aller Gemeinden in Deutschland.
Der Bund bekennt sich dazu, die Steuermindereinnahmen der Gemeinden in voller Höhe auszugleichen. Dies soll über eine Erhöhung des gemeindlichen Umsatzsteuerfestbetrages für die Jahre 2025 bis 2029 umgesetzt werden.
BR 065/07/2025 HM/967-00
Fehlende Verfassungstreue; Rechtsreferendar
Das VG Koblenz hat mit bestandskräftigem Beschluss vom 09.05.2025, Az.: 5 L 416/25.KO, entschieden, dass ein Antragsteller, der erwiesenermaßen die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft, trotz erfolgreich absolvierten ersten juristischen Staatsexamens, keinen Anspruch darauf hat, beim Oberlandesgericht Koblenz den juristischen Vorbereitungsdienst zu durchlaufen. Rechtsreferendare müssten sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Der Antragsteller werde dem nicht gerecht, wie von ihm verfasste und publizierte Texte belegten. Zudem sei der Antragsteller Mitglied bei der „Jungen Alternative für Deutschland“ und dem Verein „Ein Prozent e.V.“ gewesen. Er habe in beiden Organisationen, die das Bundesamt für Verfassungsschutz seit dem Frühjahr 2023 als gesichert rechtsextremistisch einstufe, zumindest zeitweise herausgehobene Funktionen übernommen.
BR 066/07/2025 CR/100-00
Holzvermarktungsorganisationen; Förderung
Die Förderung der kommunalen Holzvermarktungsorganisationen läuft zum Jahresende 2025 planmäßig aus, eine Anschlussförderung ist nach Auffassung aller Beteiligten unverzichtbar. Die finanziellen Mittel stehen aus dem Kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung, originäre Landesmittel kommen nicht zum Einsatz.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität sieht in einer Verlängerung der aktuellen Förderrichtlinie den besten Weg. Aktuell liegt der Notifizierungsantrag bei der EU-Kommission. Ziel ist es, einen nahtlosen Übergang zum 01.01.2026 zu gewährleisten.
In Anbetracht der gestiegenen Personalkosten und der verringerten Holzmengen sollte aus Sicht des GStB ergänzend auch landesseitig unter Beachtung der De-minimis-Beihilferegelung eine Unterstützung gewährt werden. Zweckmäßig wäre beispielsweise, die Vermarktung von Holz aus dem Kleinprivatwald für die kommunalen Vermarktungsgesellschaften attraktiv zu gestalten.
BR 067/07/2025 DS/866-42
Waldarbeiter; Motorsägenentschädigung
Kommunale Waldarbeiter stellen i. d. R. selbst die Motorsäge für Holzerntearbeiten. Nach der tarifvertraglichen Vereinbarung wird ihnen dafür eine Motorsägenentschädigung gezahlt, die bislang als steuer- und sozialabgabenfreies Werkzeuggeld im Sinne des § 3 Nr. 30 EStG gilt. Lohnsteuer-Außenprüfungen seitens der Finanzverwaltung haben zu der Einschätzung geführt, dass die Entschädigungsbeträge offensichtlich die Aufwendungen der Beschäftigten überschreiten.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt. Energie und Mobilität informiert mit Schreiben vom 22.04.2025 darüber, dass in Gesprächen zwischen den Tarifvertragsparteien mit dem Finanzministerium und dem Landesamt für Steuern eine Übergangsregelung bis 31.12.2026 vereinbart wurde. Danach wird die Motorsägenentschädigung weiterhin so berechnet wie bislang, wobei jedoch nur noch 50 % der jeweils abgerechneten Beträge als steuerfreies Werkzeuggeld bewertet werden. Die weiteren 50b% werden dem Lohnsteuerabzug unterworfen.
Die steuerrechtliche Übergangsregelung soll auch sozialversicherungsrechtliche Anerkennung finden. Nur soweit Lohnsteuerfreiheit nicht gegeben ist, unterliegt die Motorsägenentschädigung der Beitragspflicht.
BR 068/07/2025 DS/866-00
Waldarbeiter; Motorsägenentschädigung; Umstellungen
Für die technische Umsetzung der Übergangsregelung bei der Verlohnung der kommunalen Waldarbeiter sind die Arbeitgeber zuständig. Sie kann auch auf die noch offenen Altfälle angewandt werden. Es ist den Beschäftigten unbenommen, im Rahmen ihres Lohnsteuerjahresausgleichs gegenüber dem zuständigen Finanzamt höhere tatsächliche Aufwendungen für gestellte Motorsägen nachzuweisen und in Ansatz zu bringen.
Für die Zukunft ist geplant, dass die kommunalen Arbeitgeber den Beschäftigten die Motorsägen, einschließlich der Betriebsmittel und der Werkzeuge, zur Verfügung stellen. Die tarifvertragliche Regelung soll schrittweise entfallen. Bezogen auf die staatlichen Waldarbeiter ist dieser Umstellungsprozess bereits seit geraumer Zeit im Gange.
BR 069/07/2025 DS/866-00
Wolf; Bewertung des günstigen Erhaltungszustands
Ziel der FFH-Richtlinie ist die Erhaltung oder Wiederherstellung des „günstigen Erhaltungszustandes“ der in den Anhängen gelisteten Tiere, Pflanzen und Lebensräume. Die räumliche Bezugsgröße für die Festlegung der Erhaltungssituation folgt den Landesgrenzen und zusätzlich den einzelnen biogeographischen Regionen in Deutschland. Dies sind die atlantische, die kontinentale und die alpine Region.
Die Feststellung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt durch das Bundesamt für Naturschutz. Derzeit wird der günstige Erhaltungszustand für den Wolf in der kontinentalen Region, in der Rheinland-Pfalz vollständig liegt, als nicht gegeben angesehen. Die Landesregierung teilt diese Auffassung (LT-Drs. 18/12354). Für die Bewertung und Einstufung des Erhaltungszustandes sind mehrere Merkmale von Bedeutung: Das natürliche Verbreitungsgebiet, der Bestand („Population“), der Lebensraum und die Zukunftsaussichten. Bei der Ermittlung des Gesamturteils ist wesentlich, welches dieser vier Einzelmerkmale am schlechtesten ausgeprägt ist.
Der Bundesrat kritisiert in seiner Entschließung vom 11.04.2025 (BRDrs. 119/25/Beschluss) die Bewertung der kontinentalen Region, da in diesem Bereich (Sachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern) die meisten Wölfe Deutschlands vorkommen. Das Bewertungssystem bilde für die Art Wolf nicht die reale Bestandssituation und -entwicklung ab. Dies würde Bestandsmanagementmaßnahmen auch nach einer Umlistung des Wolfs in Anhang V der FFH-Richtlinie konterkarieren und sei daher von der Bundesregierung dringend zu korrigieren.
BR 070/07/2025 DS/765-00
Steinschlagschutzzaun nach Ahrtalflut; Anspruch auf Beseitigung
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 06.06.2025, Az.: 7 A 10051/25.OVG, entschieden, dass die Eigentümerin von zwei Hanggrundstücken, auf denen nach der Ahrtalflut im Sommer 2021 ein Steinschlagschutzzaun auf Veranlassung der Verbandsgemeinde Altenahr er richtet worden ist, keinen Anspruch auf dessen Beseitigung hat. Das Gericht ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass die Verbandsgemeinde den Steinschlagschutzzaun auf den unbebauten Grundstücken der Klägerin auf der Grundlage des POG habe errichten dürfen. Die Aufstellung des Zauns sei die schnellste und effektivste Methode gewesen, um der Gefahr des akut drohenden Schadenseintritts durch einen Felssturz zu begegnen. Mit einer künftigen baulichen Nutzbarkeit der Grundstücksteile sei nicht zu rechnen. Auch im Übrigen dürften diese aufgrund ihrer Topographie kaum nutzbar sein.
BR 071/07/2025 CR/100-00
Körperschaftsteuer; Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA)
Der BFH hat mit Urteil vom 29.08.2024, Az.: V R 43/21, entschieden, dass auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA die Voraussetzungen des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen müssen. Das BMF nimmt in seinem Schreiben Stellung zu dem o. g. BFH-Urteil, demnach ist das BFH-Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 KStG besteht sowohl die Möglichkeit der Zusammenfassung mit einem BgA, als auch mit mehreren BgA. Während im Fall des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 KStG die Zusammenfassung an keine besonderen Voraussetzungen (außer den dort genannten) geknüpft ist, erfordert die Zusammenfassung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG mit einem anderen BgA, dass nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0177/2025
BR 072/07/2025 HM/967-00
Kreislaufwirtschaft auf dem Bau; Veranstaltung am 07.10.2025
Das Landesamt für Umwelt u. a. laden zu einer Großveranstaltung „Kreislaufwirtschaft auf dem Bau – Zukunft der Verwertung mineralischer Abfälle in Rheinland-Pfalz“ ein. Es werden Themen ausgehend vom landeseigenen Bodenmanagement bis hin zur praktischen Aufbereitung und dem Wiedereinsatz von RC-Baustoffen in Hoch- und Tiefbau behandelt. Eine hochwertige Nutzung von Bauschutt und Bodenaushub als Sekundärrohstoff trägt in erheblichem Umfang zur Einsparung von Primärressourcen und damit auch zum Klimaschutz bei. Die Veranstaltung wird am 07.10.2025 im Bürgerhaus Mainz-Hechtsheim stattfinden.
Weitere Info: https://kreislaufwirtschaft-bau.rlp.de/veranstaltungen
BR 073/07/2025 HF/821-00
Jagdgenossenschaft; Notjagdvorstand
Solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, fungiert nach § 11 Abs. 3 Satz 3 LJG der Bürgermeister, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeister, als sog. Notjagdvorstand. Die Tätigkeit beschränkt sich ausdrücklich nicht auf eine „Notgeschäftsführung“. Der Notjagdvorstand ist berechtigt und darüber hinaus auch verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Jagdausübung zu treffen, insbesondere Jagdpachtverträge abzuschließen.
Weitergehende Befugnisse als dem Jagdvorstand nach der jeweiligen Satzung zugestanden werden, kann der Notjagdvorstand allerdings nicht in Anspruch nehmen (OLG Bamberg, Beschluss vom 17.08.2023, Az.: 4U 76/23 e). Soweit das ursprünglich zuständige Organ im Außenverhältnis wirksam beschränkt ist, gilt dies folglich auch für den Notjagdvorstand, der an dessen Stelle tritt.
BR 074/07/25 DS/765-22
BlitzReport