BlitzReport

BlitzReport November 2025


  • Dorfbudget; Verwaltungsvorschrift

    Kleine Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern sind in besonderer Weise auf ehrenamtliches Engagement und das Miteinander vor Ort angewiesen. Mit dem Dorfbudget, einer jährlichen Pauschale von 1.500 €, soll diese Realität aufgegriffen und die Eigeninitiative gezielt gestärkt werden – flexibel und mit geringem Verwaltungsaufwand. Es soll beispielsweise dabei helfen, ein Kinderspielgerät anzuschaffen, Jugend- oder Seniorenfreizeiten auszurichten, eine Pflanzaktion der örtlichen Umweltgruppe durchzuführen sowie die Gestaltung des Dorfplatzes oder Vereinsheims zu ermöglichen. Eine entsprechende Förderung auch größerer Gemeinden hat das Land abgelehnt.
    Eine Seite mit FAQ und ihrer Beantwortung findet sich unter https://mdi.rlp.de/themen/staedte-und-gemeinden/kommunale-foerderung/dorfbudget

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0299/2025 

    BR 107/11/25 RB/610-60

  • KIPKI-Gesetz; Verlängerung

    Der Landtag hat Anfang Oktober den Gesetzentwurf zur Verlängerung der Laufzeit des KIPKI beschlossen. Damit sind folgende drei Fristen um genau ein Jahr verschoben:

    • Für den Mittelabruf auf den 31. Januar 2027,
    • für die Beendigung der Maßnahmen auf den 30. Juni 2027,
    • für die Vorlage der Verwendungsnachweise auf den 31. Dezember 2027.

    Weitere Info: kipki.rlp.de 

    BR 108/11/25 TR/674-02

  • Länder- und Kommunal- Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG); Update

    Der Gesetzentwurf des LuKIFG wurde im Deutschen Bundestag am 09.10.2025 beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17.10.2025 beschlossen, dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zuzustimmen, so dass nun die Verteilung von bis zu 100 Mrd. € aus dem Sondervermögen des Bundes „Infrastruktur und Klimaneutralität“ an die Länder, von denen rund 4,8 Mrd. € in Rheinland-Pfalz ankommen, erfolgen kann. Das weitere Verfahren sieht zunächst den Erlass einer Verwaltungsvorschrift des Bundes vor.
    Ferner bedarf es zur Umsetzung des rheinland-pfälzischen Programms „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“ eines Umsetzungsgesetzes und ebenfalls einer Ausführungsverordnung. Daran anknüpfend können die sog. Umsetzungskonzepte auf Basis der Regionalbudgets auf kommunaler Ebene gestartet werden. 

    BR 109/11/25 HM/967-00

  • Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“

    Der Deutsche Bundestag hat im Wirtschaftsplan 2025 des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität Programmmittel in Höhe von 333 Mio. € für das neue Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) bereitgestellt. Fördergegenstand sind bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Dies umfasst neben Gebäuden auch Freibäder und Sportfreianlagen, wie z. B. Sport- und Tennisplätze. Gefördert wird deren umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung; Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Bei Gebäuden steht die energetische Sanierung im Fokus, weshalb diese nach Baufertigstellung definierte energetische Standards erfüllen müssen. Die Umwandlung in bzw. Sanierung von Kunstrasenplätzen ist ebenfalls möglich.
    Die Kommunen können ihre Interessenbekundungen bis zum 15.01.2026 ausschließlich digital über das Förderportal des Bundes easy-Online einreichen. Das Portal wird ab dem 10.11.2025 freigeschaltet sein. Einzelheiten können dem Projektaufruf entnommen werden.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0302/2025 

    BR 110/11/25 GT/550-03

  • Landesjagdgesetz; Erarbeitung der nachgelagerten Rechtsvorschriften

    Bekanntermaßen tritt das neue Landesjagdgesetz vom 09.07.2025 (GVBl. S. 275) am 01.04.2027 in Kraft. Auf diesem Wege soll ein zeitgleiches Inkrafttreten aller nachgelagerten jagdrechtlichen Vorschriften ermöglicht werden. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat im Oktober 2025 die berührten Behörden, Institutionen und Verbände über die beabsichtigte Vorgehensweise informiert und einen transparenten Dialog zugesagt.
    Der Arbeitsprozess soll noch im Jahr 2025 beginnen und über eine externe Moderation gesteuert werden. Aus den gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen des § 55 Abs. 1 werden Themenblöcke (z. B. Bewirtschaftungsgemeinschaften für Rotwild, Abschussregelung, Jagdgenossenschaften, Verfahren in Wildschadenssachen) abgegrenzt und eine fachliche Federführung festgelegt. Je nach inhaltlicher Betroffenheit wird eine Beteiligung der einzelnen Behörden, Institutionen und Verbände den jeweiligen Themenblöcken zugeordnet. Der GStB ist bei der überwiegenden Zahl der Themenblöcke als Beteiligter vorgesehen und wird sich im Interesse seiner Mitglieder engagiert einbringen. 

    BR 111/11/25 DS/765-00

  • Wolf; Meldung des günstigen Erhaltungszustands an die EU

    Deutschland hat am 13.10.2025 einen günstigen Erhaltungszustand des Wolfs in der kontinentalen Region, zu der auch Rheinland-Pfalz zählt, an die EU-Kommission gemeldet. Auf diese Feststellung verständigte sich mehrheitlich eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Bereits im Juli 2025 hatte Deutschland den günstigen Erhaltungszustand für die atlantische Region gemeldet und eine spätere Aktualisierung für die kontinentale Region angekündigt (vgl. BR 092/09/2025). Diese Aktualisierung erfolgt nun, da die methodische Zusammenführung der Daten für die Gesamtbewertung abgeschlossen werden konnte.
    Lediglich für die alpine biogeografische Region (Süd-Bayern) wird in Deutschland kein günstiger Erhaltungszustand des Wolfs festgestellt. Die bayerische Staatsregierung zeigt sich hierüber verärgert. Ein günstiger Erhaltungszustand gilt als Voraussetzung für die Bejagung einer Tierart. Bei allen Maßnahmen ist aber zwingend, dass der nun festgestellte günstige Erhaltungszustand des Wolfs auch in Zukunft erhalten bleibt. 

    BR 112/11/25 DS/765-00

  • Jagdgenossenschaft; Wahl des Jagdvorstandes; Jagdkataster

    Das VG Potsdam befasst sich in seinem Urteil vom 01.09.2025, Az.: 9 K 2347/21, mit der Feststellungsklage eines Jagdgenossen gegen die Wahl des Jagdvorstandes durch die Jagdgenossenschaftsversammlung und kommt zu dem Ergebnis, dass die Wahl unwirksam ist. Die Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte des Klägers werden dadurch verletzt, dass die Wahl des Jagdvorstandes unter Verstoß gegen § 9 Abs. 3 BJagdG erfolgt ist. Nach dem dort geregelten Prinzip der doppelten Mehrheit bedürfen Beschlüsse der Jagdgenossenschaft sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Entscheidungserheblich ist vorliegend, dass das dem Gericht vorgelegte Jagdkataster nicht ansatzweise erkennen lässt, wie auf dessen Grundlage in der Genossenschaftsversammlung die Größen der vertretenen Grundflächen bestimmt worden sein könnten.
    Grundsätzlich ist zu beachten, dass nicht jeder Fehler zur Unwirksamkeit einer Wahl führt. Die Wahl muss durch und nicht nur unter Verletzung solcher Normen zustande gekommen sein, die der Wahrung der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte der Jagdgenossen dienen. Es muss ein schwerwiegender und das Wahlergebnis beeinflussender Mangel vorliegen. Wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl ein wesentlich anderes Ergebnis nicht zustande gekommen wäre, kann eine Unwirksamkeit nicht festgestellt werden. 

    BR 113/11/25 DS/765-22

  • Glockengeläut; Zumutbarkeit

    Weltliches Glockengeläut (Tageszeitenläuten am Morgen, Mittag und Abend) ist bei Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Richtwerte zumutbar (VGH Kassel, Beschluss vom 20.08.2025, Az.: 11 A 1887/24.Z).
    Die Einwirkung durch Glockengeläut ist nicht nur dann zumutbar, wenn es sich um liturgisches Geläut von Kirchenglocken handelt, für das der Schutz der ungestörten Religionsausübung gemäß Art. 4 Abs. 2 des Grundgesetzes gilt. Auch weltliches Glockengeläut durch eine Kommune ist zulässig. Die Zumutbarkeit ist nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind nach Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel, der aus dem Mittelungspegel und ggf. Zuschlägen gemäß Nr. 2.10 der TA Lärm zu bilden ist, sowie Geräuschspitzen in den Grenzen von Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0297/2025

    BR 114/11/25 HF/673-31

  • EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur; Ausnahmemöglichkeit

    Mit der EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur (W-VO) sollen geschädigte Ökosysteme und Lebensräume langfristig geschützt und in einen guten Zustand versetzt werden. Artikel 8 W-VO enthält Vorgaben zur „Wiederherstellung städtischer Ökosysteme“. Das Bundesamt für Naturschutz hat dazu bundesweit für alle Kommunen den Anteil städtischer Grünflächen und der Baumüberschirmung ermittelt, die Vorgaben betreffen in Rheinland-Pfalz 445 Gemeinden.
    Die städtischen Ökosystemgebiete, in denen der Anteil städtischer Grünflächen mehr als 45 % und der Anteil der Baumüberschirmung mehr als 10 % beträgt, können bis zum 31.12.2030 von der nationalen Gesamtfläche ausgenommen werden. Das bedeutet, dass die Pflicht entfällt, bis zum 31.12.2030 keinen Nettoverlust an den Grünflächen und der Baumüberschirmung gegenüber 2024 zu verzeichnen. Ab dem 01.01.2031 muss aber ein steigender Trend erreicht werden. Das Land Rheinland-Pfalz hat nach Abstimmung mit GStB und Städtetag vorsorglich für alle 245 Kommunen, für die die Möglichkeit besteht, gemeldet, dass von der Ausnahmeoption Gebrauch gemacht wird.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0295/2025 

    BR 115/11/25 HF/741-00

  • Forstorganisation im Jahr 2025

    In Rheinland-Pfalz bestehen 408 Forstreviere (Stand: 31.12.2024). In 288 Forstrevieren üben staatliche Bedienstete die Revierleitung aus, davon sind 21 Forstreviere reine Privatwaldbetreuungsreviere. 120 Forstreviere (Vorjahr: 112 Forstreviere) werden von körperschaftlichen Bediensteten geleitet.
    Die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung (ohne Privatwaldbetreuungsreviere) hat sich von 555 im Jahr 2000 auf nunmehr 267 besonders deutlich reduziert. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung liegt bei 1.688 ha reduzierte Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.684 ha). In den Forstämtern, in denen Technische Produktionsleiter-Assistenten (TPA) im Revierdienst zum Einsatz kommen, beträgt die durchschnittliche Reviergröße bei staatlicher Revierleitung 1.732 ha reduzierte Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.720 ha).
    Die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete hat deutlich an Bedeutung gewonnen. Die betreute Waldfläche stieg von 53.840 ha im Jahr 2000 auf nunmehr 118.241 ha reduzierte Holzbodenfläche. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung beträgt 985 ha reduzierte Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.025 ha).

    BR 116/11/25 DS/866-00

  • Gemeindewald; Revierdienstkosten; Landesdaten 2025

    Die durchschnittlichen Personalausgaben für staatliche Bedienstete im Revierdienst werden landesweit ermittelt (Stand: 31.12.2024). Danach ist der „Personensatz im dritten Einstiegsamt/gehobener Forstdienst“ auf 100.175 € (Vorjahr: 95.823 €) gestiegen; der „Personensatz Forstwirtschaftsmeister“ liegt bei 73.546 € (Vorjahr: 68.974 €). Diese Landesdaten dienen beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete als Grundlage für die weiteren Berechnungen auf Forstamtsebene, auf Forstrevierebene und schließlich auf Forstbetriebsebene.
    Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 40 % des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht 40.394 € (Vorjahr: 38.763 €). Als Bezugsbasis für die anteilige Kürzungen des 40%-igen Personalausgabenerstattungsbetrages bei unterdurchschnittlich großen Forstrevieren dient der Reduktionsgrenzwert. Er liegt im Jahr 2025 bei 1.450 ha reduzierte Holzbodenfläche. 

    BR 117/11/25 DS/866-00

  • Umsatzsteuer; E-Rechnungspflicht; Gebührenbescheid

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15.10.2025 – auf den Tag genau ein Jahr nach Veröffentlichung des ersten BMF-Schreibens zur Einführung der E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze – ein zweites Schreiben veröffentlicht. Gebührenbescheide betreffend wird nun wie folgt konkretisiert: „Handelt es sich nach den vorstehenden Regelungen bei einem öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheid um eine Rechnung im Sinne des UStG, gelten die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen (z. B. zur Verwendung einer E-Rechnung, vgl. Absatz 4), auch wenn das anzuwendende Verfahrensrecht ggf. abweichende Vorgaben macht. Wurde der Gebührenbescheid umsatzsteuerlich in Form einer sonstigen Rechnung gestellt, kann diese durch nachträgliche Ausstellung einer E-Rechnung berichtigt werden (vgl. Abschnitt 15.2a Abs. 7).“

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0301/2025 

    BR 118/11/25 HM/967-00