BlitzReport

BlitzReport September 2025


  • Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG); Umsetzung des Sondervermögens in Rheinland-Pfalz

    Mit dem Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) sollen im Sept. 2025 die Voraussetzungen für die Verwendung von bis zu 100 Mrd. € geschaffen werden, die den Ländern gemäß Artikel 143h GG aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ zur Verfügung gestellt werden. Danach sollen die Länder jeweils selbst festlegen, welcher Anteil der Mittel für kommunale Infrastruktur verwendet wird.

    Zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und der Landesregierung sind die Eckpunkte zur Umsetzung des Sondervermögens des Bundes in Rheinland-Pfalz vereinbart worden. Von den 4,8 Mrd. € erhalten 60 % die Kommunen und 40 % verbleiben beim Land. Die Landesregierung stockt die kommunalen Mittel aus originären Landesmitteln um 20 %, d. h. um 600 Mio. €, auf. Als wesentliches Verteilungskriterium wird die Einwohnerzahl mit einem Anteil von 90 % herangezogen, gepaart mit einem Ergänzungsfaktor „Finanzschwäche“ (Anteil von 10 %).

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0236/2025 

    BR 087/09/25 HM/967-00

  • Mittagessen und Verpflegungskosten nach KiTaG; Kalkulation

    Für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, ist der Besuch einer in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtung bis zum Schuleintritt beitragsfrei (§ 26 Abs. 1 KiTaG). § 26 Abs. 4 KiTaG regelt ergänzend, dass für Mittagessen und Verpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder ein gesonderter Beitrag erhoben wird. Nach allgemeiner Auffassung besteht auf der Grundlage des Einnahmebeschaffungsgrundsatzes nach der Gemeindeordnung die Verpflichtung zur Berechnung/zur Kalkulation der Kosten für Mittagessen und Verpflegung für jede Tageseinrichtung, um die besonderen Bedingungen vor Ort zu berücksichtigen. Die kommunalen Träger von Tageseinrichtungen sind verpflichtet, Entgelte in vertretbarer und gebotener Höhe festzulegen (§ 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GemO). Demnach wird ein Beitrag unter Beachtung des Kommunalabgabengesetzes ermittelt und erhoben. Zusätzlich sind hierbei jedoch die Regelungen des § 90 SGB VIII zu beachten.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0226/2025 

    BR 088/09/25 HM/461-10

  • Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst; Neuerlass der Verwaltungsvorschrift

    Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Verwaltungsvorschrift „Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst“ vom 07.07.2025 veröffentlicht (MinBl. S. 266). Sie tritt an die Stelle der bislang geltenden VV. Ziel ist es, den Dienstherrn eine Handlungsorientierung zu geben, wie die Prüfung der in § 33 BeamtStG und § 49 LBG normierten Verfassungstreue rechtssicher, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei durchzuführen ist. Den kommunalen Dienstherrn wird empfohlen, der VV entsprechend zu verfahren.

    Das Vertrauen in die Integrität und Verfassungstreue der Beamten ist ein zentrales Fundament des öffentlichen Dienstes in einem demokratischen und rechtsstaatlichen Gemeinwesen. Vor diesem Hintergrund ist die Einhaltung des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Verfassungsgrundsatzes der Treue zum Grundgesetz von besonderer Bedeutung bei der Auswahl und Einstellung.

    Zweifel an der Verfassungstreue von Bewerbern, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, sind von diesen auszuräumen. Können bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden, darf keine Einstellung in den öffentlichen Dienst erfolgen. Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst arbeiten und verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, ist ein Disziplinarverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz einzuleiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verfassungstreue vorliegen. Maßgeblich ist immer eine Einzelfallprüfung. Eine schematische Betrachtung ist nicht zulässig.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0232/2025 

    BR 089/09/25 CR/023-40

  • Waldarbeiter; Motorsägengestellung; Übergangsregelung

    Vor dem Hintergrund der steuer- und beitragsrechtlichen Problematik der Motorsägenentschädigung (vgl. BR 068/07/25, BR 069/07/25) haben sich die Tarifvertragsparteien ab dem 01.01.2027 auf eine Gestellung der Motorsägen für kommunale Waldarbeiter verständigt. Die kommunalen Arbeitgeber sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Motorsägen einschließlich der Betriebsmittel und Werkzeuge zu stellen. Ab 01.01.2027 scheidet die Gestellung der Motorsäge durch den Beschäftigten und die Zahlung einer Entschädigung durch den Arbeitgeber mangels rechtlicher Grundlage aus. Damit wird innerhalb der von der Finanzverwaltung gewährten Übergangsfrist eine Neuregelung geschaffen.

    In der Zeit vom 01.08.2025 bis zum 31.12.2026 greift eine Übergangsregelung. Sind vor dem 01.01.2026 angeschaffte waldarbeitereigene Motorsägen funktionsfähig, haben die Beschäftigten die Option, übergangsweise mit diesen weiterzuarbeiten. Die Option entfällt, wenn die vorhandene Motorsäge defekt ist. In diesem Fall greift die Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Gestellung schon früher. Gleichfalls entfällt die Option, wenn der Beschäftigte entscheidet, die Motorsäge künftig nicht mehr zur Verfügung stellen zu wollen. 

    BR 090/09/25 DS/866-00

  • Verkehrssicherungspflicht im Wald; Bundeswaldgesetz; Notwendigkeit von Klarstellungen

    Das BWaldG regelt in § 14, dass das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet ist und dies insbesondere für waldtypische Gefahren gilt. Infolge des Klimawandels steigen die waldtypischen Gefahren allerdings erheblich an. Der Aufwand für die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht wächst und die haftungsrechtlichen Risiken werden immer schwieriger einschätzbar. Auch in der Tourismusbranche zeigen sich negative Auswirkungen dieser Entwicklung.

    Ministerin Eder (Rheinland-Pfalz) und Minister Hauk (Baden-Württemberg) schlagen vor diesem Hintergrund in einem gemeinsamen Schreiben vom 08.08.2025 an Bundesminister Rainer bundesgesetzliche Klarstellungen in § 14 BWaldG vor:

    „Die Benutzung des Waldes geschieht unabhängig vom Anlass der Benutzung und auch auf Flächen mit Erholungseinrichtungen auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.“

    Auf diesem Wege soll eine Zuordnung von Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich waldtypischer Gefahren sowohl anlässlich gestatteter organisierter Veranstaltungen (z. B. Volkswandertage, Angebote zur Gesundheitsförderung) als auch auf Flächen mit Erholungseinrichtungen (z. B. Sitzbänke) erfolgen. 

    BR 091/09/25 DS/765-00

  • Wolf; Bewertung des Erhaltungszustands; Mitteilung an die EU

    Deutschland hat seinen Bericht zum Erhaltungszustand EU-weit geschützter Arten und Lebensräume fristgerecht zum 31.07.2025 an die EU-Kommission übermittelt. Der Bericht umfasst die Entwicklung der Jahre 2019 bis 2024. Die Bewertungen beziehen sich auf die drei in Deutschland vorkommenden biogeografischen Regionen (atlantisch, kontinental und alpin). Der Bericht schließt auch die Bewertung des Erhaltungszustands des Wolfs in Deutschland ein. Ziel der Bundesregierung ist es, die tatsächliche Entwicklung der Wolfspopulation in Deutschland differenziert und realitätsnah abzubilden.

    Für die atlantische biogeografische Region (Nordseeküste, Teile von Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen) wird für den Wolf erstmals ein „günstiger“ Erhaltungszustand gemeldet. Hier hat sich die Wolfspopulation in den letzten Jahren deutlich positiv entwickelt. Für die kontinentale Region, also den Großteil der anderen Bundesländer einschließlich Rheinland-Pfalz, erfolgt hilfsweise die Einstufung „unbekannt“. Eine abschließende Bewertung soll nach Überarbeitung der Bewertungsgrundlagen im Herbst 2025 vorgelegt werden. Dabei ist vorgesehen, künftig von der Möglichkeit einer auch jährlichen Aktualisierung der Bewertung Gebrauch zu machen. Der Wolf wird in der alpinen biogeografischen Region (Süd-Bayern) nicht bewertet und daher für die Region auch nicht im FFH-Bericht aufgeführt.

    Umweltverbände kritisieren das Fehlen einer deutschlandweiten Gesamtbewertung des Erhaltungszustands. Laut FFH-Richtlinie dürfe eine Art nicht bejagt werden, wenn sie sich in einem national ungünstigen Erhaltungszustand befinde. Die Einstufung des Erhaltungszustands „unbekannt“ bedeute, dass weiterhin ein generelles Jagdverbot bestehen müsse. 

    BR 092/09/25 DS/765-00

  • Jagdgenossenschaft; Jagdpachtvergabe

    Das VG Sigmaringen stellt mit Beschluss vom 02.05.2025, Az.: 10 K 924725, fest, dass für die Klage bzw. einen Eilantrag eines Jagdpachtbewerbers gegen die Entscheidung der Jagdgenossenschaft zur Vergabe einer Jagdpacht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Dies gilt unabhängig davon, dass der sich hieran anschließende Abschluss eines Jagdpachtvertrags den Vorschriften des Zivilrechts unterliegt. Die freihändige Vergabe eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks wird insgesamt so stark von öffentlich-rechtlichen Zwecken überlagert, dass sie insgesamt als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Denn die Vergabeentscheidung dient der Auswahl derjenigen Jagdpächter, von denen die Jagdgenossenschaft die berechtigte Annahme hegt, dass sie die jagdlichen Verpflichtungen bestmöglich erfüllen werden.

    Bindet sich die Jagdgenossenschaft im Wege ermessenslenkender Vergaberichtlinien bei der Jagdpachtvergabe selbst (z. B. Vorrang von Pächtergemeinschaften gegenüber Einzelbewerbungen, Altersstruktur der Pächtergemeinschaften, Hauptwohnsitz) hat jeder formal berücksichtigungsfähige Jagdpachtbewerber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe dieser Vergaberichtlinien. Maßgeblich ist insoweit der in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Jagdgenossenschaft muss wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich behandeln.

    Delegiert die Jagdgenossenschaft die Entscheidung über die Jagdpachtvergabe an ein kommunales Kollegialorgan, ist die Vergabeentscheidung aufgrund der Besonderheiten einer Kollegialentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. 

    BR 093/09/25 DS/765-22

  • Landesfischereigesetz; Gesetzentwurf

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 19.08.2025 an die Kommunalen Spitzenverbände zu den Ergebnissen der Verbandsanhörung und zu den weiterhin beabsichtigten gesetzlichen Änderungen Stellung genommen. Der Gesetzentwurf (vgl. BR 131/12/24, BR 132/12/24, GStB-N Nr. 0377/2024) soll nunmehr vor allem auf vollzugsvereinfachende, europarechtlich relevante und für die notwendige Digitalisierung der Fischereiverwaltung dringend erforderliche Bestandteile gekürzt werden.

    Die Einführung von Hegeplänen ist nicht mehr vorgesehen. Beim Fischschutz an Anlagen bleibt es bei den bisherigen Vorschriften. § 50a (Anzeige von Fischsterben) und § 50b (Tierschutzrechtliche Regelungen) werden gestrichen. Von den vorgesehenen Änderungen des § 30 (Satzung der Fischereigenossenschaft) wird Abstand genommen. In die Vorschriften über das Betretungsrecht gemäß § 23 wird die aktuelle Rechtsprechung des OVG RLP integriert. § 32 (Erstmalige Bildung der Fischereigenossenschaft) wird im Gesetzestext angepasst. Es bleibt bei den vorgesehenen Klarstellungen in § 16, dass Unterpachtverträge zulässig sind sowie, dass die Mindestpachtdauer von zwölf Jahren nicht für Unterpachtverträge und nicht für die Verlängerung bestehender Pachtverträge gilt. 

    BR 094/09/25 DS/766-00

  • Erstreckungserklärung des Landes; Schlüsselzuweisungen 2024; Klagen kommunaler Gebietskörperschaften

    Entsprechend der Bitte der Kommunalen Spitzenverbände bestätigt der Minister des Innern und für Sport mit Schreiben vom 05.08.2025 gegenüber den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Bereitschaft des Landes, die Bescheide über die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen A und B und über die Zuweisungen für Stationierungsgemeinden und zentrale Orte für das Finanzausgleichsjahr 2024 unter den in dem Schreiben genannten Voraussetzungen nachträglich zu ändern.

    Ziel dieser Erklärung ist es, die Kommunen so zu stellen, als hätten sie eigenständig auf die Gewährung einer aufgabenangemessenen Finanzausstattung über höhere Landeszuweisungen geklagt. Dabei können ggf. auch anderweitige, aber gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen sein, die der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedürfen.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0235/2025 

    BR 095/09/25 HM/967-00

  • „Deutschlands Schönster Wanderweg 2025“

    Bei der Wahl zu „Deutschlands Schönstem Wanderweg 2025“ schaffte es die Traumschleife „Hunolsteiner Klammtour” in der Kategorie „Tagestouren” auf Platz drei des Rankings und trägt nun die Auszeichnung. Über das Siegerranking haben rund 46.000 Outdoorfans von März bis Ende Juni sowohl online als auch per Post abgestimmt. Bereits 2024 konnte Rheinland-Pfalz mit seinen Prädikatswegen im Wettbewerb punkten: Der „Osterspaier Langhalsweg” am Romantischen Rhein war Sieger unter den Tagestouren, der zweite Platz ging an die „Grüne-Hölle-Tour” Bollendorf in der Eifel. Die „Zweibrücker Fasanenjagd“ in der Pfalz belegte den 14. Rang.

    BR 096/09/25 GT/774-00