BlitzReport

BlitzReport August 2026


  • Landesjagdgesetz; Erarbeitung der nachgelagerten Rechtsvorschriften; Sachstand

    Das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 10.07.2026 über den Sachstand bezüglich Landesjagdgesetz und nachgelagerter Rechtsvorschriften informiert. Das neue LJG vom 09.07.2025 soll vor dem Hintergrund der BJagdG-Regelungen zum Wolf angepasst und diesbezüglich um landesspezifisch wichtige Aspekte ergänzt werden. Ferner werden, wie in der Koalitionsvereinbarung festgelegt, „einzelne entscheidende und praxisrelevante Gesetzesänderungen“ vorgenommen.

    Das Gesetz soll planmäßig zum 01.04.2027 in Kraft treten und zu diesem Zeitpunkt sollen auch die nachgelagerten Rechtsvorschriften (LJVO, VV, Mustersatzungen) fertiggestellt sein. Auf den ursprünglich vorgesehenen Beteiligungsprozess mit Fach-Workshops wird aus Zeitgründen verzichtet. Das übliche Beteiligungsverfahren nach GGO ist für September 2026 vorgesehen.

    BR 080/08/26 DS/765-00

  • Ehrensold; Keine rückwirkende Gewährung

    Das VG Mainz hat mit Urteil vom 21.05.2026, Az.: 1 K 335/25.MZ, entschieden, dass Beamten, die während ihrer aktiven Dienstzeit keinen Ehrensold erhalten haben, kein Anspruch auf eine rückwirkende Gewährung aufgrund des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Ehrensoldgesetzes vom 26.11.2024 zusteht. Der Kläger, von 1994 bis 2019 ehrenamtlicher Ortsbürgermeister und bis zu seinem Ruhestand hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt, begehrte die Zahlung des Ehrensolds auch für den Zeitraum von September 2019 bis November 2024. Nach früherer Rechtslage ruhte der Ehrensoldanspruch während einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst; diese Ruhensregelung wurde Ende 2024 aufgehoben.

    Nach Auffassung des Gerichts wird der Ehrensold gemäß der gesetzlichen Übergangsregelung frühestens ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung gewährt. Die Stichtagsregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber ist es auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt.

    BR 081/08/26 DB/004-02

  • Ausschluss von Beratung und Abstimmung; Frühere gutachtliche Tätigkeit

    Das VG Neustadt a. d. W. hat mit Beschluss vom 29.06.2026, Az.: 3 L 847/26.NW, entschieden, dass auch eine mehrere Jahre zurückliegende, unentgeltliche Begutachtung eines Grundstücks einen Ausschlussgrund nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemO darstellen kann. Ein Gemeinderatsmitglied, beruflich als Architekt tätig, hatte einem Grundstückseigentümer im Jahr 2021 aus Gefälligkeit einen unentgeltlichen Bebauungsvorschlag unterbreitet. Fünf Jahre später befasste sich der Gemeinderat mit einem Bauvorhaben auf eben diesem Grundstück und schloss das Ratsmitglied wegen Besorgnis der Befangenheit von Beratung und Abstimmung aus.

    Das Gericht bestätigte den Sitzungsausschluss. Die Vorschrift knüpft nicht an die Entgeltlichkeit der Begutachtung an, sondern allein daran, dass ein Gutachten abgegeben wurde. Der Bebauungsvorschlag ist als Gutachten zu qualifizieren, da das Ratsmitglied hierfür sein professionelles Wissen und Können als Architekt eingesetzt hat. Die Befangenheit besteht auch nach fünf Jahren fort, weil das Grundstück damals wie heute bebaut werden soll und sich der Gegenstand der Begutachtung damit nicht geändert hat. Der Ausschluss dient dem Zweck, bereits dem Anschein einer nicht neutralen Abstimmung vorzubeugen.

    BR 082/08/26 DB/004-02

  • Social-Media-Kanal eines Bürgermeisters; Zurechnung zur Gemeinde

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 06.07.2026, Az.: OVG 12 S 55/26, vorläufig entschieden, dass ein als „Privater Kanal" bezeichneter Social-Media-Auftritt eines Bürgermeisters der von ihm vertretenen Stadt zugerechnet werden kann. Der Bürgermeister von Rheinsberg betreibt u. a. auf YouTube einen Kanal mit einem Bürgerinformationsformat, das „aus erster Hand" über das Geschehen in der Stadt informieren soll. Auf demselben Kanal griff er im Vorfeld der Landratswahl den amtierenden Landrat scharf an, was Unterlassungsaufforderungen des Landrats gegen die Stadt zur Folge hatte.

    Ob sich ein Amtsträger amtlich oder privat äußert, bestimmt sich nach Auffassung des Gerichts aus Sicht eines objektiven Empfängers nach den Umständen des Einzelfalls. Da der Kanal in beachtlichem Umfang eindeutig amtliche Inhalte enthielt und sich der Bürgermeister in den Videos mit seiner Amtsbezeichnung vorstellte, entstand der Eindruck eines einheitlichen, amtsbezogenen Plattformauftritts. Die Kennzeichnung als „privater Kanal" wertete das OVG als untauglichen Versuch einer rein formalistischen Trennung von privater und amtlicher Betätigung. Die Stadt muss sich die Äußerungen daher zurechnen lassen.

    BR 083/08/26 DB/025-27

  • Landesfischereigesetz; Fischereischein und Fischereiabgabe; Übergangslösungen

    Das Landesgesetz zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 11.02.2026 (GVBl. S. 44) ist am 17.02.2026 in Kraft getreten. Nunmehr räumt das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten mit Schreiben vom 16.07.2026 ein, dass die Umsetzung der veränderten Rechtsvorschriften Übergangslösungen erfordert. Die Gesetzesänderung hat in erster Linie die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen zum Gegenstand. Der GStB mahnte bereits im Vorfeld und dann mit Schreiben vom 12.03.2026 Klärungsbedarf an. Umsetzungshinweise (mit Zeitplan) seien dringend erforderlich.

    Die Gemeinde- und Stadtverwaltungen nehmen die Fischereiabgabe vorübergehend, d. h. bis Ende dieses Jahres, für das Land im Wege der Amtshilfe weiterhin entgegen. Danach wird die Fischereiabgabe von der oberen Fischereibehörde in digitaler Form eingezogen, also wie in der gesetzlichen Neuregelung bestimmt.

    Ferner hat das Ministerium als Anlagen zu seinem Schreiben Muster für den Fischereischein, den Sonderfischereischein sowie den Gäste- und Besucherfischereischein veröffentlicht, die vorläufig Verwendung finden sollen. Die bisherigen Muster werden mit Aufklebern verändert oder auch handschriftlich unter Streichung überholter Passagen inkl. Dienstsiegel.

    Weitere Info: GStB-N. Nr. 0218/2026

    BR 084/08/26 DS/766-00

  • Gemeindewald; Verstreuen der Asche Verstorbener

    Ein „genehmigtes Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen“ gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 BestG ist grundsätzlich auf jedes Grundstück anwendbar, also auch auf Gemeindewaldflächen, sofern die Voraussetzungen nach BestG vorliegen. § 3 BestGDVO ist zu beachten.  Es bedarf grundsätzlich keiner behördlichen Genehmigung, sondern nur der Zustimmung der Gemeinde als Waldeigentümer. Die Nutzung des Grundstücks darf nicht gegen Entgelt erfolgen. Öffentlich zugängliche Grundstücke, auf denen die Asche verstorbener Personen ausgebracht werden darf, müssen vor Ort so gekennzeichnet sein, dass dies für jedermann erkennbar ist. Die Ausbringung der Asche erfolgt durch einen Bestatter, der die GPS-Daten dokumentiert.

    Nach § 6 Abs. 2 BestG gilt eine Ruhezeit von fünf Jahren, innerhalb welcher die Totenruhe grundsätzlich nicht gestört werden darf. Die reguläre Waldpflege bleibt weiterhin möglich, sofern die Beisetzungsbereiche nicht beeinträchtigt werden. Schwere Bodeneingriffe, Wegebau, Rodungen oder ähnliche Maßnahmen, die die Totenruhe stören könnten, sind im Bereich der Beisetzungsflächen ausgeschlossen.

    Voraussetzungen aller neuen Bestattungsformen sind, dass die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte und durch eine schriftliche Verfügung eine neue Bestattungsform bestimmt und eine Person für die Totenfürsorge benannt hat.

    Aus Sicht des GStB sollten Interessierte vorrangig auf die Möglichkeiten einer Waldbestattung in einem Bestattungswald verwiesen werden.

    BR 085/08/26 DS/866-00

  • Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage Baden-Württemberg; BGH

    Der BGH hat mit Urteil vom 28.07.2026, Az.: KZR 11/24-Rundholz BW, das Urteil des OLG Stuttgart vom 15.08.2024 aufgehoben, in dem das Land Baden-Württemberg wegen des sog. Rundholz-Kartells dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden ist. Das Verfahren wird an das OLG zurückverwiesen.

    Nach Feststellung des BGH durfte das OLG Stuttgart ohne weitere Feststellungen nicht von einer bezweckten oder bewirkten Wettbewerbsbeschränkung ausgehen. Insbesondere fehlt es für den gesamten Zeitraum an hinreichenden Feststellungen zum Inhalt und Ausmaß der konkreten Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Forstbehörden und den kommunalen Waldbesitzern sowie zum wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie standen. Der bislang festgestellte Sachverhalt bietet darüber hinaus keine ausreichende Grundlage für die Annahme des OLG, die Mitarbeiter der Landesforstverwaltung hätten vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt. Dies wird, so der BGH, das OLG Stuttgart erneut zu prüfen haben.

    Auch die Klage auf Kartellschadensersatz gegen das Land Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2020 ist zwischenzeitlich beim BGH anhängig. Sowohl das beklagte Land als auch die Klägerin nutzen die Möglichkeit der Revision, die seitens des OLG Koblenz mit Urteil vom 19.02.2026 unbeschränkt zugelassen ist.

    BR 086/08/26 DS/866-42

  • Beseitigung von „wildem Müll“ auf frei zugänglichem Waldgrundstück

    Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall und muss diesen daher nicht beseitigen. Das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Eigentümer eines Grundstücks. Dies hat das BVerwG mit Urteil vom 28.04.2026, Az.: 10 C 7.24, entschieden.

    Die Klägerin, die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, begehrte von dem beklagten Landkreis Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Abfall auf ihrem Grundstück. Auf dem bewaldeten Flurstück besteht ein allgemeines Betretungsrecht nach dem BWaldG.

    Die Klägerin war nach dem Urteil des BVerwG mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück nicht Besitzerin des dort abgelagerten Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geworden und daher nicht zu dessen Beseitigung verpflichtet. Vielmehr oblag diese Aufgabe dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. An der für den Abfallbesitz erforderlichen Sachherrschaft fehlt es bei dem Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist. Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt abgelagerter Abfälle.

    BR 087/08/26 DS/866-00

  • KiTa-Finanzierungssatzung des Landkreises; Aufhebung

    Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom Juni 2026, Az.: 6 C 10023/26.OVG, die Satzung des Landkreises zur Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden aufgehoben. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Satzung trägt der Landkreis bei allen Trägern 40 % der notwendigen Personalkosten und 40 % von 3,5 % der notwendigen Personalkosten als Sachkosten. Bereits die pauschale Bestimmung eines Zuschlages in Höhe von 3,5 % der festgestellten Personalkosten als notwendige Kosten gemäß § 27 Abs. 2 KiTaG für Träger einer Kindertagesstätte in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung und Änderungssatzung entspricht nicht den hierfür geltenden rechtlichen Anforderungen.

    Bei der Regelung eines fixen Prozentsatzes für die Kostenquote des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist der gesetzliche Anspruch der Gemeinden aus § 27 Abs. 3 Satz 2 KiTaG zu berücksichtigen. Danach sind eigene Aufwendungen einer Gemeinde für Kindertagesbetreuung anzurechnen, so dass sich der eigene Beteiligungsbeitrag dieser Gemeinde nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KiTaG entsprechend reduziert.

    BR 088/08/26 HM/461-10

  • Projekt „Natürlicher Klimaschutz im Saarland und in Rheinland-Pfalz“; Wettbewerbsrunde 2026

    Bis zum 30.09.2026 können sich u. a. Kommunen im Rahmen des Projekts „Natürlicher Klimaschutz im Saarland und in Rheinland-Pfalz“ mit einer Projetidee für ein kostenfreies Coaching bewerben. Die Gewinner werden von einer Fachjury ausgewählt. Das Institut für angewandtes Stoffstrommanagement begleitet die ausgewählten Projektideen sodann von Herbst 2026 bis Frühjahr 2027 bei der Entwicklung und Umsetzung ihrer Konzepte. Das Coaching beinhaltet beispielsweise Vor-Ort-Termine, Workshops, fachliche Beratung, Finanzierungs- und Fördermittelakquise sowie Öffentlichkeitsarbeit. Neben dem Coaching erhalten die Gewinnerprojekte ein Preisgeld in Höhe von 2.500 € zur Umsetzung der Maßnahmen. Erfahrungen haben gezeigt, dass eine erfolgreiche Projektumsetzung auch in kleineren Kommunen bzw. Ortsgemeinden möglich ist.

    Weitere Info: GStB-N. Nr. 0219/2026

    BR 089/08/26 KF/674-43