BlitzReport

BlitzReport Juni 2026


  • Kommunale Wärmeplanung; Vereinfachungen im WPG

    Ende Februar hatten die Regierungsparteien ein gemeinsames Eckpunktepapier zur Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) veröffentlicht; zwischenzeitlich liegen beide Gesetzentwürfe vor.

    Die wichtigste Änderung im WPG ist die Einführung der sog. „kleinen Wärmeplanung“ als neue Verfahrensart für Gemeindegebiete bis 15.000 Einwohnern. Da dieser Schwellenwert in Rheinland-Pfalz für die Ortsgemeinden gilt, sind – bis auf zwei Ausnahmen – alle davon erfasst. Die Vereinfachung besteht zum einen darin, dass für diese Gebiete die gesetzliche Regelvermutung gilt, dass dort die Wärmeversorgung auch künftig dezentral erfolgt, also durch individuelle Heizungssysteme und nicht über Wärmenetze. Die Planungsträger haben aber die Option, im Einzelfall bzw. für Teilgebiete zu prüfen (sog. Prüfgebiete), ob nicht abweichend von dieser Regelvermutung doch ein Wärmenetz in Betracht kommen könnte. Zum anderen entfallen bei der „kleinen Wärmeplanung“ die aufwändigen Verfahrensschritte wie Bestandsanalyse oder die Erstellung von Szenarien komplett und die Darstellung der Ergebnisse ist erheblich reduziert. Wichtig ist nun, dass die Planungsträger auch in laufenden Verfahren auf diese neue Verfahrensart „umswitchen“ können. Ob das Gesetz wie geplant im Juli in Kraft treten kann, ist derzeit noch unklar.

    Weitere Info: kosDirekt Themenseiten 

    BR 058/06/26 TR/674-40

  • Novelle des Gebäudeenergiegesetzes

    Die geplanten Änderungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG) – künftig Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – betreffen die Kommunen teils unmittelbar, teils nur mittelbar. Unmittelbar betroffen sind sie – wie jeder andere Eigentümer einer Immobilie – als Betreiber von Heizungsanlagen in den kommunalen Liegenschaften. Da das bisherige Ziel, beim Heizen mind. 65 % erneuerbare Energien einzusetzen, entfällt und wird faktisch durch die sog. „Biotreppe“ ersetzt – also die Pflicht, fossilem Gas und Öl schrittweise steigende Bioanteile beizumischen. Eine mittelbare Betroffenheit gibt es – ebenfalls in Folge der „Biotreppe“ – für die kommunalen Betreiber insbesondere von Erdgasnetzen sowie als Träger der Kommunalen Wärmeplanung (KWP). Das GModG gilt künftig ohne jegliche Verknüpfungen zu den Fristen für die KWP. Für die Betreiber von Gasnetzen ergeben sich ggf. neue wirtschaftliche Optionen zum Weiterbetrieb ihrer Netze.

    Weitere Info: kosDirekt Themenseiten 

    BR 059/06/26 TR/674-40

  • Landeswaldgesetz; Organisierte Veranstaltungen; FAQ

    Nach § 22 Landeswaldgesetz ist die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden zulässig. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen um die Verkehrssicherungspflicht bei organisierten Veranstaltungen im Wald hat das zuständige Ministerium seine diesbezüglichen FAQ im Mai 2026 überarbeitet.

    Um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beheben, hält das Ministerium eine Klarstellung vorzugsweise im Bundeswaldgesetz für erforderlich, aus der hervorgeht, dass jegliches Betreten des Waldes unabhängig von Ort und Anlass auf eigene Gefahr erfolgt. Alternativ könnte auch explizit ergänzt werden, dass Teilnehmer von organisierten Veranstaltungen oder Besucher von Infrastruktureinrichtungen im Wald waldtypische Gefahren auf eigenes Risiko hinzunehmen haben. Damit wäre nicht (wie bisher) nur der in eigener Verantwortung erfolgende Waldbesuch zum Zwecke der persönlichen Erholung, sondern auch ein Betreten im Rahmen von organisierten Veranstaltungen rechtssicher geregelt. Etwaige Schäden infolge waldtypischer Gefahren wären auf eigenes Risiko zu tragen, ohne dass die Haftung den Veranstaltern oder den Waldbesitzenden auferlegt werden könnte.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0155/2026 

    BR 060/06/26 DS/866-00

  • Public-Viewing-Veranstaltungen; Fußball-WM 2026

    Für die Fußball-Weltmeisterschaft 2026, welche vom 11. Juni bis zum 19. Juli 2026 stattfindet, hat das zuständige Ministerium ein Informationsschreiben zu den rechtlichen Grundlagen für die Zulassung von Public-Viewing-Veranstaltungen veröffentlicht. Die Zulassung erfolgt auf Grundlage des § 4 Abs. 5 Satz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) i. V. m. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie. Bei der Benutzung von Tongeräten ist daneben eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 5 LImSchG zu beantragen. Sind die Gemeindeverwaltungen selbst Veranstalter oder Mitveranstalter, ist die Genehmigung an die Struktur- und Genehmigungsdirektionen nach § 15 Abs. 5 LImSchG zu richten.

    Aufgrund der Zeitverschiebung und der unterschiedlichen Austragungsorte finden die Spiele teilweise zu späten Uhrzeiten statt. Hier lautet die Empfehlung des Ministeriums vor dem Hintergrund der Nachtruhe, Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich nur für Spiele zu erteilen, deren Anstoß zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr (MESZ) erfolgt, da die Übertragungen dann im Regelfall bis 24.00 Uhr beendet sind. Einzelüberschreitungen durch Verlängerung/Elfmeterschießen in den KO-Runden erscheinen hinnehmbar.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0153/2026

    BR 061/06/26 KF/540-14

  • Wolf; Vollzugshinweise zu den Gesetzesänderungen auf Bundesebene

    Die Gesetzesänderungen auf Bundesebene zum Umgang mit dem Wolf (vgl. BR 036/04/26) gelten auch in Rheinland-Pfalz. Das zuständige Ministerium hat mit Schreiben vom 06.05.2026 an die unteren Jagdbehörden und an die Forstämter Vollzugshinweise zur Auslegung und Anwendung veröffentlicht, die bis zum Zeitpunkt einer Gesetzesänderung auf Landesebene Anwendung finden.

    Nach den Festlegungen des Bundesgesetzgebers sind die unteren Jagdbehörden für die im Zusammenhang mit dem Wolf stehenden Aufgaben zuständig.

    Die Aufstellung von Managementplänen für einzelne Landkreise, wie sie nach den Regelungen im BJagdG grundsätzlich möglich wäre, wird als weder notwendig noch sachgerecht bezeichnet. Hiervon wird in den Vollzugshinweisen ausdrücklich abgeraten. Für die Erlegung von „Problemwölfen“ wird als Freigabefläche der betroffene Jagdbezirk und die angrenzenden Jagdbezirke empfohlen. Die Dauer der Freigabe von sechs Wochen erscheint sachgerecht. Von der Möglichkeit, Weidegebiete auszuweisen, sollte zum jetzigen Zeitpunkt kein Gebrauch gemacht werden. Ferner trifft das Ministerium Vorgaben zum zumutbaren Herdenschutz nach § 22d Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BJagdG.

    Weitere Info: www.gstbrp.de, Schwerpunkt Jagdrecht/Aktuelles 

    BR 062/06/26 DS/765-00

  • Wolf; Erlegung von „Problemwölfen“

    Ist ein Schaden an einem nicht wildlebenden Tier eingetreten, so ist gem. § 22d Abs. 3 Satz 2 BJagdG zur Abwendung von Schäden die Jagd auf den Wolf auch ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Die erforderliche Voraussetzung, nämlich dass ein Wolfsriss vorliegt, der trotz geeigneter Herdenschutzmaßnahmen eingetreten ist, wird von einem Sachverständigen für Wolfsrisse (in Rheinland-Pfalz: Koordinierungszentrum Luchs und Wolf, KLUWO) festgestellt. Dies erfolgt auf Basis objektiv belegbarer Fakten. Die Feststellung hat amtlichen Charakter, denn sie löst die Rechtsfolge aus, dass in der betreffenden Region ein oder mehrere Wölfe bejagt und erledigt werden dürfen. Die Erledigung eines ganzen Rudels ist durch die Regelung nicht gedeckt. § 22d Abs. 3 Satz 3 stellt klar, dass die Jagd nur in dem konkret geregelten räumlichen und zeitlichen Bezug zum jeweiligen Rissgeschehen eröffnet wird. Die Bundesregelung sieht einen Radius von nicht mehr als 20 Kilometer um den festgestellten Schadensort und einen Zeitraum nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden vor. Die Freigabe zur Erlegung endet ohne weitere Veranlassung, sobald ein Wolf erlegt ist. Wenn ein weiterer, neuer Riss auftritt, kann ggf. ein weiterer Wolf erlegt werden. 

    BR 063/06/26 DS/765-00

  • Steuerschätzung Mai 2026; Mindereinnahmen

    Den Ergebnissen der 170. Steuerschätzung des Arbeitskreises Steuerschätzung zufolge liegen die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden unter Berücksichtigung der bis Mai 2026 in Kraft getretenen Steuerrechtsänderungen in diesem Jahr bei einem Volumen von 998,7 Mrd. €. Für 2027 liegen die erwarteten Steuereinnahmen bei insgesamt 1.033,3 Mrd. €. Gegenüber der Oktober-Schätzung 2025 wird somit gesamtstaatlich in allen Jahren des Schätzzeitraums mit einer schwächeren Entwicklung der Steuereinnahmen gerechnet. Bis 2030 werden die Gemeinden in Deutschland rund 24,4 Mrd. € weniger einnehmen als bisher angenommen.

    Das Ministerium der Finanzen hat darüber informiert, dass die Ergebnisse in Rheinland-Pfalz für das laufende Jahr 2026 insgesamt um rund 193 Mio. € und für das Jahr 2027 insgesamt um rund 185 Mio. € unterhalb der Schätzung vom Oktober 2025 liegen werden.

    BR 064/05/26 HM/967-00

  • Länder- und Kommunalentlastungsgesetz des Bundes

    Das Bundeskabinett hat am 15.04.2026 das Länder- und Kommunalentlastungsgesetz (LKEG) beschlossen. Mit diesem Gesetz werden den Ländern von 2026 bis 2029 zusätzliche Entlastungen in Höhe von 1 Mrd. € pro Jahr bereitgestellt. Der Bund unterstützt von 2026 bis 2029 finanzschwache Flächenländer mit 250 Mio. € jährlich bei ihren Maßnahmen zur Entlastung ihrer Kommunen von übermäßigen Liquiditätskrediten. Die Mittel werden als Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gewährt, die sich aus der übermäßigen kommunalen Verschuldung in diesen Ländern ergeben (kommunale „Altschulden“). 

    BR 065/05/26 HM/967-00

  • Naturschutzgebiet; Verkündung der Rechtsverordnung; Entschädigungsansprüche

    Das OVG Rheinland-Pfalz stellt mit Urteil vom 17.11.2025, Az.: 1 C 10569/24.OVG, fest, dass die Verkündung einer Rechtsverordnung im rheinland-pfälzischen Staatsanzeiger nicht deshalb rechtlichen Zweifeln unterliegt, weil die zum Bestandteil der Rechtsnorm erklärte topografische Karte aus drucktechnischen Gründen in verkleinerter Form veröffentlicht worden ist, sofern die rechtserheblichen Aussagen der abgedruckten Kartendarstellung erkennbar bleiben.

    Ferner stellt das OVG in seiner Entscheidung klar, dass Entschädigungsansprüche in einem eigenständigen Verfahren geprüft und entschieden werden. Sie stehen damit rechtlich neben der Abwägungsentscheidung über die Unterschutzstellung. Es ist nicht erforderlich, mögliche Entschädigungsfolgen bereits im Normsetzungsverfahren im Einzelnen zu untersuchen.

    BR 066/06/26 DS/866-00

  • Deutsche Waldtage 2026

    Zwei Forstarbeiter stehen an einem Baum im Wald. Darüber ein Hinweis auf die Deutschen Waldtage 2026.

    Weitere Info: www.fnr.de 

    BR 067/06/26 DS/866-00

  • Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz; Förderrichtlinie Auen

    Das Bundesumweltministerium fördert die Renaturierung von Auen an Fließgewässern über das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK). Der Förderaufruf gilt noch bis zum 31.12.2026. Die Förderung erfolgt als Teilfinanzierung mit einer Förderquote von bis zu 90 Prozent. Die Förderrichtlinie ANK-Auen unterstützt in erster Linie Kommunen, Verbände, Behörden, Stiftungen und Vereine, die Maßnahmen zur Renaturierung von Auen an Fließgewässern vornehmen möchten (ausgenommen Bundeswasserstraßen gem. § 1 Abs. 1 WaStrG). Förderfähig sind:

    • Entwicklung gewässer- und auentypischer Lebensräume,
    • Wiederherstellung und Entwicklung natürlicher Gewässer- und Uferbereiche,
    • Wiederherstellung naturnaher Abfluss- und Bodenwasserverhältnisse,
    • Wiederherstellung naturnaher Ausuferung und Wiedervernässung,
    • Nutzungsanpassungen zur Verbesserung der Treibhausgasbilanz,
    • direkt damit verbundene „dienende“ Maßnahmen.

    Die Förderquote beträgt bei Kommunen bis zu 90 Prozent (Höchstbetrag 10 Mio. €). Die Projektanträge können nach erfolgreicher Skizze bis Ende 2026 eingereicht werden.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0154/2026; https://www.z-u-g.org/ank-auen/ 

    BR 068/06/26 KF/660-00