Koalitionsvertrag; Kommunalfinanzen
CDU und SPD haben ihren Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2026 bis 2031 mit dem Titel „Gemeinsame Verantwortung für ein starkes Rheinland-Pfalz“ am 30. 04. 2026 veröffentlicht. Für die kommunale Finanzausstattung ist vorgesehen, dass die aktuell durchgeführte Evaluation des Kommunalen Finanzausgleichs zügig zu einem Ergebnis geführt wird. Evtl. notwendige gesetzliche Neuregelungen sollen dennoch erst mit Wirkung zum 01. 01. 2028 umgesetzt werden, so wie es das LFAG vorsieht. Im Rahmen dieser Evaluation werden die Kosten der Sozial- und Jugendhilfe besonders betrachtet. Positive Nachricht ist, dass die neue Landesregierung nach dem Koalitionsvertrag bereits im Haushaltsjahr 2027 eine erhebliche substanzielle Verbesserung der kommunalen Finanzen vorsieht. Ebenfalls zu begrüßen ist, dass das Förderwesen des Landes grundlegend modernisiert, vereinfacht und beschleunigt werden soll. Im Vertrag findet sich die Feststellung der Koalitionäre, dass man sich an das Konnexitätsprinzip halten möchte. Hierzu der Hinweis, dass das Konnexitätsprinzip bereits mit dem 35. Landesgesetz zur Änderung der Verfassung seit dem Jahr 2004 in Art. 49 Abs. 5 LV verankert ist.
BR 047/05/26 HM/967-00
Koalitionsvertrag; Forsten
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD sieht die Bildung eines Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten vor, das die Themen des ländlichen Raums zusammenführt. Im Hinblick auf das Themenfeld „Forsten“ wird u. a. ausgeführt: „Holzverwendung und Aufforstung sind unverzichtbar für die CO2-Speicherung und die Transformation hin zum Klimaschutz. Wir werden den Umbau zu klimaresilienten Mischwäldern beschleunigen und den Wald stärker wirtschaftlich nutzen sowie den Holzbau weiterhin fördern. Die Waldentwicklungsziele werden wir wissenschaftlich prüfen und bei Bedarf neugestalten. Die stoffliche Nutzung von Holz, einschließlich der Bereitstellung von Nadelholz für die heimische Säge- und Bauindustrie hat für uns Priorität. Restholz werden wir energetisch nutzen. Für Flurbereinigungsverfahren im Wald setzen wir uns ein.“ Das Gemeinschaftsforstamt soll erhalten bleiben. Eine gesetzliche Klarstellung, dass das Betreten des Waldes unabhängig von Ort und Anlass auf eigene Gefahr erfolgt, ist beabsichtigt. Der Landesbetrieb Landesforsten wird gestärkt und die Zentralstelle der Forstverwaltung weiterentwickelt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Haubergsgenossenschaften werden, mit dem Ziel der Modernisierung, geprüft.
BR 048/05/26 DS/866-00
Koalitionsvertrag; Jagd
Im Hinblick auf das Themenfeld „Jagd“ nimmt der Koalitionsvertrag folgende Festlegungen vor: „Die Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz erfordert eine Anpassung des rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetzes. Diese Änderungen werden wir unter Einbindung der berechtigten Interessen der unmittelbar Betroffenen, insbesondere der Jagdausübungsberechtigten und der Forst- und Landwirtschaft, für einzelne entscheidende und praxisrelevante Anpassungen nutzen. Die ausstehende Landesjagdverordnung werden wir zeitnah erarbeiten und praxisgerecht ausgestalten.“ Mit Blick auf den Artenschutz und das Artenmanagement werden die Jäger als zentrale Partner angesehen. Sie tragen Verantwortung für den Erhalt eines wertvollen Kulturgutes und leisten durch Hege, Pflege, Lebensraumgestaltung und Bestandsregelungen wichtige Beiträge für den Natur- und Artenschutz.
BR 049/05/26 DS/765-00
Fischereischeine; Gebühren
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität nimmt mit Schreiben vom 18. 03. 2026 Festlegungen hinsichtlich der Gebühren für Fischereischeine vor, da das Besondere Gebührenverzeichnis Fischerei nicht mehr vollständig zu den geänderten fischereirechtlichen Vorschriften vom 11. 02. 2026 passt. Die Gebühren für die Erteilung des lebenslang gültigen Fischereischeins richten sich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 i V. m. Ziffer 1.5.4 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis. Die Gebühr beträgt demgemäß 25,00 t, ermäßigt 20,50 t. Für Sonderfischereischeine greift Ziffer 1.5.2 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis. Die Gebühr beträgt damit 6,20 t. Jugendfischereischeine werden nicht mehr ausgestellt. Für Besucherfischereischeine/Diplomatenfischereischeine findet bis auf Weiteres Ziffer 1.5.2 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnisses Anwendung (Gebühr 6,20 t). Für Gästefischereischeine, die eine maximale Geltungsdauer von zwei Monaten besitzen, wird die Anwendung der Ziffer 1.5.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis als sachgerecht angesehen. Die Gebühr beträgt demgemäß 4,00 t.
BR 050/05/26 DS/766-00
Kommunaler Finanzierungssaldo 2025
Die Kernhaushalte der rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände schlossen das Jahr 2025 mit einem bisherigen Rekorddefizit in Höhe von rund 1,3 Mrd. t ab. Wie das Statistische Landesamt mitteilt, hat sich der Fehlbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zum Vorjahr damit um ca. 665 Mio. t (105,6%) mehr als verdoppelt. Dies entspricht einem kommunalen Defizit in Höhe von rd. 314 t je Einwohner. Der Finanzierungssaldo aus Gesamteinnahmen und -ausgaben ist eine wichtige Kenngröße zur Beurteilung der Finanzlage der Kommunen, weil er aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive darstellt, ob Kommunen ihre Ausgaben durch eigene Einnahmen (ohne Kredite) decken konnten. Die Haushaltsverbesserungen des zweiten Halbjahres reichten auch im Jahr 2025 nicht aus, um das gestiegene Defizit der ersten Jahreshälfte (1,6 Mrd. t) auszugleichen. Ursächlich ist, dass trotz steigender Einnahmen die Ausgaben überproportional ansteigen. So stiegen die Personalausgaben gegenüber dem Vorjahr um gut 330 Mio. t (7,2%) auf rund 4,9 Mrd. t an. Der laufende Sachaufwand nahm um annähernd 164 Mio. t (4,6%) auf knapp 3,7 Mrd. t zu.
BR 051/05/26 HM/967-00
Landesforsten; Besonderes Gebührenverzeichnis; Betriebsplanung; Standortkartierung
Die Dritte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gebühren des Landesbetriebes „Landesforsten Rheinland-Pfalz“ (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 07. 04. 2026 ist am 21. 04. 2026 in Kraft getreten (GVBl. S. 113). Der bisherige einheitliche Gebührensatz für die Erstellung von Betriebsplänen und Betriebsgutachten von 50 t je angefangenen Hektar forstlicher Betriebsfläche wird in drei verfahrens- und aufwandsabhängige Gebührensätze aufgesplittet (vgl. BR 032/03/26). Maßgebliches Differenzierungskriterium ist, ob der Betrieb in einem NATURA 2000-Gebiet liegt und ob verbessernde Maßnahmen aus den Bewirtschaftungsplänen im Rahmen der mittelfristigen Betriebsplanung berücksichtigt werden sollen. Der Verordnungsgeber geht insoweit von einem erhöhten Planungsaufwand aus (67 t statt 62 t). Hinsichtlich der Standortkartierung wird mit der Neuregelung die bisherige Kopplung an die Betriebsplanung über einen Prozentsatz aufgehoben und ein eigenständiger Hektarsatz eingeführt (vgl. BR 033/03/26). Bei der Neuerstellung liegt der Hektarsatz bei 93 t und bei der Ergänzung einer vorhandenen Standortkartierung bei 23,25 t.
BR 052/05/26 DS/866-00
FSC-Zertifizierung; FSCWald- Bonus
Für die Aufnahme neuer Teilnehmer in die FSC-Gruppenzertifizierung des GStB gewährt FSC Deutschland einen neuen finanziellen Anreiz in Form einer Einmalzahlung des FSC-Wald Bonus. Der Bonus gilt nur für Anträge im Jahr 2026 und ist je nach Betriebsgröße gestaffelt. Für Betriebe bis 100 ha werden 500 t gewährt, bei über 100 bis 500 ha sind es 1.000 t, darüber 2.000 bis 5.000 t. Der Bonus wird an den GStB als Gruppenvertretung ausgezahlt und ist zweckgebunden zur Deckung der Zertifizierungskosten. Für die neuen Teilnehmer bedeutet dies, dass sie je nach Größe 3 bis 5 Jahre lang keinen Teilnehmerbeitrag an den GStB zu zahlen haben (aktuell 0,60 t je ha und Jahr), sie die FSC-Zertifizierung insoweit also kostenfrei erhalten. Wer Interesse hat, möge sich bei der GStB-Geschäftsstelle melden (fsc@gstbrp.de).
Weitere Info: www.fsc-deutschland.de/wald/wald-bonus
BR 053/05/26 TR/866-42
Saatkrähen; Vergrämungsabschuss; Allgemeinverfügung
Die SGD Süd, Obere Naturschutzbehörde, hat die „Allgemeinverfügung für Jagdausübungsberechtigte und Personen mit Jagderlaubnis zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher Schäden durch Saatkrähen-Vergrämungsabschuss in besonders betroffenen Bereichen“ vom 16. 04. 2026 erlassen (StAnz. Nr. 13 Seite 368). Die Saatkrähe ist eine europarechtlich besonders geschützte Vogelart. Spezielle Regelungen im Jagdrecht bestehen für diese Art nicht. Rechtsgrundlage für die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot ist § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatschG. Die Ausnahmegenehmigung ist für Zuckerrüben ab dem 16. April bis einschließlich 10. Juni und für Kirschen ab dem 25. Mai bis einschließlich 31. Juli des Jahres 2026 gültig. Der Geltungsbereich umfasst die landwirtschaftlichen Flächen in den Verbandsgemeindegebieten von Alzey-Land, Gau-Algesheim, Monsheim, Nieder-Olm, Rhein-Selz, Wonnegau, Wörrstadt sowie den Stadtgebieten von Alzey, Ingelheim, Mainz und Worms. Die Allgemeinverfügung beinhaltet eine Reihe von Nebenbestimmungen.
BR 054/05/26 DS/765-00
EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur; Sachstand
Das Bundesamt für Naturschutz hat einen Entwurf des Nationalen Wiederherstellungsplans vorgelegt, der 1.117 Seiten umfasst. Am 25. 04. 2026 startete die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung. Der DStGB beklagt, gemeinsam mit anderen Verbänden, mit Schreiben vom 27. 03. 2026 an den Chef des Bundeskanzleramtes, dass die nationale Umsetzung der EU-Verordnung weiter vorangetrieben wird und damit Fakten geschaffen werden, während auf europäischer Ebene bislang keine ernsthaften Schritte zur notwendigen Überarbeitung erkennbar sind. Besonders gravierend sei, dass auf europäischer Ebene bislang keinerlei finanzielle Mittel für die Umsetzung bereitgestellt wurden. Dies stelle einen klaren Bruch der Zusagen der EU-Kommission dar. Für Land- und Forstwirte sei eine Umsetzung ohne verlässliche Finanzierung weder tragfähig noch akzeptabel. Anlässlich der Agrarministerkonferenz im März 2026 haben zehn Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) eine Protokollerklärung abgegeben. Sie sprechen sich dafür aus, die Wiederherstellungsverordnung vollständig aufzuheben, um unter Einbeziehung aller relevanten Akteure ein neues, praxistaugliches und vor allem faires und finanziell unterlegtes Regelwerk zum Erhalt und der Anpassung unserer natürlichen Lebensgrundlagen an die Herausforderungen des Klimawandels zu entwickeln.
BR 055/05/26 DS/866-00
Grundsteuerreform; Grundsteuermessbetragsverzeichnisse
Ab dem 11. 05. 2026 wird das Landesamt für Steuern die Grundsteuermessbetragsverzeichnisse über ELSTER-Transfer sukzessive den Kommunen zum Datenabruf bereitstellen. Dieses dient der Vollzähligkeitskontrolle, ob der jeweiligen Verwaltung in der Vergangenheit zum Datenabruf bereitgestellten Datensätze der Grundsteuermessbescheide abgerufen und ausgewertet wurden. Das Grundsteuermessbetragsverzeichnis wird zum Produktionsstand 30. 04. 2026 erstellt. Die Übermittlung sämtlicher Grundsteuermessbetragsverzeichnisse für alle abrufenden Kommunen wird voraussichtlich einen Zeitraum von acht Arbeitstagen in Anspruch nehmen und sollte bis spätestens 25. 05. 2026 abgeschlossen sein.
BR 056/05/26 HM/963-10
Kastration von Katzen; Qualzucht
Das OVG in Koblenz hat in einem Eilrechtschutzverfahren (Beschluss vom 13. 04. 2026, Az.: 7 B 10250/26.OVG) die angeordnete chirurgische Kastration zweier Katzen der Rasse „Canadian Sphynx“ als rechtmäßig beurteilt, weil hier ein Fall der Qualzucht wegen des Fehlens funktionsfähiger Tasthaare vorliegt. § 11b Tierschutzgesetz ermöglicht es der zuständigen Behörde, das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anzuordnen, soweit züchterische Erkenntnisse erwarten lassen, dass als Folge der Zucht deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (sog. Qualzucht). Dies trifft bei den beiden Katzen der weitgehend haarlosen Rasse „Canadian Sphynx“ zu, die nicht über funktionsfähige Tasthaare – sog. Vibrissen – verfügten. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung im Hinblick auf die hohe Bedeutung des in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzes und die konkrete Gefahr weiterer Tierschutzverstöße.
BR 057/05/26 CR/129-30
BlitzReport