Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf zur Änderung; Wolf
Das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Landesjagdgesetzes (Stand: 05.08.2026) vorgelegt. Das Landesjagdgesetz vom 09.07.2025, das am 01.04.2027 in Kraft tritt, wird im Hinblick auf den Umgang mit dem Wolf verändert. Der Gesetzentwurf sieht vor, in mehreren neuen Paragrafen (§ 8, § 8a, § 8b, § 8c) im Kern die vom Bundesgesetzgeber gewählte Systematik ins Landesrecht zu übernehmen. Die Bejagung kann im Rahmen eines revierübergreifenden Managementplans erfolgen oder als Bejagung von sog. Problemwölfen.
In Abweichung von den Bundesregelungen ist vorgesehen, dass die obere Jagdbehörde den revierübergreifenden Managementplan erstellt. Die Bejagung von Problemwölfen ist auf den betroffenen Jagdbezirk und die unmittelbar angrenzenden Jagdbezirke beschränkt. Die Nachsuche eines krank geschossenen oder verletzten Wolfs muss durch anerkannte Führer von Schweißhunden erfolgen. Sofern bei der Jagdausübung eine Gefahr für Jagdhunde durch angreifende Wölfe besteht, kann im Sinne einer landesrechtlichen Notstandsregelung der angreifende Wolf erlegt werden. Die Anonymität der Person, die einen Wolf erlegt hat oder erlegen soll, wird durch Ausnahme vom Landestransparenzgesetz gewährleistet.
BR 090/09/26 DS/765-00
Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf zur Änderung; Koalitionsvereinbarung
Die Koalitionsvereinbarung sieht hinsichtlich des Landesjagdgesetzes vor, „einzelne entscheidende und praxisrelevante Gesetzesänderungen“ vorzunehmen. Auch die wenigen behördlichen Zuständigkeiten für Rotwild, die bei der oberen Jagdbehörde liegen (Aufsichtsbehörde über Rotwildbewirtschaftungsgemeinschaften, Erlass von Mindestabschussplänen), sollen den unteren Jagdbehörden zugewiesen werden. Der Erlass von Mindestabschussplänen für Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild erfolgt nach Anhörung des Kreisjagdbeirats. Die Duldungsgebiete für Dam- und Muffelwild werden zu Bewirtschaftungsgebieten, in denen diese Arten bejagt und gehegt werden dürfen. In den Bewirtschaftungsgebieten werden Dam- und Muffelwildringen (als freiwilligen Zusammenschlüssen der betroffenen Jagdausübungsberechtigten) Beteiligungsrechte an der Abschussgestaltung eingeräumt.
Aus Sicht des GStB schnüren die beabsichtigten Gesetzesänderungen einen Kompromiss, der das Ergebnis eines mehrjährigen intensiven Dialogprozesses war, erneut auf. Dabei wird der Ansatz, Wald und Wild vermehrt in Einklang zu bringen, geschwächt. Im Rahmen der Evaluierung hatte sich gezeigt, dass auf Ebene der unteren Jagdbehörden Aufgaben, die jagd- oder wildbiologisches Wissen (Erstellung von Mindestabschussplänen) oder proaktives Handeln verlangen (Aufsichtspflichten gegenüber den Hegegemeinschaften) nur unzureichend erfüllt werden. Gerade diese Aufgaben im Bereich des Schalenwildmanagements sind aber von wesentlicher Bedeutung für den Aufbau klimastabiler Wälder.
Dam- und Muffelwild sind nichtheimische Wildarten mit beträchtlichem Ausbreitungs- und Schadenspotenzial. Dies kommt in der heutigen Begrifflichkeit der Duldungsgebiete zutreffend zum Ausdruck. Betroffenen Jagdausübungsberechtigten ist es selbstverständlich unbenommen, sich zukünftig zu freiwilligen Dam- und Muffelwildringen zusammenzuschließen. Unverständlich und rechtssystematisch fraglich erscheint allerdings, dass diesen vereinsmäßigen Zusammenschlüssen vergleichbare Beteiligungen an der behördlichen Abschussgestaltung eingeräumt werden, wie den Bewirtschaftungsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
BR 091/09/26 DS/765-00
Rotwild; Bewirtschaftungsbezirke
Das Landesjagdgesetz, das zum 01.04.2027 in Kraft tritt, sieht vor, dass die Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild vollständig aufgehoben werden. Begründet wird dies insbesondere mit bestehenden Einschränkungen bei den Wanderbewegungen zwischen den verschiedenen Rotwildvorkommen und damit verbundenen Gefahren für die genetische Vielfalt. In der Antwort auf eine Kleine Landtagsanfrage (LT-Drs. 19/441) vom 04.08.2026 heißt es hingegen: „Eine von der Universität Trier im Auftrag der Landesregierung in den Jahren 2009 bis 2012 durchgeführte genetische Studie in den rheinland-pfälzischen Rotwildgebieten von mehr als 2.300 Individuen aus allen Rotwildbezirken hat gezeigt, dass die Rotwild-Populationen in Rheinland-Pfalz generell eine hohe genetische Vielfalt aufweisen und keine negativen Effekte von Inzucht zeigten.“
Der GStB hält Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild bezogen auf die übergeordnete Zielsetzung, nämlich Wildschäden am Wald zu vermeiden, unverändert für erforderlich. Die vollständige Aufhebung der Bewirtschaftungsbezirke wird dazu führen, dass sich diese Wildart in ganz Rheinland-Pfalz ausbreitet, auch weil Jagdpächter an eine „Anreicherung und Aufwertung“ ihrer Jagdbezirke interessiert sein dürften.
BR 092/09/26 DS/765-00
Landesbürgerenergiengesetz; Entwurf
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat einen Entwurf für ein Landesbürgerenergiengesetz in den Landtag eingebracht. Ziel des Gesetzes sei vor allem, die Akzeptanz gegenüber Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen „in der Bevölkerung und den Kommunen“ zu stärken. Dazu soll die bekannte bundesgesetzliche Regelung des § 6 EEG über die kommunale Teilhabe an der Wertschöpfung landesrechtlich ergänzt werden (nur für Neuanlagen und bei Repowering). Denn, so die Gesetzesbegründung, diese finanzielle Beteiligung beruhe erstens auf der Freiwilligkeit der Anlagenbetreiber und beteilige zweitens die Einwohner nur indirekt.
Konkret vorgeschlagen wird, dass Vorhabenträger künftig verpflichtet sein sollen, den Kommunen eine sog. Beteiligungsvereinbarung zu unterbreiten, wobei die Wahl des konkreten Beteiligungsmodells freigestellt wäre. Käme innerhalb einer vorgegebenen Frist keine Einigung darüber zustande, wäre der Vorhabenträger künftig landesrechtlich verpflichtet, ein Angebot für 20 Jahre analog zu § 6 EEG zu unterbreiten (0,2 ct/kWh), bei Anlagen über 15 MW sogar zuzüglich 0,1 ct/kWh.
Um die Einwohner direkt zu beteiligen, wird vorgeschlagen, dass der Vorhabenträger verpflichtet sein soll, allen Einwohnern der Standortgemeinde(n) ein Angebot für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens in Höhe von insgesamt mindestens 20 v. H. der Investitionssumme abzugeben.
Weitere Info: kosDirekt unter Gesetzentwürfe Land
BR 093/09/26 TR/674-22
Bürgerbegehren; Vertretungsbefugnis und unzulässiger Gegenstand
Das VG Neustadt a. d. W. hat mit Beschluss vom 20.07.2026, Az.: 3 L 712/26.NW, einen Eilantrag im Zusammenhang mit drei Bürgerbegehren gegen die Übertragung gemeindlicher Grundstücke für ein Tiefengeothermieprojekt abgelehnt. Der Antrag war bereits unzulässig, weil er nicht von allen drei benannten Vertretungspersonen unterzeichnet worden war. Mehrere benannte Vertreter eines Bürgerbegehrens sind nach der GemO grundsätzlich nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt; interne Vollmachten ersetzen das Prinzip der Gesamtvertretung nicht. Soweit die Bürgerbegehren bereits abgeschlossene Grundstücksgeschäfte rückgängig machen oder deren Vollzug verhindern sollten, verfolgten sie nach Auffassung des Gerichts zudem ein rechtlich unzulässiges Ziel. Nach Abschluss der notariellen Verträge seien die maßgeblichen Entscheidungen bereits getroffen gewesen; ihre Verhinderung würde auf einen Vertragsbruch hinauslaufen.
BR 094/09/26 DB/004-02
Äußerungen eines Amtsträgers in Talkshow; Abgrenzung Amt und Parteipolitik
Das OVG Schleswig-Holstein hat sich mit Eilbeschluss vom 23.04.2026, Az.: 6 MB 9/26, dazu geurteilt, ob Äußerungen eines Ministerpräsidenten in einer Fernsehshow Amtsbezug aufwiesen oder nicht. Die Antragstellerin, ein Newsportal, hatte sich gegen kritische Äußerungen des Amtsträgers in der Sendung gewandt. Amtsträger nehmen laut OVG eine Doppelrolle wahr: Als Amtsinhaber sind sie an das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot gebunden, als Parteipolitiker bzw. politisch handelnde Privatperson genießen sie die Meinungsfreiheit. Ob sich ein Amtsträger amtlich oder privat äußert, bestimmt sich aus Sicht eines objektiven Empfängers nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliches Kriterium ist die spezifische Inanspruchnahme der Amtsautorität; die bloße Verwendung der Amtsbezeichnung genügt hierfür nicht. In Talkrunden oder Interviews, die vorrangig dem politischen Meinungskampf zuzuordnen sind, ist jede Äußerung für sich zu bewerten. Die Einblendung der Amtsbezeichnung begründet für sich keinen Amtsbezug. Im Ergebnis waren die angegriffenen Äußerungen der Rolle als Parteipolitiker zuzuordnen.
Die Rechtsprechung ist auf kommunale Amtsträger mit „Doppelrolle“ übertragbar.
BR 095/09/26 DB/004-02
Gemeindewald; Revierdienstkosten; Landesdaten 2026
Die durchschnittlichen Personalausgaben für staatliche Bedienstete im Revierdienst werden landesweit ermittelt (Stand: 31.12.2025). Danach ist der „Personensatz im dritten Einstiegsamt/gehobener Forstdienst“ auf 102.266 € (Vorjahr: 100.175 €) gestiegen; der „Personensatz Forstwirtschaftsmeister“ liegt bei 75.697 € (Vorjahr: 73.546 €). Diese Landesdaten dienen beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete als Grundlage für die weiteren Berechnungen auf Forstamtsebene, auf Forstrevierebene und schließlich auf Forstbetriebsebene.
Der auf Landesebene ermittelte durchschnittliche „Vertretungssatz im dritten Einstiegsamt“ wird mit 827 € pro Forstrevier (Vorjahr: 811 €) beziffert. Dieser ist unabhängig von den Gegebenheiten vor Ort, unter Anwendung der 60 % zu 40 %-Regelung beim staatlichen Revierdienst zusätzlich zu zahlen, beim körperschaftlichen Revierdienst wird er den Anstellungskörperschaften zusätzlich erstattet.
Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 40 % des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht 41.237 € (Vorjahr: 40.394 €). Als Bezugsbasis für die anteilige Kürzungen des 40%tigen Personalausgabenerstattungsbetrages bei unterdurchschnittlich großen Forstrevieren dient der Reduktionsgrenzwert. Er liegt im Jahr 2026 bei 1.500 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.
BR 096/09/26 DS/866-00
Wolf; Bejagung von sog. Problemwölfen
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 13.07.2026, Az.: 16 B 674/26, eine erste Entscheidung zur Auslegung und Anwendung der neuen Regelungen im BJagdG zur Bejagung von sog. Problemwölfen getroffen. Danach steht bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 22d Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 BJagdG der Behörde ein Ermessen zu. Im Rahmen des dabei zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist neben den berechtigten und zu schützenden Interessen der Nutztierhalter am Schutz ihrer Tiere vor Übergriffen durch den Wolf und dessen rechtlichem Schutzstatus auch zu prüfen, inwieweit Herdenschutzmaßnahmen technisch durchführbar sind und welche Kosten für diese anfallen. Ferner ist zu prüfen, welchen Schaden der betreffende Wolf bisher verursacht hat, ob und ggf. wie oft er dabei welche Art von Herdenschutzmaßnahmen überwunden hat, wie viele durch den Wolf potenziell gefährdete Nutztiere in dem betreffenden Gebiet gehalten werden und welche Herdenschutzmaßnahmen insoweit vorhanden sind. Zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts werden nur solche Ermittlungen verlangt, die mit zumutbarem Aufwand in der zur Verfügung stehenden Zeit zu leisten sind.
Im Ergebnis weist das OVG die Beschwerde gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des VG Arnsberg vom 19.06.2026 zurück. Die Bejagung des Wolfs darf zunächst nicht durchgeführt werden.
BR 097/09/26 DS/765-00
Stromversorgung; Sicherheit
Um die Sicherheit der Stromversorgung abzusichern, insbesondere für den Fall der „Dunkelflaute“, werden aktuell zwei neue Bundesgesetze vorbereitet. Dies ist zum einen das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG). Diese soll den Bau neuer steuerbarer (Gas)Kraftwerke und weiterer Kapazitäten sichern. Diese werden stufenweise ausgeschrieben, in 2026 zunächst für 11 GW.
Zum anderen sollen flankierend dazu mit dem sog. FlexBG Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt bzw. flexibilisiert werden. Dies betrifft in einer ersten Säule Kraftwerke und netzdienliche (große) Stromspeicher. Sie gelten z.B. künftig als Vorhaben im überwiegenden öffentlichen Interesse und es gibt grundlegende Änderungen bei den Planungsverfahren. Weiterhin sollen die Zulassungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke vereinfacht werden, z. B. durch enge Fristenregelungen, Vereinfachung der Erhebung von Umweltdaten und - anders als bisher - Bündelung zu einem einzigen Genehmigungsverfahren. Beide Punkte dürften im Einzelfall die kommunale Planungshoheit betreffen und ggf. einschränken. Eine sog. dritte Säule bezieht sich auf offshore-Anlagen und hat keine direkte kommunale Relevanz.
Weitere Info: kosDirekt unter Gesetzentwürfe Bund
BR 098/09/26 TR/777-80
BlitzReport