BlitzReport Juli 2001

BlitzReport Juli 2001 © GStB

Rechnungshof; Kommunalbericht 2000; Haushaltslage der Kommunen
    
Der Rechnungshof hat Mitte Juni 2001 den Kommunalbericht 2000 vorgelegt. In seiner Gesamtbeurteilung der Haushaltslage der Kommunen wird herausgestellt, dass sich diese, bei starken Unterschieden zwischen den einzelnen Gebietskörperschaftsgruppen, insgesamt spürbar verschlechtert habe. Die Kommunen geben nach wie vor mehr aus, als sie einnehmen. Das Finanzierungsdefizit, im Vorjahr noch 128 Mio. DM, ist bei stagnierenden Gesamtausgaben deutlich auf 329 Mio. DM angestiegen; dabei erhöhte sich das Steueraufkommen im Jahr 2000 um 106 Mio. DM (+ 2,2 %). Der höchste Anteil daran kommt der Gewerbesteuer (+ 10,4 %) zu. Insgesamt verzeichneten außer den Gemeinden und Städten in Rheinland-Pfalz in den Flächenländern (West) nur noch die Kommunen des Saarlandes ein Finanzierungsdefizit. Im Jahr 2000 konnten 620 Kommunen ihren Haushalt nicht ausgleichen; im Jahr zuvor waren es 611 Kommunen. Die Verschuldung der kommunalen Haushalte, die sich 1999 auf 8,173 Mrd. DM belief (1998: 7,967 Mrd. DM), ist 2000 auf 8,368 Mrd. DM angestiegen. Die Schulden der kommunalen Haushalte, Eigenbetriebe und Krankenanstalten zusammen betrugen 2000 insgesamt 16,3 Mrd. DM (1999: 16 Mrd. DM). Hinzu kommen noch die Kassenkredite von 1,519 Mrd. DM (378 Mio. DM über dem Vorjahreswert).

BR 067/07/01 HB/900-72

Bedarfszuweisungen; Schwimmbad

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 03.04.2001, Az.: 7 A 10993/00.OVG, die ausgesprochen restriktive Haltung der Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Gewährung von Bedarfszuweisungen in einem Einzelfall bestätigt. In den amtlichen Leitsätzen stellt das OVG heraus, dass der Ausnahmecharakter der Bedarfszuweisungen im System des Finanzausgleichs eine restriktive und regelhafte Handhabung des verwaltungsbehördlichen Ermessens gebietet wie auch eine strenge Darlegung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuwendung. Im entschiedenen Fall hat eine Verbandsgemeinde mit Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung einen Bedarf in Höhe von 863.917,93 DM geltend gemacht. Darin enthalten war ein Betrag für die Unterhaltung des Schwimmbades in Höhe von 685.000 DM. Das OVG hat die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, diesen Betrag "abzusetzen" als nicht ermessensfehlerhaft bestätigt. Auf die Qualifizierung der weiter geltend gemachten Defizitkosten ist es nicht mehr angekommen, weil der danach noch verbleibende Betrag insgesamt unter 5 v.H. der Solleinnahmen des Verwaltungshaushaltes (Nr. 2.1 der VV vom 22.03.1995, MinBl. S. 215) lag.

BR 068/07/01 HB/967-21

Weitere Info: GStB-N Nr. 0398/2001

Landeswaldgesetz; Übertragung des Holzverkaufs auf das Land

§ 27 Abs. 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) eröffnet den kommunalen Waldbesitzern die Möglichkeit, den Holzverkauf aus dem Gemeindewald durch privatrechtlichen Vertrag auf das Land Rheinland-Pfalz zu übertragen (vgl. "Gemeinde und Stadt", Heft 7/2001). Das Ministerium für Umwelt und Forsten und der GStB haben zwischenzeitlich ihre Gespräche über die Rahmenbedingungen für eine derartige Übertragung erfolgreich abgeschlossen. Unter anderem wurde vereinbart, dass das Handeln der Holzverkaufszentrale der Landesforstverwaltung für die kommunalen Waldbesitzer einer Rechenschaftspflicht unterliegt, die auch durch einen unabhängigen externen Experten ausgeübt wird.
Der GStB empfiehlt den waldbesitzenden Gemeinden und Städten, von der Möglichkeit der Übertragung des Holzverkaufs – wie bereits in der Vergangenheit – Gebrauch zu machen. Das entsprechende Vertragsmuster ist mit dem GStB abgestimmt. Die übertragenen Aufgaben werden vom staatlichen Forstamt gemäß § 27 Abs. 5 LWaldG kostenfrei erbracht.

BR 069/07/01 DS/866-00

Landeswaldgesetz; Einsatz von Forsttechnikern

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat aus aktuellem Anlass klargestellt, dass im Privatwald die Revierleitung durch Forsttechniker zulässig ist. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 7 Landeswaldgesetz (LWaldG).
Der Einsatz von Forsttechnikern als Revierleiter im Körperschafts- und Staatswald ist hingegen nicht möglich. Ihnen können jedoch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 LWaldG im Einzelfall Aufgaben des Revierdienstes übertragen werden. Der Gesetzgeber nimmt insoweit eine Differenzierung zwischen Revierdienst und Revierleitung vor, die insbesondere in § 9 Abs. 4 LWaldG und § 28 Abs. 1 LWaldG deutlich wird.
Das Ministerium für Umwelt und Forsten weist darauf hin, dass der Einsatz von Forsttechnikern im Staatswald derzeit nicht beabsichtigt ist.

BR 070/07/01 DS/866-00

Bauleitplanung; Sicherung von Ausgleichsflächen

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.05.2001, Az.: 8 C 10709/00.OVG, festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in der Bauleitplanung eine zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestehende hinreichende Sicherheit dahingehend verlangt, dass die als notwendig erkannte Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft auch verwirklicht wird. Bloße Absichtserklärungen der Gemeinde, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin der außerhalb des Bebauungsplanes gelegenen Ausgleichsfläche war, genügen insofern nicht. Die von der Gemeinde geltend gemachten mündlichen Absprachen über den Verkauf des Geländes an die Gemeinde bzw. den Abschluss eines langfristigen Pachtvertrages waren nach Auffassung des Gerichts sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht zu vage, um den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Ausgleichsregelung im Bebauungsplan zu genügen.

BR 071/07/01 RB/610-11

Weitere Info: GStB-N Nr. 0411/2001

Dorferneuerungswett-bewerb "Unser Dorf hat Zukunft - Kinder- und jugendfreundliche Dorferneuerung"

Das Ministerium des Innern und für Sport hat den Dorferneuerungswettbewerb "Unser Dorf hat Zukunft – Kinder- und jugendfreundliche Dorferneuerung" gestartet. Bis zum 07.09.2001 können alle Dorferneuerungsgemeinden ihre Vorschläge einreichen. Preise von insgesamt 54.000,-- DM stehen zweckgebunden für besonders gelungene Projekte zur Verfügung. Ein spezieller Jugendpreis für eigene Ideen "der Kids im Dorf" ist außerdem ausgeschrieben.
Auf einen Preis können Gemeinden hoffen, wenn sie Maßnahmen planen oder bereits durchführen, in denen kind- und jugendgerechte Entwicklungen in den Bereichen Wohnen, Verkehr, Natur, Arbeit und Freizeit besondere Berücksichtigung finden oder vorhandene Bausubstanz für die Bedürfnisse der nachwachsenden Generation umgewandelt wird.
Ansprechpartner: Michael Hartmann, Ministerium des Innern und für Sport, Schillerplatz 3-5, 55116 Mainz, Tel.: 06131-163220, Fax-Nr.: 06131-163720, E-Mail: michael.hartmann@ism.rlp.de, Internet: www.ism.rlp.de.

BR 072/07/01 RB/610-65

Strenge Bedürfnisprüfung bei Jagdwaffen

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18.06.2001, Az.: 2 A 10461/00.OVG, entschieden, dass ein Jäger nicht beliebig viele Waffen besitzen darf, sondern grundsätzlich ein entsprechendes Bedürfnis nachweisen muss.
Im strittigen Sachverhalt begehrte ein Berufsjäger eine Waffenbesitzkarte für einen weiteren Revolver oder eine Pistole. Hierzu machte er geltend, er benötige eine spezielle Fangschusswaffe für die Schwarzwildjagd. Die zuständige Kreisverwaltung lehnte den Antrag ab, weil auch die vier schon vorhandenen Kurzwaffen für den Fangschuss geeignet seien.
Das OVG entschied, dass das Bedürfnis für den Erwerb einer weiteren Waffe dem Jäger zu Recht abgesprochen worden sei. Abzuwägen sei stets zwischen dem Interesse des Erwerbers an einer bestimmten Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, den Waffenbesitz in privater Hand soweit wie möglich zu begrenzen. Könne der Waffeninteressent seinen behaupteten Bedarf mit vorhandenen Mitteln decken, benötige er keine weitere Waffe mehr bzw. müsse sich von einer alten Waffe trennen.

BR 073/07/01 DS/765-00

Verbesserte Förderung des Ehrenamtes

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2002 im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlicht. Er sieht u.a. eine verbesserte Förderung des Ehrenamtes auf kommunaler Ebene vor. Von kommunaler Relevanz ist vor allem eine Anhebung des Mindestbetrages für die Steuerfreistellung von Aufwandsentschädigungen von 50 DM auf ca. 300 DM (156 ¬uro), die in R 13 der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 (zu § 3 Nr. 12 EStG) vorgesehen ist. Sie kommt Empfängern von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen zugute und ist z.B. im Feuerwehrbereich relevant. Die entsprechenden Beträge sind auch aus der Sozialversicherungspflicht herausgenommen. Für Ehren-amtler, die ausbildend tätig sind, ist die sog. Übungsleiterpauschale in Höhe von 300 DM zusätzlich anwendbar.

BR 074/07/01 CR/021-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0402/2001

Reaktivierung begrenzt dienstfähiger Beamter

Der Bundesrat hat einen Entwurf zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) eingebracht, wonach Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, künftig reaktiviert werden können, wenn sie wieder begrenzt dienstfähig geworden sind. Außerdem soll die bisher geltende Altersgrenze (50. Lebensjahr) bei der begrenzten Dienstfähigkeit ersatzlos gestrichen werden. Dafür sollen im § 26a Abs. 1 BRRG die Wörter "das 50. Lebensjahr vollendet hat und er" gestrichen werden und in § 29 BRRG ein neuer Absatz 3 eingefügt werden, der die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit ermöglicht. Der Bundesrat erwartet die Einsparung von Versorgungskosten durch die Weiterbeschäftigung lebensjüngerer begrenzt dienstfähiger Beamter.

BR 075/07/01 CR/023-40

Weiter Info: GStB-N Nr. 0408/2001 und kosdirekt

Stiftung Wald in Not; Förderung von kommunalen Waldprojekten

Die Stiftung Wald in Not fördert in Zusammenarbeit mit Sponsoren schwerpunktmäßig Projekte im Kommunalwald. Im Frühjahr diesen Jahres konnten Waldprojekte in Eberswalde, Dormagen, Konstanz, Bad Kreuznach, Saarbrücken, Marktoberdorf und Nürnberg abgeschlossen werden. In Bad Kreuznach wurde ein Arboretum auf einem Freizeitgelände angelegt.
Städte und Gemeinden, die an einer Zusammenarbeit mit der Stiftung Wald in Not interessiert sind, können nähere Informationen bei der Geschäftsstelle erhalten und auch Projektvorschläge einreichen. Die Kontaktadresse lautet: Stiftung Wald in Not, Godesberger Allee 142-148, 53175 Bonn, Telefon: 0228/8198-191, E-Mail: stiftung@wald-in-not.de.

BR 076/07/01 DS/866-00

Biomasse-Verordnung

Die Biomasse-Verordnung ist am 28.06.2001 in Kraft getreten. Die Verordnung geht auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom Frühjahr vergangenen Jahres zurück. Sie regelt, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Anwendung kommen und welche Umweltanforderungen bei der Stromerzeugung aus Biomasse einzuhalten sind. Für Strom aus Biomasse erhalten die Betreiber dieser Anlagen je nach Leistung zwischen 17 und 20 Pfennig pro Kilowattstunde.
Die Biomasse-Verordnung (BGBl. 2001 vom 27.06.2001) ist im Internet unter http://www.bmu.de einschliesslich Begründung abrufbar.

BR 077/07/01 HF/777-7

Artikelgesetz zum Umweltschutz

Bundestag und Bundesrat haben am 22.06.01 dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz ("Artikelgesetz") zugestimmt.
Die UVP-Änderungsrichtlinie erfordert vor Erteilung einer Genehmigung für bestimmte, besonders umweltrelevante öffentliche und private Vorhaben eine medienübergreifende Umweltverträglichkeitsprüfung, mit der die Umweltauswirkungen eines Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden und deren Ergebnisse im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Die IVU-Richtlinie schreibt ein integriertes Konzept für die Zulassung von Industrieanlagen und Deponien vor, um durch die vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren und der Auflagen in den Bereichen Boden, Wasser und Luft ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Für Deponien enthält die Deponie-Richtlinie spezielle technische Anforderungen, die die allgemeinen Anforderungen der IVU-Richtlinie konkretisieren.
Mit dem Artikelgesetz sollen außerdem Defizite bei der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie beseitigt werden. Hierzu sollen das Umweltinformationsgesetz und die Umweltinformationsgebührenverordnung geändert werden. Wesentlicher Anlass dieser Änderungen waren Urteile des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Ferner soll zur Förderung der privaten Eigeninitiative die Akzeptanz des Umwelt-Audits gesteigert und mit dem Artikelgesetz der gesetzliche Rahmen für Vorschriften zur Umwelt-Audit-Privilegierung geschaffen werden.

BR 078/07/01 HF/150-01