BlitzReport Oktober 2001

BlitzReport Oktober 2001 © GStB

OVG bestätigt Baugenehmigung für Mobilfunkantenne    
Das OVG Koblenz hat mit Beschluss vom 20.08.2001, Az.: 1 A 10382/01.OVG, festgestellt, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte Nachbarn den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage dulden müssen.
Im Außenbereich einer Gemeinde erhielt die Telekom die Genehmigung, eine Feststation für das D 1-Netz zu installieren und zu diesem Zweck den bestehenden Antennenträger zu erhöhen. Dagegen klagte ein Nachbar, dessen Wohnhaus ca. 20 m neben der Funkübertragungsstelle steht, wegen der Befürchtung gesundheitlicher Schäden.
Das Gericht verwies jedoch auf die bestehenden gesetzlichen Grenzwerte. Diese Grenzwerte beruhten unter anderem auf Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Deutschen Strahlenschutzkommission. Im vorliegenden Fall seien diese Grenzwerte eingehalten. Dass die gesetzlichen Schutzvorkehrungen unzulänglich wären, lasse sich derzeit nicht feststellen. Denn es gebe keine neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die für den vom Kläger behaupteten Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb der Mobilfunkstation und gesundheitlichen Beschwerden sprächen.

BR 102/10/01 RB/610-17

Besonderes Gebührenverzeichnis der Landesforstverwaltung; Entwurf
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 18.09.2001 den Entwurf einer Landesverordnung über die Gebühren der Landesforstverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vorgelegt. Die Verordnung soll am 01.01.2002 in Kraft treten.
Das Besondere Gebührenverzeichnis muss neu erstellt werden, weil die bisherige Grundlage, das Landesforstgesetz, durch das Landeswaldgesetz abgelöst wurde. Die Gebührenfreiheit bei Amtshandlungen der Forstverwaltung besteht nicht mehr; neue Gebührentatbestände für Genehmigungen und Entscheidungen der Forstbehörde werden eingeführt. Die Erweiterung der Gebührenabrechnung auf kommunale Forstbetriebe von bisher 25 ha auf nunmehr bis zu 50 ha reduzierte Holzbodenfläche ist zu berücksichtigen. In die Gebührengestaltung einbezogen wird der bisher zum Körperschaftswald und nunmehr zum Privatwald rechnende Gemeinschaftswald. Die Gebührentatbestände sind ferner der gesetzlichen Grundpflicht der Planmäßigkeit anzupassen. Forstbetriebe zwischen 50 ha und 150 ha reduzierte Holzbodenfläche benötigen Betriebsgutachten, Forstbetriebe über dieser Flächengröße Betriebspläne.
Die Gebührensätze werden im Hinblick auf das In-Kaft-Treten der Verordnung in Euro ausgewiesen.

BR 103/10/01 DS/866-00

EG-Vogelschutzgebiete; Auswahlkriterien
Entgegen der Darstellung des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht (LfUG) leiten sich die Kriterien, die das LfUG der Gebietsauswahl zugrunde gelegt hat, nicht unmittelbar aus der EG-Vogelschutzrichtlinie ab. Die Richtlinie spricht lediglich von der Auswahl der geeignetsten Gebiete. Zwar liegt ein internationaler Kriterienkatalog vor, der seitens der EG-Kommission bzw. des EuGH als Bewertungsmaßstab anerkannt ist (sog. IBA-Kriterien). In Deutschland wenden die einzelnen Bundesländer diese Kriterien jedoch unterschiedlich an, was zu deutlich unterschiedlichen Gebietskulissen führt. Beispielsweise beträgt die Fläche der Vogelschutzgebiete in NRW nur 2,5 % der Landesfläche, in Rheinland-Pfalz dagegen nahezu 20%. Eine Abstimmung der Kriterien zwischen den Bundesländern hat es offensichtlich nicht gegeben. Auch das Bundesumweltministerium hält sich in dieser Frage weitgehend zurück und verweist auf die Zuständigkeit der Länder.

BR 104/10/01 TR/153-13

FFH-Gebiete; Rechtsschutz; Klarstellung
Die Mitteilung in BlitzReport 81/08/01 zum Rechtsschutz im Rahmen der Festsetzung von Natura-2000-Schutzgebieten beruht leider auf einer Fehlinformation und muss insoweit richtiggestellt werden:
Ein Klagerecht einer Gemeinde gegen die Feststellung oder Meldung eines Natura-2000-Gebietes gemäß FFH-Richtlinie geht aus dem Urteil nicht hervor. Das BVerwG hat lediglich die Klagebefugnis der Gemeinde gegen die Ausweisung eines solchen Gebiets als formelles Schutzgebiet nach Landesrecht, hier als Naturschutzgebiet, festgestellt.
Eine solche Antragsbefugnis im Rahmen der Normenkontrolle gilt in Rheinland-Pfalz gleichermaßen. Der Verfahrensstand einer Schutzgebietsausweisung nach Landesrecht ist allerdings im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten in Rheinland-Pfalz bisher in keinem Fall erreicht.
Insoweit ergibt sich hinsichtlich des Rechtsschutzes für Gemeinden aus dem Urteil keine neue Rechtslage.

BR 105/10/01 TR/153-13

"Auswärtigenzuschlag" rechtens; VG Neustadt
Das VG Neustadt hat in seinem Urteil vom 11.06.2001, Az.: 1 K 23/01.NW, einen sogenannten "Auswärtigenzuschlag" für rechtens erklärt. Die betroffene Gemeinde hat mit dem Ehemann einer Verstorbenen eine Vereinbarung geschlossen über die Zahlung des 4-fachen der sonst üblichen Friedhofsgebühren. Die Gemeinde erklärte sich bereit, die Bestattung einer Nichteinwohnerin der Gemeinde auf ihrem Friedhof zu genehmigen. Gegen die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung nach §§ 54 ff. VwVfG bestehen aus Sicht des VG Neustadt keine rechtlichen Bedenken, insbesondere ist diese nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. veröffentlicht.

BR 106/10/01 CR/730-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0554/2001 und kosdirekt

Klage gegen Angelusläuten erfolglos
Das VG Trier hat mit Urteil vom 19.09.2001, Az.: 5 K 563/00.TR, die Klage eines in der Nachbarschaft einer Kirche wohnenden Mannes, die darauf gerichtet war, das beklagte Pfarramt zu verpflichten, das morgendliche Angelusläuten erst ab 7.00 Uhr zu beginnen, abgewiesen. In ihrem Urteil führen die Richter aus, dass als Anspruchsgrundlage allein der allgemeine Abwehranspruch gegen rechtswidriges hoheitliches Handeln in Betracht komme. Dieser finde seine Grundlage im Grundgesetz. Die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch seien jedoch nur dann gegeben, wenn eine in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betriebene Einrichtung Immissionen hervorrufe, die die Gesundheit schädigten oder schwer und unerträglich in das Eigentum eingriffen. Bei der sich danach stellenden Frage nach der Zumutbarkeit des Lärms seien die Grenzwerte der "TA-Lärm" als Ausgangspunkt heranzuziehen.
Ausgehend von dieser Rechtslage sei vorliegend das Angelusläuten in der Zeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht unzumutbar. Der vom Gericht bestellte Gutachter habe keine Maximalpegel festgestellt, die über die zulässigen Werte hinaus gingen. Dabei gewähre auch das Landes-Immissionsschutzgesetz keine weitergehenden Abwehransprüche. Danach seien nur in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.

BR 107/10/01 HF/151-31

Neuregelung des Waffenrechts; Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Waffenrechts beschlossen und im August 2001 dem Bundesrat zugeleitet. Durch den Gesetzentwurf wird das bisherige Waffengesetz in zwei neue Gesetze gegliedert. Das neue Waffengesetz sieht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Regelungen für die Waffenbesitzer vor. Das ausgelagerte Beschussgesetz regelt die Prüfung und Zulassung von Waffen und Munition zur Sicherheit der Verwender. Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Transparenz, Verständlichkeit und Anwenderfreundlichkeit beider Regelungsmaterien erhöht werden. Ein weiteres Ziel ist die stärkere Einschränkung des missbräuchlichen Umgangs mit Waffen. Laut Gesetzentwurf sind die Gemeinden hinsichtlich des Vollzugsaufwandes durch die Ausführung des Gesetzes nicht betroffen.
Für die hauptsächlichen Nutzergruppen wie Sportschützen, Jäger, gefährdete Personen sowie Sammler sind im neuen Waffengesetz jeweils eigene Vorschriften geschaffen worden. Mit der Verschärfung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern, der Einführung eines sog. kleinen Waffenscheins für Gas- und Schreckschusswaffen sowie mit der Erweiterung des Verbots des Umgangs mit gefährlichen Messern soll der missbräuchliche Umgang eingedämmt werden.

BR 108/10/01 DS/765-00

Novellierung des Bundesjagdgesetzes?
Der Deutsche Naturschutzring sowie einzelne Umweltverbände fordern bereits seit geraumer Zeit eine grundlegende Reform des Bundesjagdgesetzes. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat im Februar und Juni 2001 zu Diskussionsveranstaltungen über die Thematik eingeladen. Wie nunmehr bekannt wurde ist mit einer Novellierung des Bundesjagdgesetzes in dieser Legislaturperiode nicht zu rechnen.
Anlässlich einer Podiumsdiskussion am 04.10.2001 in Gau-Odernheim sprach sich der Vorsitzende des GStB, Bürgermeister Ernst Walter Görisch, klar dagegen aus, im Zuge einer Gesetzesnovellierung die obligatorische Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft in Frage zu stellen. Würde jedem einzelnen Grundstückseigentümer die Möglichkeit eingeräumt, die Jagd auf seinen Grundflächen zu verbieten, hätte dies eine Zerstückelung der Jagdbezirke und einen Verlust der flächendeckenden Revierbejagung zur Folge. Die Eigentumsrechte der Grundeigentümer erfordern nicht, die obligatorische Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft aufzugeben.
Die in diesem Zusammenhang als Begründung für eine Gesetzesänderung zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus dem Jahre 1999 bezieht sich explizit auf das Jagdrecht in Frankreich. Das Urteil ist auf das deutsche Jagdrecht nicht übertragbar. Auch insoweit besteht kein Handlungsbedarf.

BR 109/10/01 DS/765-00

Sechstes Besoldungsänderungs-gesetz; Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) eingebracht. Sie sieht in ihm einen Beitrag zur Umsetzung des Programms "Moderner Staat - Moderne Verwaltung". Dazu enthält das Gesetz Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen, des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, des Versorgungsrücklagegesetzes und der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung. Die Sonderzuschlagsverordnung und die Anwärtersonderzuschlags-Verordnung werden durch Neuregelungen in § 63 und § 72 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ersetzt. Im Gesetzentwurf sind einige Forderungen der kommunalen Spitzenverbände berücksichtigt worden.

BR 110/10/01 CR/023-44

Weitere Info: GStB-N Nr. 0548/2001 und kosdirekt

Gesamtwaldbericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat im Juli 2001 erstmals einen Gesamtwaldbericht veröffentlicht, der den bisherigen Tropenwaldbericht und den Nationalen Waldbericht zusammenfasst. Der Gesamtwaldbericht bietet einen Überblick über die weltweite Situation der Wälder und beschreibt die internationalen Beiträge zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung. Der Bericht weist darauf hin, dass jährlich weltweit ca. 15 Mio. Hektar Wald, überwiegend in den Tropen, vernichtet werden. Folge der Waldvernichtung ist die Freisetzung von 1 bis 2 Mrd. Tonnen Kohlenstoff pro Jahr, die den Treibhauseffekt verstärken und damit den Klimawandel beschleunigen.
In Deutschland besteht nach wie vor ein hohes Gefährdungspotenzial für Bäume und Waldböden durch Luftverunreinigungen. Nach Aussage des Berichts gehören die Waldböden in Deutschland zu den am höchsten mit Stickstoff belasteten in Europa.
Der Gesamtwaldbericht der Bundesregierung für das Jahr 2001 ist beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu beziehen oder unter www.verbraucherministerium.de einzusehen.

BR 111/10/01 DS/866-00



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) ruft den Wettbewerb "Regionen aktiv - Land gestaltet Zukunft" aus. Ziel des Wettbewerbs ist es, innovative Ansätze für regionale Entwicklungskonzepte zu fördern. Dabei soll die neue Verbraucher- und Agrarpolitik besonders berücksichtigt werden. Gesucht und gefördert werden 10 bis 15 Modellregionen. Der Begriff der Region ist nicht festgelegt und kann mehrere Gemeinden, aber auch mehrere Landkreise umfassen. Entscheidend ist vielmehr das Selbstverständnis als räumliche Einheit und das Bestreben, eine gemeinsame Vision für die Region zu entwickeln.
Bei Teilnahme an dem Wettbewerb ist in der ersten von zwei Stufen bis zum 14.11.2001 diese regionale Zukunftsvision zu erarbeiten und vorzulegen. In der zweiten Stufe sind die konkreten Entwicklungskonzepte einzureichen. Das Fördervolumen beträgt 1,5 Mio. € uro pro Jahr und Region.
Weitere Informationen über den Wettbewerb finden sich in kosdirekt sowie auf der Internet-Seite www.modellregionen.de.

BR 112/10/01 TR/606-15