BlitzReport Februar 2002

BlitzReport Februar 2002 © GStB

Straßenreinigungs-gebühren; Erhebung und Berechnung    
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit mehreren Urteilen vom 13.12.2001, Az.: 12 A 11169/01.OVG u.a., das sog. Projektionsverfahren zur Berechnung der Straßen-reinigungsgebühren, das der GStB bereits seit mehr als 30 Jahren in seinen Satzungsmustern empfiehlt, als mit geltendem Recht vereinbar bestätigt. Das Projektionsverfahren gebe eine Berechnungsmethode an die Hand, die es gestatte, fiktive Frontmeterlängen zu ermitteln, die im Idealfall eine zutreffende Relation zwischen dem Grundstück und seiner Größe einerseits und der ihm durch die Reinigung der Straße vermittelten Leistung andererseits widerspiegeln. Die vorangehende Entscheidung des VG Mainz, die in der Anwendung des Projektionsverfahrens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sah, hob das OVG auf. Wesentlicher Vorteil des Projektionsverfahrens ist, dass auf diese Weise auch jene Grundstücksbesitzer herangezogen werden können, deren Grundstücke zwar nicht oder nur zu einem kleinen Teil an einer Straße liegen, die aber doch die Straße nutzen (sog. Hinterlieger).

BR 013/02/02 RB/659-05

Weitere Info: GStB-N Nr.0057 vom 15.02.2002

Vergnügungssteuer; Zulässigkeit des Stückzahlenmaßstabes
Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 04.12.2001 steht § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer vom 02.03.1993 mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und mit Art. 13 Landesverfassung in Einklang. Die satzungsmäßige Erhebung einer einheitlichen Pauschsteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit stand nach Auffassung des Gerichtes jedenfalls im Jahre 1997 mit höherrangigem Recht in Einklang.

BR 014/02/02 GF/963-60

Weitere Info: GStB-N Nr.0062 v. 15.02.2002

Bürgerbeteiligung; Bürgerbegehren; Informationsplattform online
Seit 16.01.2001 ist ein gemeinschaftlich vom Ministerium des Innern und für Sport und dem GStB gestaltetes Informationssystem zum Thema Bürgerbeteiligung unter den Internetadressen www.gstbrp.de und www.rlp.de online. Das Informationspaket, das vervollständigt und permanent aktualisiert wird, enthält neben allgemeinen Informationen, auch Vordrucke und Beispiele aus der kommunalen Praxis zu den Beteiligungsformen Einwohnerantrag, Bürgerbegehren/Bürgerentscheid und zur amtlichen Einwohnerbefragung. Außerdem steht ein Terminplaner zur Vorbereitung eines Bürgerentscheids zur Verfügung.

BR 015/02/02 HB, HM/004-02:§ 17 A

Umsatzsteuer; Gemeinde als Leistungsempfänger
Am 01.01.2002 ist § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) "Leistungsempfänger als Steuerschuldner" in Kraft getreten. Städte und Gemeinden als juristische Personen des öffentlichen Rechts sind unter bestimmten Voraussetzungen als Leistungsempfänger Schuldner der anfallenden Umsatzsteuer. Wichtigste Anwendungsfälle sind Werklieferungen und sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 05.12.2001 den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelheiten zur Anwendung dieser neuen Vorschrift mitgeteilt.

BR 016/02/02 HB/961-10

Weitere Info: kosDirekt
Gemeindefinanzen; 10-Punkte-Plan
Am 03.01.2002 hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund in Berlin seine Bilanz-Pressekonferenz 2001/2002 durchgeführt. Zuvor hat der GStB mit dem 10-Punkte-Plan zur Sanierung der Kommunalfinanzen die Öffentlichkeit auf die Finanznot aufmerksam gemacht. Im Fernsehen, im Hörfunk wie auch in den Printmedien war das kommunale Anliegen flächendeckend in der Darstellung. Auch am 04. und 05.01.2002 setzte sich das Medienecho fort, z. B. durch eine Erklärung der SPD-Bundestagsfraktion, die kommunalen Spitzenverbände bei der geforderten Grund-satzreform der Kommunalfinanzen zu unterstützen. Aus dem Freistaat Sachsen kamen Reaktionen, eine zusätzliche Summe von knapp 30 Mio. € für die Kommunen zur Verfügung zu stellen. Hervorzuheben ist, dass die kommunale Finanznot, wie auch die anderen Themen der Bilanz-Pressekonferenz, nicht nur ein ungewöhnlich breites Interesse in den Medien gefunden haben. Es scheint mindestens genauso wichtig, dass dargestellt wurde, dass die dramatische Finanzsituation der deutschen Städte und Gemeinden letztlich auf Kosten der Bürgerinnen und Bürger geht. Dies hat der GStB mit dem 10-Punkte-Plan ebenso dramatisch wie anschaulich allen politisch Verantwortlichen vor Augen geführt.

BR 017/02/02 HB 967-00:KFA 2002/2003

Landeswaldgesetz; Prüfauftrag des Landtages
Der Landtag hat in seiner Entschließung zum Landeswaldgesetz (LT-Drs. 13/6440 vom 13.11.2000) die Landesregierung um Prüfung gebeten, ob die Ansiedlung eines kommunalen Forstamtes in der Verbandsgemeindeverwaltung mit oder ohne Hoheitsaufgaben unter der Leitung einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Forstdienstes Vorteile gegenüber dem im Landeswaldgesetz beschriebenen staatlichen oder kommunalen Gemeinschaftsforstamt hat.
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat zwischenzeitlich die Universität Freiburg, Institut für Forstpolitik, mit der Durchführung des entsprechenden Projektes betraut. Unter dem Titel "Zur Frage der Leitung kommunaler Forstämter durch Beamte des gehobenen Forstdienstes" ist eine Befragung der Forstamtsleiter, Büro- und Revierleiter durchgeführt worden. Die Fragebögen werden derzeit ausgewertet.

BR 018/02/02 DS/866-00

Kommunale Forstbeamte; Mitarbeiterbekleidung
Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten bezüglich der "Zahlung eines Zuschusses und eines Vorschusses an die Träger von Dienstkleidung im Bereich der Landesforstverwaltung Rheinland-Pfalz" vom 01.01.1997 ist zum Jahresende 2001 ausgelaufen. Der Dienstkleidungszuschuss wird ab 01.01.2002 nicht mehr ausgezahlt, das eingesparte Geld der Jahre 2002 und 2003 soll für die gebündelte Beschaffung einer neuen Mitarbeiterbekleidung in der Landesforstverwaltung eingesetzt werden.
Die kommunalen Gebietskörperschaften haben hinsichtlich der kommunalen Revierleiter in der Vergangenheit entsprechend der jeweiligen Verwaltungsvorschrift gehandelt. Insoweit stellt sich nunmehr die Frage, wie in Zukunft zu verfahren ist. Der GStB hat mit Schreiben vom 10.01.2002 an das Ministerium für Umwelt und Forsten gebeten, die Bedürfnisse der kommunalen Revierleiter bei der laufenden Projektgestaltung sowie bei der späteren Beschaffung der Mitarbeiterbekleidung zu berücksichtigen. Dies dürfte nicht nur hinsichtlich der Konditionen vorteilhaft sein, sondern auch zum einheitlichen Erscheinungsbild des Forstpersonals beitragen.

BR 019/02/02 DS/866-20

Jagdgenossenschaft; Kündigung des Jagdpachtvertrages
Das VG Koblenz hat in seinem Beschluss vom 20.12.2001, Az.: 8 K 595/01.KO, festgestellt, dass sich die Frage einer außerordentlichen Kündigung des Jagdpachtvertrages explizit aus der Tagesordnung der Jagdgenossenschaftsversammlung ergeben muss. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz setzt die Beschlussfassung der Versammlung einer Körperschaft voraus, dass die betreffende Angelegenheit so hinreichend bestimmt in die Tagesordnung aufgenommen wurde, dass für jeden zu der Versammlung Eingeladenen Klarheit besteht, worüber abgestimmt werden soll. Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des VG Koblenz die Bezeichnung des entsprechenden Tagesordnungspunktes "Bestehendes Jagdpachtverhältnis" nicht. Diese Formulierung lässt nicht erkennen, dass die Frage der außerordentlichen Kündigung, also der Auflösung des Pachtverhältnisses mit sofortiger Wirkung, zur Abstimmung gestellt wird. Durch die unbestimmte Fassung des Tagesordnungspunktes wird nach Auffassung des Gerichts die grundlegende Bedeutung der Versammlung für den Fortbestand des Jagdpachtvertrages eher verschleiert. Für einen nicht anderweitig "eingeweihten" Jagdgenossen bestehe keine hinreichende Möglichkeit, sich angemessen auf eine derart wichtige Entscheidung vorzubereiten. Der entsprechende Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung ist nach Auffassung des VG Koblenz somit schon deshalb unwirksam, weil er nicht durch die Tagesordnung gedeckt war.

BR 020/02/02 DS/765-22

Mobilfunk und Kommunen; Veranstaltungen der kommunalen Spitzenverbände
Die kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz veranstalten am 28.02. und am 07.03.2002 jeweils inhaltlich identische Informationsveranstaltungen zum Thema Mobilfunk. Es ist gelungen, zu den die Kommunen im Zusammenhang mit dem Mobilfunk interessierenden Themen namhafte Referentinnen und Referenten aus der gesamten Bundesrepublik zu gewinnen. Ein Themenschwerpunkt werden gesundheitliche Fragen sein. Die Veranstaltungen, die für alle Teilnehmer kostenlos sind, finden jeweils im Schloß Waldthausen statt. Nähere Informationen und Anmeldeformulare finden sich unter www.kosDirekt.de

BR 021/02/02 RB/600-04

Kommunales Ehrenamt; Altersteilzeit
Mit Schreiben vom 19.12.2001 vertritt der Bundesminister für Arbeit in Übereinstimmung mit der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit die Auffassung, dass die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Ortsbürgermeisters in Rheinland-Pfalz keine Nebentätigkeit im Sinne von § 5 Abs. 3 Altersteilzeitgesetz (AtG) ist. Daher ist die ehrenamtliche Tätigkeit des Ortsbürgermeisters - losgelöst von Steuer- und Sozialversicherungspflichtigkeit der Aufwandsentschädigung - für die Altersteilzeitbeschäftigung unschädlich. Durch § 5 Abs. 3 AtG soll nach den Ausführungen des Bundesministers verhindert werden, dass Alterteilzeitbeschäftigte die durch die Halbierung ihrer Arbeitszeit freigewordene Zeit dafür nutzen, im Rahmen von Nebentätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt aktiv zu werden. Maßgeblich hierfür ist aber, dass es sich bei der ausgeübten Nebentätigkeit um eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotene Beschäftigung handelt. Diese Voraussetzung ist indessen beim Ehrenamt des Ortsbürgermeisters in Rheinland-Pfalz nicht erfüllt. Damit waren die Bemühungen des GStB erfolgreich.

BR 022/02/02 CR/021-02

Weitere Info: GStB-N Nr. 0081 v. 15.03.2002
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Gewerbesteuer-umlage; Erhöhungszahl "Fonds Deutsche Einheit"
Der "Fonds Deutsche Einheit" wurde mit einem Gesetz zum Vertrag vom 18.05.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion errichtet. Das Gesetz sieht eine gemeinsame Finanzierung dieses Fonds von Bund und Ländern vor. Die Gemeinden in den alten Bundesländern sind durchschnittlich mit 40 v.H. an den Schuldendienstleistungen ihrer Länder beteiligt. Dieser Finanzierungsbeitrag wird zur Hälfte – somit in Höhe von 20 v.H. – durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage erbracht. Am 20.12.2001 erörterte der Bundesrat die Erhöhungszahl, nach der sich für die Kommunen der alten Länder die Gewerbesteuerumlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" bemisst. Für das Jahr 2002 sah eine Verordnung des BMF vor, den Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage um 6 v.H.-Punkte zu erhöhen. Von Länderseite kam die Forderung, bei der hierzu erforderlichen Schätzung des Gewerbesteueraufkommens nicht wie das BMF von der Mai-Steuerschätzung, sondern von der November-Steuerschätzung auszugehen. Dem folgte nun der Bundesrat gegen das Votum des Innenausschusses. Die Erhöhungszahl wird auf 7 v.H. festgelegt.

BR 023/02/02 HB/967-00

Terrorismusbe-kämpfungsgesetz
Am 01.01.2002 ist das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) in Kraft getreten. Das Gesetz enthält neben Änderungen vieler Sicherheitsgesetze auch Änderungen des Vereinsgesetzes und zahlreiche Änderungen des Ausländerrechts. Von kommunaler Relevanz sind Änderungen im Passgesetz, womit die Möglichkeit eröffnet wird, in dem Pass neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern, Händen und Gesicht aufzunehmen. Ferner wird in § 9 Abs. 3 Vereinsgesetz klargestellt, dass das gesetzliche Verbot aus § 9 Abs. 1 Vereinsgesetz sich an jedermann, auch an Mitglieder nicht verbotener Vereine richtet. Neben zahlreichen Änderungen im Ausländergesetz wird auch das Ausländerzentralregister zur verbesserten Erkenntnisgewinnung geändert.

BR 024/02/02 CR/100-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0118 v. 15.03.2002
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Verwaltungsprozess; Bereinigung des Rechtsmittelrechts
Am 01.01.2002 ist das lange Zeit umstrittene Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) in Kraft getreten. Das Gesetz ist für Kommunen als Beteiligte in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Interesse. Neben der Änderung von § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, mit dem klargestellt wird, dass für eigentumsrechtlich gebotene Ausgleichsansprüche der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, können nach einer Änderung von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO sich die Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht vertreten lassen. Des Weiteren kann das Verwaltungsgericht künftig selbst in bestimmten Fällen die Berufung mit für das OVG bindender Wirkung zulassen.

BR 025/02/02 CR/055-10

Weitere Info: GStB-N Nr. 0119 v. 15.03.2002
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