BlitzReport August 2004

BlitzReport August 2004 © GStB

Überschwemmungsgebiete; Festsetzung für Grundstücke mit Baurecht
Das BVerwG hat in einem Revisionsverfahren mit Urteil vom 22.07.2004, Az.: 7 CN 1.04, entschieden, dass Überschwemmungsgebiete auch für solche Grundstücke festgesetzt werden können, die nach Bauplanungsrecht bebaubar sind (B-Plan, nicht überplanter Innenbereich). Dies gelte auch dann, wenn als Folge der Festsetzungen eine Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen in der Regel nicht mehr zulässig sei. Der Hochwasserschutz sei eine Gemeinwohlaufgabe von so hohem Rang, dass solche Bauverbote gerechtfertigt und mit dem Eigentumsbegriff und der gemeindlichen Planungshoheit vereinbar seien. Das Bauverbot knüpfe an die natürliche Lage des Grundstückes an und belaste weder Gemeinden noch Eigentümer unverhältnismäßig.
Das BVerwG bestätigte damit dem Grunde nach ein Urteil des OVG Koblenz, das eine Normenkontrollklage mehrerer Grundstückseigentümer und Gemeinden gegen die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets abgewiesen hatte. Im Übrigen verwies das BVerwG die Sache an das OVG zurück mit der Maßgabe, nochmals zu prüfen, welche Grundstücke im Einzelnen bei einem 50jährigen Hochwasser tatsächlich überschwemmt würden.





BR 089/08/04 TR/660-23



Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft
Das OVG Rheinland-Pfalz hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2004 mit Urteil, Az.: 8 A 10216/04.OVG, entschieden, dass kein Grundstückseigentümer unter Berufung auf sein Eigentumsrecht oder seine Gewissensfreiheit verlangen kann, aus einer Jagdgenossenschaft entlassen zu werden.
Der Kläger wehrte sich als Eigentümer von Grundstücken im Landkreis Trier-Saarburg gegen seine Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Er berief sich auf das Eigentumsrecht und auf seine Gewissensfreiheit, da er aus ethischen Gründen die Jagd zutiefst ablehne.
Nach dem Bundesjagdgesetz bilden grundsätzlich alle Grundflächen innerhalb einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jadbezirk. Die Eigentümer von Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese im vorliegenden Sachverhalt strittige gesetzliche Regelung dient nach Auffassung des OVG dazu, ausreichend große Jagdbezirke zu schaffen, und so die zweckmäßige Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleisten. Um dieser Ziele willen sei es hinzunehmen, dass der Gesetzgeber die Ausübung der Jagd nicht der freiwilligen Entscheidung der kleineren Grundeigentümer überlassen habe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.





BR 090/08/04 DS/765-22



Jagdgenossenschaft; Klagebefugnis des Jagdgenossen gegen einen Verpachtungsbeschluss
Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 04.12.2003, Az.: 5 S 1797/02, festgestellt: Wird ein Jagdpachtbewerber erst nach Entscheidung der Jagdgenossenschaft über die Verpachtung Eigentümer eines im Jagdbezirk gelegenen Grundstücks und damit Jagdgenosse, fehlt ihm für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vergabebeschlusses die Klagebefugnis.
Da es sich bei der Feststellungsklage eines Jagdgenossen gegen einen Verpachtungsbeschluss um ein innerorganschaftliches Verwaltungsstreitverfahren handelt, ist ein einzelner Jagdgenosse nur klagebefugt, wenn er geltend machen kann, dieser sei durch Verletzung solcher Normen zustande gekommen, die der Wahrung der organschaftlichen Rechte, also der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte, der Jagdgenossen dienen. Der in Streit stehende Beschluss enthielt aber lediglich die Entscheidung, an welchen Pachtbewerber welcher Jagdbezirk verpachtet wird. Die Entscheidung wurde mit Abschluss der privatrechtlichen Pachtverträge vor Eintritt des Klägers in die Jagdgenossenschaft vollzogen. Irgendwelche weiteren Auswirkungen auf Mitgliedschafts- oder Mitwirkungsrechte der einzelnen Jagdgenossen hatte der Beschluss danach nicht mehr. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass mit der Verpachtung der ihm zustehende Pachtanteil bestimmt und er zur Duldung der Jagdausübung durch die Pächter auf seinem Grundstück verpflichtet werde, handelt es sich dabei nur um mittelbare Folgen des Beschlusses.





BR 091/08/04 DS/765-22



Nebentätigkeit eines Beamten; Entfernung aus dem Dienst
Mit Urteil vom 18.06.2004 hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Beamter, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren beharrlich und unter massiver Beeinträchtigung des Dienstes, auch während krankheitsbedingter Abwesenheit, in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgeht, mit seiner Entlassung rechnen muss. Der Beamte war im Besitz einer Nebentätigkeitsgenehmigung, die ihm eine Nebentätigkeit mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von zwei bis drei Stunden erlaubte. Auf Grund einer erheblichen Überschreitung dieser genehmigten Tätigkeit wurde der Beamte in einem Disziplinarverfahren vorläufig vom Dienst suspendiert. Die Entscheidung hat das OVG nunmehr bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts habe die Nebentätigkeit den Umfang eines Zweitberufes eingenommen. Dieser habe den Beamten bei der Ausübung des Dienstes nachweislich erheblich beeinträchtigt.





BR 092/08/04 CR/023-07

Weitere Info: GStB-N Nr. 0201/2004



Schließung einer Grundschule
Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 03.06.2004, Az.: 2 K 103/04.NW, entschieden, dass die vom Land beabsichtigte Schließung der Grundschule in Eppenbrunn rechtmäßig ist. Nach dem Urteil des VG ist die stufen- bzw. jahrgangsweise Schließung der Grundschule wegen der zurückgehenden Schülerzahlen nicht zu beanstanden. Würde der Schulbetrieb aufrechterhalten, so müssten in Zukunft Klassen zusammengelegt werden, was dem Schulgesetz widerspräche. Der ca. 9 km lange Schulweg von Eppenbrunn nach Vinningen sei den Grundschülern, die mit Bussen transportiert werden sollen, zumutbar. Auch im Vergleich zu anderen Schulen, die bestehen blieben, sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.





BR 093/08/04 GT/200-00



Hilfe zum Lebensunterhalt; Größe der Wohnung
Nach einer Entscheidung des VG Mainz, Az.: 1 L 578/04.MZ, ist es einem Hilfeempfänger trotz einer Körpergröße von 1,96 m und einem Körpergewicht von annähernd 180 kg nicht ohne Weiteres unzumutbar, in einer maximal 35 qm großen Wohnung zu wohnen. Der Hilfeempfänger wohnte zunächst gemeinsam mit einer Verwandten in einer knapp 61 qm großen Wohnung. Nach deren Tod blieb er alleine in der Wohnung wohnen. Das Sozialamt forderte ihn auf, sich eine kleinere Wohnung zu suchen. Nachdem der Antragsteller nicht umgezogen war, übernahm das Sozialamt nur noch die Kosten für eine angemessene Kaltmiete für eine 35 qm große Wohnung. Das VG hat die Auffassung des Sozialamtes bestätigt.





BR 094/08/04 GF/410-00



Vergaberecht; Referenzliste
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 09.03.2004, Az.: Verg 20/03, zu der Frage Stellung genommen, in welchen Fällen die Anforderung einer Referenzliste im Rahmen eines Vergabeverfahrens zulässig ist und dabei festgestellt, dass der öffentliche Auftraggeber die Referenzliste zum Nachweis der Fachkunde verlangen durfte. Dies ergebe sich aus § 7a Nr. 2 Abs. 3 S. 1 VOL/A sowie aus Art. 32 Abs. 2b, Art. 32 Abs. 4 Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG, die als Eignungsnachweis eine derartige Liste ausdrücklich vorsehen. Vorgenannte Vergabevorschriften würden es bewusst in Kauf nehmen, dass bei öffentlichen Aufträgen der Marktzutritt für „Newcomer“ erschwert werde. Dies sei jedoch zumindest bei komplexen Leistungen, wie der Restmüllabfuhr als Teil der Daseins- und Gesundheitsvorsorge, gerechtfertigt.





BR 095/08/04 GT/602-00



Beitragsrecht; Gesamtschuldner
Das der Gemeinde bei der Auswahl von Gesamtschuldnern zustehende Ermessen kann aus Gründen der offenbaren Unbilligkeit dahingehend eingeschränkt sein, dass die Gemeinde die einzelnen Mitglieder der Personenmehrheit nur entsprechend ihrem ideellen Anteil am Wohnungs- bzw. Teileigentum in Anspruch nehmen darf. Dies hat das OVG Hamburg mit Beschluss vom 24.10.2003, Az.: I Bf 265/03, festgestellt. Eine solche Beschränkung des Ermessens wurde bejaht für eine aus 67 Stellplätzen bestehende Garagenanlage und einen auf die Garagenanlage insgesamt entfallenden Erschließungsbeitrag von rd. 10.000 €.





BR 096/08/04 GT/610-36

Weitere Info: GStB-N Nr. 0207/2004



Novellierung des Baugesetzbuches; Wegfall der Teilungsgenehmigung und Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
Durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) werden u.a. die Vorschriften des BauGB über die Genehmigungspflicht für Grundstücksteilungen (§ 19 BauGB) und die Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen (§ 22 BauGB) geändert. Für diese Bereiche sind umfangreiche Überleitungsvorschriften vorgesehen, wonach die Gemeinden binnen bestimmter Fristen bestimmte Maßnahmen ergreifen müssen. Die Maßnahmen sind erforderlich, um möglichst frühzeitig den Rechtsschein der Fortgeltung der bisherigen Genehmigungsverfahren zu beseitigen und im Fall des § 22 BauGB den Fortbestand der Satzungen zu sichern.





BR 097/08/04 RB/610-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0209/2004