BlitzReport Juni 2005

BlitzReport Juni 2005 © GStB

Gesetzentwurf zur Änderung des Landesjagdgesetzes; Fütterung und Kirrung

Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Landesjagdgesetzes (LT-Drs. 14/4127 vom 10.05.2005) dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Durch Streichung der Ausnahmetatbestände in § 28 Abs. 2 LJG soll das Füttern und Kirren von Schalenwild generell verboten werden. Gleichzeitig soll das fachlich zuständige Ministerium ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung Ausnahmen zuzulassen. Auf Grund der überwiegenden Zustimmung im Anhörungsverfahren (vgl. BR 139/12/04) wurde der Gesetzentwurf inhaltlich nicht mehr verändert.
Der GStB unterstützt in seiner Funktion als Interessenvertretung der kommunalen Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften die geplante Neuregelung. Folgeprobleme des heutigen missbräuchlichen Fütterungs- und Kirrungsverhaltens von Teilen der Jägerschaft, wie die überhöhten Schwarzwildbestände sowie die gravierenden Verbiss- und Schälschäden am Wald, sind ohne Verschärfung der rechtlichen Vorgaben nicht in den Griff zu bekommen.






BR 064/06/05 DS/765-00



Landeswassergesetz; Einleitung von Niederschlagswasser in Gewässer

Mit Artikel 11 des Ersten Standardflexibilisierungsgesetzes (GVBl. S. 98 vom 11.04.2005) ist § 36 LWG dahingehend geändert, dass das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer unter bestimmten Voraussetzungen unter den Gemeingebrauch fällt. Die Genehmigungspflicht entfällt. Damit wird eine langjährige Forderung des GStB umgesetzt. Allerdings ist die Einleitung rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Behörde, das ist in der Regel die untere Wasserbehörde, anzuzeigen.
Zu den Voraussetzungen: Die eingeleitete Menge darf maximal 8 m³ pro Tag betragen. Das entspricht bei mittleren Niederschlagsverhältnissen beispielsweise einer Dachfläche von ca. 300 m². Als „schadlos“ gelten solche Einleitungen, die keine schädlichen Verunreinigungen oder sonstigen nachteiligen Veränderungen des Gewässers erwarten lassen. Das Gesetz enthält hierzu einen Positivkatalog mit einer Reihe von Regelvermutungen für die Schadlosigkeit. Genehmigungspflichtig bleiben weiterhin Einleitungen von Niederschlagswasser im Bereich von Wasserschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Quellen und Gewässern mit der Gewässergüteklasse I.






BR 065/06/05 TR/660-00



Landes-Immissionsschutzgesetz; Novellierung

Die Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes war vor allem auf Grund der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) notwendig. Diese schränkt den Gebrauch von Maschinen und Geräten (z.B. Baumaschinen, Gartengeräte) in empfindlichen Gebieten ein. Sie dürfen sonn- und feiertags gar nicht und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht betrieben werden. Landesrechtlich sind weitere Einschränkungen möglich. So gelten die genannten Zeiten jetzt für Rasenmäher in weiteren Gebieten. Wie schon bisher ist der Betrieb von motorbetriebenen Rasenmähern, die nicht lärmarm sind, außerdem in der Zeit von 13.00 – 15.00 Uhr durch Privatpersonen untersagt.
Neben weiteren Änderungen kann jetzt die Öffnungszeit im Freien betriebener Gaststätten im Einzelfall bis 23 Uhr verlängert werden. Die Ausnahme soll unter Bedingungen erteilt und insbesondere mit den Auflagen verbunden werden, dass ab 22 Uhr keine Musikdarbietungen mehr erfolgen und die Darreichung von Speisen und Getränken so rechtzeitig eingestellt wird, dass der Außenbetrieb um 23 Uhr beendet ist.






BR 066/06/05 HF/671-01



Fahrtzeit; Arbeitszeit

Mit Urteil vom 20.04.2005, Az.: 2 K 2650/04.KO, hat das VG Koblenz festgestellt, dass Beamte Fahrtzeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit grundsätzlich nicht als zusätzliche Dienstzeiten anerkennen lassen können. Das VG ist der Auffassung, dass die Rückfahrt vom Ort einer auswärtigen Dienstverrichtung kein Dienst im Sinne des Beamtenrechts sein kann. Zum Dienst des Beamten gehörten nur solche Aufgaben, die ihm mit seinem Amt übertragen worden seien oder die ihn so erheblich in Anspruch nähmen, dass sie diesen Aufgaben vergleichbar seien. Bei den Rückfahrten sei der Kläger nicht dienstlich beansprucht worden.






BR 067/06/05 CR/023-40



Verkauf von Holz auf dem Stock

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 11.05.2005 an die Forstämter eine umfangreiche Anweisung zum Verkauf von Holz auf dem Stock veröffentlicht (u.a. Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen). Verkauft werden gekennzeichnete, stehende Vollbäume; Maßeinheit ist die Stückzahl.
Die Forstämter haben ab 01.05.2005 ein detailliert beschriebenes Meistgebotsverfahren (Submission) anzuwenden. Ab 01.01.2006 soll das Meistgebotsverfahren zu festen Terminen zentral über die Zentralstelle der Forstverwaltung durchgeführt werden. Das Verfahren ist im Körperschafts- und Privatwald anzuwenden, sofern der Holzverkauf über Landesforsten erfolgt. Die nichtgewerbliche Brennholzselbstwerbung bleibt unberührt.
Das Ministerium hat die Anweisung im Vorfeld weder mit dem GStB inhaltlich abgestimmt, noch über die Auswirkungen auf die kommunalen Waldbesitzer informiert. Schon allein die Tatsache, dass im Staatswald derzeit kein Stockverkauf an Unternehmer zulässig ist, zeigt die Betroffenheit der Gemeinden von der Neuregelung. Aus Sicht des GStB steht die vom Ministerium gewählte Verfahrensweise in eklatantem Widerspruch zu bestehenden Beteiligungsrechten.






BR 068/06/05 DS/866-42



Bundes-Bodenschutzgesetz; Verfüllung einer Tongrube mit Abfällen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.04.2005, Az.: 7 C 26.03, entschieden, dass das Bundes-Bodenschutzgesetz bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplans, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, über § 48 Abs. 2 BBergG heranzuziehen sei. Das zuständige Bergamt müsse sicherstellen, dass der Einbau der Abfälle im Rahmen der Rekultivierung auf den Nachbargrundstücken keine schädlichen Bodenveränderungen hervorruft. Dazu sei zu prüfen, ob die Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnung erfüllt sind. Diese Vorschriften seien anwendbar, weil das Bundesberggesetz Einwirkungen auf den Boden durch Verfüllung bergbaufremder Abfälle nicht regelt.
Ob die Verfüllung der Abfälle tatsächlich gegen boden-schutzrechtliche Vorschriften verstößt, haben die Vorinstanzen nicht aufgeklärt. Darum wurde der Rechtsstreit an das OVG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.






BR 069/06/05 HF/672-00



Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 16.03.2005 regelt für die Entsorgung von Elektroaltgeräten nicht nur Herstellerpflichten, sondern auch kommunale Aufgaben. Die Hersteller werden verpflichtet, die gesammelten Geräte zurückzunehmen und nach dem Stand der Technik sicher zu entsorgen. Die Entsorgungsverantwortung wird zwischen Kommunen und Herstellern geteilt: Die Sammlung und Erfassung der Altgeräte aus privaten Haushalten erfolgt durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wobei die Sammelbehältnisse von den Her-stellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Hersteller müssen die gesammelten Geräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abholen und tragen die Verantwortung für die weitere Behandlung und Entsorgung/Verwertung.
Einige Regelungen des ElektroG, die kommunale Pflichten wie etwa die Einrichtung von Sammelstellen, die Unentgeltlichkeit der Entgegennahme von Elektroschrott, die fraktionierte Bereitstellung der Geräte für die Hersteller und die Informationsverpflichtungen betreffen, sind bis zum 23.03.2006 ausgesetzt. Ab 24.11.2005 müssen sich alle Hersteller registrieren lassen, bevor sie Elektrogeräte auf den Markt bringen.






BR 070/06/05 HF/671-01



Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“; Wesenstest

Das VG Mainz hat in seiner Entscheidung, Az.: 1 L 250/05.MZ, dem Antrag eines Hundehalters stattgegeben, der darauf gerichtet war, den Sofortvollzug einer Anordnung zur Begutachtung seines Husky zu stoppen. Die Verbandsgemeinde ordnete mit sofortiger Wirkung die Begutachtung des Husky durch die Polizeidiensthundestaffel an, weil dieser die Meerschweinchen und Zwergkaninchen der Nachbarn totgebissen haben soll. Die Richter sind der Auffassung, dass die Begutachtung des Hundes einen Wesenstest darstellt, der zur Klärung dient, ob die auf Grund seines Verhaltens vermutete Gefährlichkeit auf seinen Charaktereigenschaften beruht. Im vorliegenden Fall wurde allerdings seitens des Antragstellers bestritten, dass tatsächlich sein Hund die Tiere totgebissen habe. Dieser ungeklärte Sachverhalt könne durch den Wesenstest nicht beseitigt werden.






BR 071/06/05 CR/100-00



Schöffen müssen Deutsch können; Bundesratsinitiative

Das rheinland-pfälzische Kabinett hat einen Gesetzesantrag beschlossen, nach dem Schöffen künftig die deutsche Sprache verstehen müssen. Wer kein Deutsch kann, soll danach nicht mehr Schöffe werden. Dadurch soll die Lücke im Gerichtsverfassungsgesetz geschlossen werden.
Grundsätzlich kann das Ehrenamt des Schöffen von jedem deutschen Staatsangehörigen ausgeübt werden. Die Schöffen wirken als gesetzliche Richter im Sinne des Grundgesetzes an der Entscheidungsfindung mit. Wegen dieser verfassungsrechtlichen Garantie bedarf es zum Ausschluss ungeeigneter Schöffen vom Schöffenamt einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.






BR 072/06/05 CR/055-40